1860 / 170 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1376

Berliner Börse vom 19. Juli 1869.

Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-Cours. Eisenbahn - Action.

ald. gia Stam m- Aetie n. 2

Aachen-Düsseldortf. 3 Berlin-Anhalter .... Pfandbriefe. Aachen- Maastrichter. do. Amsterdam J Kurz 1415 Zerg. Märk. Lit. A. Berlin- Hamburger .. dito 2M. 1407 Kur- und Neumärk. 90 do. do. Lit. B. . do Em. Hamhurg 36 Kurz 5 1507 do. do. 99 Berlin- Anhalter Berlin- Potsd. - Magdb dito 1 ; 1497 Ostpreussisehe S4 Berlin Hamburger. . do. Litt. C. London 6 173 do g3 Berlin - Potsd. - Magd. do. Litt. D. . S; Pommersche . Sd] Berlin- Stettiner Berlin- Stettiner Wien, österr. Währ. 150 El. 78 g6 Bresl. - Schw. - Freib.. do. II. Serie dito 150 El e 160 Brieg-Neisse do. III. Serie 1 sũdd. W. 1090 EFI. g2 Cöln- Crefelder Cöln- Crefelder Frkf. a. M. südd. W. 100 FI. 56 20 do. neue 903 Cöln-Mindener Cöln- Mindener Leipzig in Cour im 14 ThlI. S9; Schlesisehe 89 Magdeb. -Halberst. .. usa 100 Thlr.. .. 99 Vom Staat garantirte Magdeb.-Wittenb. .. Petersburg 109 S. R.. .. 977 Litt. B . Münster- Hammer. .. Warschau 90 8. R 877 Westpreuss. .. ..... S2 Niederschles. Märk. Bremen 100 Th. G. .. 1077 do I] Niederschl. Lweigh do. (Stamm-) Prior. R ; Oberschl. Litt. A. u. C. entenbriefe. 46 iti. B Kur- und Neumärk. 96 Oppeln - Tarnowitzer 100 Pommersehe göõr Prinz Wilh. (St.- V.) 10573 Posensche Rheinisehe Ereussische 94 do. (Stamm-) Prior. 109 Rhein- und Westph. 94 Rhein - Nahe 1007 Sichsische 957 Rhrt. Erf.- Kr. Gdb. ö. Schlesis ehe 953 , ,, ; Thüringer lis Pr. BR. Ant. Scheine 133 , ss h 3. S Friedrichsd' or 132 do. (Stainm-) Prior. J. Gold- Kronen 9 Ido. do. do. 1003 Andere Goldmünzen Prioritâts - oblig.

1 1108 36 Aachen Düsseldorf..

do. II. Emission do. III. Emission Aachen- Mastrichter. do. II. Emission Bergisch- Märkische. do. II. Serie

do. III. S. v. St. 3 gar. 28 Thlr. 21 SSt. dg. IV.. Serie 725 Thir. Zo Sr do. Diüisseld. - Elbf. Pr. do. do. II. Serie

do. (Dortm. - Soest Berg. -MrE. do. II. Ser.

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Nie ders chles. Märk. . J do. do. III. Serie do. IV. Serie Ober- Schles. Lit. A. ; Litt. B Litt. C. Litt. D. Litt. E. Litt. F. Er. Wilh. (St.. V.) I. S. do. II. Serie do. III. Serie Rheinische do. vom Staat gar. 1 Rhein- Nahe v. St. gar. Rhrt. - Crf. - Kr. Gladb. do. II. Serie do. III. Serie Stargard - Posen do. II. Emission do. III. Thüringer do. do. Wilh. (osel-Odbg.) do. III. Emission

Fonds- Conrge.

Freiwillige Anleihe. ...... Staats Anleihe von 1859... Staats Anleihen v. 1850, 1852,

1854, 1855, 1857, 1859

dito von 1856

dito von 1853 Staats - Schuldscheine Prämien- Anl. v. 1855 à100 Th. Kur- u. Neum. Schuldversehr. Oder-Deiehbau- Obligationen Berliner Stadt-Obligationen.

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Scehuldvers ehr. d. Berl. Kaufm.

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Das Abonnement beträgt: 2 Sgr.

sür das bierteljahr in allen c,, der Monarchie

ohne Preis · Erhöhung. ——

Alle Post⸗Anstalten des In und Auslandes nehmen en,. an, für gerlin die Expedition des önigl. Preußischen Staats- Anzeigers:

Wilhelms⸗Straste No. S 1. (nahe der Ceiprgerstr.

Staats-

zeiger.

Berlin, Sonnabend, den 21. Juli

1860.

Mlehtamtlicho Notirungen.

ald. 7f Ausl. Elsen. Inlũnd. Fonds. Ausl. Fonds. Oester. Nati on. Anleihe Stamm. Actlen. . ö ,, ö. . . 2

ö. ass. Vereins- Bk. - Act. raunsehweiger Bank. 7 O. R. Loose

Amsterdam - Rotterdam 737 Danziger Privatbank. Bremer Ban 96 do. 5pCt. Loose ; Loebau- Littau . Königaberg. Privatbank Coburger Creditbank. 53 Russ. dDtiegl. 5. Anl.. Lud afen- Bexbach 1273 Mag eburger do. Darmstädter Bank. ... 693 ge. 1 wgh. Lit. A. u. C. 100 Posener do. Dessauer Credit 14 do. v. Rothschild Lst. Nee enhurger Berl. Hand. Gesellsch. do. Landesbank do. Neue Engl. Anleihe Nordb. (Friedr. Wilh.) Dise. Commandit- Anth. Genfer Credithank. ... 23 do. Poln. Schatz- Obl. ester. franꝝ. Staatsbahn 134 Sehles. Bank- Verein.. Geraer Bank do. do. Cert. L. A. Fommerꝝneh. Rittersch. B. Us 70. 40. do. L. B. 209 EI.

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Poln. Pfandbr. in S. -R.

do. Part. 500 FI. .. Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St. -Präm.-Anl. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th.

Hannoversche Bank. .. Leipziger Creditbank.. Luxemburger Bank. .. 79 Meininger Creditb. ... Norddeutsche Bank. .. 83 * ͤ 5 Cesterreieh. Credit ... 74 N. Bad. do. 35 El.... (oe s. Eabrik v. Eisenbahnhed. s Thüringer Bank Schwed. Präm. Pfndbr. 2693 258 Dessauer Kontin. Gas. 5 S7 Weimar. Bank 79 783

Oesterreieh. Metall.... 5 543

Ausl. Prioritãts. J

Actien. Industrie · ctien. KNordb. (Friedr. Wilh.) 4 3 , de ö. .

4 do. Samb. et Meuse 4 Oester. franz. Staatsbahn 3

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Bank 69 a 695 gem. Oexterr. Credit ? 74 gem. Oesterr. National- Anleihe 625 2a gem.

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erh, 19 ali. Die Börze begann in matterer Haltung, be- im Geschäft beschränkt. Tpreussisehe Fonds waren fest, aber still; in .

festigte sieh zwar nach dem Eintreffen der Wiener Course, blieb aber Wechseln war das Geschäft gering.

Rebaetion und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Röniglichen Teheimen Söer- HFofßuchd ru ckere. (Rudolph Decer.)

Obersechl. Litt. A. u. C. 1289 a 3 Nordbahn (Fr. Wilh.) 4585 2 2 3 gem. Cesterr. Franz. Staats bahn 134 2 gem. Darmstadt.

Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent haben, im . 266 Majestät des Königs, Allergnädigst geruht:

Dem Geheimen expedirenden Secretair und Kalkulator im Kriegs⸗Ministerium, Rechnungsrath Koch, das Kreuz der Ritter des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern; und

Dem FKunst- und Handels-Gärtner Fohann Platz zu Er— furt das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Lieferanten zu verleihen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Cirkular⸗Verfügung vom 4. Juli 1866 betref⸗ fend die Unzulässigkeit der ferneren Prüfung von Meßketten durch die Eichungs-Behsrden.

Cirkular-Verfügung vom 24. November 1863 (Staats⸗Anzeiger Nr. 306 S. 2099.)

Da die Meßketten unter den in der Anweisung zur Verferti⸗ gung der Probemaaße und Gewichte vom 16. Mai 1815 (Gesetz⸗ Sammlung 1816, Seite 149) aufgeführten Längenmaaßen nicht benannt, und überdies willkürlichen, felbst aus dem bloßen Ge⸗ brauche sich ergebenden Veränderungen ausgesetzt find, so können dieselben als zur Eichung und Stempelung geeignete Meßinstru⸗ mente nicht erachtet werden. 3 J

Es wird daher von mir, dem Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten, hierdurch bestimmt, daß die Eichungs⸗ Behoͤrden, Meßketten jeglicher Art fortan nicht meiter zur Stempe⸗

lung zuzulassen haben. Hiernach ist auch die periodische Prüfung

bereits gestempelter Meßketten durch die Eichungs⸗-Behörden nicht ferner zuläffig, und wird unsere auf diese periodische Prüfung be⸗

aufgehoben. Die Königliche Regierung 2c. hat nach dem Vor⸗ stehenden weitere Verfügung zu treffen. Berlin, den 4. Juli 1860. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Delbrück.

Der Finanz⸗Minister. m Auftrage: von Bodelschwingh.

An saͤmmtliche Königliche Regierungen lexel. Sigmaringen) und das Königliche Polizei⸗Praͤsidium hier.

Justiz⸗Ministerium.

Bescheid vom 14. April 1860 die Eintragung der im Auslande geschlossenen j üdischen Ehen in die gerichtlichen Ehe⸗Register betreffend.

Dem Synagogen⸗-Vorstande zu N. wird auf die n

geschlossene Ehe⸗

14. März d. . ̃ nachträglichen Eintragung in das gexichtli

J., ob eine im Auslande 66 jüdische Register nach vorherigem Aufgebote bebürfe, Folgendes eröffnet.

Die Vorschriften über vie Form der Eheschließung der Juden beziehen fich, wie die S5. 1 und 22 des Gesetzes vom 23. Juli

1847 ergeben, nur auf die bon preußischen Unterthanen jüdischen

Glaubens in den preußischen Landen, mit Ausnahme der zum Be⸗

zirke des Appellationsgerichtshofes in Cöln gehörenden Landes⸗

theile, abgeschlossenen Ehen. Hieraus folgt zunächst, daß, wenn die jùdischen Eheleute zur Zeit der Eingehung der Ehe Ausländer ge⸗ wesen sind und die Ehe im Auslande geschlossen haben, die Guͤl⸗ tigkeit der Ehe von der Beobachtung der Förmlichkeiten abhängt, welche die Gesetze des Landes erfordern, in welchem die Ehe ge⸗ schlossen ist, wenn die Eheleute auch späterhin preußische Unter⸗

thanen geworden sind.

Das Gesetz vom 23. Juli 1847 entscheidet zwar die Frage: in welcher Form von Inländern eine Ehe im Auslande ge⸗ schlossen werden kann, .

nicht und ebensowenig findet sich darüber im Allgem. Landr. eine ausdrückliche Vorschrift. Allein die Ehe wird durch einen Vertrag geschlossen, es kommen deshalb rücksichtlich der Form ihrer Ein⸗ gehüng die allgemeinen Regeln über Eingehung der Vertraͤge zur Anwendung, da das preußische Eherecht davon keine Abweichung estsetzt. 1 gie allgemeine Regel §. 111 Theil J. Titel 5 des Allgem. Landrechts, daß die Form der Verträge sich nach den am Orte

ihres Abschlusses geltenden Gesetzen richket, findet deshalb auch bei

der Ehe Anwendung und ist (vergl. Bornemann Erörterungen im Gebiete des preüßischen Rechts Heft 1 S. S0, 81) auch für die Form der Eheschließung von dem Ober⸗Tribunal als maßgebend angenommen. Die Bestimmung des §. 170 Theil 11. Tit. 1 Allg. Landrechts, nach welcher die jur Umgehung der Gesetze im Aus⸗ lande geschlossenen Ehen nichtig oder ungültig sein sollen, bezieht sich nicht auf die Form, sondern auf die Vorschriften über Ehe⸗ hindernisse und steht der Eingehung einer Ehe von Inländern im Auslande an und für sich nicht entgegen.

Daraus ergiebt sich, daß eine im Auslande nach den dort geltenden Formen geschlossene Ehe preußischer Unterthanen, also auch der Juden, gültig ist, ohne daß es einer Eintragung in die gerichtlichen Eheregister bedarf. Es ist aber in einem solchen Falle

nothwendig, daß die Eheleute, wenn die Gültigkeit ihrer Ehe in

zügliche Cirkular-Verfügung vom 24. Nobember 18653 hierdurch nden end eie. sel gchnlo dere Beachtung der, zöt Ein

ehuͤng der Ehe an dem Orte ihrer Abschließung vorgeschriebenen e l cht ten führen. Ob die Brautleute es auf die hieraus für sie entstehenden Schwierigkeiten und Nachtheile ankommen lassen wollen, muß ihnen überlassen bleiben, da es in ihrer Hand 6 dieselben durch die Beobachtung der im Gesetze vom 23. Juli 1847 vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu vermeiden. . ö.

Die Erfüllung diefer Förmlichkeiten könnte nur in dem Falle eine Schwierigkeit erzeugen, wenn einer der Brautleute Ausländer ist und im Kuslande eine Bekanntmachung des Aufgebots durch Aushang an Gerichtsstelle, an dem Rath oder Gemeindehause, und in dessen Ermangelung an der Wohnung des Ortsvorstehers (§. 12 a. a. O.) nicht stattfindet. Allein in diesem Falle genügt es, wenn das Aufgebot in der im Auslande üblichen Form er⸗ folgt und dem inländischen Richter die Bescheinigung der auswäͤr⸗ tigen Behörde darüber , , wirb, daß das Aufgebot in dieser Form erfolgt und daß dieselbe die gesetzlich vorgeschriebene sei.

3 diese Bescheinigung binnen 6 Wochen nach dem Auf⸗

gebote (5. 21 des Gefetzes vom 23. Juli 1847 und Verordnun

vom 22 Februar 1804) dem inländischen Richter beigebracht un von den Fire ihm die §. 13 1. e. vorgeschriebene Erklaͤ⸗ rung abgegeben, so kann die Eintragung der Ehe in die gericht ˖ lichen Eheregister nicht verweigert werden. ;

lin, den 14. April 1860. J *. ö nen ahr inn Der Minister des Innern. n Graf von Schwerin.

An den Syhnagogen⸗-Vorstand zu X.