1860 / 173 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ö 2 r Benennung der Gegen stände. Ce.

a 2. Sink und 8

Zinn und

1) bedruckte Waaren aller Art; ungewalste Waa⸗ ren (ganz oder theilweise aus Kammgarn), wenn sie . 6 h. façonnirt . gestickt oder brochirt) sind; Umschlagetücher mit ange⸗ nähten gemusterten Kanten; Posamentier⸗, Knopf⸗ macher⸗ und Stickereiwaaren, außer Verbindung . Glas, Holz, Leder, Messing und

öl,, Kd

2) gewalkte unbedruckte Tuch⸗, Zeug- und Filz⸗ waaren; Strumpfwaaren aller Art; so wie alle ungewaltte ungemusterte Waaren

3) Fußteppiche

Anmer?k. Einfaches und doublirtes ungefärbtes Wol⸗ . so wie Oeltücher aus Roßhaaren, ingleichen ganz grobe Gewebe aus Kaͤlber⸗ haaren und Werg zahlen die allgemeine Ein⸗ = .

wgaren: a) Roher Jink; alter Bruchzink

b) Bleche und grobe Zinkwaaren

e) Feine, auch lackirte Zinkwaaren

innwaaren:

a) Grobe Jinnwaaren, als: Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, Röhren und Platten

b) Andere feine, auch lackirte Zinnwaaren, Spielzeug und dergleichen

Anmerk. Von Zinn in Blöcken, Stangen ꝛc. und altem

Zinn wird die allgemeine Eingangsabgabe

erboben.

4 Fuß,

beim zollung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Thlr. Sgr. Thlr. Sgr. L Il. Er. 91

Für Tara wird vergütet vom Centner Brutto⸗ Gewicht.

I. 8 Pfund.

nah dem̃ nach dm̃ 52 3⸗Gulden⸗Fuß, eim

29 in Kisten. 7 in Ballen.

10 in Fässern und Kisten. hz in störben. 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben.

10 in Fässern und Kisten. 6 in Körben. 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben.

. . .

. an .

den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegen— stände zur Durchfuhr angemeldet werden.

Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände leiben auch bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.

2 Den Segenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes

dei dem Eingange eder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen— genommen mit weniger als 19 Sgr. oder 35 Kr. vom Centner, oder nach Maß eder Stückzahl belegt find, ist in der Regel als Durcgangs-⸗Abgabe der Betrag jener Eingangs- und Ausgangs— Abgaben u entrichten.

3 Jür Segenstände, bei welchen die Eingangs⸗ oder Ausgangs⸗Abgabe,

oder beide zusammen 19 Sgr. oder 35 Kr. vom Centner errelchen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz von 10 Sgr. eder B Fr. dom Gentner, sodann: 2 ven Bferden Mauleseln. Maul⸗ vom Stück:

irren Esenter 15 Thlr. oder 2 Fl. b ven Ochsen und Juchtstieren 3 2 güiühen und Jungbieh .. . . 4 Schweinen und Schafvieh ö . 5eringen fuür die Tonne, auch

bei dem Durchgange auf den im

H Msmnitte genannten Straßen 3 Sgr. 9 Pf.,R, als Durchgangsabgabe entrichtei.

1

Fir den Tranßt auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände

mud ansnahmsweise geringere * festgestellt. Diese Ausnahmen sind folgende:

1L Abschnitt. Bei der Durchfuhr von Waaren, welche

. recht ter Oder seewärts ober landwärts über die . bon

4 waere, au gehen, win rn * * 2, Eger aher 1243 ar.

Meme be Mysleawit (bie Eisenbahnstraße über Myslowitz aus⸗ gescklefen n und ber irgend welchen Theil der Vereins Zoll— are, näre ant gehen; desgleichen welche

rc te Tbermnndängen ober links der Ober eingehen, und wee be, re, lermärts cher landwarts über die Grenzlinie von m ne, ewig (bie Eisenbahnstraße über Myslowitz aus— ge cha fer wichen * und endlich, welche

mu ber Eälenkekn Löer Mytlemig ein- und rechts ber Oder

feldes purch bie Häfen von nn, Me⸗

u geführt wir zum Bebarf ber st6ßniglich iran water Kontrose ber CKöntglich preu— wen ber vreußischen Last, .. 3 ERhlr.

n 9nitt, . ec gr neee Thale bes Heresntz gebtetes

w , , g Hen, Lin, un ut, on,, ngenggehgate gur erhohen,

h er m mg gn ling per Cher, j . 53 auf ber 6,

bahn über Myslowitz ein⸗ und links der Oder oder auf ber Straße über Neu⸗Beruün, oder auf der Eisenbahn über Myslowitz, oder enbd⸗ lich durch die Odermündungen wieder ausgehen (mit Ausschluß der Durchfuhr auf den nachstehend unter B. und C. bezeichneten Straßen⸗ zügen), vom Centner 5 Sgr. oder 177 Fer. Von Waaren, welche 1) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen; ingleichen, welche 2) rheinwärts l, heck! aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder oberhalb gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie bon Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt; ferner, welche 3) ie . Grenzlinie von Schusterinsel in Baben bis Waidhaus in Bayern (beide Orte eingeschlossen; ein⸗ und wieder ausgehen, vom Centner 27 Sgr. oder r Kr. . Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neuburg a. R. (beide Orte ein⸗ geschlossen wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom Centner 14 Sgr. oder 44 str. Von Vieh, welches auf den vorstehend unter B. und C. bezeichneten Straßen durchgeführt wird, so wie von demjenigen, welches 1) auf der linken Rheinseite ein⸗ und wieder ausgeht, und 3 auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht, und über die südliche Grenzlinie zwischen . am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen Ort eingeschlossen) wieder aus⸗ geht, oder umgekehrt, und zwar: vom Stück:

Thlr. Sgr. FI. Kr.

von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Zuchtstieren, Kühen und Jungvieh . —— bon Säugefüllen, Schweinen und Schafvieh .

Il. Abschnitt.

Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecen durchschneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine wei⸗ tere Ermäßigung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen n entrichtende Kontrolegebühr erfordern, werden bie obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßi⸗ gungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. ; .

Vierte Abtheilung.

Hinsichts der Schisfsahrts - Abgaben bei dem Transport von Waaren auf her Elbe, ber Weser, dem Rhein und dessen Nebenslülssen (Viosel, Main unh , bewendet es im Allgemeinen bei den in der Wiener Kongreß⸗ Ufte enthaltenen Hestlmmungen, oder den, auf den Grund derselben über hie Schisssahrt aus einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Ueder⸗

in fünften.

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Fünfte Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen.

J. Der Ein⸗, Aus⸗ und Durchgangs ⸗Zoll wird nach denjenigen Tarifsäßen und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig find, an welchem

1) die zum Eingange bestimmten Wagren bei der kompetenten . zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleit—

ein II.

2) k zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waa⸗ ren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle,

3) die zum Durchgange bestimmten Waaren:

a) im Falle ber unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenz⸗ eingangs⸗Amte zur Durchfuhr,

b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei bem Nieberlage⸗ Amte zur Versendung nach dem Auslande

angemeldet und zur e . gestellt werden.

II. Der dem Tarife zu Grunde liegende, im Zollvereine mit Aus⸗ nahme bes Königreichs Bayern und des Kurfürstenthums Hessen als allgemeines Landesgewicht eingeführte Zoll⸗Centner ist in hundert Pfunde getheilt, und es find von diesen

Zollpfunden:

1120 1000 baierischen Pfunden, 2000 1909 rheinbaierischen Kilogrammen, 935 z. 1000 kurhessischen Pfunden.

Demnach sind gleich zu achten:

Zollpfunde:

28 25 baierischen Pfunden, 2 wrheinbaierischen Kilogramm, 14 15 kurhessischen Pfunden,

und

Zoll⸗Centner: 28 25 baierischen Centnern zu 100 Pfunden, 2 1 rheinbaierischen Quintal zu 100 Kilogrammen, 36 35 kurhessischen Centnern zu 110 Pfunden. Werden Waaren unter Begleitschein⸗Kontrole versandt, oder be⸗ darf es zu dem r ende ref, der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: für einen Begleitschein 2 Sgr. oder 7 Kreuzer, für ein angelegtes Blei 1 Sgr. oder 35 Kreuzer. Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind un⸗ uläsfig.

6 Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder

nach dem Nettogewichte erhoben.

Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig berpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.

Das Gewicht der für den Transport nöthigen beson⸗ deren äußeren Umgebung wird Tara genannt.

Ist die Umgebung * den Transport und für die Auf⸗ bewahrung nothwendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Ge⸗ wicht dieser Umgebung die Tara.

Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nötbigen Umschlietzungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergleichen) werden bei Ermittelung des Nettogewichtes nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Un⸗ reinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten.

Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 1) von allen verpackt transitirenden Gegenständen; 2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe

Einen Thaler oder Einen Gulden und fünf und vierzig

Kreuzer vom Centner nicht übersteigt;

3) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für

Tara im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.

Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Be⸗ stimmung der Zoll nicht nach dem Bruttogewicht zu erheben ie. . das Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.

, dieses Nettogewichtes ist Folgendes zu be⸗ obachten:

1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den

im . bestimmten Sätzen berechnet.

2) Werben Waaren, für welche eine Taravergütung zuge⸗ standen ist, blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Tarabergütung von zwei Pfund vom Centner bewilligt. Bei einer Verpackung in Schilf⸗ oder Strohmatten oder ähnlichem Material können bier Pfund vom Cent⸗ ner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der zweiten Abtheilung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist. 8

Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als zwei Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Saͤcke bezeichneten Material berstanden. Auf einfache Embal⸗ lage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann an⸗ wendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem

Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei

*.

Säcken in das Gewicht fällt.

VIII.

Bei Waaren, für welche der Tarif eine zwei Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, . es, wenn Ballen bon einem Bruttogewscht über acht Eentner zur n angemelbet werben, der Wahl bes Zoll⸗ pflichtigen überlassen, entweder sich mit ber Taräber⸗ gütung für acht Centner zu begnügen, ober auf Er— e . bes Nettogewichts durch Verwiegung anzu⸗ ei baumwollenen und wollenen Geweben (Tari Abtheilung II. 2. e. und 41. e, finder biese * * mung schon Anwendung, wenn Ballen bon eénem , nr ö. sechs Centner angemeldet werben, estalt, abei nur von ĩ . 6. . sechs Centnern eine Tara ist der Wahl bes Zollpflichtigen überla en, ob er bei Gegenständen, deren der ien nach dem Netto⸗ gewicht stattfindet, den Taratarif gelten, ober das Nettogewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letztern alleln, ermitteln lassen ö.

Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenstänben, beren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, well ihre Umgebung für den Trangport und die Aufbewahrung bieselbe ist, wird bie Tara nach dem Tarife berechnet, unb der Zollpflichtige hat kein Wiberspruchsrecht gegen Anwendung besselben.

4) In Fällen, wo eine bon der gewöhnlichen ahweichende Verpackungsart der Wagre und eine erhebliche Entfer⸗ nung bon dem in bem Tarife ,, , . Tarasatz bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörbe befugt, die Nettoberwiegung eintreten zu laäͤssen.

e) Wo hei ber Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken

Dritte Abtheilung, Abschnitt Mi.) geringere Zollsätze statt⸗ finden, kann, auch wenn sonst bie Abschägung bes Gewichtes nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung im Ganzen berechnet werden:

bie Traglast eines Lastthieres zu brei Centner,

die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner, einspännigen Fuhrwerks zu funfzehn

Centner,

. .

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trigen. in den

2) sofern dir selben zem 2 e. dam ; 22 421 vel 3 Tree, .