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1E6n haben di gar ien ju 2 In der zehntpflichtigen Grundstücke 3 der Ablösun * ) welche Summen in den verschiedenen Jabre * Nur die Projeßkesten haben di e nd die röstensahe ebenfañs . 86 6. J 3 . ane i eser Ert rag e ger er ig 1 ; n,. . nell hen. , in den aden ene 1 . . ee, . 4 — . des e re e m, l . 3 ö ö — r unter . ĩ 7 in RA e e ĩ ; 4 / ; . . 2 ! . * , ,, ö geh' 5 , , afl, l ö K ' knn e . Sach⸗ Koblenz geltenden Vorschriften. 8 2 ö 26 und 7. . Zahlung (Lüittr. g), so weit als thunlich, R e geeignelen ber Gegenstände, worüber das gegen= dem Rohertrage werden die Kosten in Abzug gebracht, welche Nennwerthe einzuliefern. Will der 8 , derstän dige zu hören. e n . über andere Alle bisherigen Anordnungen über 6g beit n! en der Berechtigte aufwenden muß, um den Keinertrag zu erhalten., fugniß ö . so . . bo n stanr cn Teri chier ö r r , mn ,, Sheranmts., wärtlge Gese⸗ ,,, , veg., michl si . Den . bleibt überlassen, zu benrtheilen, inwieweit die welchtn Theil der Zahlung er in Rentenbrief⸗ squng zu eilsäten Personen nicht finigen, au under einbar nd, 6 ff g e jenhätzbigen Unterschrist und bei— barzusegengen zehnten er, bennbfterer, lan es, e wie ane mach ren e ken gätst an diele Crtlärung gärn elke i, n Beürk zäh blghterltegt det Prgfung unt Vestättgng ter Käglgkuüßg ,, Ermessen einzuziehende ag t, ohne Vermessung und Bonjtirung für briefen sind die Coupons Über die Zinsen ben“ Mit den Renten Dre weh, * j ö kersenigen Pattei, welche bie Wahl der gebrucktem ö . . 28 Mal 1866 die ban ihnen borzunehmenden i ee; ausreichend sind. der geh . einzuliefern, für etwa fehlende . 3. S e Th be er e, bie Schleds richter, auch, im g. der . Gegeben Baden⸗Baden, JS. 8. einzuzahlen. ie i hei t . ra , ,, ; IJbinann zu er⸗ Der nach 8. 8 zu ermittelnde gahreswerth des Zehnten schließt im 3 sind zu w dieser Vorschrist eingehenden rn rung oder im Mangel der Einigung der Parteken, den zu Bereiche des Ober-Amtsbezirks Hechingen zugleich den Jahreswerth des —
g. s) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
i) die Rentenbriefe werden nach dem unt ili nenntae . 23 Neubruchzehnten bon solchen Ländereien in sich, von denen derselbe bei und zwar in Apoints von füͤ unter B. beiliegenden Echema 3 Ablösung der Reallasten nach Schleinitz. ; . — ⸗ . ö. ; . ' de ni ehydt. Simons. von Derltndung dieses Gesetzes noch nicht hat erhoben werden dürfen. Eine dert Gulden ih Fl.) k ,. e. Fl. Einhun. — Die Kosten n,, . en, . ju eine bej dieser von ,,, vo? Werhmann-oklweg. besondere Abfindung für diesen Neubruchzehnten kann nicht verlangt die Zinscoupons aber nach dem unter 0 . 2. (Eh Fl), dem gegenwart . de kommende Zusammenlegung der Grundstücke, wer⸗ von Patow. Graf von Schwerin. von Roon. 833 §. 10 P gefertigt; Kd, beer hne dre o nien
. . rücksichtlich der Rothwendigkeit einer en vo *. gen . — 2 6. en ging; . 3. der a een n nt des in Folge der Ablösung 9e , , . ond? han ⸗ es zunäͤchst zu ihrer Erfüllung be— Vermittelung der Rentenbank bei den deshalb in ,,
ig, so ist — Behufs der Werthermittelung' der schen Landen bestehenden V ; den Hohenzolsen. Verpftichtung — der am 1. Januar 1860 vorhanden gewesene Vermögens— J die Bestimmun . en Vorschristen; ö ; ö ; 9 ing nigen l ; . zollernschen Landen. 5 26 eh, unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen machungen ae e nn,, 36. . Göelunnt 8. 15 Lit. g. des Gesetzes, betreffend die uulttens der Kettaßen in ben Lohenolten gebend. 8. 1 rr, sind, bleibt der Regierung sür die ohen oiletn ir , Für Besizneränderungs⸗Ahgaben w gien
3 ; 6 ird der Jahreswerth auf den . 3 wan n Theil ihres einmaligen Betrages . h f eę. 16.
n u ü R A n ; äßhei tzes i Skapital für eine an die n ; Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösung uhen auf den zur blöfu ela d ĩ . ; J Prozent verzins⸗ Dem nach und in h „ der Ablösung derselbe nd der übrigen auf den Lehngütern dritter Berechtigter Verpflich 9 arlangenden Reallasten zu Gunsten Tilgung eines mit 4 z : haftenden Regllasten fallt das Obereigenthum des Lehnsherrn i r gte erpflichtungen, welch
ins mit ) ̃ de Rente ; gter Verpfli⸗ he uach dem gegenwart an Kapitals don 160 Gutden durch Rentendant zu entrichten
setze ablösbar find, so ist die Ents 96 e,, lich n. , g. gon 47 Prozent.
Amtsbezirke Hechingen ohne besondere Entschädigung fort, so daß die der gen fn r. . eng wn ür, een e, ger bon eine jh rliche glente ro ü
Lehngüter in das bolle Eigenthum der Pefitzer übergehen. lasteten Reallasten ermitteit worden ist. vpflichtungen he⸗
Von dem Zeitpunkte ber Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes ab Besteht die Abfindung in baagrem Kapitale darf für die späͤter sich ereignenden Befit-Veraͤnderungsfälle die Besitz. rechtigte statt dessen eine Entschädigung durch Veraͤnderungsabgabe nicht mehr gefordert werden. Dagegen ist von eben schrift des §. 14 fordern. diesem Zeitpunkte ab der zu ermittelnde Jahreswerth bon den Verpflich- teten zu entrichten. .
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von von von don
Tran don der sodannsundbleiben 30 gr. 20 ar 185 Kr.
so kann der dritte Be—⸗ ach fälligen Rente auf pom Kai.
Rentenbrtefe nach Por— er, de,,
§. 17 Jahren Zinsen. Kapital. zu tilgen
Den bei einer Ablösung Beiheiligten bleiht es freigeste ßer Gulden. Gulden.
.F. 42. andere als die' gesetzlich võrgescht e t es freigestellt, über eine — Gulden. w. n
Hat, der zu Reallasten Bevechtigte dem Verpflichteten Gegenleistungen insbesondere über“ “ l e, . r, blu sr nanderschunß, ** ,
,,,, , ö n n, eine Entschädigung durch Land, sich zu ker⸗ 4ooooœo 50000 99 50000 werden dieselben nach den Vors
Auch ist es ihnen geffattet, bei Gel ; t 29600 Wosooo chriften §. ĩ ine 3Zus ö ; egenheit der Ablösung 3. 68000 952000 43009 Ane Jahn t t garn me nnn sten der §8. 5 bis 11 ebenfalls auf eine Zusammenlegung der in vermengter 3osoꝛo G05 680 98 13020
3.93757 0.356243 7.57677 391507 OG56sa03 720182 3 89167 O, 60833 96 68351 3 86734 O, 63 266 gh. os os 3.84203 G.65797 83 300 s 3,8 15972 C0, 6828 94 70860 3 78834 71166 93, 99694
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Huld.
Guld. Guld.
AWWKr.
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Guld ; Kr. t
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3 n ( ) d Lage befindlichen Grundstt, Etre e m e, wird deren Werth von dem der Haupt. zu bewirken, in welche selbst Ländereien b 9 her
on Eigenthümern, die bei der abger Ablösung nicht interessiren, so wie bon b b : inei Ergiebt sich dabei ein Ueberschuß zu Gunsten des Hauytverpflichteten ogen werden dü n diefe 9 ⸗ ee, ö 6 i, . ,, so ist beer Lasnt Hens zu uutschat git, ene , .! ö. . ö ürfen, sofern diese Ländereien in den Aluseinandersezungs— me, n., . abzufinden sein würde. §. 18
ine Ausnahme hiervon sindet nur statt, wen ig te i erbli ebe 3 Gr , fin st enn dem Berechtigten aus Bei erblicher Ueberlassun
: = . g eines Grundstücks ist nur die Uehert ; de die Befugniß zusteht, wider den Willen des vollen Eigenthums zul . ae,, des Verpflichteten auf die Leistung zu verzichten und sich dadurch von den ö nn gf,
. r Mit Aus nahme fester Geldrenten dürfen Grund— oder R 33559831 074012 93. 25682 Gegenleistungen zu befreien. 966 2 , 2 nicht auferlegt werden. Die , 3 .* 6913 . me,, , 1 de esetzes vom 6. September 1818 (V . jae⸗ ; 369948 080052 91. 68657
n , nn er n, *. . . get für das Fürstenthum Sigmaringen sc⸗ einn, . 6 . 8 3254 90.554103 . ee Uern, die de tigte zu entrichten hatte, finde uflegung neuer en Üüberbai w 35 e, g Sh ss 10
* Kürzung des Jahreswerthes . nicht statt. at. , . . k unstatthaft sein soll, wird auf— ; . ee, n. 3 ; e ĩ z 6 ; Neu auferlegte feste Geldrenten ist der Verpflicht och ng k Gos 6410 S8 15123 ee, , ,, , , , ,, e, e , e,, , ,, nte, e de er ete dur rechtigt, sofern nicht bertragsmäßig eiwas rb. Ez 315709 HLor2z91] 86, 1643! e ee ihr, ü hen! , ,, e ,, , , geri , ge n , , n n n . 6 . Igttrauig welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausge= 3äiontt 1, ossss Sor ü3
bie Ablösung durch Vermittelun e ten. so wird ofen und zin Höhzrer Abl
— gsbetrag als der fünf und zwanzigfache 336062 1, 13035 82,8769 g der Rentenbank bewirkt. er icht sipnlir sung zwanzig 3 06 87. ss Los ,,,, ell . ,
; ; ung durch Kapitalzahlung, so steht Vertragsmäßi 'schri ö g . , . 32361 80.458669
a n , n . at , . eine r erz . w ra n,, 5 ö a no
ü etrage der Rente zu verlangen. onsti an , , 6m M sung
Der Verpflichtete leistet alsdann die , achtzehnfachen senfttstn Inken ane font Umnt ragen 26 e, . .
Betrages an die Staatskasse, welche dagegen die dem Veipflichteten sonst . 54 19 ö 441681 75,0 1621
obliegenden Zahlungen an die Rentenbänt zu leisten hat. . Die Kündigung bon Kapitallen, welche einem Grundstücke oder einer 305 5 1400351 73,5 1686
. 8. 15. — ercchtigkeit auferlegt werden, kann künftig nur während eines bestimn. . 2 369033 Ti.szS
Auf alle diejenigen Fälle, in denen die Entschädigung der Berech⸗ , e,. welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausge⸗ . . ,, Hiss 3
, , J ,, fie, n,, OG Im 2. 4 ꝛ 3 z * n, welche au einem 5 . ; P 2* „S134 1,4686 ;
weich ungen. z Anwendung, jedoch mit folgenden Ab angelegt sind und rundstücke oder einer Gerechtigke a) die Geschäfte der Direction
i ᷣ . 966 5iozl 66 89523 der R nen von fetzt ab e,. , . des Schuldners unkündbar waren, kön⸗ c ; 77159 1,75 103 96 ö er Rentenb Eeaie- ab, sobg rei rung für die Hohenzollernsch ank werden bon der Rzegie
. J 2. 375816 1.82410] 65, 07104
— sig Jahre seit der Verkündung ditses Gesetzes . 0 n nel Gg Tas ds
— en Lande wahrgenommen; eine Müidir. benfloßsen sind, mit einer sechsmonatlichen Frist Seitens des Schuldners r, dae, . zi, 2008
kung und Kontrole der Provinzial-Vertretun findet babei ni gelünzigt werden. — n, , ö
b) an die Stelle der im Rentenbank⸗ Gesetze . ö Diese Bestimmungen finden auf Kredit⸗Institute keine Anwendung. 244808 2os 18 59. 1 488 Vorschriften des Ablösungsgesetzes vom 2 —⸗
2. 2.1 3404 5 vol 483 . März 1850 t . ⸗ 2, 86596 2 Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes; ö reten die 6.
Abgab wel ; ; 2.28059 2,21941 54, 79542 e) der Verpflichtete darf nur neun Zehntheile der ermittelten vollen gaben, welche aus dem Schutz und Voigteirechte und dem gerichts
herrlichen Verhältnisffe entstand f 2191582 2.30818 52.148721 Heldrente an die Rentenbank entrichten. en Berhaältnisfe entstanden find, sind auch in dem Falle für unent— die volle Rente zu b chten. Zu ber Wahl, statt deffen
geltlich aufgehob chM d . 2, 09949 2,4008 , aufgehoben zu erachten, wenn solche von Pfarren, Kirchen un . ä! (a n, Joss 3] 47, ss zahlen, ist der Verpffchtete nicht befugt; nd . 9. Kirchen in 3,
d) der von der Rentenbank zu or d nr n gin ö deren geistlichen Instituten zu entrichten find, und wird hierdurch die —
. 361i! 250689 44.0938 betreffende Bestimmüng des Gesetzes vom 24. A 8 = . 1. 790095 42, 20356 auf volle Kreuzer abrunden; und nz 36. om 24. August 1818 Cerorbnung 1, 17975 210 e . e) Rentenbeträge, die sich nicht in vollen Kreuzern abrunden, dürfen ,,, für das Fürftenthum Sigmaringen für 1548 S. 365) . 1601 ra 2isosas 39 *a5ũs0 auch während der Amortisationsperiobe ni
—ͤ 20 365 64711 t dur z ; ö . 1357941 2,9 2059 abgeldst werden; dasselbe gilt von . , , 2t.
eren ern, Henn bse, beträgen unter fünfzehn Die Ausführung des nn eh Gefetzes liegt der Regierung für ö . 6 k , , , , ,, , , . ö , . Falle mß bie Rente auf einmal vollständig abge— . ö . . , ö . , f 1 auf welchen Renten für die ö , . e a m n . 9. 33. . . ö ,,,, .
ö Kr nwendung, welche in diesen Bezlehur bei Abls ĩ 4 h özo zor 3,00 ros S732] belau e ezlehungen h . emein⸗ 4
dre . kreuzer belaufen, sofort durch Kapitalza hlung abgelbst heitstheilungen in dem stichemni fen ö e * en e ,,. we 5 .
64 gos 456i 442041 gelten eile des Regierungsbezirks Koblenz 56 4. 323181 C0, o 7283
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