1860 / 155 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wird ein Vereinsmitglied als Rechtsanwalt in ein anderes Departe⸗

ment verseßt, fo bleibt es Mitglied des Vereins, doch hört seine Theil

nahme an der Verwaltung auf.

§. 4.

Jeder Beitretende 3 ein Eintrittsgeld von 25 Thalern. An be⸗

stimmten Beiträgen za jedes Mitglied jährlich 20 Thaler, welche in halbjährigen Raten pränumerando, zur Hälfte im Januar, zur Hälfte im Julius jeden Jahres zu zahlen sind.

Wer saͤumig in der Zahlung seiner Beiträge ist, muß für jeden an—⸗ gefangenen Monat, um den er dieselben nach dem 1. Februar und resp. 1. August leistet, cinen Thaler als Strafe erlegen und unterwirft sich der Befugniß des Rendanten, den Beitrag nebst dem Strafgelde durch einen 8 zu entnehmen, welcher bei 5 Thalern Strafe eingeloöst werden muß.

Wer aber dieselbe um ein Jahr und einen Monat nach erweislich geschehener Aufforderung des Vorfitzenden des Verwaltungsraths dberzö⸗ gert, der wird don dem Verein exkludirt, falls der Verwaltungs rath nicht aus besonderen Gründen vorzieht, die schuldigen Beiträge von dem säu⸗ migen Mitgliede im Wege Rechtens einzuziehen.

§. 5.

Sämmtliche Eintrittsgelder und sonstige extraordinaire Einnahmen werden zu einem eisernen Kapttal angelegt, die Beiträge, imgleichen sämmt— liche aufkommende Zinsen und Strafgelder aber zur Berichtigung der in dem Jahre, für welches sie geleistet werden, fälligen Pensionen verwandt. So weit sie hierzu nicht erforderlich sind, werden fie zu einem Drittel dem eisernen Kapital überwiesen, zu zwei Dritteln zur Bildung eines Reserve— fonds verwandt. Ist letzterer bis zu einer vorläufig als Maximum an⸗

enommenen Höhe von 10000 Thalern gestiegen, so fließen die Ueber⸗ chüsse so lange lediglich dem eisernen Kapital zu, bis der Reservefond angegriffen und bis ju seiner Normalhohe ergänzt werden muß.

§. 6.

Reichen die jährlichen Beträge nebst den Zinsen zur Deckung der laufenden Pensionen nicht hin, so wird das Fehlende aus dem Reserve⸗ Fonds ergänzt, der aber nicht in einem Jahre erschöpft, von dessen jedes⸗

maligem Bestande vielmehr nur höchstens ein Drittel alljährlich verwendet werden darf.

3

eri Sr irgrrrvtr, weirht vfe Geferdt⸗ die Höhe der ordentlichen Beitraͤ Ist auch auf diese Weise dem Fehlende von den Pensionairen

sich die fehlende Summe

mit anderen Worten: zu ber⸗ n ordentlichen gleichen, me wird unter die Pen⸗ tilt. Der erlittene Aus⸗

§. 7.

Die Höhe der Penfionen wird nach d . . ling, ich der Dauer der Mitgliedschast . 6 dem Pensionsvercin ohne Rüchicht lauf Alter und Bienstjahre

Wer Mitglied des Vereins gewesen i der Pensionirüng innerhalb 3 rh ;

jährlich 300 Thaler, nach jehnjähriger Mitgliedschaft 400 Thaler, nach

erhält, wenn sich der Fall ach seinem Beitritt 3

2WMjähriger 500 Thaler Pensto men hierzu . a , . eine Ermaͤßigung stattfindet.

Die Zahlung wird bierteljährlich

Rendanten geleistet d z stet und beginnt mit

tzt, daß die disponiblen Sum— da im entgegengesetzten Falle gemäß §. 6

praenumęerando am Wohnorte des

genden s. April resp. I. hi chr n die begründet gefundene

Die Witt we ei itgli Reduction aul 996 PNitzliebes erhalt vorkehaltlich der

Thaler, deren Zahlun wird und mit 2 14 beginnt.

tatute ̃ so e sie nicht wieder . an sg . enfalls vierteljährlich pracnumerando geleistet en Todestag folgenden 1. April resp. 1. Oltober

§. 8.

Der Fall der Pensionirung . 9g tritt außer dem Falle 6⸗ 5 r,. ,, des Pensionssuchers dissen . 23 ö , frasre eg hu nnr ge n a achweist, daß seine Körper- oder Seelen⸗

dem der Fall der Berufung einer ord entl

, ,, . ist, .

e mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Zeit, de

der Tagesordnung der ordentlichen oder . ,

sammlung abzusendende Einladung zur General-

und genügt es, wenn der Abgang der sämm

zu den Akten durch den Vorsitzenden bescheinigt ist.

mit dem von mindestens drei Mitgliedern des Vereins unter ihrer Unter

fällen, einzuholen.

halten, wegen der Entscheidung des Verwaltungsraths an die General⸗ Versammlung zu appelliren, bei deren Entscheid bis zu veränderten Um ständen es verbleibt.

8. *

Anstellung welche ihm die Mittel gewährt, sich selbst zu ernähren, so wird der Anspruch während dieser eit suspenbirt. Darüber, ob dieser Fall vorhanden, entscheidet die General⸗Versammlung. Der Pensionair

behält übrigens sein Recht als Vereinsmitglied, wenn er seinen Beitrag fortzahlt.

§. 10.

Die den Verein und seine Verwaltung betreffenden Beschlüsse werden

nach der Verschiedenheit der Gegenstände durch den Verwaltungsrath und die General⸗Versammlung , ö .

8.

Die General⸗Versammlung besteht aus sämmtlichen, dem Verein bei⸗ getretenen, Beiträge zahlenden Mitgliedern. Ordentliche General-Versamm⸗ lungen finden von 3 zu 3 Jahren statt. (Es kann dazu Zeit und Ort der Ergänzungswahl des Ehrenraths bestimmt werden.)

Den Vorsitz in der General- Versammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter, welcher zugleich den Proto- kollführer aus den Anwesenden ernennt.

Zweck der ordentlichen General ⸗Versammlungen, zu welchen jedes

8 6 m hör dem Termin abzu Schreiben des Vorsitzenden eingeladen werden muß, ist nnen cg des

1) die Ergaͤnzungswahl des Verwaltungsraths für die nächste Periode; . 2) Ergänzung und Abänderung der Vereinsstatuten;

. w,, . Verwaltungsraths, welcher durch ar ltzenden zeitig vorher zu bezeichnendes Mitgli führlichen Bericht über Verwaltung? ; itglied aus- gs⸗ und Vermögenszust ; Vereins zu erstatten hat, nebst Dechargirung 31 6

4) diejenigen Gegenstände, welche der Ve Vorfitzender auf die , zu ir Außerordentliche General⸗Versammlungen

rwaltungsrath ober dessen ingen für gut findet. müssen einberufen werden:

1) wenn 10 Vereinsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Be⸗

rathung deren Einb bei . erufung beim Vorsitzenden des Verwaltungsrathes

2) wenn der Beschluß der General-V r . ⸗Versammlung auf Bern eine Entscheidung des Verwaltungsreths , .

innerhalb drei é ei 2 3 er Monate eine ordentliche General, Verfammlung an—

3) wenn der Verwaltungsrath oder d ** g6 er der Vorsitzende d ] sonderen Gründen die Zusammenberufung eg n n

§. 12.

Der Vorsitzende des Verwaltungsraths muß binnen 14 Tagen, nach⸗

ichen oder außerordentlichen die Mitglieder des Vereins 66

ntlichen General⸗Ver⸗

Versammlung berafen tlichen Einladungsschreiben

§. 13.

Die in einer also berufenen Heneral-Versammlung erschienenen Mit-

glieder des Vereins können durch einfache Sti l . timmenmehrheit gülti ; gesammten Verein bindende Beschlüsse übe ; gültige, den stehende Punkte fassen. n, , n,, :

det nicht statt.

e . ; Tages ordnun Vertretung der nicht erschienenen Mitglieder 25

tten, sein Amt als Rechtsanwalt oder Notar

In den ordentlichen General-Persammlungen kann über diejenigen

zu verwalten, daß er aus diesem Grunde allein dasselbe aufgeben muß und wirklich aufgiebt. . Der so motivirte Antrag muß dem Vorsitzenden des Verwaltungsraths . ; 661 geen, Gegenstande, schrift und ihrem Amtsfiegel ausgestellten Atteste, daß fie fich von der Richtigkeit des Vorgetragenen überzeugt hatten, eingereicht werden. Der Vorfitzende führt fördersamst die Entscheidung des Verwaltungsraths her bei, und bleibt es diesem überlassen, entweder auf Grund der beigefügten Attefte der Kollegen und der etwaigen Notorietät zu entscheiden, oder vorab noch das Gutachten von Aerzten und solchen Gerichtsbehörden, welche in der Lage find, über die Richtigkeit der Angaben ein Urtheil zu

Sowohl dem Vorsitzenden als dem Pensionssucher bleibt es vorbe⸗

das alteste Mitglied im Amt den Vorfitz mit gleichem Rechte.

Wird ein Pensionirter wieder arbeitsfähig und erhält er eine anderweite . . glieder durch Neuwahl ergänzt wird. ö des Vereins zwei ordentliche durchs Loos zu bestinmende Mitglieder, im⸗

Vorfitzende, 2 ordentliche Mitglieder und 2 Stellvertreter bis zu Ende der 5 erften Jahre fungiren.

ö ziehende Ausfertigung des Wahl⸗Protokolls ertheilt, welche als Legitima⸗ tion dient.

odder sonst eine Vakanz ein, so rückt das jedesmal nachse ordentliche. Mut,

ais jüngstes ordentliches Mitglied eintritt.

Stellvertreter für die Zelt, während der die abgegangenen noch zu fun⸗

eke Wahl merbeizuführen.

ledigt fie durch Zurückweisung oder Bewilligung; er best

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welche nicht die Wahl des Verwaltungsraths, so wie die gontrolle und Dechargirung seiner Verwaltung (§. 11 sub 1 und 3) betreffen, nur insofern Beschluß gefaßt werden, als sie bei der Einladung ausdrücklich als Gegenstande der Tagesordnung aufgeführt find.

§. 14.

Der Verwaltungsrath besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Mitglie⸗ dern, für welche 4 Mitglieder als Stellvertreter gewählt werden, welche in Verhinderungsfällen nach der Rangordnung ih rer Wahl für die Ver⸗ hinderten eintreten, Die Anwesenheit von 3 Mitgliedern ist zur Beschluß⸗ nahme ausreichend. Im Falle der Nichtanwesenheit des Vorsitzenden führt

§5. 15.

Die Wahl des Verwältungsraths erfolgt in der Heneral. Versamm lung ** s Jahre dergestalt, daß von 3 zu 3 Jahren die Hälfte der Mit⸗

Zu dem Ende scheiden von dem zum ersten Male gewählten Beamten

gleichen 2 durchs Loos zu bestimmende Stellvertreter aus, während der

Ueber die Wahl wird eine von der General⸗Versammlung zu voll⸗

Tritt im Laufe einer Wahlperiode durch den Tod des Vorfitzenden

so wie der älteste Stell vertreter Erst , * 26 gen kein Stellvertreter mehr da ist, erfolgt die Ergänzung durch Neuwahl in 3 Hener al Versammlung auf den vollen Bestand der Mitglieder und

glied in die Stelle des abgetretenen ein,

zren hatten. Erfolgt der Abgang des Rendanten, so hat der Vorfitzende ; ; eines . durch den Verwaltungsrath aus dessen Mitgliedern

§8. 16.

5 j j ĩ no er⸗

Der Verwaltungsrath prüft die eingehenden ,. . n z Fei ufgebracht werden

e ür die nächste Zeit zu zahlenden Gelder aufgeb a, eren die ,, ,, . ö n,. 5 beim vorhandenen Mangel den Pensiongiren zu . , , . aus, beschließt das Nöthige wegen Einziehung er ,, .

e aum dein und wegen deren Ausschließung Strafgelber von den säumigen Mitglie en ben re n ed . vom Verein (8§. , bestellt den Rendanten, besti . e n g

; leistende Caution, kontros seiner Besoldung, wie auch die von 6 zr eilten e e ze e . seine Verwaltung und besorgt die Unterbringung . er ther ider,

ies ie ißt 's bein Ermessen des Verwaltungsr ; 33 rh ing gr ö ins in zinstragenden, vom preußischen lassen, inwieweit er bie Fonds des Vereins in z 9 ; fin r l ü n tirten Papieren anlegen oder hypothekarisch sicher ; an, . . nur 89. . 2 alen r rig nr, kann dabei nur auf den 20fachen Betrag des Reiner ag i , n, nasgelder Rücksicht genommen werden. Zu, der Aus t die n ne, Mitglieder des e, ,, , ö t ozent ausge erden.

geben und koͤnnen keine Gelder unter 9 e, ade (er e g saufenden Einnahmen. hat der Verwaltungsrath, n e, ,,, deren Sicherstellung findet, durch den Rendanten , . ih

f je K . g und ander belegen, er beschließt die Kündigung, aan, n. ; . 29 J hig n, ehe,

weil? Unterbringung von Kapitalien, er ertheilt löͤschungs fahr ö 1.

ten aller Art mit Ausnahme derer a gen und Cessionen, stellt Vollmach in n dn fs.

Li bloßer Zinsreste aus und kann Immobilien au , , . Er beschließt zugleich die durch die e, . nothwendig werdenden Ausgaben und weist den Rendanten zu

Zahlung an. 96 ü ̃ ü tutenmäßig die Seine Beschlüsse sind in allen Punkten, wo nicht sta ute n n ,. zu entscheiden hat, bindend für den Verein.

Der Verwaltungsrath kommt regelmäßig einmal jährlich im Mai

i det durch den mmen, die usammenberufung nach Zeit und Ort fin e ern nen . 14 Tage vorher abzusendender Einladungen statt.

§. 1.

i die Ober⸗ elle Pflicht des Vorsitzenden besteht darin daß er ; auff? 7 13 ö a e. . z k 6. , . Verfammlungen und die Zusammenkünste de r, n, ĩ Vorsitz führt, die eingehenden Gesuche zur sta mo . 4 i den Beschluß der Mitglieder über . Fapitalien, was unter Beilegung der Beläge in der Regel schrif g

schehen kann, herbeiführt. §. 18.

seines Amtes die räcständigen Zinsen ein und legt alljãhrlich dem Ver⸗ waltungsrath Rechnung, der solche in der nächsten Versammlung ju rei diren, zu moniren und event. zu dechargiren hat. Darüber, welche Bücher ber Kendant zu führen hat, über die Form, welche seine Rechnungen haben, und die Zeit, wann sie gelegt werden sollen, bestimmt der Ver⸗ waltungsrath, und kann in dieser Beziehung von Zeit zu Zeit, je nach den gesammelten Erfahrungen, Aenderungen eintreten lassen.

§. 19.

Der Verein führt ein Protokollbuch, in welches alle Beschlüsse des Verwaltungsraths sowohl, als der General-Versammlung unter Auffüh⸗ rung sammilicher Anwesenden eingetragen und von denselben unterzeichnet werden. Ausfertigungen von Beschlüssen der General Versammlung wer · den von dem Vorßfitzenden und dem Protokollführer, Ausfertigungen von Beschlüssen des Verwaltungsraths, welche jedes Mitglied auf . Kosten verlangen kann, werden von dem Vorsitzenden vollzogen und sowohl den Kusferligungen der General⸗Versammlung, als denen des Verwaltungs raths das Vereinssiegel beigedruckt, welches die Unterschrift führt: Penflons⸗ Verein der Rechts anwalte im Departement Paderborn.“

§. 26.

Zur Annahme von Stellen ist jedes Mitglied des Vereins verpflichtet. Die Geschäfts⸗Verwaltung erfolgt unentgeltlich, blos baare Auslagen, wobei indeß Reisekosten nicht in Betracht kommen, werden den Mitglie⸗

dern des Verwaltungsraths ersetzt. .

Eine Aenderung dieser Statuten kann nur durch Beschluß der Ge⸗ neral Versammlung erfolgen.

Es muß dann der Antrag auf der Tagesordnung der General⸗Ver⸗ sammlung gestanden haben, jedoch kann die erste General ⸗Versammlung, in der der Antrag auf der Tagesordnung steht, nur dann eine Statuten⸗ veraͤnderung beschließen, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist nicht die Hälfte anwesend, so muß die Frage auf die Tagesordnung der nächsten General Versammlung gebracht werden, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden galtig beschließt, inso⸗ fern zwei Drittel der Stimmenden für die Abänderung ist, worauf dann

bit eh a rg hr, ner Kitt ahts. ze tg een nz. el den aba can⸗

das vorstehende Statut fin . i fel und den später be⸗ Abänderungen konform ist, bescheinigt,

foltern eieberbein. den 26. April 1860, ;

das Comité zur Gründung des Pensionsvereins der Rechts⸗Anwalte un

Rotarien im Bezirke des Appellationsgerichts zu Paderborn.

Daß

ü rei alte und dorst des Statut des Penfionsvereins der Rechts⸗Anw ,, 6 des Appellationsgerichts zu Paderborn 2 * Grund der Allerhöchsten Ordre vom 29. September 1833 (Ges. · Samml.

S. 121) hierdurch genehmigt. Urkundlich ausgefertigt unter dem Königlichen Infiegel.

Berlin, den 18. Mai 1860.

Der Minister des Innern

Der Justiz⸗Minister . Graf von Schwerin.

Simons.

(L. S.)

ichen, unterrichts⸗ und

Ministeri der gei . Ministerium 9 cle euherten.

Medizinal⸗

um heili ist i lau ist die An⸗= der Realschule zum heiligen Geist in Bres . ö . . Kandidaten Rudolph Schmidt als

stollaborater genehmigtz ö Dr. Scheerer als ordentlicher

Der Schulamts Kandidat Lehrer 6 . Gymnasium zu Coesfeld angefstellt worden.

Preußische Bank.

*

dite zu Thorn,

ittungen Rendant besorgt Einnghme und Ausgabe, stellt die Quit über Tie re me fen, , Strafgelder und Zinsen aus, er klagt kraft

Ftendanten und ersten V