1860 / 137 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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mündlichen Verhandlung müffen darin klar e 2 F sichtlich mit einander verbunden werden. Nach einer . i, lnführung der Einkommensteuer sellen folgende Ab Darstellung der Veranlassung der Untersuchung und ihres unter welchen wegfallenden Ab 6 Endresultakes sind die Veweisstücke und Indizien in sach⸗ Nr. 5. Das Schul , , , e. anderen aufgeführn ni gemaßer Ordnung vorzutragen. Dieselben d nach 64. sischen die drei 2 fila K —— . objektiven Thatbestande und' der Thäͤterschaft zu trennen. Sgiima, gerechnet. n,, ni

Justiz⸗Minister Simons.

86 An saͤmmtliche Gerichtsbehörden.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Komp'tenz-Konflikte vom 7. Mai 6 daß gegen die Einforderung des Schul⸗ geldes für den Unterricht an offentlichen Schulen

Bei dem Thatbestande kommt es nur darauf an, die statt— Er Kmärtt, daß er noterish in . i nh Fi milch e daß ** er alt Um etwe ihm niemal i in Gr achtlichen Aeußerungen Sachverständiger in ihrem Endergeb⸗ ue , , ndr m, m, ,. waiges nicht denkbar sei, weil dies Schulgeld bei d. h. soweit es sich auf die That selbst und ihre Molive b weg ar nr n nn, . Der verklagte Magistrat wider if es g didersprach der lung, und zwar in der Reihenfolge, daß zunaͤchst die für die . , ,, . 6. bie Verordnung vom 19. Juni 1836 entgegen, nach welcher Kläger scheidenden) und sodann die sich auf den erschwerenden Um⸗ . privatrechtlichen Titel zu begründen vermöchte. Kläger bestreite aber ö. in ganz glaubwürdig zu erachten und, falls sie nicht vereidet bom Schulgelde in A 9 nspruch nehme. Das in Bezug genommene Regu— Sind nach rechtskräftig entschiedener Sach i ͤ hied Sache noch nachträg- des Erlasses desselben i elben in L. noch geltende 139 d . 39 der reyibliten von ichtigkeit si so s Nähere hierü 3 i s Wichtigkeit sind, so ist das Nähere hierüber ebenfalls in Sache selbst bestritt der Verklagte, daß das Regulativ vom 22. Mai 1850 t 8 Nef Mai 185 daß sie ihre gutachtlichen Aeußerungen über Milderung der nach Erlaß des Regulativs über Erhebung der Einkommensteuer, neben zunehmen und die dafl tachanden Grtnde m schule bildeten, in den Jahren 1854 18656 eine besondere Quinta und gerichten verhandelt worden sind, ist hierbei auch von den in allen Einheimischen zu zahlenden Schulgeldes von den Ktommunalbehdrd . nalbehörden O s 2 9 j * R * . 5 5 P 57 k er S s Juft. Mansst. Blatt S. 312, und vom 5. Januar 1857 babe der Sohn des Klägers besucht, nur für jenen Besuch, nicht für den des Erlasses des mehrgedachten RNegulativs noch gar nicht existirt hätten. XV. Februar petenz⸗Konflikts; Verklagter hat über denselben keine Erklärung abgegeben. gen den Rechtsweg fur zulässig. Der von Absendung der Alten benackh= stönigliche Provinzial Schulkollegium bemerkt in seinem Beschlusse zunächs der Rechtsweg eben so wie ge ie Einzi tt g eben so wie gegen die Einziehung dortigen Bürgeischule gebildet hätten, daß mit Rücksicht auf diese Zugt—

gehabten Ermittelukgen, und zwar sowohl rücksichtli n . ̃ : J htlich der siums be ; ie Sertg und resp. Quänt ite fhatsächlichen UÜmstände, als der Aiwa daran gelnühften gut⸗ n , n , Hrn lat din iron Keie hen 6 von dieser, den Einheimi in nisse mitzutheilen icherte nbeimsschen in . ahne fuen . ö : len. . . . zugesicherten Befreiung aus ahme in dem Regu Ein etwaiges Geständniß ist seinem wesentlichen Inhalte, n , , di ö. ; nung gebracht sei und d ö . e⸗ geb aher dur z icht wörtlich einzuschalten. Soweit andere Beweismittel doppelt eingezogen werde, , amel. von Bedeutung find, bedarf es deren übersichtlicher Darstel⸗ prozesse eingeleiteten Kl pi bße. ingeleiteten Klage, Er sitzte der letzter 2 ; ; . 6 ! . etzteren zunä n,, e. . Gestalt wesentlichen . B. bei dem sudizial, Einwand der Unzulässigkeit des Nechtswegeg rg ,, en des Mordes die für die vorsäͤtzliche Tödtung ent⸗ j Verbindlichkeit zur Entrichtung des Schulgeldes nur d uf e zesse zu verstatten ein wür tfrei n, n,, , . . ö. Ueberlegung) beziehenden nach einander an— s rde, wenn er seine Befreiung auf einen e i. gege verden. Ob uͤnd Anwiefern einzelne Zeugen nicht ,, . ,,, indem er nicht ausnahmsweise die B ig er Person, sondern auch jedes er fd, weshalb dies anterblieben, ist an geeigneter Stelle zu latz iedes anderen dortigen Einwohners erwähnen. a ö. stelle keinen solchen speziellen privgtrechtlichen Titel dar, sonder , halte nur allgemeine Verwaltungsgrundsäͤße, über die der i i (ständnisse abgelegt oder sonstige Ermi 5 ge Ermittelungen vor⸗ Städte Ordn 8 hi hmm ; : 9. ung vom 17. Mär ü e wier. 9 en worben, welche auf die Beurtheilung des Falles sondern nur den Rekurs an e n ee mne n mn n , gistatte. Zur den Aktenauszug aufzunehmen di f R en Atte hmen. e behauptete Befreiung begri . e 9 . 46. g begründe. In dieser Bezie n Schlteßlich werden die Gerichte darauf aufmerksam gemacht, unter Berufung guf Notortetät drr el ans ber fin. erkannten Strafe oder Begnadie ; der den beiden Klassen Qu ͤ gung des Verurtheilten nic assen Guinta und Sexta, deren das Regulativ erwä 91 . ü. ö h ) ? 14 . ö J en iv erwäaͤ n den Attenauszug, sondern in den Wegleitun gsbericht auf— welche (damals) gleichzeitig die beiden ersten Klassen der enn, e. ͤ 3 ih Sexta nur für die Zwecke de i 7 zuführen haben. In den Sachen, welche vor den Schwur- der Betrag des ftr e ,. n. . . . ; exr en Klassen bon den Berichten der Vorsitzenden Zusti rsit etwa niedergelegten Bemer⸗ unter Zustimmung des Kultus⸗Ministers festg e. Yig kungen (vergl. allgemeine Verfügungen vom 22. Oktober 1851. Klassen, nicht diejenige Quinta und 36 n ,, hi, gult elwäahne, Just. Minist. «Blatt S 10 Gebr der im Regulativne . sei ,, . Blatt S. Hebrauch zu machen. ö . erwähnten Klassen, sei bom Kläger Schulgeld geforder Berlin, den 2. Juni f86z. und eingesogen worden, also für einen Hesuch von augen die . Demnach berlangie Verklagter di . verlangt. gter die Abweisung der Klage, worauf Folge des vom Königlichen Provinzial ⸗Schulkollegium . i i 1858 erhobenen Kompetenz⸗ Konflikts das Rechtsverfahrmn vorläufig eingestellt wurde. Kläger beantragt die Verwerfung des Kom. Das Königliche Kreisgericht zu hält den K n . l 2 zu X. en Kompetenz⸗K j ür be⸗ gründet, das Königliche Appellations⸗Gericht zu un nr , richtigte Herr Kultus⸗Minister hat sich nicht geäußert. Der erhobene Kompetenz⸗Konflikt ist für begründet zu erachten. Das häöstorisch, daß die drei untersten Klass 8 6 jums ö r t sen des Gymnasiums zu CL. Quinta Seta und Septima früher gleichzeitig einen e,. Theil der hoͤrigkeit derselben in dem wegen Einführung der Kommunal⸗Einkommen—

5 ffentlicher Staatsab ö 3 ssi

sabgaben nur als dann zulässi f en, de, ,, , . K, 9. steuer erlassenen Regulativ vom Jahre 1859 di en wörtlie führte . l . 9 d ar on auf Grund eines Ver⸗ Bestimmung wegen des Ach nnn der 3 . , b ges, eines Privilegiums oder der Verjährung Jahre 1855 zur Sprache gekommen scei, daß die wen . . ; i. . . . 4. d . ! ö. ' ; ö / ; e. k 1 J J hau ptet ird als ein folches Privile gium es klassen den doppelten Zweck einer Vorbereinung für die eigentlichen Gym⸗ aber nicht zu betrachten sei, wenn durch ein von n n, . ungenügend erfüllen kom ach . , deshalb eine besondere Qui und Serta für das Ghm— ö mu n albehör de erlassenes R egulatip die nasium errichtet und für diese . 6 ,, . * Zahlung des S chulgeldes für gew isse klaffen der Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten ein Schulgeld eingefuhrt wer ng gh e , n,, ir el gef . e Klägers die Gymnassal-Quinta und Sexta be ; e, serfür der eigentliche Betrag an Schul eld und Etre une nn, von dem sich weigern den Kläger beigetrieben e den sei. 90 * egründang des Kompetenz-Konflikts wird dann geltend gemacht ö. . ,. seinen Anspruch auf Erstattung des von ihm ein, 3 n Schulgeldes lediglich auf das gedachte Regulativ zur Erhebung ommunal⸗Einkommensteuer für die Stadt L., indem er vom der—

Auf den von dem Königlichen Provinzi ;

h inzial⸗Schulkolle der Prodi . in der enn . 1 anhängigen Prozeß lache A. 26. erkennt 6rigli JJ Konflikt daher für e . a g * . . , ,, ,, . baß die in genen.

. Gründe. 6 gesprochene allgemeine Befreiung auf ihn, den Kläger, kei nn. Der Sohn des Rechtsanwalts G. zu L. hat während des K finde. Die Allerhöchste Ordre vom 19. Juni ' ches ,, hh Quartals 185 und während der drei ersten Quar . jedoch die, Forherungen öffentlicher Schulen und ine soic . 6 42 des dortigen städtischen . 2 2. es sih hier, den öffentlichen Abgaben ganz 9c m n,, das dafür vom Magi . a;, mn. echtsweg über dieselb . i gun E 49 5 i . sabten, und y * e den f, b,. 2 6 Th. II. e , n n ehh uf nenn ig oder, ministrat ver Execution, nebst 5 Sgr. Executionsgebi m Wege Rechtslite s, d. h. auf. Grund eines Vertrages, eincs Privilegiums ne gezogen. G. hat nunmehr gegen den Ma gecutionsgebühren, don ihm ein! der bei öffentlichen Abgaben zulässigen V f mne Grnbalegiun, pa benselben zur Räckza , gistrat klagend dahin angetragen, ausschließlich auf die Hr 9 erjährung behaup:et werde. Det en, . . 5 pet. Zinsen vom gien so i. er das n, , nn e. Er behauptet ekrei : 8 ; ö em Hefeße für die richterliche Cogniti nastitrenbe . den i . 19. . . . ö ö. 4. e. und , . l n here, , öl, nistern kes Innern und der e r 2 ; Herren ofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗ likt ) 33 ftaͤnggtes giegusatip, die Erhebun nzen unterm 16. September 1859 be. (Just⸗-Minist. Bl,. zanflitte vom 6 Roben tar n . . : der tadurch eingeführten i, w, Bl, von 1854, S. 45 und g5) entwickelten Grundsaätzen zur munal⸗Einkommensteuer bet ) . eingeführten Kom. Tchterlichen Cognition nicht geei ĩ ; e beselbs, indem es , . namentlich auf kie Bestimmung des die Unzuläsß . des a n, dior g le n , kofien zus Jö. 3 unJd sf der Beratbäung vom 30. galt lsof en

und Gehdr be

S§. M, 427 der Verordnung dom 26. Dez

Srdre wegen Verstattung des rechtlichen Gehörs Bezug gestatteten auch unbedenklich das rechtliche Gehör in dem Denn der 8 41 der Verordnung vom 26. Dezember ege en in Absicht der Vermögen sverwaltung zu, und da nicht zu den Ausnahmen, welche in den S5. 35, 36 dieser

welchen sammtliche Einwohner wissen Klasse derselben nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen

seien. behaupten wollen, und diese zur S Staats bilden.

und der dabei bezogenen §5. ordnung vollständig, überein, und die Grund. gen des Gerichtshofes vom 26. November 1853 bezögen sich auf ganz an⸗

finde;

1836, §. 18 T Verordnung d Tit. 14 Th. II

wenn Jemand aus be titel die Befreiung ge titel habe aber Kläger nich

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ml. S. 909), durch welche die Feststellung der Kosten der administra⸗

ni , den die Vollst reckung verfügenden Verwaltungsbehdrden gen e.

hrt in seiner Erklärung über den Kompetenz · Conflilt aus,

e stehende Schulgeld unbedenklich zu den unter Nr. 1 der

19. Juni 1836 aufgeführten Abgaben gehöre,

3 daselbst gesagt sei, daß Jedem das rechtliche

der aus besonderen Gründen die Befreiung

geltend machen wolle, dies natür⸗

Abgaben bezogen werden müsse.

14 Th. II. d Landrechts, so wie die f welche in der

n Verfügungen der den Regierungen untergeordnet

eichnet seien, namentlich nicht zu solchen allgemeinen Abgaben und Anlagen, des Staats oder alle Mitglieder einer ge—

Das Königliche Provinzial Schullollegium werde hoffentlich nicht daß die Einwohner des Staats, welche Kinder haben chule schicken, eine besondere Klasse von Einwohnern des Die landrechtliche Beßimmung des 8 79, Tit. 14, Th. Il

C. 4 bis 8 daselbst stimmten mit jener Ver⸗ e in den beiden Entscheidun⸗

ben, als die in Rede stehenden, und paßten also auf den vor— cht. . Es wird dann behauptet, daß die der Klage zum Bestimmung des Regulativs bon 1850 einen Befreiungs⸗ 19. Juni 1836 bilde, und daß, wenn bei

inafialllassen eine Aenderung in

ch das Regulativ hätte

stätigt werden müssen;

fiv bestimmte Be—

rachtet es zunächst für unzweifel⸗ den allgemeinen Anlagen gehöre, el nach kein Prozeß statt⸗ sür auf llerhöchste Order vom 19. Juni . II. des Allgemeinen Jandrechts, §§. 35, 36 der 1506. Der Rechtsweg fe? nach §. 18 gandrechts, §5. 41, 47 der Verordnung Nr. 3 der Order von 18365 nur zulässig, d. h. aus einem speziellen Rechts⸗ Einen solchen speziellen Rechts⸗ besondere Gründe für die Befreiung nicht an er Behauptung nicht nur er allein, sondern über haup inwohner der Stadt L. von Entrichtung des qu. Schulge s Das Königlich Appellationsgericht furt a. d. O. dagegen, welches dafür halt, daß das in d der Königlichen Regie: rung angezogene Praͤjudikat (Just. 48. 45) nicht maßgebend sei, weil es einen von dem vorliege verschiedenen Fall voraussetze, bezieht sich auf die Nr. 3 de 9. Juni 1836 und die darin allegirten Gesetze, rechtliche Beurtheilung des Anspruchs nicht, s komme, daß die Behauptung einer Exemtion oder Be deren Gründen aufgestellt werde. Mehr als einen b

verlange auch 8. 19 2h. Il. Tit. einen solchen müsse man in der Stadt L. erblicken, da dasselbe . . Ot Eink enstener pflichtigen inwohner . zur Einkomm nste pflichtig J ö . q die

Bei Beurtheilung der Sache ift davon aus zugehrn, daß. ; Ordre vom 19. Juni 1636 (Gesetz⸗

Vorschrift Nr. 3 der Allerhöchster . 5 S. 198) die dort unter Nr. 1 bezeichneten Abgaben und Leistungen unter denen sich auch die Forderungen der öffentlichen Schulen an Schulgeld ausdrücklich aufgefüh Statthaftigkeit oder Unstatthaftigkeit des Rechtsweges. den Staatsabgaben gleichgestellt worden . ö, Erkenntniß vom 26. November 1853, Tust. Minist. Bl. von 54 S. 49. .

ö e. . danach die Bestimmung . 18, 79 Tit. 14 Th. II. des Allgem. Landrech;s hier maßgebend, und nach n findet über die Ver⸗ bindlichkeit zur Entrichtung solcher Praͤstationen dem zur Erbebung Be⸗ rechtigten gegenüber im ÄUllgemeinen und der Regel nach lein Prozeß, sondern ausnahmsweise nun dann statt, wenn eine Befreiung (Exemtion) und zwar aus den in 88. = 8 bestimmt bezeichneten besonderen Gründen

behauptet wird. J . ö Es kommt daher nicht wie das Königliche Appellationsgerickt in

seinem Bericht an unehmen s eint blos darauf an, daß der Kläger die . ; , aufstellt und irgend welchen besonderen Grund für diese Behauptung geltend macht, sondern vielmehr darauf / daß die behauptete Befreiung auf einen derjenigen besonderen Gründe gestüßt wird, die jene Geseße als allein zum Rechts wege sich eignend speziell be⸗ zeichnet haben, und es muß deshalb auch bei Beurtheilung der Kom⸗

te e ö s em i in Anspruch genommenen Igentiog als ein spezieller Re e des §. 19 resp der S5. 4— ?

Tit. 14 Tit. II. des All t werden kann j eine Prüfung, der sich de ch in aͤhnlichen Seht vergl. Just. Minist, Bl 52 S. 1851 S. 1.9, von 188

S. Ii6, von 1856 6. Im vorliegenden F

dingẽ behaupteten Befreiun

vom 26. Dezemb

* zur Begründung der aller Bestimmung des §.1 Nr. 5

Allgemeinen Landrecht

bar nicht zutreffen nur di Privileg iun s 85. 4 daselbft) ob die angezogene Beflimmung des werden kann?

wenn diese Frage bejaht werden müßte, wür Sache statthaft sein, und die weitere Frage: ob alsdann aus der Bestim⸗ mung des Regulativs die behauptete Befreiung mit Gründen Rechtens

herzuͤleiten sei? der Cognition des Prozeßrichters anheimfallen

verneinen. vilegium nicht erblickt werden.

Akten überreicht wor Kommunalbedürfniß dur gen bisherigen staͤdtischen A ĩ daß deshalb die Cinführung einer Kommul

beschlossen, und zu riesem Behuf das nachfol

worden sei. Es bezeichnet im §. Walle ein se ziehende Personen, welche innerhalb des Gemei

hrt finden in Bezug auf die

des von den Stadibehorden erlassenen, von den Herren 1 en J . nern und der Finanzen t R ommunal⸗Einkommen teu

Regulatibs über die Erhebung ö. *

s, zit. la, Th. Il. des . Ben a ren; offen⸗ 4 Existen

d es

Hierin kann da d

Dies ist bei Beurtheilung der sompere a rng, 9 a 6 e der Rechtsweg in er

Jene, die richterliche Kompetenz betreffende Vorfrage ist indeß zu In der fraglichen Bestimmung des Regulativs kann ein Pri⸗

st mit der Klage zu den Eingange, daß das s und der

Das Regulativ

lichen Wohnsitz haben, als der nkommenst

im §. 3 das gesammte Einkommen jed

schied, ob dasselbe am Orte oder aus

als der Steuer unterworfen setzt in den §§5. 4

weiter in Betracht kommende) Befreiungen und Ausnahmen fest, und trifft in den §§. 6— 19 weitere Anordnungen, die bestimmt find, die Er⸗ mittelung des Steuerbetrages, das Verfahren bei der Veranlagung und

Erhebung der Steuer zu regeln. Diesen. in den §S§. 2 —19 enthaltenen

Vestimmungen schickt der §. die voraus:

„Durch Einführung der Einlommensteuer sollen folgende Abgaben aufhören: 1) der Schoß ꝛc.“,

5 dann unter den wegfallenden Abgaben unter Rr. 5 aufgeführt

wird:

„H) Das Schulgeld für die Bürgerschulen, wozu für die Einheimischen die drei untersten Klassen des ymnafsiums, Quinta, Sexta und Septima, gerechnet. agegen wird das Schulgeld forterhoben von

Mädchen, m 33 im Franzoßsch men!“

getroffenen im Zus hange teten des Regulativs auf, so haben sie o ck, festzusetzen, welche bisher er⸗ hobenen Praͤstationen Einkommensteuer absorbirt, ung der bis herigen Leistun⸗

resp. erseßt werden so gen, welche wegfallen, so wie dersenig sche neben der Einkommen⸗

steuer fortbestehen sollten, die neue Gestaltung bes in der Stadt zu be⸗

folgenden gommunal⸗Ab gabensystems grundsätzlich zu regeln. Ein Privileg ium um Sinne des §. 4 Tit 14 Th. II. des Allg. Landrechté, d. h. eine Befreiung, die gewissen Personen „don den Ab- gaben derjenigen Klasse, zu der sie gehören“, gewährt werden sollte. sst darin nicht enthalten. Es wurde nur bestimmi daß zu den Abgaben, welche durch Einführung der von allen Einheimischen, d jenigen, die innerhalb des Gemeindebezirks ihren der haben und von ihren sämmtlichen Revenüen zu entrichte steuer in Wegfall kommen sollten, auch das Schulge schulen gehöre, und wenn hierbei festgesezt wurde, d schen bierzu == d. h. zu den Bürgerschulen = auch Gymnasialklassen mitzurechnen seien, daß also für sie au den Besuch dieser Klassen zu entrichten gewesene Schulge so hat dies wie in dem gonfliktsbeschlusse des Köͤnigli Schulkollegiums faktisch mitgetheilt wird den Grund, ülassen des Gymnasiums damals inen integrirenden machten, war also nur eine Folge des im Re Grundfatzes, daß die neu eingeführte Einkommen⸗ bisherigen Abgaben auch das Schulgeld für die Stelle des bisher entrichteten und s treten sollte. wurde nur eine Abgabe au L's, d der Burgerschule vereinig u entrichten hatten, und zwar mit Rück führte Abgabe (die Einkommensteuer). auch schon an sich in der Natur und d liegt nur um die Anwendung der aufgestell ten allgemeinen Normen, nicht um d o ines, gewih Personen von der Abgabe ihrer Klasse ausnahmsweise eximirenden Privi⸗

legiums. . Ist r mmung des des §. 4 Tit. 14 2b. IJ

dei Beurthei⸗

wie das Koͤnigliche

graft eines Statuts

der Aus führung in

flitt aunedmen. daß

der e n dem e n

Falle den Nechts weg erm ; t war den echte

weg gegen Verfügunger Absicht der Vermk gens . al. der den

Regierungen untergeordneten moralischen 8 erlassen worden and

aber ausdrücklich nur insofern zu, als der Fall nicht zu den in 88. 35. Zu der letztere

daselbst erwähnten Nusnahmen gehöre, don denen aragtabd