1860 / 150 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

.

Der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft wird nach näherer Maßgabe der beigedruckten, unter dem 13. Januar 1860 und 9. Juni 1859 mit der Direction dieser Gesellschaft abgeschlossenen Vertrage (a und b), die Zins⸗Garantie des Staates bewilligt:

a) für ein die Summe von 750,000 Thlr. nicht übersteigend es Anlage-Kapital einer Eisenbahn von Ehrenbreitstein zur Landesgränze bei Horchheim auf Höhe von vier Prozent,

und

für ein die Summe von 3,500,009 Thlr. nicht übersteigendes Anlage Kapital einer festen Rheinbrücke zwischen Koblenz und Ehrenbreitstein auf Höhe eines Satzes von 45 Prozent der hierfür aufzunehmenden Prioritäts“ Anleihe, jedoch nur für den Fall, daß diese Gesellschaft auf Erfordern des Staates den Bau der gedachten Brucke in Angriff nimmt, bevor sie nach 5. 6 des unter dem 5. März 1856 landesherrlich be⸗ stätigten Nachtrages zu ihren Statuten dazu verpflichtet ist.

§. 2. Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

und Unser Finanz⸗Minister sind mit der Ausführung dieses Ge— setzes beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 2. Juni 1860.

(é. 8.) Witheln, Prinz von Preußen, Regent.

von Auerswald. von der Heydt. Simons. von Schleinitz von Patow. Graf von Pückler. Graf Hon Schwerin. von Roon.

Vertrag

zwischen dem Königlichen Eisenbahn -⸗Kommissariate zu Cöln und der Direction der Rheinischen Eisenbahn-Geselrtschaft, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Ehrenbreitstein nach Oberlahnstein.

Nachdem die Königlich preußische und die Herzoglich nassauische Re⸗ gierung sich darüber verständigt haben, daß die Strecke der Lahnbahn von Ehrenbreitstein bis Oberlahnstein gegen Gewährung einer Garantte von pét. Zinsen dom Anlage⸗Kapital von der Rheinischen Eisenbahn Gesell⸗ schaft, und die Strecke von Oberlahnstein bis Wetzlar von der Herzoglich nassauischen Regierung zu bauen und in Betrieb zu nehmen sei, ist eine entsprechende Modification des §. T des unterm 5. März 1856 Allerhöchst enehmigten Nachtrages zu den Statuten der Rheinischen Eisenbahn-Ge⸗ r r nothwendig geworden. Es ist daher zwischen dem Königlichen Eisenbabn- Kommissariate zu Cöln im Auftrage des Königlichen Ministe⸗ riums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Direction der Rheinischen Eisenbahn Gesellschaft zu Cöln, dazu ermächtigt durch Beschluß der außerordentlichen General⸗Versammlung der Actionaire vom 29. Dezember 1859, folgender Vertrag geschlossen worden.

§ 1.

Der § J des unterm 5. März 1856 Allerhöchst genehmigten Nach— trages zu den Statuten der Rbeinischen Eisenbabn- Gesellschaft wird auf⸗ , und es treten an dessen Stelle die Bestimmungen dieses Ver— trages.

8. 2.

Die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft übernimmt den Bau und Be⸗ trieb der Bahnftrecke von der festen Rheinbrücke bei Ebrenbreitstein nach Oberlahnstein auf Grund des zwischen Preußen und Nassau abzuschließen⸗ den bez uglichen Staats-Vertrages, im Anschlusse einerseits an den Bahn⸗ bof in Goblenz, vermittelst der zu erbauenden Brücke, andererseits an die Babn von Oberlahnflein nach Wetzlar, vermittelst Anlage eines Bahn⸗ hofes in Oberlahnstein in unmittelbarem Zusammenhange mit der Nassauischen Eisenbahn.

83.

Die Bahnstrecke von Ehrenbreitstein bis Oberlahnstein bildet einen integrirenden Theil des Unternehmens der Nheinischen Eisenbabn⸗Gesell⸗ schaft, und es sinden auf dieselbe die Bestimmungen ihrer Statuten und namentlich auch bes Nachtrages vom 5. März 1856 Anwendung. Von der Herzoglich nassauischen Regierung wird die Rheinische Eisenbahn⸗ Gesellschaft eine Tonzeffsen zum Bau und Bettiebe der Bahnftrecke auf nassauischem Staats gebiete erhalten.

1214

§. 4.

Die Bahnstrecke von der Brücke bei Ehrenbreitstein nach Oberlahn in gleichzeitig mit derjenigen von Oberlahnstein nach Wehhlar voll⸗ endet sein.

Wenn bis dahin die Brücke über den Rhein zwischen Koblenz und Ehrenbreitstein noch nicht vollendet ist, so wird die Rheinische Eisen- bahn -⸗Gesellschaft die Bahnstrecke von Ehrenbreitstein bis Oberlahnstein, so weit ein Betrieb auf derselben ohne besondere Bahnhofs⸗Anlagen in ober bei Ebrenbreitßein ausführbar ist, für ihre Rechnung prodisorisch der Herzoglich nassanischen Eisenbahn-Verwaltung in Betrieb geben, fallQs sie fich mit letzterer über angemessene Bedingungen einigt.

8. 5.

Dle Koͤniglich preußische Regierung gewährt der Rheinischen Eisen⸗ bahn-Gesellschaft für das Anlage⸗-Kapital der Bahnstrecke von der Brücke bei Ehrenbreitftein bis zur preußisch- nassauischen Grenze bei Horchheim eine Zins-Garantie von vier Prozent. Da die Rheinische Eisenbahn—⸗ Gesellschaft von der Herzoglich n hen Negierung sür das Anlage⸗ stapital der Bahn-Anlagen von der Grenze bis Oberlahnstein eine gleiche Zinsgarantie erhalten wird, so soll der auf jede der beiden Negierungen fallende Antheil an dieser Garantie folgendermaßen ermittelt werden:

a) Das Anlage- Kapital wird von jeder der beiden Negierungen für die Bahnfirecke innerhalb ihres Gebietes, zunächst probisorisch nach den Kostenanschlägen, dann definitiv nach den von der Rbeinischen Cisenbahn⸗-Gesellschaft vorzulegenden Baurechnungeg über die Vor⸗ arbeiten, Grund-Erwerbungen und Bauten) festgestellt. Dem An— lage⸗Kapital für die preußische Strecke werden auch die Kosten für etwaige fortifikatorische Anforderungen zugerechnet.

Das Anlagen Kapital für die Betriebsmittel wird gleichfalls probisorisch nach den Änschläͤgen und definitiv nach den Rechnungen, bon beiden Regierungen gemeinschaftlich festgestellt, und auf die 1 und die nassauischt Strecke nach Verhältniß ihrer Länge bertheilt.

Die Zinsen der Baugelder während der Bauzeit werden dem Anlage ˖ Kapital zugerechnet.

Für jedes Jahr, in welchem der Reinertrag der Bahn von Ehren— breitstein nach Oberlahnstein nicht ausreicht, um das darauf ver⸗ wendete Gesammt-Anlage⸗- Kapital mit vier Prozent zu berzinsen, leistet jede der beiden Regierungen der Rheinischen Eisenbahn-Gesell⸗ schaft den dazu erforderlichen Zuschuß nach Verhältniß des auf ihre Bahnstrecke fallenden Anlage Kapitals. Die Rheinische Eisenbahn⸗ Gesellschaft wird ihre desfallsige Rechnung bis zum 1. Mai einrei-˖ chen; die Königlich Preußische Regierung wird den von ihr zu lei⸗ stenden Zuschuß sodann bis zum 15. Juni zahlen.

e) Zur Vermeidung einer getrennten Betriebs-Rechnung für die Ehren⸗ breitstein Orerlahnsteiner Bahn ist verabredet, daß die Betriebsaus— gaben für dieselbe, mit Ausnahme der Kosten sür die Bahnverwal⸗ tung, welche nach den wirklichen Ausgaben anzusetzen sind, in fol gender Weise nach den Betrieb s-Ausgaben, für das ganze Unter— nehmen der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft berechnet werden sollen:

die Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der Bahnlänge; die Kosten für die Transport-Verwaltung und die Beitrage zum Erneuerungs-Fonds nach Verhältniß der durchlaufenen Wagen⸗Achsmeilen. Die Beitrage zum Reserre⸗ Fonds nach Verhältniß der Bahnlänge. §. 6. Die landes berrliche Genehmigung dieses Vertrages wird vorbehalten. Also geschlossen, doppelt ausgefertigt und unterschrieben zu Koln, den 143. Januar 1860.

Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. Me vissen. Freih. von Geyer. Rennen.

Königliches Eisenbahn - Kommissariat. gez. von Moeller.

b.

Vertrag

zwischen dem Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariat zu Cöln und der Direction der RKheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft daselbst, betreffend die Ergänzung des S6 des Statut⸗ Nachtrags vom 5. März 1856.

Die Nheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft hat nach §. 6 des, durch Aller⸗ höch fte Konzesfions⸗ und Bestämigunge⸗Urkunde vom 5. März 18656 landes⸗ herriich genehmigten Nachtrages zu ihren Statuten die Verpflichtung über⸗ nommen, auf Verlangen des Staates eine feste, für den Eisenbahnverkehr

1215

und den gewöhnlichen Landverkehr einzurichtende Brücke über ben Rhein

bei Coblenz zu bauen, und diesen Bau in Angriff zu nehmen, sobald die

Fahnbahn in Angriff genommen und deren Ausführung sichergestellt sein

wird, und sobald die damals bestandene Rheinische Bahn und die in den

55. 2. 3, 5 des oben erwähnten Statut-Rachtrages bezeichneten Erweiterungen

derseiben in einem Betriebsjahre einen Neinertrag von 55 pCt. aufgebracht haben werden.

Da es dem öffentlichen Interesse entsprechend befunden worden ist, daß die erwähnte Rheinbrücke unter Umständen srüher ausgeführt werde, als die Rheinische Eisenbahn⸗-Gesellschaft dieselbe hiernach auszuführen ver⸗ pflichtet ist, so ist folgende Ergänzung der angeführten Bestimmung des §. 6 des Statuts Nachtrags zwischen dem Königlichen Eisenbahn— stommissariat zu Cöln, dazu ermächtigt durch das Reskript des Herrn Ministers für Handel. Geiverbe und öffentliche Arbeiten vom 27 Mai 1859, II. 4745, und der Direction der zu Eöln domigilirten Nheinischen Eisenbahn Gesellschaft, vorbehaltlich der Zustimmung einer General, Ver⸗ sammlung der Rheinischen Eisenbahn⸗Gasellschaft und der landes herrlichen Genehmigung, vereinbart worden.

Artikel 1.

Die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft wird bas Bauprojekt zu der,

im 5§. 6 des unterm 5. Mär] 1856 Allerhöchst bestätigten Statut⸗Nach⸗ trages vorgesehenen Nheinbrücke bei Eoblenz sofort aufstellen lassen und dem Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariat zu Eöln behufs Feststellung durch das Königliche Ministerium sür Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten baldmöglichst einreichen. Sie verpflichtet sich, den Bau der Brücke nach erfolgter Feststellung des Projektes zu jeder Zeit, spätestens 6 Monate nach desfallsiger Aufforderung des Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariats zu Cöln, zu beginnen, und nach Maßgabe der beschafften Mittel in thun⸗ lichst kurzer Zeit zu vollenden. Zu der Brücke soll auch die Eisenbahn⸗ strecke bis zum Bahnhofe der Rheinischen Eisenbahn in Coblen; gerechnet, biese Bahnstrecke also gleichzeitig mit der Brücke von der Rheinischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft ausgeführt und vollendet werden.

Aärtikel 2.

Wird nach Artikel 1 die Brücke und die Eisenbahnstrecke bis zum Bahnhofe in Koblenz früher ausgeführt, als die Brücke nach §. 6 des oben erwähnten Statut⸗Nachtrages von der Rheinischen Eisenbahn-Gesell⸗ schaft auszuführen wäre, so gewährt der Staat der Rheinischen Eisenbahn— Gesellschaft für das Anlage Kapital eine Zinsgarantie bis zu dem Zeit- punkte, wo die nach dem allegirten 5. 6 von ihr übernommene Verpflich⸗ tung eintritt.

Die Rheinische Eisenbahn⸗Gefellschaft wird demnach das für die be⸗ zeichneten Anlagen erforderliche Kapital durch eine Prioritäts Anleihe be⸗ schaffen, deren? Zinsen vom Staate garantirt werden, und der Etaat erstattet der Gesellschaft jährlich den Betrag der Zinsen, soweit derselbe

nicht durch die Einnahmen von der Brück und der Bahnstrecke bis zum

Bahnhofe in Coblenz, nach Abzug der Unterhaltungs- und Betriebskosten,

gedeckt wird. Die Zinsen während der Bauzeit werden aus dem Bau.

fonds bestritten und zum Anlage⸗Kapital gerechnet. Artikel 3. =.

Die Bedingungen der Emission der Prioritäts-Anleihe werden nach

vorausgegangener Verständigung zwischen der Direction der Rheinischen

Eisenbahn-Gesellschaft und dem Königlichen Eisenbahn⸗stommissariat durch n beiten der akabemischen Lehrklassen und der

das zu ertheilende Allerhöchste Privilegium festgesetzt.

6 ird vorläu zu 3,000,000 Thlr. argenom⸗ 96 e ; n . Das Anlage-Kapital wird borläufig⸗ h ; mufikalischen Abtheilung der Akademie

men und nach Vollendung der Bauten auf Grund der von der Direction

ber Rheinischen Cisenbahn. Gesellschaft zu legenden Rechnung vom Cönig⸗ lichen Ministerium für Handel, Hewerbe und öffentliche Arbeiten definitio

festgestellt.

Der etwaige Mehrbetrag an Kapital, welcher sich über die vorläufig

angenommenen 3.000.000 Thlr. als nothwendig ergiebt,

a) für den Bau der Brücke und der Babnstrecke bis zum Bahnhof in Coblenz sammt allem Zabebör, einschließlich der eiwaigen auf die

Brücke bezüglichen Anforderungen far fortifikatorische Zwecke;

b) für die Bestreitung der Generalkosten, welche auf pCt. der Aus⸗

d. zu berechnen und dem Rheinischen Eisenbahn⸗

gabe ad a., e. und und der l 1 statten si weit sie bgesondert und

nternehmen zu erstatten sind, so weit sie sich nicht ab

1 ; de stehende Unternehmen

direkt aus dem Fonds für das bier in Re berechnen lassen;

e) für etwaigen Coursverlust b

8 5 rennen Qabreg.

d) für die Einlösung des bis zum Schlusse desjenigen Jahres, in welchem die Brücke sammt Verbindungsdahn dis zum Bahnhofe in Coblenz dem Betriebe über

ei Ausgabe der Prioritäts⸗Obligationen;

Prioritäts⸗Obligationen wird durch weitere Ausgabe Rbeinischer

iori igationen bes 'rstreckt sich die im §. 2 ge⸗ rioritäts Obligationen beschafft, und erstregt i Jin ge ö Zins-Garantie des Staats auf sammtliche gemäß dornehender

Grundlage zu emittirenden Obligationen. Artikel 4.

Die Rheinische Eisenbabn⸗Gesellschaft soll zur Ausfübrung der Babn⸗ strecke von Cleve nach Nymwegen 6 des Statut März 1856) erst dann verpflichtet lem. ö. . * ber die J der Bahnstrecke den Romkeren dee e n ländischen Rhein ⸗Eisenbabn, einschließlich der dazu mm, . . brücken, dergestalt gesichert ist, daß dieselde gleichzenig dellende

geben ist, derfallenen Zins, Coupons der

Rach bam diem Malte fer Orden d. R Re den R Ractrages dom sten zu Mersedarg ker Aulkegnenn =.

wenn auf niederlandischen Ge⸗

Die im F§. 6 des erwähnten Statut rng, ges von der Rheinischen Eisenbahn - Gesellschaft in Bezug 6 den ber Brücke bei Coblenz übernommene Verpflichtung tritt dagegen auch unabhängig von der Ausführung und em Reinertrage der Bahnstrecke von Eleve bis Rym— wegen ein.

Artikel 5.

Zwei Jahre nach dem Eintritte der Verpflichtung zum Bau der Rheinbrücke bei Coblenz für die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft 5 des Statuten-Nachtrages und Artikel 4 vorstehend) hört der bom Staate nach Artikel 2 zu leistende Zuschuß zu den Zinsen bes Anlage⸗Kapitals auf, und die Rheinische Eisenbahn⸗ Gesellschaft hat die Einlosung der be⸗ züglich des ee, ,. vom Staate garantirten Obligationen unverzüg⸗ lich zu bewirten. Auf ihren Antrag soll ihr dazu die Emission nicht ga⸗ rantirter Prioritäts⸗Obligationen gestattet werden.

Also geschlossen und doppelt ausgefertigt zu Cöln, den 9. Juni 18539.

Königliches Eisenbahn⸗ Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗ Kommissariat. Gesellsch aft.

gez. don Moeller. Freiherr von Geyer. Rennen.

Ministerinn für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Den Gebrüdern Friedrich und Wilhelm Gofferje, Mechaniker und Müller in Isselburg, ist unter dem 25. Juni 1860 ein Patent

auf eine Maschine zum Schärfen der Mühlsteine in Ser durch Zeichnung und Beschrelbung nachgewiesenen Zu— sammenfetzung, ohne Andere in der Anwendung bekannter Theile dieser Maschine zu beschränken,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Ua fang des Preußischen Staats ertheilt worden.

unisterium der geistlichen, Unterrichts ud Me dizinal⸗ Angelegenheiten.

Akademie der Künste.

Bekanntn

Die öffentliche Prämiitu Akademie der stünste und de schulen wird am Sonnabend, den 0 , . langen Saale des röniglichen Aka demie⸗ Feb dn des

29

schulen werden ausgestellt fein und Comp

I

Eintrittskarten sind nicht erforderlich

Berlin, den 27.

1 * Angekommen. 2 1 u Herzogtoum

Sandrasfch n?!

Ter , e

* h , nnn, ö ö 6 * z 9 J r Grafen den Gelt ern a,,

die Erlardng zar Un egen,

. 6 R nn, . *

* ö ** *

2

836 *

burgschen dern feen ens, ene, ,,,. don ZatrzeRn * tdenda oc udst dal 1e m . Fuůrstũch ee near dungen Gdent de e zieren, ct

u nern en.