1860 / 138 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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erreichbarer Nahe einen besonderen Königli Patronat · Sommissarius 14) Ueber diese Verhandlang ist ei ;

ur Wahrnehmung der * i m s ten tsame f be- we ö die e der . rr in esen Demnächst werd die Vorschlags-Liste verlefen und die er— nissen zu wehren und sie w. eine richtige Feier des Sonntags in ellen, welcher alsdann in gleicher Weise, wie die Privat-Patrone bei die Entscheidungen des Superintendenten aufzuzeichnen sind , und Gemeindeglteder werden aufgefordert, die Namen derjenigen, denen und außerhaih der Kirche he . und zu erhalten, durch Ermah⸗ alfen ioeiteren Schritten mitzuwirken hat. dieses Protokolls ist dem Königlichen Konsistorium einzureichen. bschij re Stimme geben, zu nennen nung und Warwung für rechtli christliche Zucht und Ordnun wirlsam

j j 8 8 z 1 . (. mi ? j ? 9 . r ige 24 2 ,,, , e d z r r, , ,,,,

meinden ist erforderlich das Konsistorium zulässig. Bieser Relurs je ĩ a) die Aufstellung einer Lifte der wahlberechtigten Hausväter der Ge⸗ Effekt, vielmehr u h. . ö ne henst · dir n den Schristführer eingezeichnet. druck, Liebe und christlicher Weisheit fördern zu belfen, Alles in Berbin. meinde, nach Vorschrift des S. und 5 der Grundzüge einer kirch⸗ Gemeinde⸗Kirchenordnung ungehindert ihren Fortgang n, aa ö) Re die ah vie Kir e e gerte nenn üer fen fad wat dung, e gern e n, , n, n, mb, 2 lichen Gemeinde ˖ Ordnung vom 29. 3 18650 und von dem Konsistorium nachträglich etwa erfolgenden Kerichtĩ aul er Stimmabgabe berechtigt. Schriftliche Vota werden nicht angenommen. unter der Leitung des geistlichen Amtes. Außerdem sollen die Gemeinde⸗ b) die Aufstellung einer Vorschlagsliste für die zu wählenden Mitglieder sern nicht etwa das Konsistorium wegen offenbarer n chr ,. so⸗ Dagegen sind stimmberechtigte Frauens. Personen befagt, durch schriftliche Kirchenräthe aber auch berufen sein, die kirchlichen Interessen der Ge⸗ des Gemeinde Kirchenraths. bisherige Verfahren zu kassiren und eine erneuerte Aufnahme af Mn Heämacht ein anderes siimmberechtigtes männliches Mülglied der Gemeinde meinde nach Innen und Außen zu vertreten und durch Abgeordnete an 4) Die Aufstellung der Hauswäter · iste liegt dem Pfarrer in Gemein- verfügen für nöthig befindet. t selben j beauftragen, ihse Stelle bei der Abstimmung zu bertreten. den zu bildenden großeren kirchlichen Versammlungen Theil zu nehmen. schaft mit dem Kirchen; Vorstande ob. Sind mehrere Geistliche bei der 16) Die Abhaltung des in §. 11 vorgeschriebenen golal⸗ enn ; 2) Haben sämmliche erschienene Gemeindeglieder ihre Stimme ab- Zur Einführung der solchergestalt festgestellten Anordnung ist nun Kirche angestellt, so sind diese bei der Aufstellung der Lifle mit zuzuziehen. nur in dem Falle entbehrlich, wenn der Pfarrer mit dem irn, it gegeben, so wird bie Wahl für geschlossen erklart. Nachträgliche Stimmen zunäͤchst erforderlich, daß diejenigen Männer gewählt werden, welche mit Egimirte Personen sind als aktiv und passiv wahlberechtigt anzusehen, stande über die aufgestellten Listen völlig einverstanden ist, und en Ln, werden alsdann nicht mehr angenommen. den bereits vorhandenen Kirchen⸗Vorstehern künftig den Kirchenrath dieser wenn fie sich durch ausdrückliche Erklarung, unter Verzichtleistung auf die Seiten des Patrons dessen Zustimmung schriftlich erklärt wird auch in Das Ergebniß der Abstimmung wird zusammengestellt und diejenigen Gemeinde bilden ollen. Demgemäß wird der hiefigen Gemeinde bekannt Vorrechte der Exemtion, mit allen Pflichten und Rechten eines ordentli⸗ In diesem Falle hat der Superintendent die Listen einzuseh Vorgeschlagenen, welche die absolute Mehrheit der Stimmen ethalien gemacht, daß die Wahl des Gemeinde⸗Kirchenraths am chen Mitgliedes der Gemeinde anschließen. sofern er auch seinerseits kein Bedenken findet, dieselben durch . haben, werden sofort als gewählte Mitglieder des Gemeinde sirchenraths (Tag und Stunde zu nennen) hler in der Kirche (in der Schule 5) 1 den Städten, in welchen mehrere evangelische Gemeinden be. Bescheid zu bestätigen. Dieser schrifiliche Bescheid hat alsdann di 4 proklam nt. hießgn. Ort öh fta ft den an e, ird. wobl beben ale ot rde steben, hat der Superintendent zunächst die sämmilichen Geistlichen und Kraft und Wirkung, wie eine nach §. 43, 14 in dem Schluß P ieh, Sümmen, welche auf andere, als die in der Vorschlags-Liste genann— Hausbaͤter und Familienhäͤupter Theil ju nehmen, welche 24 Jahr und Kirchen ⸗Vorstände zu einer Konferenz zu berufen, um mit ihnen die an⸗ verzeichnete Resolution des Superintendenten. hluß- Proto (en Personen gefallen sind, werden nicht miigezählt. u vollem Besitz' der bürgerlichen und kirchlichen Ehrenrechte sind. Auch gemessensse Art und. Weise der Ausstellung der Gemeinde Listen zu be— 15) Ist innerhalb 4 Wochen nach Erlaß der ersten Verfü Die Verbandlang wird mit Gebet geschlossen. Wittwen und unverheiratheten Frauentimmern, welche nicht unter einem sprechen. Der Magistrat der Stadt ist einzuladen, dieser Konferenz durch Anzeige des Pfarrers von der Äufsstellung der erforderlichen . di 28) Ueber die Wahblbandlung wird ein Protokoll aufgenommen und mitwählenden Familienhaupte (Dienst⸗ und Brodberrn) stehen, ist die Abgeordnete beizuwohnen und bie Geistlichen und Kirchen⸗ Vorstände bei eingegangen, so hat der Superintendent von Amts wegen , von dem Dirigenten der Wahl und dessen Beiständen unterzeichnet. Das Theilnahme an der Wahl gestattet, jedoch dürfen sie dieselbe nur durch KRufstellung der Listen zu unterstüßen. Termkn nach Vorschrift des §. 11 anzuberaumen und in demselben b 1j Protokoll darf nur den wesentlichen Hergang der Sache nach Inhalt des ein anderes wahlberechtigtes Gemeindeglied ausüben, welchem sie eine 6) Die Gemeinde- Liste muß innerhalb 4 Wochen nach Empfang der geeignete Weisungen der Sache weiter mn Fortgang zu vberschaffen ien anliegenden Formulars enthalten. Sepa rat⸗Erklaͤrungen einzelner Bethei⸗ schriftliche, beglaubigte Vollmacht zu ertheilen haben. Die Liste der ersten Verfügung des Superintendenten oder nach Äbhaltung der in §. 5. über diese Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und den 2 ligten werden nicht angenommen, Wahlberechtigten wird bis jum abten Tage voi dems Gohl, Termine, dieser Instruction vorgeschriebenen Konferenz aufgestellt werden. lichen Konsistorium Abschrift einzureichen. . 29) Das Wahl⸗Protokoll wird dem Superintendenten und durch die⸗ also bis zum ...... .. : im Pfarrhause (Schulhause) offen 7) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinde⸗girchenraths 18) Sollten in einem besonderen Falle Gründe obwalten, welche sen dem Konsistorium eingereicht. Das Konsistorium prüft die Legalität ausgelegt werden, damit jedes Gemeindeglied fie einsehen und Ein⸗ ist in der Regel der Zahl der vorhandenen Kirchen vorsteher gleichzuschken; als ein Vedürfniß erscheinen lassen, an die Stelle der ,,, her Wahl. Einsprüche gegen dieselbe sind innerhalb dreier Tage nach Voll. wendungen gegen bie Berecht gung von Gemeindewählern oder Anträge niemals aber geringer als diese und in keinem Falle unter zwei. Wo nach Rr. der Allerböchsten Srdre vom 27. Februar 1860 . ä! zug der Wahl bei dem Könsistorium anzußringen. Eine Vernichtung der auf nachträgliche Aufnahm in die Wählerliste bei dem Pfarrer personlich die besonderen Dang it uise del Gemeinde eine größerr Zahl von gewähl. we se die Denomination durch den Superintendenten treten zu a n Wahl und Anerdaung einer neuen Wahl isß Kur wegen offenbarer wesent g schi tlic gnbrin gen ton Dergleichen Linhendungen geg ,d ten Mäürgliedern wanschentzwerth erscheinen laffen, sind die dafür sprechen⸗ find diese Gründe in dem Schluß-Protokell (6. 19 , 0. f ; llcher Formfehler zuläsig. . JAichtigkeit der Liste müssen jedoch spätestens acht, Tage bor dem Wahl en Hrönde dem Superintendenten vorzutragen und ist dessen Genchmi⸗ Einreichung desselben an das Konsistorinm die vorbehaltene höher a zi) In sehr zahlt chen oder sebr auchedehnten Gemfinden kanns die zermste ben Pfalrer angemeldet fein. Andernfalls ad insentenhs t, Ke gung erforderlich. scheidung äber diese Frage nachzusuchen. . höhere En ahl auch in mehreren Abtheilungen nach einander vollzogen werden. sie erst im Wahl⸗Termine angebracht würden, kann ihnen keine Folge mehr s) In der Regel wird Kür jede Hesawmt. PKagochie gen Ein Ge— 195 Rech Feistellung der? Gemeinde Liste und, der Potschlage Hees i alsdann gieich kt dr enten tunen des Wahltermins gegebel helden. ö. . meinde Mrchenrath Jebildet. Jedoch soll, wenn Lie Gemeinde aus mehre. ist sofort der Termin zur' Abhaltung der Wabl zu bestimmen. 66 bekannt zu machen, auch darf die Wahl der ersien unde dis der lezten s Nach dem bon des Loöhigfe Masestst Allerhöchst genehmigten Grund. ren Ortschaften oder aus mehreren vereinigten Matter; oder Tochter - Ge: Erfolgt diese Feststellung in einem durch den Superinlendenten al. Artheilung nicht länger, als stätesi che ach! Lage auseinanderliegen. Das setehlu fur die hiesige Gemcinde (bis- Zahl Mit liebe des Gemeinde, 6 besteht, bei Aufstellung der Vorschlags ⸗Liste darauf gerücksichtigt gehaltenen Lokal Termin (6. 11) so ist in diesem Termin selbst . Refultat der Wahl ergiebt g . Dun *. mae nn,, ,,,, . . enn, 6 J e, 2 werden, daß die verschiedenen Theile der Gefammt-Parochle in dem Ge⸗ der Wahl fe setze in de tot u verzei ; echnung der Stimmen aus allen Ab heilungswahlen. jon dem geistlichen Amte und dem Kirchen nn ande im Einvernehmen 6 sch en Th sammt · Paroch er Wahl festzusetzen und in dem Protokolle zu berzeichnen. ; 3 mit den Patronen hiesiger Kirchen dazu Vorgeschlagenen gewählt werden. Diese Vorgeschlagenen sind die Folgenden:

meinde Kirchenrarhe ibre Vertretung finden. Bestẽbt die Gefammt⸗Parochie Erfolgt die Festsetzung durch schriftlichen Bescheid (5́. 16), so ist n ff ziger lendeler Wablbrafung ordhei Ke, dont *. mädel mmer als drei vereinigten Mutter- oder Tochter-⸗Cemeinden, eber wal. biesem Bescheide der Tag der Wahl sogleich zu benennen ö 1 amentliche Bekanntmachung der Hewäblien oh der Kanzel an,. Sl ten sonst besondere Umstände ob, welche die Bildung eines gemeinsamen 20) Der Tag der Wahl darf nicht unter 4 Wochen. damit die drei nächstfolgenden Sonntage nach dieser Bekanntmachung an die Gemeinde . (Die Namen deutlich vorzulesen)ꝝ) , . Gemeinde⸗Kirchenraths für die GHesammt⸗Parochie nicht zuträglich erscheinen malige Verkündigung desselben bon der Kanzel moglich bleibe aha . erfolgt die kirchliche Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Die verlesene Vorschlagsliste wird in derselben Weise wie die Liste lassen, so ist darüber zuvörderst an das Konfistorium zu berichten und sind nicht' über 6 Wochen hinaus angesetzt werden n be, aber ah Semeinde⸗Kürchenraths durch den Pfarrer nach Maßgabe des anliegenden der Wahlberechtigten bis zum achten Tage bor, dem Wahl Termine, Vorschlage wegen Bildung mehrerer Gemeinde Kirchenrathe in der Ge— 21) Der Wahl,, Termin wärd nach Worschrist der Verordung tn Formulars. . . also bis zum . im Pfarrhause (ESchulhause) ein zusehen sammt⸗Parochie zu machen. Jedoch bleibt auch für diesen Fall ein zeit. 23. Januar 1816 (GesetzSamml. S. 23) an drei af ,, . 32) Ueber die den Gemeinde Kirchenräthen zuzuweisenden Berathungs« sein, und können bis zu diesem Zeitpunkte Einwendungen gegen die Person weises Zusammentreten der Gemeinde⸗Kirchenräthe der Gesammt⸗Parochie Sonntagen von der Kanzel der Gemeinde bekannt gemacht Min. 9 gegenstände und zber die besonderen Pflichten der Geistiichen, als Vor⸗ der Vorgeschlagenen bei dem Pfarrer mündlich oder schrlftlich angebracht ! ̃ h 3 gemacht. Diele br sigenden der Gemeinde⸗ Kirchenräͤthe für die Pflege und Förderung dieser werden. Institutionen bleibt eine besondere Anweisung vorbehalten. Bei der am zu vollziehenden Wahl haben sämmtliche in der

zu 2 Berathuagen vorbehalten. . ö kanntmachung muß enthalten:

ae, , O del , dnn ,,, wd n lZ Watt? 6. Angebeich aten want nl, ee fein n, bsh, ene . ö n, . . denrtherlen. höͤchste Ordre vom 27. Februgr 1860, ure, n, , , , eber k 1 . ; ,,, ; Die Vorschlags Liste enthält mindestens doppelt so viele Namen, als die b) Tag, Stunde und Ort . Wahl. U stoniglichts ftonfist ,, ,, ,,,,

Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinde ⸗Kirchenraths beträgt. die Bekannt as Hie Ge de n n m, , n l ) 9 . e z 49 cy die Bekanntmachung, daß die Liste der wahlberechtigten Gemeinde 8 . als der Mehrheit der Wählenden Justimmende betrachtet. Nach voll⸗

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10) Der Pfarrer hat, in HGemeinschaft mit den übrigen Geistlichen glieder und die Vors gie! dei dem Pfarrer oder sonst a ; . . . J n, . l der Kirche, wenn deren mehrere n . find, und mit dem nie, 2 . . n,, . für die Einladung der Gemeinde N R. zur Wahl des zogener Wahl wird von dem vorgeordneten Königlichen Konsistorium die Vorstande, eine solche Vorschlags Liste vorzubereiten. Derselbe hat sich d) die Eröffnung, daß , ge 3 die Suan l lion der ih . . Gemeinde Kur ch en raths. . Vertündigung. der Gewählten von der Kanzel und demnächst deren Ein⸗ jedoch dabei gleichzeitig an den Patron zu wenden, und denselben zu er⸗ oder der! Viorgeschla genen, so . anti . . . an truz ich In. Der christlichen Gemeinde habe ich im Auftrage der evangelischen führung in ihr Amt vor der versammelten Gemeinde angeordnet werden. suchen, gleich bei diefer ersten Vorbereitung der Vorschlags-Liste mit dem nahme in die' Wähler-Liste, bis spaleeßᷣ 1 . ch alun girchenbebdrde Folgendes bekannt M, , Es wird zum Schlusse gnoch barauf bingewicsen, daß durch, die, nene Kirchen. Vorstande in ein gemeinsamts Vernehmen zu treten, Lehnt der ber Wahl bei dem Pfarrer verbal 66 dnn! . ungth Schon unter dem 29. Juni 1850 batten des Königs Majestät aller⸗ Einrichtung des Gemein de⸗ Kirchen raths in dem Bekenntnißstande der Ge⸗ Patron dies ab, so bleibt es ihm nur noch vorbehalten, in der Sch luß⸗ werden müssen n,, ich oder schriftlich angttrnhnn gnädigst genehmigt, daß eine kirchliche Gemejnde Ordnung in allen edan⸗ meinde und in ihrer Stellung zur Union unserer evangelischen Landes Konferenz vor dem Superintendenten seine etwaigen Einwendungen gegen Ein Entwurf dieser Bekanntmachung liegt hier bei ggeelischen Gemeinden der östlichen Provinzen eingeführt werde, deren Zweck lirche nichts geändert wird, und daß auch sonst in allen Rechten und die Vorschläge des Pfarrers und des Kirchen Vorstandes, so wie seine 22) Die Auslegung . en 26 3 6 * Sin n , war, jede Gemeinde unter der Leitung und Anregung des in ihr beffehen⸗ wohlbegründeten Ordnungen in der Gemeinde hiermit keine Veränderung besonderen Vorschläge zur Sprache zu bringen. Ageise zu perde uhstesst gen Der fart 3. an. 4 ö. . h,. den geistlichen Amtes zu einer Pflanzstatte christlicher Gesinnunß und ergeht. Die Gem einde wird hiermit in allen ihren Gliedern aufgefordert, ee, mech, Früchten akrigens ' erschltze in den sazelnen 60 . . . , , 1 . de e. n. hhristiichen Lebens uu gestalten. Dieser Zweck sollte durch eine 126 mit Gebet und Flehen zu dem n n drr ae re. unserem Herrn em ern zu n, n. seien, giebt der Zweck der Gemeinde-Verfassung Termin zu schheß in m, enn. . e den , ,. e nn mann e ,, e, n , Err e r ue wr. zer n enn g nl, er n n,, n selbst an die Hand. Die Superintendenten werden jedoch, wo sich i raestellten übrigen Geistliche . meinde tächtige helfende Kräfte zur e gelle . ö 5 j 6 *. 21 dazu Gelegenheit dark ietet. micht d, , ge. i. Ee lagen den ö . 1 e l mib en se , , aaber sollten diese Krafte aus der Gemeinde dazu dienen die e, und aller Glieder wachsen r. . n, . K,, erinnern, daß begangene Mißgriffe leicht zum Schaden der Gemeinde auf lich dazu vermerkt. O ächst legt er dies ö m Ben nee, Gnaden, welche in dem allgemeinen Priesterthum der Christen verborgen den Wahl Berechtigten aber schenke Gott de Frie ens Geist un eis⸗ ; V . enmnaächs legt er diese Votg dem Patron ster gs. liegen, dor der Gemeinden ben Tag zu dringen, zu entwick!in var heit, recht zu wählen; die endlich, welche gewählt werden, rüste Er aus

lange Zeit fortwirken oder auch die E twickel der Gemeinde⸗Verfe Be ächti is derselbe a , n, ker barer Mt 4 . 1 ö , , ,,, , , , , r e, 4 abert. grechts so dringender ven erwarte er, ,,, . emen ben, n. zner. weicher ist die Gemeinde, zu thun. . verherrlicht, Se gepriesen und Seine e . Vorschlags rechts um so dringender bon ihnen erwarter r ,, und sendet er schließlich die Verhandlungen dem eu . 2 . unferes Landes wurde diese Ordnung . offenbare sich an uns Allen zu unseret Seligkeit. Amen! h ꝛ; en . ( z . z Br er e J Auch die von dem Pfarrer und dem Kirch en Vorstande vorzubereitende Der Superintendent entscheidet auf Grund dieser Vorlagen und an ins Leben geführt; In der e n ng, eee. n, . Formular ö k 3 rr, . nach Empfang der ersten 9 nach Bewandtniß der Umstände die Berichtigung der Listen. . n,. unbeträͤchtliche AÄn⸗ Das Wahl⸗ Protokoll. Verfügung aufgestellt Jein. 23 Der Pfarrer ist dafür verantwortlich, Per Superintenden r —̃ 6 achte it . . . M 18 ir 21 . 6 26 die n lg Lifte au gt feht die . , , w , . . sind an vielen Orten die heilsamen Früchte bereits , tach dem e. , e. airchengemeinde zur Wahl einee R . em Superintendenten davon —ᷓ en. Superi h er , n na f stent an ; ; ; . 3 ; nde. Ki ĩ ft g8m f ei aufeinan⸗ Der Superintendent fetzt alsdann einen ö !. =/ . . . 3 . rn . n , , fie n ö In anderen Gemeinden aber haben gu getreten c nie , 9 38 . , 2 Festftellung der beiben Listen innnerhalb der Parochie an, zu welchem er Wahltermin selbst darf in keinem Falle aufgehoben , e er wenne führung dieser Einrichtun bisher e r . e , e a. „Sr angel geschehen und in dteser Cintadung sowohl der außer den Geistlichen der Kirche und den Kirchen- Porstehern auch den 24) Die Wahl der Mit siet er des we n Kir ah findet n de ht a ern ge g n kund th ö auch der Ort, wo die Siste der wahl= Vatron ein ladet. . ̃ der Regel in der Due fk g ü rlsche der 3 3 beitunz 16 , . . . 6 . derechtigten die Boꝛschlag ei ß 12) Sind mehrere Kompatrone vorhanden, so ist jeder derselben be Superintendenten und unter Asststenz des Pfarrers der Kirchen⸗Vo iche binn tn . Königliche Hoheit Art, wie et n die Qua life rechtigt, in diesem Termin zu erscheinen. Es steht denselben aber auch frei, und der Orts Obrigkeit, so wie im Beisein des Pat vons gber dessen Be I an Pröbre vom der Vorgeschlagen rage auf nachträgliche sich durch einen Gesammt⸗Bebollmachtigten vertreten zu lassen. Steht das vollmächtigten, welche dazu besonders eingeladen werden statt. en Gemeinden Wahlerliste anzu der Gemeinde bekann einer Corporation Anstalt oder Stiftung zu, oder ist der Pa⸗ Der Euperintendent ist jedoch befugt, nach Bewandin ß der Um stint an e. : heiten worlber das beili 9. send, so ist ebenfalls eine Vertretung durch (inen Bevollmächtig. die Leitung ber Wahlhandlung auch dem Pfarrer zu übertragen, oder di derselben best icher G nver, Liebt, wurde heute auf Grund . de, / —— * 2 4 de. wn, den Patron ober dessen Vertreter zu ersuchen, fie be . zu . ie 5 649 e eren vorgegangen . en 1 en Vorstehern allein abzuhalten. übernehmen. . , 1 : 6 8 is In Niesem Schanß ernmnt werber, enn dem Vorstze des. Dem an Stelle des Superintendenten eintretenden Dirigenten. 2 kae , , 6 der ö Superintendenten, die aufgestellten Listen in Gegenwart sfämmtlscher er⸗ Wal ist eine Abschrift der §§5. 24 30 dieser Instruction zur Beachtin des G 93 ach ll bes Superintendenten N und Assistenz des Kfa schienenen Jnteressenten durchgegangen. die dagegen ewa gu erbebenden zu ertheilen. t ; , , aagepor d arater der Vorsteher N. N. und des N. Dris! Obrigkeit, so wie in Velsein 2 ober zu moch nden Srgängungs⸗Korschlage geprüst, nnd 25 Der Wahl Apt wörb durch Gesang, Rusprache und Gebet enfin, Kirch ) n,, . dreiß des R. N. als Patrong hꝛes Re, dee, mn n, . araber, so wie über die Zahl der zu wählen en Mäsglieder des Geincinde Der Dirigent ber Wahl ernennt einen Echnififiih ror und we npstichttt e 6 engem end. man dest nen. s se liegend überreichten schriftli Dedollmãchtigter des Pa- Räüchen raibs, von dem Säherinzendenten bie nöthigen Entschmdungen ge— selben durch Hand schlag een t r . . . e, dn, de hren war en, . a. Die S5. T4 = 350 dieser Instwattion werden aft geliende Wal · c unt chrstlichen Wandels zu sein, Unordnung mn, Perwirrumgen und Aerger = Nachdem um Utz in der Kirche . M. (oder in der hiestgen