1860 / 135 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1086

Gründe.

Die Berliner Stadtbehörden haben unter Genehmigung der König⸗ lichen Regierung zu Potsdam durch Amtsblatts; Bekanntmachung vom 2B. Oktober zz (Amtsblatt S. 398) eine städtische Abgabe unter dem Namen „Hausstands⸗Ergänzun gs st euer“ eingeführt und bestimmt, daß unter dieser Bezeichnung ven Jedem, der ohne im Befitze des Buͤrgerrechts nach der alten Städte⸗Ordnung vom 19. November 1808 zu sein, oder die Haus standssteuer erlegt zu haben ein Grundflück er wirbt, oder ein Gewerbe beginnt, eine Abgabe bis zum Maximum ven 30 Thalern zur Stadtkasse entrichtet werden soll. Der Bürgermeister a. D. J. hat unter solchen Umständen ein Grundstück in der Bendlerstraße er⸗ Forben, und es ist in Folge dessen die Hausstands, Ergänzungssteuer im Betrage von 30 Thalern von ihm gefordert und am J. Juni 1854 zur Stadt⸗Hauptkasse gezahlt worden.

Im vorliegenden Prozesse fordert J., der da glaubt, zur Zahlung diese Abgabe nicht verpflichtet gewesen zu sein, unter Vorbehalt seiner Rechte wegen des Ueberrestes, vorläufig 5 Thaler der gezahlten Summe zurück. Er behauptet, daß der Magistrat zur Einforderung und Erhebung dieser Steuer nach der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 nicht befugt gewesen, weil der 5. 52 derselben nur die Erhebung eines Einzugsgeldes und die Einforderüng einer Abgabe bei Begründung eines selbstständigen Haushaltes (Eintritts- oder Hausstandsgeld) gestatte, daß dies durch einen in der Klage nur allegirten, nicht gleichzeitig beigebrachten Erlaß der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen dom 29. Ja⸗ nuar 1857 (Minist.- Bl. S. 69) bereits festgestellt, hiernach von ihm die Zahlung aus Irrthum, nämlich auf Grund einer nur vermeintlichen, nicht wirklich vorhandenen Verbindlichkeit geleistet, und daher nach §§. 166 ff. Tit. 16 Th. J. des Allg. Landrechts die condietio indebiti an sei. Er trägt gegen den die Erstattung weigernden Magistrat

arauf an: denselben zur Zahlung von 5 Thalern für schuldig zu erachten.

Die Klage wurde zunächst vom Bagatell-Kommissar, als zum Rechts⸗ wege nicht geeignet, unter Bezugnahme auf die §§. 78 ff, Tit. 14, Th. II. des Allg. Landrechts, die nach Praͤjudikaten des Kompetenz Gerichtshofes (Justiz⸗Ministerial⸗Blatt von 1853, S. 42, 379, 443, Minist. Bl. 1853 S. 260) auch auf Kommunal⸗Abgaben Anwendung finden, per deeretum zurückgewiesen, auf Beschwerde des Klägers aber in Folge Verfügung des Königlichen Kammergerichts im Bagatell⸗Mandatsprozesse eingeleitet. Der verklagte Magistrat erhob gegen das Mandat Widerspruch, be— stritt den behaupteten Inhalt des in der Klage allegirten Ministerial⸗ Erlasses vom 29. Januar 1857, indem er eventuell einwendete, daß der⸗ selbe, wie auch bon der Königlichen Regierung zu Potsdam in einer Ver— fügung vom 17. Mai 1857 bereits ausgesprochen worden sei, keine rück— wirkende Kraft habe. Er behauptete, daß die unter Genehmigung der vorgesetzten Regierung angeordnete Hausstands-Ergänzungssteuer in dem 8s 53 II, der Städte⸗ Ordnung vom 30. Mai 1853 ihre Rechtfertigung sinde, Kläger aiso auf Grund der Gasetze, und weder irrthümlich, noch ohne alle gesetzliche Verpflichtung gezahlt habe, und verlangt indem er in einem Nachtrage zur Klagebeantwortung noch den schon vorher an— gedeuteten Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufstellte die Abeisung der Klage. .

; Die Bagatell: Kommission erwirkte bei dem Herrn Minister des Innern zuvörderst die Mittheilung des in der Klage in Bezug genommenen Er— lasses vom 29. Januar 15357, der den Parteien vorgelegt und von ihnen agnoseirt wurde. Derselbe stellt eine an den Ober⸗Präsidenten der Pro— vinz Schlesien erlassene, den Ober-Präsibien der ürigen fünf östlichen Provinzen zur Kenninißnahme und Nachachtung mitgetheilte Verfügung der Herren Minister des Innern und der Finanzen dar, durch welche eine Beschwerde des Magistrats der Stadt Breslau, die Heranziehung eiges dortigen Pferdehändlers zur sogenannten Hausstands Ergänzungssteuer betreffend, für unbegründet erklärt, die in Breslau, wie in berschiedenen anderen Staͤdten eingeführte s. g. Hausstands-Ergänzungssteuer als eine gesetzlich nicht zulässige bezeichnet, und der Ober-Präsident angewiesen wird, den Magistrat zu Breslau ablehnend zu bescheiden, und Abschrift des Erlasses den Regierungen der Provinz mitzutheilen, um sich nach den darin ausgesprochenen Grundsätzen zu achten, und hinfichtlich derjenigen i e . denen eine solche Äbgaße eingeführt sein sollte, wegen der r e werdenden Abänderung der Regulative das Erforderliche zu

Die Bagatell⸗Kommission verurtheilte hierauf den verklagten . gistrat nach dem Klageantrage. Sie verwarf den Einwand der fi ichn. krit des Rechtsweges, weil eine zichterliche Entscheidung über die an sich der gerichtlichen Cognition allerdings nicht unterliegende Verpflich⸗ tung zur Entrichtung der fraglichen Steuer im vorliegenden Falle gar nicht verlangt werde, der Kläger vielmehr seiner Klage die Behauptung n . daß diese Frage bereits durch die zuständige Verwaltungs— behörde dahin entschieden sei, daß diese Steuer ungesetzmäßig, eine Ver⸗ pflichtung zu deren Entrichtung also nicht vorhanden sei, und also dar— über die richterliche Entscheidung angerufen werde:

ob, die Ungültigkeit der gedachten Steuer vorausgese ; . gen der eondietio indebiti vorhanden seien? e,

und dies eine rein civilrechtliche, zur richterlichen Cogniti ri Frage sei. Es komme daher nur darauf an, ob die an , oer n. nicht geeignete Vorfrage über die Unzulässigkeit der qu. Steuer durch die Verwaltungsbehörde zu Gunsten des Klägers entschieden sei? Dies sei in der That nach dem Erlasse der Ministerien vom 29. Januar 1857 der Fall. Derselbe bezeichne zwar nur die Steuern, welche er schließlich den HGesetzen widersprechend erklärt, ohne gerade die von dem verklagten Ma— 6. . zu nennen, allein jene Bezeichnung passe vollkommen s wird dann in den Gründen des Urtheils durch Vergleichun es Inhalts des Ministerial-Erlasses und des Inhalts . ,, zrhnnng. des Berliner Magistrats das Resultat gewonnen, daß der Ministerial Erlaß sich auch auf die in Nede stehende, in Berlin erhohene

Hausstands⸗-Ergänzungssteuer beziehe, also durch di zorn. ö g8ste ezieh s ch die dazu berufene Be. die fragliche Steuer mit der übrigen Gesetzgebung i ;

stehe, gesetzlich unzulässiz sei, mithin eine ,,,, richtung nicht vorhanden war, wenngleich anerkannt werden mn Enn dieselbe der Bestimmung des F§. 53 11. der Städte-Ordnung . bn Mai 1853 gemäß formell gültig angeordnet worden. 52 n,. ,. . 66 2 er diesen Beweis für gefuühn achtet, ob die Bedingungen der eondietio indebiti vorliegen, iu dea, ü ar, i. J ent then, Gegen diese Entscheidung, welche den Parteien a ] insinuirt wurde, legte der verklagte ö. unterm y. men J also noch innerhalb des zwölfwöchentlichen fatale, den ö d und inzwischen erhob der Herr Minister des Innern durch gesq in . 19/120. Juni dess. J. den Kompetenz- Konflikt. Das Rech is ver non wurde vorläufig fiflirt. Nach den in gehöriger Form einge ashia Erklärungen der Anwalte der Parteien stimmt der Derllagte du enn benen Kompetenz Konflilt zu, während der Kläger dessen Hirn el nl antragt. Das Königliche Kammergericht hält den Rechtsweg nach * ö seines an den Herrn Justiz-Minister erstatteten gutachtlichen . . . des Innern, dem ron Absendung . Akten Mittheilung gescheben, ist eine weitere Aeußerun ö lf ih ö 2

Der Kompetenz - Konflikt erscheint begründet. Der Konfli ; bemerkt: die condictio indebiti werde . vorliegenden n schn. begründet, daß die Erhebung einer solchen Hausstands« Eirgän inge en durch einen Erlaß der Herren Minister des Innern und der . z vom 29. Januar 1857 für unzulässig erklärt worden. hege nfte nf e Grundlage der Entscheidung über die angestellte condietio in debiti oba sine eausa sei mithin die Frage: ö

ob die eingeklagte Summe dem Kläger als Gemeindesteuer gesehzlich auferlegt war uud werden konnte, ob also die Kommunalbehörde ö betreffende Steuer auszuschreiben gesetzlich befugt war?

Die Entscheidung dieser Frage gebühre, als ausschließlich und voll— ständig dem Gebiete des Kommunal⸗Besteuerungsrechts angehörig, allein ber Verwaltungsbehörde, und es sei für die rechtliche Natur der Ent. scheidung über die angestellte Klage insbesondere auch unerheblich, daz die streitige Summe bereits gezablt sei, und also der Frage, ob erllog ter fie einzuziehen berechtigt war, auch die noch hinzutrete, ob er fie nach der durch das Reskript vom 29. Januar 1857 angeordneten Aenderung der betreffenden Steuer-Regulative zu behalten befugt sei⸗ Das Rechts verhältniß, welches zwischen der gommune Und dem teur pflichtigen dadurch entstanden sei, daß die Summe als Steuer gezahlt sef und später die kompetente Verwaltungsbehörde entschieden habe, daß bie Ausschreibung einer solchen Steuer keine ausreichende Basis in der Steuer⸗Ordnung habe, sei deshalb, weil schon die Zahlung erfolgt sei nech kein privatrechtliches, quasi obligatorisches, sondern bicibe ain de Kommunal-Steuerpflichtigkeit und dem Gebiete der öffentlichen Besugnisse der Kommune angehöriges, und gleichwie die oberste Verwaltungs, Instan bei Anordnung der Aenderung der betreffenden Steuer⸗ Regulalibe z be⸗ stimmen befugt gewesen, ob diese Regulatibe, als von Anfang an nichtig aufzuheben, oder nur, als geseßlich in bindender Form und auf Grund der Städte-Ordnung erlassen, für die Zukunft auf Grund einer don der obersten Aufsichts-Instanz für richtiger erkannten Auslegung dieses he— setzes abzuändern seien, d., h. für die praktische Folge, ob das bis dahmn Erhobene zurüczuzahlen sei oder nicht? so sei, nachdem sie in dem Reskriyt vom 29. Januar 1857 über die praktische Folge in dieser Beziehung eine ausdrückliche Entschridung nicht getroffen habe, sie allein auch jetzt noch befugt, n g diese Entscheidung zu treffen, eine Entscheidung, die bermöge des Au sichts rechts und der Theorie der stommunal-⸗Verfassung, nicht aber vermöge der xichterlichen Präregative zur Entscheidung über Freitih⸗ Eigenthumsrechte und nicht in Kraft der Rechts theorie von Eigenthum und Obligationen zu treffen sei.

In der klägerischen Erklärung über den Kompetenz Konflikt wird, unter Wiederholung der im Urtheile des ersten Richters für die Zuläͤssigkeih det Nechtsweges geltend gemachten Gründe, die Ausführung des Konflikte— Beschlusses in solgender Art zu widerlegen gesucht.

Der Zweck der Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeinde Angelegenheiten bestehe der Natur der Sache nach eben darin, gesetz. und rechtswidrige Handlungen und Beschlüsse der Kommunal-Behörden ju ber⸗ hüten. Dieses oberste Aufsichtsrecht sei im konkreten Falle dadurch aus= geübt worden, daß der Minister al-Erlaß vom 29. Januar 1857 die frag⸗ liche Steuererhebung für gesetzwidrig erklärt und dadurch anerkannt habe, daß materiell niemals eine Verbindlichkeit zur Entrichtung derselben der Steuer) bestanden habe. Wenn aber hierdurch für festgeste llt zu erachten sei, daß der verklagte Magistrat im Widersprüch mit den geschlichen Be stimmungen seine Besteuerungsbefugniß ausgeübt habe, so könne es auh nicht zweifelhaft sein, daß durch diese gesetzwidrige Ausübung ein Eingriff in das Privateigenthum stattgefunden habe, indem die bon der angeord— neten ungesetzlichen Steuer Betroffenen von dem verklagten Magtstet vermöge seines administratiben Executionsrechts gezwungen worden seien, bon ihrem Vermögen zur Kommunalkasse etwas herzugeben, worauf die Kommune niemals einen rechtlich begründeten Anspruch hatte. Die gegenwartig allein zur Entscheidung vorliegende Frage: ob das solchergestalt Erhoben zu restituiren sei? gehöre lediglich dem Gebiete des Privatrechts an, Das Oberaufsichts recht des Staats habe damit nichts zu schaffen, noch biel weniger aber könne die im Konfliktsbeschlusse in Bezug genommen: Theorie der Kommungl-Verfassung als Grund dafür angeführt werden, daß durch gesetzwidrige Handlungen der Kommunaglbehörden berleßzte Pribatrechte gegen die Kommunen im Rechtswege nicht berfolgt werden dürfen. Denn diese Theorie setze, wie die Bestimmungen der S5. 56 und 7 der Städte Ordnung vom 30. Mai 1853 beweisen, als Hrund⸗ lage die Gesctzlichkeit der Handlungen und Beschlüsse der Gemecnde⸗ Behörden nothwendig voraus, weshalb es ihr direkt wibersprechen würde, wenn die Kommunen gegen die Folgen begangener Gesetzwidrigkeiten dur

—ͤ sommunal ö

DVorschriften zufolge, gner solchen auf die Kommunalverfassung begründeten Auflage zur richter⸗ lschen Entscheidung gelangen; namentlich sommune und ihren

als eine Frage des öffentlichen Rechts lediglich zur Cognition tenten Verwaltungs⸗Instanzen. führung des Konfülktsbesch lusses beizutreten ist Hie gontroberse über die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Kommunal⸗ Abgaben sich vor

srnderen Rekurses ö cht im Wege des Prozesses vor dem Richter. lage stützt sich nun auf keinen der

hausstands-Ergänzungssteuer,

1087

des Rechtswegeg ge we Isgllten. Ein solches nue ch lichen hz ue ttegiᷣgmn et ben fn n rn Würger

8

rh eren, Königliche Kammergericht hält im Wesentlichen aus den u sem i en. wiederholten Gründen des ersten Richters den

z weg für zulässig« ech ne fer eln, der Sache ist davon auszugehen, daß nach §5. 2, u, s7. 4f, 42 der Regierungs- Instruction vom 20. Juni 1817, 85. 35, zr, ät ber ais inhang, zu, dersel en repuhllzirten Verordnung pom 26. Dezember 1808 (Hesetz Sammlung von 1817 S. 248) die Vor. hriften der S8. 78 ff. Tit. 14, Th. II. des Allg. Landrechts auch auf 6 Abgaben anwendbar find, wie dies vom unterzeichneten SHetjchtshofe in konstanter Praxis (vergl. Justiz-Ministerial⸗Blatt von 26 42, 379, 443) anerkannt worden, und auch an und für sich

S. 26, 6 vom Kläger, noch von den Gerichtsbehörden in Zweifel ge⸗

wird. Danach findet über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner

Anlagen, denen sämmtliche Eingesessene einer Kommune oder alle. Mit— ateder einer gewissen Klasse derselben nach der Kommunal⸗Verfassung gterworfen sind, der Rechtsweg der Regel nach nicht, sondern nur 4us. nahmsweise in gewissen bestimmten, in §. 79 mit Beziehung auf die 598.4 hs sz und 9, Tit. 14, Th. II. des Allg. Landrechts präzisirten Fällen, nämlich abgesehen von dem hier jedenfalls nicht vorliegenden Falle be haupteter Prägravation, worüber unter den Kontribuenten prozessirt werden lann der die Abgabe erhebenden Kommune gegenüber nur dann statt, penn aus den besonderen im Gesetze bezeichneten Gründen, (Vertrag, Pri⸗ wilegium, Verjährung), eine Befreiung von der ak gemeinen Anlage in Ansßruch genommen wird. . Nur in dieser und in keiner anderen Weise kann, diesen gesetzlichen der Streit über die Verbindlichkeit zur Entrichtung

gehört danach die zwischen der Angehörigen etwa kontrovers werdende Frage: ob die Verbindlichkeit zur Entrichtung einer solchen Auflage in der F6ommünal-Verfassung und den darüber handelnden Gesetzen in der That begründet sei? oder nur mittelst unrichtiger Anwendung und resp. Auslegung dieser Normen geltend gemacht werde? der kompe⸗ Dabei ist es auch worin der Aus⸗ völlig gleichgültig, ob

oder nach der Erhebung derselben entspinnt; ob der jur Kommunalsteuer Veranlagte sich vor der Entrichtung derselben schützen, oder das bon ihm bereits Beigetriebene resp. zur Vermeidung der Execu⸗

on Gezahlte wegen Mangels einer Verbindlichkeit dazu zurückerhalten

pill. Benn unter der einen wie unter der anderen Voraussetzung bewegt sch der Streit um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Ver⸗ bindlichkeit zur Enteichtung der Kommunal-Abgabe, und die Entscheidung barüber kann wenn nicht eine Befreiung aus den oben erwähnten be⸗ Gründen in Anspruch genommen wird nur im Wege des

an die vorgesetzten Administrativ⸗Instanzen herbeigeführt werden,

steuererhebende Kommune gerichtete erwähnten besonderen Befreiungs⸗ Sie betrifft die von den berliner Stadthehörden eingeführte die von Jedem, der ein Grundstück erwirbt, cder ein Gewerbe beginnt, ohne das Bürgerrecht nach der alten Städte⸗ Ordnung zu besitzen oder die Hausstandssteuer erlegt zu haben, also bon allen Mitgliedern einer gewissen Klasse ders Kommunal-Angehörigen ent— lichtet werden soll. Kläger, der zu dieser Steuer herangezogen ist, und inen in Folge dessen zur Stadtkasse gezahlten Betrag zurückfordert, be⸗ gruͤndet seine Klage lediglich auf bie Behauptung, daß die Kommune nach der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 zur Erhebung solcher Abgabe nicht befugt gewesen, und daß dies durch den allegirten Ministerial⸗Erlaß don 29. Januar 1857 bereits festgestellt . . Er beschränkt sich also darauf, die Rechtmäßigkeit der n, , e bg, Steuer nach den geseßlichen Bestimmungen über die Kommuna Verfassung in Abrede zu stellen resp. die Unrechtmäßigkeit derselben nachzuweisen, und hieraus folgt von selbst, daß nach S§. 18 ff. Tit. 14 Th. II. des Allg. Landrechts seine Klage zum Rechtswege nicht geeignet ist. Die im Wesentlichen im Bericht des Königlichen Kammergerichts und in der klägerischen Erklärung über den Kompetenz⸗Konflikt nur wiederholte Deduction des ersten Richters, durch welche er zu dem entgegengesetzten Resultat gelangt, stellt sich als irrig dar. ö. ; Er geht davon aus, daß Kläger eine richterliche Entscheidung über die an sich der richterlichen Cognition allerdings nicht unterliegende Verpflichtung zur Entrichtung der fraglichen Steuer im vorliegenden Falle gar nicht verlange, daß er vielmehr seiner Klage die Behauptung unterlcge;: daß diese Frage bereits durch die zuständige Verwaltungsbehorte, und zwar dahin, daß die qu. Steuer ungesetzmäßig sei, entschieden worden. Schon nach Inhalt der Klage ist dies nicht ganz richtig, wie denn auch weiterhin in der an diese Voraussetzung fich knüpfenden Argu⸗ mentation eine erhebliche Inkonsequenz hervortritt. Die Klage, wie sie in den Akten vorliegt, beruht auf der Behauptung: daß der berklagte Magistrat zur Erhebung der fraglichen Steuer nach der Städte, Orbnung bom 30. Mai 1855 nicht berechtigt gewesen, weil der §. 52 derselben nur die Erhebung eines Einzugsgeldes und die Ein⸗ forderung einer Abgabe (Eintritts- oder Hausstandégeld) bei der Be⸗ gründung eines selbstständigen Hausstandes gestatte, nicht aber der Ge⸗ meinde die Befugniß gebe, außerdem die Erwerbung eines Grundstückẽs oder die Ergreifung eines selbstständigen Gewerbes mit einer Abgabe zu belegen,

und wenn an diese auf den

Die vorliegende gegen die

6

gründe.

. ; Inhalt der Städte-Orbnung Bezug nehmende . Anführung der Zusatz angeknüpft wird: Ewe dies durch den Erlaß der Königlichen Minisierien des Innern und

so hat damit nicht behauptet werden sollen, daß die Ministerien durch ben der Klage nicht beigefügten, noch sonst seinem ,,,, nach näher dargelegten Erlaß bereits über den hier vorliegenden Fall im Beschwerdewege Enischeidung getroffen, resp. die Erhebung der fraglichen Steuer vom Kläger seitens des verklagten Magistrats für eine ungeseß⸗ liche erklärt haben. Der später auf Imploration des Gerichts vom Herrn Minister des Innern mitgetheilt Erlaß vom 29. Januar 1857 ergiebt, daß dies nicht behauptet worden ist, und auch nicht behauptet werden konnte, und auch der erste Richter hat, wie aus seinen weiteren Deductionen hervorgeht, die Behauptung des Klägers in Betreff jenes Erlasses nicht in diesem Sinne aufgefaßt, sondern nur in dem, daß durch jenen zunächst einen anderen in Breslau vorgekommenen Fall ent scheidenden Erlaß gewisse, die Auslegung der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 betreffende Grundsätze ausgesprochen worden seien, die, wenn man sie auf den vorliegenden Fall anwende, die vom Kläger an den ver⸗ klagten Magistrat gezahlte Steuer als eine ungerechtfertigte erscheinen

lassen müßte.

So aufgefaßt wie der Richter selbst es demnächst auch aufgefaßt hat ist aber die an die Spitze der Ausführung des Richters gestellte Behauptung: daß eine richterliche Entscheidung über die an sich der gerichtlichen Cognition allerdings nicht unterliegende Verpflichtung zur Entrichtung der fraglichen Steuer im vorliegenden Falle gar nicht ver⸗ langt werde, eine entschieden unrichtige. Denn wenn Kläger in der Klage nur behauptet, daß nach den Vorschriften der Städte⸗Ordnung und nach den Grundsätzen, die über deren Auslegung in anderen Fällen von den betreffenden Reffort⸗Ministern ausgesprochen worben, die fragliche von ihm erhobene Steuer eine ungesetzliche sei, so ruft er allerdings die richter⸗ liche Entscheidung darüber, ob ihm nach jenen Vorschriften und resp. Grundsätzen in conereto die Verbindlichkeit zur Eatrichtung der bezahlten Steuer obgelegen? d. h. gerade über die Frage an, die, wie der Richter selbst in Parenthese anerkennt, der gerichtlichen Cognition nicht untecliegt.

An jenen unrichtigen, an die Spitze gestellten Saß knüpft sich dann im Verfelg der weiteren Argumenzation die oben erwähnte Inkonsequenz. Denn wenn der Richter bei Beurtheilung der nach einer Meinung nur zur richterlichen Entscheidung stehenden Frage: ob, die Ungültigkeit der ge⸗ dachten Steuer vorausgesetzt, die Bedingungen der eondietio indebiti bor- handen seien? einerseits weiter bemerkt: Es komme daher nur darauf an, ob die zum Prozeßverfahren nicht geeignete Vorfrage über die Unzulässig⸗ keit der Steuer quaestionis durch die Verwaltungsbehörde zu Gunsten des Klägers bereits entschieden sei? andererseits aber nun dazu übergeht, durch Vergleichung des Inhalts des Ministerial-Restripts vom 29. Januar 1857 mit bem Inhalte des Erlasses des verklagten Magistrats vom 20. Otto⸗ ber 1853 zu ermitteln, ob das, was in dem Ministerial⸗-Reskript über die Breslauer Hausstands-Ergänzungssteuer gesagt worden, auf die wie er zugiebt, in dem Reskript nicht namentlich bezeichnete vom verklagten Berliner Magistrat ausgeschriebene Steuer passe? und nun zu dem Nesul⸗ tat gelangt, daß dies der Fall, die qu. Steuer eine den Ge'etzen nicht entsprechende sei, so unterzieht er sich gerade der Beurtheilung und Ent⸗ scheidung der Vorfrage, die er selbst vorher ganz richtig als eine der gerichtlichen Eognition nicht unterliegende hezeschnet hat, und tritt mit sich selbst in Widerspruch. .

Ebenso unhaltbar ist es, wenn das Königliche Kammergericht zur Be⸗ gründung seiner Ansicht über die Verwerflichkeit des Kompetenz⸗Konflikts bemerkt:

Zur Kompetenz der Verwaltungsbehbrden gehöre unkest ritten die Ent⸗ scheidung der Frage, ob die fragliche Abgabe erhoben werden dürfe ober nicht? Rachdem die letztere Alternative in der obersten Verwal⸗ tungsinstanz festgestellt worden, diese sich auch nicht darüber ausge⸗ sprochen habe, wie es mit den bereits erhobenen Beträgen in den in zwischen vorgekommenen Fällen gehalten werden solle, so falle diese Frage der Beurtheilung nach Privatrecht, insbesondere nach den Grund⸗ sätzen über die eondietio indehiti, und die Anwendung der Verjährung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1840 der richter⸗ lichen Entscheidung anheim.

Denn setzt man wie dies doch geschehen muß, und wie auch nach dem Inhalte der Aeußerung, wo zwischen dem grundsäßlichen Aus spruche der obersten Verwaltungs⸗-Instanzen und zwischen den inzwischen vorge⸗ kommenen Fällen unterschieden wird, anzunehmen ist, voraus, daß das Königliche Kammergericht die aktenmäßige Lage der Sache vor Aunen ge— habt hat, nach welcher über den konkreten Fall noch keine Entscheidung bon der obersten Verwaltungs⸗Behörde getro fen worden, so vindizirt es offenbar, im direkten Widerspruche mit den Vorschriften der §§. 18 ff. Tit. 14 Th. II. des Allg. Landrechts, die Entscheidang über die Verbind⸗ sichkeit zur Entrichtung einer öffentlichen Abgabe in egnereto dem Richter, und überläßt nur die Feststellung der bei solcher Beurtheilung maßgeben⸗ den Grundsäße der Verwaltungs⸗-Behörde. ; h

Wollte man aber auch annehmen, das Königliche Kammergericht sei von der Voraussetzung ausgegangen, daß die oberste Verwaltungs behörde bereits entschieden habe, daß die fragliche Steuer dom Kläger ungerecht fertigterweise erhoben worden, und nur über die Erstattungsverbindlichkeit bes verklagten Magistrats noch keine Entscheidung gefällt habe, so würde ganz abgesehen von der alsdann altenwidrigen Annahme, don welcher die Deduction ausginge die Ausführung selbst eine irrige sein und in dem vom Königlichen Kammergericht selbst allegirten Geseße vom 18. Juni 1810 (Ges.‘ Samml. S. 140) Über die Verjäͤhrungsfristen bei offentlichen Abgaben, ihre Widerlegung finden. Denn dieses Gesetz, dessen Bestim⸗ mungen nach §. 14 daselbst auch auf öffentliche Abgaben an Kommunen Anwendung süden, knüpft in S8. 112 Die Rerlamgtionen auf Zurück

in depite erhobener Steuern (direkter und indirelter) an gewisse S. 3 ein administratibes Rekursverfahren darüber an, in den Fällen, in welchen der⸗ 3. i 9. nach enn nun aber, wie o nden Ge⸗ ach den hier anwendb

festgestellt worden“,

der Finanzen vom 29. Januar d. J.

der Rechtsweg über