1860 / 170 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

14. Dezember 1859 daß gegzen einen geschluß, durch welchen die Beschlagnahme einer Druck— schrift aufrechterhalten wird, dem Staatsanwalt eine Beschwerde im Interesse der betreffenden Privatperson nicht zustebt.

Die von Ihnen über den Beschluß des dortigen Appellations⸗ erichts vom 18. November d. J., betreffend die vorläufige Be⸗ zlagnahme der Nr. sh des Wochenblalts, geführte Beschwerde kann für statthaft nicht erachtet werden.

Soviel aus dem gedachten Beschlusse selbst zu entnehmen, ist

die bezeichnete Nummer des Wochenblattes wegen der darin ent— haltenen verbotswidrigen Bekanntmachung der Handlung St. und G. vorläufig mit Beschlag belegt. Das Kreisgericht zu S. hat diese Beschlagnahme fuͤr nicht gerechtfertigt erklärt, also— aufgehoben, und die Staatsanwaltschaft beim Kreisgericht hat Über diese Auf⸗ hebung bei dem Appellationsgericht Beschwerde geführt, in Folge deren der neu angegriffene Beschluß ergangen ist, welcher es bis zur anderweiten rechtlichen Entscheidung bei der gedachten vor— läufigen Beschlagnahme der Stgatsanwaltschaft heläßt. Ihre jetzige Beschwerde wird daher lediglich im Interesse der Privatpartei, nämlich des Eigenthümers resp. Herausgebers des Wochenblattes, welcher in dem zu eröffnen den Verfahren als An— geschuldigter erscheint, erhoben. So wie nun aber der Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 1857 dem Angeschuldigten selbst eine Beschwerde über den Beschluß, durch welchen eine Untersuchung eröffnet wird, versagt, so muß folgerichtig auch dem Staatsanwalt eine solche Beschwerde im Inkeresse des Angeklagten verfagt werden, wie dies auch bereits von dem Qber-Tribunal früher durch den Beschluß vom J18. Okto— ber 1857 (Rr. 225 B. Goltdammers Archiv Band J. Seite 64) ausgesprochen ist. Die Beschlagnahme einer Druckschrift steht aber in dieser Beziehung dem Beschlusse über die Eröffnung der Unter— suchung völlig gleich, da auch sie nur das Hauptverfahren vor— bereitet. Speziell hat auch schon der Beschluß des Ober-Lribunals vom 6. Oktober 1858 (Goltdammers Archiv Band VI. Seite 836) ausgesprochen, daß dem Angeschuldigten selbst eine Beschwerde über die bestätigte Beschlagnahme nicht zustehe.

Berlin, den 14. Dezember 1859.

Königliches Ober-Tribunal.

An den stöniglichen Ober⸗Staatsanwalt zu G.

Erkenntniß des Königlichen Ober⸗Tribunals, vom 16. Dezember 1859 bezüglich auf den Unter— schied zwischen Fuhrwerken zum Fortschaffen von Personen und Fuhrwerken zur Fortschaffung von Lasten nach Maßgabe des Chausseegeld Tarifs vom 29. Februar 1840.

In der Untersuchung wider den Gutsbesitzer N., auf die ai e, . des Angeklagten, hat n he Ober⸗ Tri unal, Senat für Strafsachen, erste Abtheilung, in seiner ih in bom 16. Dezember 1859 2c, für Recht erkannt, daß das Erkennkniß des Kriminal- Senats des Königlichen Appellations⸗ Gerichts zu Bromberg vom 12. September 18539 zu vernichten, und auf die Appellatlon der Polizei⸗Anwaltschaft das Erkenntniß des Königlichen Kreisgerichts zu J vom 7. Juni 1859 zu be— stätigen, unter Niederschlagung der Tosten. Von Rechts wegen.

ö Am 4. April 1859 ; mit einem zwei 6 eegeld⸗

ch Erkenniniß

859 von dieser

tz vom 29. Februgr bjektiven

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ellgtien der Polizei⸗Anwalkschaft Anberte indessen zericht zu Bromberg am 12. September 1859 das erste Erkenntniß dahin ab, daß ellagter wegen Chausseegeld⸗Kontravention zu einer Geldbuße von einem Thaler event. eintägigem Gefängniß verurtheilt wurde, indem es darauf ankomme, zu welchem Zwecke das Fuhrwerk auf der betreffenden Fahrt benutzt wird, was im vorliegenden Falle lediglich zum Fort⸗ chaffen von Personen geschehen fei

Die gegen diese Enischeidung eingelegte Nichtigkeits beschwerde des Angeklagten, welche unrichtige Anwendung des Gesetzes be⸗ hauptet, ist begründet.

Der Tarif zur Erhebung des Chausseegeldes vom 29. Februar 1849 (Ges.⸗⸗Samml. S. 95) unterscheidet Fuhrwerke zum Fort⸗ schaffen bon Per sonen, als: Exztraposten, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets 2c., und Fuhrwerke zum Fortschaffen von Lasten, bei letzteren aber wieder beladenes und unbeladenes, so wie end⸗ lich bei dem unbeladenen Fuhrwerke zum Fortschaffen von Lasten Frachtwagen und gewöhnliches Landfuhrwerk. Es er—

giebt sich hieraus, namentlich aus den bei dem Fuhrwerke zum

ö von Personen“ genannten Beisplelen: 3

utschen, Kaleschen, Kabriolets“, so wie aus der Unterscheidung zwischen Frachtwagen und gewöhnlichem Landfuhrwerke, daß es hierbei nicht auf den jedesmaligen Gebrauch des Fuhrwerkes, ob

s auf der in Rede stehenden Fahrt zufällig zum Fortschaffen bon Personen oder von Sachen benutzt wird, sondern nur auf den all— gemeinen Eharakter des Fuhrwerks ankommt, nämlich, ob es seiner Natur und Beschaffenheit nach wesentlich und hauptsächlich zum Fortschaffen von Personen oder Lasten bestimmt ist, dergestalt, daß bei einem im Allgemeinen und vorzugsweise zum Fortschaffen von Personen bestimmten Fuhrwerke es für den zu entrichtenden Tarif⸗ satz gleichgültig ist, wenn sich auch Sachen darauf befinden, so wie umgekehrt, falls das Fuhrwerk hauptfächlich seiner Natur nach zum Fortschaffen von Laffen dient, die darauf etwa befindlichen Per— sonen ganz unberücksichtigt bleiben sollen.

. Im vorliegenden Falle hat nun der Angeklagte nach der Über— einstimmenden thatsächlichen Feststellung beider vorigen Richter mit einem gewöhnlichen unbeladenen Landwagen oder Bauerwagen, einem wie auch der zweite Richter nicht bezweifelt, im All gemeinen zum Fortschaffen won Lasten hbestimmten Fuhrwerke, die Ehaussee⸗ geld⸗Hebestelle passirt; der Angeklagte war daher, obwohl er und sein Kuischer sich auf dem Wagen befanden, auch nur zur Ent— richtung des taxifmaͤßigen Satzes für unbeladenes gewöhnliches Landfuhrwerk mit 4 Pfennigen für jedes Zugthier verpflichtet.

Hiernach unterliegt das angefochtene Erkenntniß in Gemäßheit des Artikels 107 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 der Ver— nichtung, und war in der Sache selbst auf die Appellation der Polizei⸗Anwaltschaft das erste den Angeklagten freisprechende Er— kenntniß zu bestätigen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Vt e dizinal er en rf

Der praktische Arzt 2. Dr. Benedict u Landeshut ist zum ir, , 5 . Landeshut; und . ö

er praktische Arzt ꝛ. Dr. Steiner zum Kreis kus

des Kreises Loeßen ernannt; so wie in

An der Realschule in Elbing die Beförderun des ordentlichen Lehrers Schilling zum Oberlehrer genehmigt ., ö

Vtinisterium des Innern.

Bescheid vom 24. September 1859 betreffend die Individual“ Bestenerung der Gemeinde-Ein— gesessenen für Kreis-Kommunalzwecke.

Die Entscheidung der in dem Berichte der Königlichen Regie⸗ rung vom 27. v. M. gestellten Frage, s . z ob die Gemeinden eines Kreises befugt find, die ihnen auferlegte Quote der Kreis⸗Kommunal⸗Abgaben' nach einem anderen Maß⸗ stabe aufbringen zu lassen, als nach demjenigen, welchen die Kreis stände zur Repartition auf die Gemeinden gewählt haben, hängt, wie ich der Königlichen Regierung hierdurch erwidere, we— sentlich von der Fassung des betreffenden Kreistags⸗Heschlusses ab und muß daher für jeden Spezialfall besonders getroffen werden. Die den Kreis ständen durch die Verordnung vom 25. März 1841 verliehene Ermächtigung, die Kreis Eingefesfenen für be⸗ stimmte . und unter gewissen ,. zu Beiträgen oder Lei ungen zu verpflich en, inbolvirt schon nach den Worlen der Verordnung unzweifelhaft die Befugniß zur Individual, Besteue⸗

werden sollen

44. dann g zelne

füllung d haftet, die Beschl fällt in den Bereich

Ihr zu den vorgetragenen

Erledigung bringen können, Besteuerung beabsichtigt ift.

die Königliche Regierung zu N.

1379

des Kreises zu diesen Beiträgen herangezogen

österreichischer Behörden sowe

. lein ö die 1 im Hinblick auf dig obgedachte Convention Ken Eisengch 6 und semit zur Feststellung des Wabfla beg. mach welchen tragen werden, 5 i ,, . 6 23

ichts entgegen, daß die Kreis staͤnde die

5 . . leisten den Praͤstatio nen nicht sessenen auferlegen, sondern auf die

iren und diesen die Beschaffung

pezialfall, welcher

Die Königliche Regier ben hat, zur

Berlin, den 24. September 1859.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

An

Cirkular-Erlaß vom 8 Feb ruagr 1860 .

Ausführung des Vertrages 4 d. Eisen ach, .

1853, von den Kaiserlich o st er reichischen t den zu beobachtende Verfahren betreffend.

äbersende ich in der Anlage (a.) . 22 Herrn Ministers M., das bei Ausfüh⸗ i 1853, von den formelle

Der Königlichen Regie Abschrift eines an mich gerichteten Sch eib der auswärtigen Angelegenheiten vom L. d. 1 rung des Vertrages d. ö. ö so. . staiferlich österreichischen Behörden. e . , zur Kenntnißnahme und Beachtung.

Berlin, den 8. Februar 1860.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

An saͤmmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium hierselbst.

2.

; der Mehrzahl der deut. Sch r dem Zustandekommen des unter der , , ,. e ,, Vertrages d. d. 6 . 8 . 6 welchem auch Oesterreich unter dem 27. Oktober che rgierung

wüten ii hetzen sih biꝶg Frentitsche und, die ate ichs, nik, sehteing anheisthig gemacht; einander n n i bes einen sein, Kosten, welche für die Krankenpflege , ,

13 1 deren entstanden waren . Thel ln Hebt d wennn nn Verwandten des Ver

h ; t vieder einzuziehen. Demgemäß wurde seit

e ae, der auswärtigen , Kaiserlich österreichischen n, we. 2 in Anspruch genommen und ind . gen jederzeit bereitwillig diesseits mi

dem großen dig wurde, welche in flegt wur: ar, wobei irklich

artigen . scheinlichkeit für die sondern dieselben au

n, ,. . Denenselhen erferderli 60 . . ö. eng 2. der Anwensun

dersehen ꝛc.

daß die Vorstellun 58, wegen doll ; n ng . erachtet werden kann, und daß aus den in der Vor

9 . 1859 billiger Weise dahin zu deklariren sein wird, daß den

f ĩ ü ängiger in jedem Mullern unter dringlichen Umstäͤnden, nach pvorgängiger in Cin alt bei ihrer zunächst vorgesetzten Behörde . e. Erlaubniß gestattet ist, an Sonn⸗ und Festtagen, während des Gottesdienstes zu mahlen,

mungen über ländliche Beschäftigungen an Sonn⸗ und F

9

.

Der Minister für Handel ꝛc.

genügen 3 o . en, Ew. ꝛt. geneigter a . ang, ; er ee. en 3 mi .

enntniß zu und mit entsprechend n

Berlin, den 4. Februar 1860.

b. Schleinitz.

An den Königlichen Staats⸗ und Minister des Innern n. 1 rafen von Schwerin Excellenz.

. trieb des Bescheid vom 3. Mai 1860 den Betrie 3 Gewerbes an Sonn- und Festtag en

betreffend.

ericht vom 29. Februar d. J. eröffnen wir der ze, 6 g. , 33 Innung zu N. vom 114. desselben

es Mahlens an Sonntagen für völlig un⸗ vorgetragenen Gründen bie Amtsblatt⸗Verordnung vom

ender

Dem Bedenken, welches die 24. aus den polizeilichen 2

13 der Verordnung vom 26. Mai 1838 Amtsblatt S. 176,

ö it Ruͤckst ie ei ümli Verhãltnisse

kann mit Rücksicht auf die eigenthümlichen t ,,, J. Interesse des Publikums, welches bei längere Zeik andauerndem Stillstand der

Mühlen der Gefahr aus⸗ esetzt ist, augenblickliche dringende Lebensbedürfnisse nicht befriedigen

zu können, ein entscheidendes Gewicht nicht beigemessen werden.

Berlin, den 3. Mai 1860.

Der ar e. . 2c. Angelegenheiten. . bon e , , gettweg.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

An

die Königliche Regierung zu R.

̃ d die Diäten

laß vom 7. Mai 1860 betreffen :

. ö. Mitglieder der Departements BPräfnn'g.

Kommissien für einjährige Freiwillige fungiren den Gymnasial⸗Direktoren und Lehrer.

Als außerordentliche, von den Herren Ober ⸗Prästdenten zu

ernennende Mitglieder der Hehartene, en , , mn

ö 3 n ,, . zwei Lehrer Dezember 1858 der ; a slimm r⸗

, oder einer höheren Bürgerschule . e.,

den wogegen Rig bch d der ö n , . Män⸗ 1 ** 2 z

getroffene Anordnung der Zuhiehung bel er Landi nibschalf,

8 uns? und Fabrikantenstan ; e. * n , der Künstler und kunstgerechten Arbeiter auf

. bei der Prüfung der zum cin ah igen in iligen Milibd diet si sich meldenden jungen Leute 6. dn, ,n, zuziehenden Lehrern eine gesetzliche Bern 2 hierdurch, daß e dieler rf f 6 a hn, an welchem die⸗ en Lehrern für 6 en ö ind, drei ,. . en, k betref⸗ Thaler Prüfungs- Gebu ern, e,. 6. e n reef. n, . . hiernach gefalligst Ew. de. ersuͤchen wir ergebenst, das 4. gel dwabin gu wirken. llaffen und im Jnteresse der Staats . , n , e Departement s⸗Prüfungs⸗Khmmissie nen d trächti⸗ * 2 e x 36 Dauer der Prüfung auf 2 . 8. 2 czabt J. bee guts der Prüfung gulässige Minimum der Tage za beschraͤnkt werde. . 1 den 7. Mai 1860. Der Finanz ⸗Minister. von Patow.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

fenden diesseitigen Ver Obgleich ich nun

An . sämmtliche Königliche Ober ⸗Prãsidenten.