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Gesetz, vetreffend die Befugniß der Auditenre zur Aufnahme von Akten der freiwilligen Gerichts— barkeit, die Förmlichkeiten der militairischen Testa⸗ mente und die bürgerliche Gerichtsbarkeit über preußische Garnisonen im Auslande. ; Vom 8. Juni 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir e r, n. von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, egent, verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: 1 i Von der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Auditeure und 1
Auditeure solcher Truppentheile, welche sich im Auslande befinden, 26 2. der Mobilmachung ihre Standquartiere verlassen haben, sind efugt:
1) Hanblungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich letztwilli⸗ ger Verordnungen der zu den gedachten Truppentheilen gehörigen Personen, welche nach §. 1 und §. 18 Nr. 1, 2, 3 Th. II. des Militair⸗Strafgesetzbuches vom 3. April 1815 in Kriegszeiten den Militairgerichtsstand haben, aufzunehmen und zu beglaubigen;
2 Requisitionen um Vornahme gerichtlicher Handlungen, so wie um Aufnahme n . Verhandlungen zu erledigen.
Leßtwillige Verorbnungen können in dem vorausgesetzten Falle auch von einem kommandirten Kriegsgericht, aus einem Offizier und einem Auditeur bestehend, aufgenommen en rn,
Die auf Grund des vorstehenden Paragraphen aufgenommenen Ver— 6 sind so anzusehen, als ob sie innerhalb des Rechtsgebiets des
gemeinen Landrechts von einem Civilgericht aufgenommen wären. Er—
fordern die für diese Civilgerichte geltenden Vorschriften die Zuziehung eines Protokollführers so kann dessen Stelle ein zweiter Audlteur oder ein für den speziellen Fall oder ein- für allemal vereideter Offizier oder Unteroffizier vertreten.
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Die aufgenommenen Verhandlungen (5. 1) der freiwilligen Gerichts- barkeit, sofern sie nicht blos die Erledigung don Requisitionen betreffen, sind don den Auditeuren, nachdem die etwa erforderlichen Ausfertigungen erxtheilt worden, den Gerichten erster Instanz, in deren Bezirk der betref— fende Truppentheil sein Standquartier hat, zur Aufbewahrung und weite— ren gesetzlichen Veranlassung zu übersenden. adin, so geschseht die Uebersendung an das Krelsgericht zu Maefe.
. Ff ait t H. Von den privilegirten militatrischen Testamenten.
26 8 Kriegszeiten oder während eines Belagerung szustandes (Gesetz
Juni 1851) können die im 81, Nr. 1 bezeichneten Personen
unter den in dem §. 5 angegebenen Voraugsetzungen letztwillige Verord—
nungen auch in den im §. 6 ang F en gülti rd . 8 6 angegebenen Formen gältig errichten (pri. fange des gedachten Gesetzes zustehen soll.
vllegirte militairische Testamente). Die Vorrech itairpers i n mente). hte der Militairper
i n auf diese letztwilligen Verordnungen bestehen allein n,
? nach Maßgabe der nachstebenden Bestimmungen den für ordentliche estamente borgeschriebenen Foörmlichkeiten nicht unterworfen sind.
Die Befugniß, in sriegs zeilen oder während eines Belagerungs—
zustandes privilegirte militairische Testamente : ür die zu errichten, beginnt für die im §. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen don der Zeit, wo sie 6 .
Stand guartiere ode l ihnen solche nicht angewiesen gewesen find,
m Dienste verlaffen oder in denselben ange⸗
ßeln haben di n * bee endes 3 en diese Befugniß, so lange sie sich
. ö §. 6 Pridilegirte militairische Testamente sind in r, . Form errichtet: ie
1) wen ĩ i ) , dem Testator eigenhändig gescht
2) wenn sie von dem Testator ei — ei wei Zeugen oder einem Aud
en und unterschrie⸗
genhändig unterschrieben und von iteur oder Offizier mitunterzeichnet
*
3) wenn von einem Auditenr
nommen und diese dem . handlung aufge⸗ 1. Offinier und den Zeugen n e rel 3 J
anken Militairpersonen können die unt teure and Offiziere durch Yiinltan nn 1 er Nil ter geln nch dertreten werden. .
hnten Zeugen sind Beweiczeugen; fie h n Instrumentszeugen zu hefe und 9 . für vollständig beweisend angenommen werden.
Die ö nach Vorschrift des genommene Verhandlung
Betreff ; hme dir — n, Q eebenen Zeit der Auf⸗
n, oder in 2) die Zeit der
Errichtung angegeben, so streitet die Vermuthung, bis dan s, ch iche wie Tinu, Kis lim Hemehe o Eine gleiche Vermuthung streitet dafür. daß das Testament wäh des die privilegirte Form . Ausnahmezustandes eri rend wenn dasselbe während liesn eit oder 2 vierzehn Tagen nc 36 . einer n. , . zur Auftewahrung * geben ist, oder wenn dasselbe in den Feldnachlaß des funden wird. d ö testuterg auh
9
669. .
Privilegirte militairische Testamente verlieren ihre Guahigkei Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der keen den dem der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator auschd n hat, zu dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als striegsgefangent oder 1. 6 63 des Feindes entlassen ist. ;
er Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch anhalt . des Testators zur Errichtung einer anderweiten ade nr w ordnung.
Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in ee Verfahren auf Todeserklärung oder, in dem Bezirke . np la] gerichtshofes ju Coͤln, auf Abwesenheits- Erklärung festgestellt wird daß er seit jener Zeit verschollen ist, so tritt die Ungültigkcht des Testamentt⸗ nicht ein.
§. 10.
Das privilegirte militairische Testament verliert durch Desertion det Testators seine Gültigkeit, und diese wird durch den erhaltenen nicht wiederhergestellt. d Pardon 8. 11.
Pridilegirte militairische Testamente sind dem ordentlichen persoön⸗ lichen Gerichte des Testators zur Aufbewahrung und weiteren geseßlichen Veranlassung zu übersenden. Gehört dies Gericht zum Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, so geschieht die Uebersendung an den General⸗Prokurator bei demselben, der durch den betreffenden Landgerichts Präsidenten die Hinterlegung bei einem Notar, nach Maßgabe ber für olographische Testamente im Artikel 1007 des Civilgesetzbuches bestehenden Vorschriften, veranlaßt. —
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Die Bestimmungen der vorstehenden §§. 4— 11 finden auf alle zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes oder Fahrzeuges gehörenden Personen der Königlichen Marine und auf alle anderen auf einem solchen Schiffe oder Fahrzeuge befindlichen Personen mit dem Augenblicke Än— wendung, wo das Schiff oder Fahrzeug wirklich in Dienst gestellt ist und den Hafen verlassen hat. .
Die im §. 9 bestimmte Frist von einem Jahre wird von dem Tage an gerechnet, an welchem das Schiff oder Fahrzeug außer Dienft gestelt ist, oder der Testator aufgehört hat, zu demselben zu gehören. 39
Abschnitt II. Von der bürgerlichen Gerichtsbarkeit über preußische Garnisonen im Auslande.
. 2 Die durch die Allerhöchste Order vom 19 Juli 1834 ⸗ r ; Order d 9 3 3d und Artikel Vlll, 6 de Gesetzes vom 26. April 1851 wegen der Gerichtsbarkeit über die preußischen Garnisonen der Bundesfestungen Mainz und
Luxemburg getroffenen Bestimmungen können durch Königliche Verordnung
6 auf andere Truppentheile, welche sich dauernd im Auslande aufhal— 3, anwendbar erklärt werden, wobei dasjenige inländische Gericht erster Instanz zu bestimmen ist, weichem die Gerichtsbarkeit in dem Um—
An die Stelle der Bestimmung in Nr. 3 der Allerbö
An die 28 erhöchsten Order bom 2 33 1834, daß bei Testaments aufnahmen im r h f dier z ö und 209 Titel 12 Theil J. des Allgemeinen Landrechts zur Anwendung
kommen sollen, treten die Vorschriften des gegenwärtigen Geseßes über
pribilegirte militairische Testamente. Schluß best im mungen. Alle diesem Gesetz t ger
ĩ e entgegenstehenden Vorschriften, n ich die , nn, des gemeinen Rechtes über , . n, d. die 39 39 ö Theil L Zitel 12 des Allgemeinen Landrechts und die 76 . 41 des Anhanges zum Allgemeinen Landrecht; die Aller⸗ 1. e, g vom 24. April 1812 und die Bekanntmachung vom 27. August ; 4 esetz Sammlung von 1812 S. 129. 174). der §. 418 des Anhanges 56 gemeinen Gerichts⸗Ordnung; so wie die Vorschriften des Rheinischen . ö. gesetzbuches in den Artikeln gs bis 984 und 988 bis 997, leßtere e, nur, soweit sie die auf einem Kriegsschiffe errichteten Testamente . ö werden aufgehoben. Ebenso wird bie Allerhöchste Order vom . . (Gesetz Sammlung S. 197) aufgehoben. ö. . in einem Gesetze, wie z. B. in den §§5. 198. 365 Titel 12 Theil J.
gemeinen Landrechts, auf die aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen ist, treten die Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.
Urkundlich unter U ; ; 6 drucktem en hn fler. Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1860.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern⸗Si ĩ Sigmaringen. v ! v. d. Heydt. Simons. p. Sg fanit 2 k. Hraf v. Pückl er. Graf b. Schwerin. v. Roon.
= üinisterinm der geistlichen, Unterri ⸗ vredizin ai K— ö
Der Thierarzt erster Klaffe H. Jan sen ist zum Kreis⸗Thierarzt
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fer die Kreise Coesfeld und Ahaus, Regierungs⸗Bezirks Muͤnster, mnannt; so wie 36 Der Ei amttg Kandibat Ludwig Piro bei dem Gymnasitum zu Trier als ordentlicher Lehrer; und
An der Kunst⸗, Bau⸗ und Handwerks⸗Schule zu Breslau der Maler Bräuer als Lehrer für freies Handzeichnen angestellt
worden.
Finanz ⸗Ministerinm.
Verfügung vom 19. Juni 1860 — betreffend die Gewährung einer Ausfuhr-Vergütung für Tabaks⸗ Fabrikate.
Nach den unter den Zollvereins-Regierungen bestehenden Ver⸗ abredungen fann für die im Inlande aus ausländischem saußervereinsländischem) Tabak bereiteten, nach dem Auslande ausgehenden Tabaksfabrikate an diejenigen, welche die dieserhalb ertheilten Vorschriften befolgen, eine Zoll⸗Rückverguͤtung geleistet werden, welche zur Zeit in der Regel 2 Thlr. 10 Sgr. vom Zoll⸗ Centner Nettogewicht beträgt. .
Ew. ꝛc. beauftrage ich, dem Unterzeichner der abschrift⸗ lich anliegenden Petition vom 1. April d. J, in welcher das Bedürfniß der Gewährung einer Ausfuhr-Vergütung für Tabaksfabrikate dargelegt wird, nach Maßgabe der bezeichneten Verabredungen eine Mittheilung zugehen zu lassen. Sollte in Folge dessen die Bewilligung einer Ausfuhr-Vergütung in Anspruch ge⸗ nommen werden, so sehe ich der Anzeige daruͤber entgegen und behalte mir vor, alsdann nähere Anweisungen folgen zu lassen.
Berlin, den 10. Juni 1860.
Der Finanz⸗Minister.
Im Auftrage von Pommer⸗Esche.
An den Königlichen Provinzial⸗Steuer-Direktor Herrn XN.
Ministeriunm der landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Verfügung vom 4 Juni 1860 — die Anstellung der Communal⸗Forstbeamten betreffend. 4 ( Durch den Tod des als commissarischer Kommunalförster zu N. im Kreise N. angestellt gewesenen Jägers N, hat zwar die un— mittelbare Veranlassung der Seitens der Königlichen Inspection der Jäger und Schützen erhobenen Beschwerde ihre Erledigung gefunden; 8s bedarf aber die in dem Berichte der Königlichen Regierung vom 24. März e, in Betreff der Anwendung des n, , vom 20. 2 st 1858 vorgetragene Ansicht der Berichtigung. . ö . , pom 24. Dezember 186 bestimmt, in Beziehung auf die Anstellung der Kommungl-Forstbeamten, daß den Gemeinden die Wahl eines qualifizirten Sachverständigen zu⸗ teht, sie aber dabei vorzugsweise . st 2 1 die bisher schon angestellt gewesenen Jorstkedienten; e. bz die zur Versorgung bestimmten Subjekte des Jäger-CEorp und ; ö . die mit Versorgungs-Ansprüchen entlassenen freiwilligen Jäger, ( wenn 9 . die erforderlichen Eigenschaften besitzen, Rücksicht zu nehmen haben und . 61 2 . bel T fl el. gnsiruction vom 36. August 1839 lautet: „Wenn sich versorgungsberechtigte Personen zu einer . digten Försterstelle melden, so gebührt ihnen nach §. 6 53 Ge⸗ setzes vom 24. Dezember 1816 der Vorzug, weshalb die Gemein⸗ den bei ihren Vorschlägen auf solche vorzugsweise zu rüchsichtigen haben. Sofern sie dies ohne zureichenden Grund versäumen, wer⸗ den die Regierungen die Bestätigung der vorgeschlagenen Subjecte weigern.“ . . kategorien a. und C. kommen jetzt uicht mehr in Betracht, denn noch unversorgte freiwillige Jäger aus den Befreiungskriegen (c.) ind nicht mehr vorhanden und die Kategorie a. umfaßt ledig⸗ lich l schon vor Erlaß der Verordnung von, 1816 angestellt gewesenen Forsthedienten, nicht aber, wie die Königliche Regierung bdeduzirt, fortwaͤhrend noch solche Personen, welche, ohne Forst⸗ versorgungsansprüche zu besitzen,; im Kommunalforstdienste eine
issari ungirt haben. : Zeitlang u . 69 u lediglich um die den Gemeinden aufer—
legte vorzugsweise ung der mer Versorgung be⸗ stimmten Subjekte des Jägercorps.
Die Ober⸗Praͤsidial⸗Instruction von 1839 präzistrt diese Be⸗ stimmung dahin, daß ohne zureichenden Grund ein Nicht⸗ forstversorgungsberechtigter nicht angestellt werden darf, und wie dieselbe zu handhaben, beziehentlich in welchen Fällen zureichender Grund zur Wahl eines nicht Forstversorgungsberechtigten als vor handen anzunehmen ist, das eben wird durch die Cirkularverfügung vom 20. August 1858 erläutert und festgesetzt. Es steht solche mit den be⸗ treffen den gesetzlichen Vorschriften vollstaͤndig in Einklang; sie ist auch nachdem die Jaͤgerdienstzeit auf 15 Jahre ermäßigt und die Ju⸗ laͤsfigkeit dauernder Anstellung schon nach zwöͤlffähriger Dien sfseit für die Rheinprovinz und Westfalen dom Königlichen Friegs⸗ Ministerium nachgegeben ist, den materiellen Interessen det tom⸗ munal⸗Forstverwaltung in keiner Weise hinderlich.
Der Ansicht, daß das Wahlrecht der Gemeinden unter Um⸗ ständen, und wenn nur ein einziger Jäger konkurrire, illu⸗ sorisch werde, können wir eigen Werth nicht beilegen, da jede Begrenzung der passiben Wählbarkeit unter Um⸗ stͤnden eine gleiche Beschraͤnkung der aktiben Wahlfreiheit zur Folge haben muß, ohne daß deshalb die Wahlfreiheit eine illuss⸗ rische genannt werden kann.
Daß die Gemeinden nicht genöthigt werden können, Forst⸗ versorgungsberechtigte zu wahlen, welche nicht die erforderliche Qualification besitzen, daß sie nur verpflichtet sind, einem sich meldenden, genügend qualifizirten Forstversorgungsberechtigten den Vorzug vor einem nicht berechtigten Bewerber zu geben, und auch dieser Vorzug nur zu fordern ist bei Stellen,
mit denen ein Einkommen von 120 Thlr. oder mehr verbunden,
dies ist in dem mehr gedachten Cirkular⸗Reskript ausdrücklich hervor⸗ gehoben. ; Die Versetzung eines bereits definitiv auf Lebenszeit angestell⸗ ten Kommunalförsters auf eine andere Kommunalfoͤrster⸗ Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen; denn den n ,, . Berechtigten wird durch soölche Versetzung insosern keine Stelle ent⸗ zogen, als sie dann bei der durch die Versetzung zur Erledigung kommenden Stelle konkurriren. ,
Demnach veranlassen wir die Königliche Regierung, den An—⸗ ordnungen der Cirkularverfügung vom 20. August J 8 gemäß, fernerhin in allen Fällen zu verfahren, wo eine mit 120 Thlr. oder mehr jährlichem Einkommen dotirte Forsts utz⸗Beamtenstelle im Kommunaldienste . Bezirks zu besetzen ist.
Verlin, Sven OD = 000.
Der Minister für die landwirth⸗
Im Auftrage; schaftlichen Angelegenheiten. don Bodelschwingh. Juen, mt
Der Minister des Innern.
In Vertretung: R Sulzer.
Der Finanzminister.
An die Königliche Regierung zu X.
n Erwiederung des gefaͤlligen Schreibens vom 24. November pr. Len wir 6. Königlichen Inspection nachrichtlich Abschrift ber Verfügung mit, welche wir in Betreff der Besetzung der Kom⸗ munal⸗Forstschutz⸗Beamtenstellen durch forstversorgungsberechtigte Militairperfonen in Veranlassung des zur Sprache gebrachten Spezialfalles heute an die Königliche Regierung zu N. er- lassen haben.
Berlin, den 4. Juni 1860.
Der Finanzminister. Der Minister für die landwirth⸗
. aftlichen Angelegenheiten. Im Auftrage schaf en Gasbeng
von Bodelschwingh. Kette
Der Minister des Innern.
In Vertretung: Sulzer.
An die Königliche Inspection der Jäger und Schützen
hier.
tst: Der General⸗Major und Comman eur der Zten gare , n . Herwarth von Bitten feld U. nach Homburg.
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