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angemeldeten Werke werden zur Austellung zugelassen, wa auch dann gut; wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch
2) Nur die von den Kuͤnstlern n eg, deren ern lusunn 2
die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft
sein darf.
Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunfiwerke müssen vor dem 1. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie eingegangen sein, um in das zu druckende Ver— zeichniß aufgenommen zu werden und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunst⸗ werk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, . m . in einem gemeinschaftlichen Rahmen befin⸗ ich sind.
Die Anmeldungen sind Zusagen der Einsendung der ange— meldeten Kunstwerke, allein die Aufnahme derselben in das gedruckte Verzeichniß berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die Gegenstände auch wirllich ausgestellt werden.
Um die rechtzeitige Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müffen dieselben bis zum Sonnabend, den 14. August d. J, bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleich⸗ lautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangs-⸗Beschei⸗ nigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintreffende Kunstwerke werden nur insofern berück— sichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Platz vorhanden ist. Eine Ümstellung zu Gunsten später eintreffen— der Gegenstände darf nicht gefordert werden.
Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschasten, Bildnissen ꝛc., der Inhalt der Darßellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden.
Anonhme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich, aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, sowie mechanische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen.
Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.
Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif— ten 2, 5, 6.7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort— lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka— demische Senat.
10) Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsender haben die Kosten des Her⸗ und Rücktransports selbst zu tragen.
Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiter⸗ beförderung derselben an andere Kunst⸗-Ausstellungen, nebst den desfälligen Besorgungen und Korrespondenzen können nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen 2. von den Einsen— dern besorgt werden muß.
Wegen Beschaͤdigung der Gegenstände während des Her- und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom⸗ men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet zurückgewiesen.
Berlin, den 23. Januar 1860.
Königliche Akademie der Künste.
Prof. Herbig, Vice ⸗Direktor.
. ö * 1266
Bekanntmachung.
1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Gemᷓlbẽ nns a ! 6. die Skulpturen⸗Galerie, tas Antiquarium,
im vorderen Museengebäude,
die Sammlung der Gyps⸗Abgüsse, die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern u. s. w.
die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und .
der neueren Zeit, die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer im neuen Museengebäude
sind für den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montag, in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr.
27) Jedem anständig Gelleideten ist an diesen Tagen wahrend der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt-Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.
3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein— heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien
irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutrit⸗
dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingang ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen ö . Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs— au statt.
4 Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia⸗
turen und Kunstdrucke im neuen Museen⸗Gebaͤude if für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Mon, tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend?
ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen Einhei⸗ mischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien be.
nutzen wollen.
5) Am Dien stag jeder Woche, so wie an den kirch— lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗, Pfingst ⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstag, Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen. 3.
6) Den. Galerie⸗Dienern, Portiers 2c. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.
Berlin, den 1. April 1860.
Der General-Direktor der Königlichen Museen. v. Olfers.
Finanz⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1859 — betref— ö
fend die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen— .
Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848.
Gesetz vom 15. April 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 100 S. 789). . Bekanntmachung bom 29. April 1857 (Staats- Anzeiger Nr. 103 S 8 Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Staats, Anzeiger Nr. 10 S. 66 Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats⸗-Anzziger Nr. 30 S. 213
Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen van 29. April 1857, 7. Januar 1858 und 26. Januar Ech n di jenigen Persenen, welche rassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 un Darlehn s⸗assenscheine vom Jahre 1818 nach Ablauf des auf du
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Juli 1855 festgeseß ten Präklusiv-⸗Termins bei uns, der Kontrolle der Staatspapiers oder den Proyvinzial⸗, Kreis- oder Lokal⸗Kassen eingereicht haben, zur i, . des ihnen in Gemäßheit des N36 vom 15. April 1857 zustehenden Ersatzes aufgefordert worden.
Da der Eiseß, für diese Papiere c , n, noch immer nicht , , abgehoben ist, so werden die Betheiligten nochmals aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierungs—⸗ Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen.
ugleich ergeht an diejenigen Personen, welche noch Fassen⸗ Anwelsungen vom Jahre 1835 oder Darlehns-⸗Kassenscheine vom Jahre 1848 . bie erneuerte Aufforderung, dieselben bei der Fontrolle der Skaatspapiere oder den Regierungs⸗Hauptkassen zur Ersatzleistung einzureichen.
Berlin, den 1. Dezember 1859.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Ratan. Gamet. Guenther.
Bekanntmachung.
Verloosung von Stamm-Actien und Prioritäts⸗ Obligationen Ser. J., II. und 19. der Niederschle⸗ sisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Bei der heute öffentlich stattgehabten Verloosung der für das laufende ,. . Stamm⸗Act en und Prioritäts-Obliga—⸗ tionen de? Nieberschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn sind die in der Anlage (a) aufgeführten
—ͤ * ,, 2 100 Thlr.
157 Prioritäts-Obligationen Ser. J. à 190 Thlr. 315 dergl. 11 2 59 Thir. 74 dergl. „ IV. à 100 Thlr.
gezogen worden.
Dieselben werden den Befsitzern mit der Aufforderung ge— ändigt, . ; . den Kapitalbetrag der Stamm-Actien zugleich mit den Zinsen für das 2. Semester d. J. vom 15. Degem⸗ Fer d. J. ab, den Kapitalbetrag der Prioritäts⸗ Obli⸗ gationen aber vom 2. Januar k. J. 86, gegen Quittung und Rückgabe der Actien und Obligationen und der dazu gehörigen nicht mehr zahlbaren Zins⸗Coupens bei der Hauptkasse der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn hier felbst in den gewöhnlichen Geschäftsstunden zu erheben.
Der Betrag der etwa fehlenden Zins⸗Coupons wird vom Ka⸗ pitale gekürzt. Vom 1. Januar k. J. ab hört die Verzinsung dieser Actien und Obligationen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, aber noch rückständigen, auf der Anlage mitverzeichneten Actien und Obliga— tionen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß ihre Verzinsung bereits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Ver⸗
loosung aufgehört hat.
Uebrigens können wir uns mit den Inhabern, der gekündigten Effekten in einen Schristwechsel wegen der Kapitalzahlung nicht einlassen, und werden daher dergleichen Gesuche den Bittstellern unberäcksichtigt und portopflichtig zurücksenden.
Berlin, den 2. Juli 1860.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Nat an. Löwe.
2.
Ver zeichniß
der in der 13ten Verloosung am 2. Juli 1860 gezogenen, vom 15. Dezember 1860 ab zur baaren Einlösung kommenden 756 Stück Stamm⸗Lctien der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn à2 100 Thlr., so wie das Verzeichniß der in der 13ten Verloosung am 2. Juli 1860 gezogenen, vom 2. Januar 1861 ab zur baaren Einlösung kom;menden 157 Stück Prioritats⸗ Obligationen Ser. J. 1090 Thlr. und 315 Stück Prioritäts⸗ Obligationen Ser. Il. à 50 Thlr. der Niederschlesisch Marki⸗ schen Eisenbahn, und das Verzeichniß der in der gien Verloofung am 2. Juli 1860 gezogenen, vom 2. Januar 186
ab zur baaren Einlösung kommenden 74 Stüc ge f . onen der NiederschlefischMaͤrkischen Eisenbahn Ser. IV. 5
Thlr. 1 c liegt der heutigen Nummer dieses Blattes als besondere Bei⸗
lage bei.
Preußische Bank.
Monats-⸗Uebersicht der Preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank⸗Ordnung vom 5. Ottober 1846.
A eiii dn
1) Geprägtes Geld und Barren 72, 42s, 0900 Thlr. 2) Kassen⸗Anweisungen und Privat⸗Banknoten 2,335, 90909 , 3) Wechsel⸗Bestände 50. 895 9009 , 4) Lombard⸗Bestände 8, ß, 000 „ 5) Staatspapiere, verschiebene Forderungen
und Activa 3, 77, 0090 „,
6) Banknoten im Umlauf
7) Depofiten⸗Kapitalien
83) Guthaben der Staats⸗-Kassen, Institute und Privat-Personen, mit Einschluß des Giro⸗Verkehrs
Berlin, den 30. Juni 1860.
93, O29, 0990 19, 776, 000
3, 785, 000
Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium.
Meyen. Schmidt. Dechend. Woywod.
von Lamprecht. Kühnemann.
Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Präfidenk des Evangelischen Ober⸗irchenraths, von Uechtritz, nach Nieder⸗Heidersdorf, Kreis Lauban.
Der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath und Direktor der Abtheilung für das Etats- und Kassenwesen im Finanz-Ministe⸗ rium, Horn, nach Hamburg.
Nichtamtliches.
Oldenburg, 2. Juli. Nach der Oldenb. Zig. wird der Großherzogliche Hof Mitte dieses Monats auf mehrere Wochen nach St. Petersburg verreisen.
Nassau. Wiesbaden, 2. Juli. Der König der Nie⸗ derlande ist heute zu einem Besuche des Prinz⸗Regenten von Preußen und des 6önigs von Württemberg nach Baden⸗ Baden abgereist. Die Königin von Schweden ist bereits in Ems
eingetroffen. (M. 3.)
Sachsen. Dresden, 3. Juli. Ihre Majestaͤten der ttönig Max und die Königin Marie von Bziern, Aller⸗ höchstwelche heut Nachmittag, von Bayreuth kommend, hier einge⸗ troffen find, wurden bei der Ankunft im . . Bahnhofe von Sr Majestät dem Könige und Ihren Königlichen Hoheiten dem Fronprinzen und dem Prinzen Georg empfangen. Um 3 Uhr be⸗ gaben Allerhöchstdieselben ich nach Pillnigz zur Königlichen Tafel, zu welcher außer dem Staatsminister Freiherrn v. Beust und dem Minister des Königlichen Hauses auch der stöniglich preußische Ge⸗ sandte und der Königlich bairische Minister⸗Resident nebst ihren Frauen Gemahlinnen geladen waren. Die ftönigin von Baiern wird morgen von hier nach Potsdam abreisen. (Dr. 21
Baden. Baden, 2. Juli. Am Sonnabend Vormittag ist Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Frenßen eingetroffen und hat nach zweit n Aufenthalt heute feine eie um Besuch Ihrer Majestät der Kaiserin⸗ Mutter nach Wildba8d
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