Gesetzes vom 21. Mai 1860 Folgendes eröffnet:
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Justizbeamte zu bestellen haben, bei den 7 der be⸗ freffenden Gerichte erster Instanz, auf deren Etat sie stehen, nieberzulegen sind; . . 2) daß in dem Bezirt des Appellationsgerichtshofes zu Cöln die Cautionen der Gerichtsvollzieher bei der Regierungs⸗Haupt⸗ kasse desjenigen Bezirks, in welchem der Ork der Anstellung del Cautionsbesteller belegen ist, niedergelegt werden sollen. 1. Dabei wird den Gerichtsbehörden zur Ausführung des
I) Die inländischen Staatspapiere, welche zur Cautionsbestel⸗ lung verwendet werden dürfen, sind zur Zeit die 49 resp. Sprozentigen Schuld verschreibungen der Staatsanleihen der Jahre 1848, 1850, 1852, 1854, 1855, 18566, 1897 und Bög, die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Staats⸗ Anleihe vom Jahre 1853, die Obligationen der Staats⸗ Prämien⸗Anleihe vom Jahre 1855, die Aprozentigen Stamm⸗ Actien der Niederschlefisch⸗Märkischen⸗ und der Münster⸗ Hammer-⸗Eisenbahn, die Zöprozentigen Staats⸗-Schuld cheine, die 33prozentigen Kurmärkischen und Neumärkischen Schuld⸗ verschreibungen und die von dem Regierungs-Praͤsidium in Merfeburg im Auftrage der Hauptverwaltung der Staats⸗ schulden ausgefertigten Steuer⸗Kredit-Kassenscheine vom Jahre 1836. Die zu deponirenden Cautions-Effekten sind bei der Annahme zum Depositorium außer Cours zu setzen. Werden als Caution hinterlegte Effetten zur Tilgung aus— geloost, so sind die Cautionsbesteller darauf aufmerksam zu machen, und aufzufordern, dieselben zur Vermeidung eines Zinsenverlustes rechtzeitig durch andere Stagtspapiere von gleichem Nominalbetrage zu ersetzen. Die Realisirung der gekuͤndigten Effekten und der Ankauf der in Stelle derselben zu hinterlegenden Staatspapiere sind, wenn die Umstände im Interesse des Cautionsbestellers dies wünschenswerth machen, auf den Antrag desselben von der Gerichisbehörde, in deren Depositorium die Caution niedergelegt ist, resp. von der Re⸗ gierungs⸗Hauptkasse zu bewirken. Wird ein Antrag der Art nicht gestellt, und werden die ausgeloosten Effekten gleichwohl binnen Jahresfrist nach den Faͤlligkeits⸗Terminen nicht ausgetauscht, so find dieselben von der Gerichtsbehörde, resp. von der Regierungs⸗-Haupt⸗Kasse zu realisiren. Der Cautionspflichtige ist hiervon zu benach— richtigen und der eingezogene Geldbetrag so lange als Cau— tion zu asserviren, bis der Cautionspflichtige eine andere Caution in Effekten bestellt. Nach Hinterlegung der Caution im gerichtlichen Depositorium ist dem Cautionsbesteller von dem betreffenden Gericht auf Grund der zu den Akten zu nehmenden Beposital⸗-Quittung ein Empfangschein nach dem unter a4. nachstehend abgedruckten Schema unker Unterschrift und Siegel des Gerichts zu er— theilen, in welchem der Name des Tautionsbestellers, der Grund der Eautlonsbestellung und die als Caution deponir⸗ ten Effekten nach Gattung, Litera, Nummer und Betrag genau anzugeben sind.
Etwa eintretende Veränderungen in dem Bestande einer Caution sind auf dem Empfangscheine zu vermerken. Even- tualiter ist der ertheilte Empfangschein zurückzuziehen und durch einen neuen zu ersetzen.
Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln werden M von den Regierungs-Hauptkassen er—
eilt. In den Vorschriften, allmälige Ansammlung von Cautlonsbeträgen gestattet ist, hat das Gesetz vom 21. Mai d. J. nichts geändert. Die Ansammlung der zur Beschaffung der Cautions-⸗Effekten er⸗ forderlichen Geldmittel erfolgt in Fällen dieser Art durch die dem betreffenden Beamten vorgesetzte Behörde. Die letztere hat auch den Ankauf der Cautlons- Effekten aus den ange⸗ sammelten Geldmitteln nach den Anträgen des Cautions⸗ pflichtigen zu bewirken, die angekauften Effekten nebst den etwa dazu gehörigen Talons aber in dem Depositorium
niederzulegen.
Die Eaufionen, welche nach dem Gehalt des Cautionspflich⸗ tigen sich bemessen, müssen nach §. 4 des Gesetzes vom 21. Mai d. J. mindestens 50 Thaler betragen und durch die Zahl 50 theilbar sein. Derjenige Theil der nach dem Dienst⸗ Ankommen eines cautionspflichtigen Beamten zu berechnenden Caution, welcher durch 5b nicht theilbar ist, wird nicht be⸗ rüdsichtigt, wenn er den Betrag von 25 Thalern nicht er⸗ reicht, wogegen Beträge von 25 Thalern oder darüber für volle 59 Thaler als Caution zu berechnen sind. Wenn also beispielsweise ein Beamter eine Caution in Höhe der Hälfte seines Gehalts zu bestellen hat, und die legtere 160 Thaler beträgt, so ist die Caution auf 150 Thaler festzusetzen, sofern aber die Hälfte des Gehalts auf 175 Thaler sich belaͤuft, eine Caution von 200 Thalern zu bestellen.
denen zufolge in gewissen 3 die
Im Uebrigen
Bestimmungen, in Gemäßheit des 21. Mai d. J., das Bewenden.
Cöln, anderweit bestimmt: daß künftig die
Staatspapieren zu erlegen haben. Alle Cautionen, welche nicht bis zum I. baare Einzahlung an müssen nach den Vorschriften des d. J. festgesetzt und
Gesetzes vom 21.
folgt anzusehen ist, wenn deren Einlieferung an die Staats kasse
stattgefunden hat.
Eben so diejenigen Cautionen, gebildet werden und bis zum 1. Juli d.
zurückzugewähren und dagegen eine
behält es bei den über das Cautionswesen in der Justiz-⸗Verwaltung seit der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Februar 1832 (Ges.“ Samml. S. 61) ergangenen §. 8 des Gesetzes vom i d. Nur in Betreff der von den gerichtlichen Unterbeamten zu bestellenden Cautionen wird, mit Äusschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu
cautionspflichtigen Unterbeamten, ohne Unterschied, ob sie bei einem Stadtgericht oder Kreisgericht, bei einer Gerichts-Deputation oder bei einer Gerichts— ommission fungiren, bei ihrer Anstellung eine Caution von 106 Thalern, d. i. Einhundert Thalern, in inläͤndischen
Juli d. J. dur die Staatskasse wirklich bestellt a
in inländischen Staatspapieren erlegt werden, weil die Bestellung einer Caution erst dann als er⸗
findet das Gesetz vom 21. Mai d. J. auch auf welch durch allmälige Ansammlung bild . J. noch nicht voll— ständig an die Staatskasse eingezahlt sind, dahin Anwendung, daß der bis zu diesem Termin baar erlegte Cautionsbetraz neue Caution nach den Bestimmungen jenes Gesetzes zu erlegen ist, indem nach In—
halt des letzteren die Bestellung einer Caution theils
baarem Gelde,
derselben zulässig ist. Ist nach
ren die anderweitige Cautionsbestellung vorangehen.
quittirten Cautions⸗-Empfangscheins. im Interesse des kann auf dessen
ben beschafst werden. 9) Hinsichtlich der Bedingungen,
es bei den bestehenden Bestimmungen. Berlin, den 3. August 1860. Der Justizminister. Simons.
An sämmtliche Gerichtsbehörden. 4.
Nr. Cautions⸗Empfangschein
h ) (Unterschrift des Gerichts.)
e theils in Staatspapieren eben so wenig als die Erganzung einer bis zum 1. Juli d. J. nicht vollständig eingezahlten Caution durch baare Erlegung des Restbetrages
F. 6 des Gesetzes vom 21. Mai d. J. die in baaren Belde erlegte Caution zurück uzahlen und eine neue Caution in Effekten zu bestellen, so muß der Zurückzahlung der erste— Dit vorgesetzte Dienstbehörde hat in dergleichen Fällen zu beschei nigen, daß die anderweitige Cautionsbestellung bewirkt wor den, und wer zur Empfangnahme der baaren Caution berech— tigt ist. Die Rückzahlung erfolgt sodann gegen Rückgabe des
: Machen die Umständ— Cautionspflichtigen es wünschenswerth, s Antrag die anderweinige Caution ganz od theilweise von der Gerichtsbehörde, in deren Depositorium d; Caution niedergelegt ist, resp. von der Regierungs⸗Hauptkas nach Ueberweisung der nöthigen Geldmittel, event. gegh Aushändigung des Cautions⸗-Empfangscheins und gegen Et sion der baaren Caution oder des erforderlichen Theils dersel
z unter welchen die Cautiont besteller auf Rückgabe der Caution Anspruch haben, bewendt
Pꝛinisteriunm der geistlichen, Unterrichts- un .
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der praktische Arzt 6. Dr. Brachvogel zu Freistadt, ist
Kreis-Physikus des Kreises Freistadt; und
. . . . . 3
Kreis⸗Phhysikus
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Der vraltische Arzt ꝛe. Dr. Schrader zu Neustadt zum des Kreises Neustadt, Regierungsbezirk Danzig; o wie ñ Der Thierarzt erster Klasse Ch. E. Schliepe zu Darkehmen zum Freis-Thierarzt für den Kreis Darkehmen, Regierungsbezirks Bumbinnen, ernannt worden. /
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Angekommen; Der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath und Direktor der Abtheilung für das Etats- und Kassenwesen im Finanz⸗Ministerium, Horn, von Stettin.
N icht an tliches.
Preußen. Memel, 8. August. Am gestrigen Tage besuchten die Herren Regierungs-Präsident v. stotze und der Ministerial-Direktor Helbrück bei ihrer Anwesenheit in unserer Stadt die Hafenbauten
und die Kirchen. (K». H. 3.)
Stettin, 11. Aügust. Das Kaiserliche russische Post⸗ Dampfschiff „Wladimir“, Capitain Erdmann, ging heute Mittag i Uhr mit 100 Passagieren und Gütern nach Petersburg ab, und der dänische Post⸗Dampfer „Geiser“ mit 22 Passagieren nach Kopenhagen. (Ost. 3.)
Sachfen. Sres den, 3. August. Se. Majestät haben den von Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien zum Ge— neral-Konful für das Königreich Sachsen mit dem Sitze in Leipzig ernannten Joseph Archer Crowe, Esquire, als General-Konsul an⸗ erkannt. (8. 3)
Weimat, 11. August. Se. Königliche Hoheit der Groß— herzog hat dem Reisenden Dr. Barth aus Hamburg wegen seiner Verdienste um die Wissenschaft das Ritterkreuz 1. Klasse des Falken⸗ Ordens verliehen. (8. 3.
Hessen. Darmstadt, 141. August. An die Stelle des durch den Tod des Präsidenten von Lepel erledigten Versitzes der Großherzoglichen Ober⸗-Post-Inspection wurde der Großherzogliche Geheime Rath Dr. Erbe ernannt. (F. P. 3.)
Frankfurt a. M., 11. August. Heüte Nachmittags traf der koͤmmandirende General des 8. preußischen Armeecorps, General⸗ Lieutenant v. Bonin, zur Inspizirung der zu unserer Bundes⸗ Garnison gehörenden preußischen Truppen⸗-Abtheilungen hier ein, Abends 87 Uhr wurde Sr. Excellenz vor dem „Englischen Hof“ vom Musikeorps des preußischen 39. Infanterie-Regiments eine große Serenade dargebracht, (K. 3)
Nassau. Wiesbaden, 11. August. Heute Morgen ist der Konig der Niederlande nach einem fechswöchentlichen Aufent⸗ halte in unserer Stadt nach dem Haag zurückgereist. König Leopold von Belgien, der gestern Morgen hier angekommen, hatte mit demselben eine Zusammenkunft in der Villa des Letzteren. Der Aufenthalt König Leopolds soll 3 Wochen dauern; er ist in dem
Baden. Konstanz, 10. August. Gestern Abend 8 Uhr ist der Großherzogliche Wirkliche Geheime Rath und Bisthums⸗ perweser Ignaz Heinrich Freiherr von Wessenberg im 8bsten Lebensjahre entschlafen. (8. J.) —
Württemberg. Sturtg art, 9. August. Der vormalige gouverneur von Stuttgart, General-Lieutenant a. D. von Baum⸗ bach, ist auf seinem Gute Nentershausen in Kurhessen, nicht ganz 69 Jahre alt, gestorben. (K. 3.)
Baiern. München, 11. August. Gestern Abend ist Se. Majestät der König Max im erwünschtesten Wohlsein genau zu der vorausbestimmten Zeit hier eingetroffen.
Ihre Majestaͤt die Königin wird heute Vormittags 9 Uhr von hier nach Ober-Ammergau zur morgigen Aufführung des Passions⸗ spieles abreisen.
Oesterreich. Wien, 12. August. Das Reutersche Tele⸗ graphen-⸗Büreau in London meldet von hier, das große Comité des Reichsraths sei in einer Privat-Sitzung mit 18 gegen 3 Stim⸗ men über ein Programm zur Organisation Oesterreichs überein⸗ gekommen, wonach für alle Provinzen eine Constitution nach dem Föderativsystem, welches die ungarischen Delegirten für Ungarn herlangten, gefordert werden soll. Die letzte Fahrt des Salzach— Dampfers „St. Rupert“ von Laufen bis Linz lieferte den Beweis, daß die Salzach mit flachgehenden Dampfern zu befahren sei, vorausgesetzt, daß die wenigen Flußstellen, welche noch einer Correction bedürfen, in durchgreifender und dauerhafter Weise re— gulirt werden. (Salgzb. Ztg.)
Schweiz. Für die längst projektirte Schienenverbindung des Bodenseeß mit dem Lago maggiore im Wege des Alpen⸗ Ueberganges über den Lukmanier⸗-Paß herrscht gegenwärtig in dem füdöstlichen Gebiet der Schweiz erhöhtes Interesse; der kleine Rath von St. Gallen hat nach längeren Berathungen beschlossen, den großen Rath behufs Förderung des Baues der Lukmanier Eisen—
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Hause des Grafen von Bismarck abgestiegen.
bahn zu einer außerordentlichen Versammlung einzuberufen. Die . die w sind zu 69 Millionen Fr. ange⸗ agen, von welchen illionen als piemontesischer Beitra gewährleistet sind. (W. 3). ; i Belgien. Brüssel, 9. August. Mit welcher Thätigkeit man an den Befestigungswerken von Antwerpen arbeitet, geht daraus hervor, daß in diesem Augenblicke außer den Tau senden von Erdarbeitern mehr als 2000 Soldaten dabei beschäftigt sind, die in Kurzem auf 6000 gebracht werden sollen. Die Garnison von Antwerpen ist bereits vervierfacht. (A. 3. : ,, . Irland. London, 1. August. er Oberhaus-Sitzu ng vom 9gten w . indi Heer bezügliche Bill zum ersten . berlesen. . 6. Unterhaus-Sitzung. Sir C. Wood zeigt an, daß er am näch⸗ sten Montag im Comité des ganzen Hauses eine Nesolution beantragen werde, welche den Staats⸗Secretair fur . zur Aufnahme einer Anleihe von zoo, oO Pfd. ermächtige. H. aille fragt den Staats⸗Secretair des Auswärtigen, ob Spanien verlangt habe, in die Reihe der Großmächte auf⸗ genommen zu werden, und ob, wenn dies der Fall sei, Ihrer Majestãt Regierung die Absicht habe, ihre Einwilligung so lange zu versagen, als die spanische Regierung fortfahre, den Sklavenhandel zu dulden und die Verpflichtungen, die sie vertragsmäßig gegen England zu erfüllen habe, systematisch zu mißachten. Lord J. Rusfell entgegnet, es liege bis jeßt noch nicht die Thatsache vor, daß Spanien selbst in offizieller Weise den Antrag gestellt oder den Wunsch ausgedrückt habe, jenen fünf Mächten zugesellt zu werden, welche man gewöhnlich als die fünf Großmächte be⸗ zeichne. Die französische Regierung jedoch habe die Ansicht ausgedrückt, daß es wünschenswerth sei, daß Spanien mit in den Kreis der Großmächte eintrete, und in Folge dieser Meinungsäußerung oder dieses Vorschlages habe die österreichische Regierung erklärt, der Kaiser von Oesterreich würde nichts dagegen haben, wenn Spanien auf eine und dieselbe Stufe mit den fünf Grobmächten gestell werde; doch halte er es für angemessen, daß man diesen Fall nicht als Präcedenzfall für die Zulassung irgend einer andern Macht geltend mache. Die preußische Regierung ihrerseits habe die Ansicht ausge⸗ sprochen, es würde eine Beeinträchtigung der Interessen der protestantischen Staaten Europa's darin liegen, wenn die Zahl der Großmächte durch Auf⸗ nahme einer katholischen Macht eine Veränderung erlitte. Für den Fall aber, daß die Aufnahme Spaniens erfolgen sollte, sei es wünschenswerth, daß auch Schweden in den Kreis der Großmächte aufgenommen werde. Man müsse nun in- Erwägung ziehen, bemerkt Lord J. Russell, daß Portu⸗ gal den allgemeinen wiener Vertrag mit unterzeichnet babe, und es würde nicht wünschenswerth sein, Spanien und Schweden zuzulassen, während man Portugal, welches ein gewisses Gefühl der Eifersucht gegen Spanien hege, ausschließe. Wenn alle diese Staaten zugelassen würden, so wäre die Zahl der Großmächte auf acht erhöht. Man müsse ferner bedenken, daß Sardi⸗ nien, ein sehr aufblühender Staat, gleichfalls mit Ansprüchen hervortreten könnte, und dann würde man neun Großmächte baben. Wenn man nun in Betracht ziehe, daß seit 1815 das Concert der fünf Großmächte im Ganzen den europäischen Frieden recht gut bewahrt habe — und die Auf⸗ rechterhaltung des Friedens fei der Zweck dieses Concertes⸗= so erscheine es ihm als durchaus nicht wänschenswerth, den gegenwärtigen Stand der Dinge in dieser Beziehung zu ändern. Jedenfalls könne er dem Inter- bellanten die Verficherung ertheilen, daß vor der nächsten Session des Parlaments die Regierung zu keiner auf die Aufnahme Spaniens unter die Großmächte abzielenden Neuerung ihre Zustimmung geben werde. Auf der Tagesordnung steht die zweite Lesung der die Festungs— bauten betreffenden Bill. E. James beantragt als Amende⸗ ment folgende Resolution: „Es ist wünschenswerth, daß das Haus, ehe es weiter mit dieser Bill vorgeht, besser über die Gesammtkösten des Baues, und der gehörlgen Instandhaltung der See⸗Vertheidigung und der Land⸗Befestigungen unterrichtet sei, wobei die von dem Lande nothwendig zu bestreitenden Ausgaben in Bezug auf die See⸗Vertheidigung und die Land⸗Befestigungen zu unterscheiden sein wür⸗ den.“ Man mulhe dem Hause ein Votum von 2000 000 Pfd. als Ab⸗ schlagszahlung auf eine unbestimmte Summe zu, denn darüber, wie viel diese Bauten sschließlich kosten würden, sei man im Dunkeln. Die Bauten und deren Armirung allein seien auf 11060090 Pfd. veranschlagt. Ihre Instandhaltung und Bemannung werde jährlich bermuthlich 3 D005 ob Pfd. oder noch mehr kosten, und das Haus habe wohl ein Recht, zu ver⸗ langen, daß man ihm eine bestimmte Grenze angebe, bis zu welcher Höhe sich die Ausgaben belaufen könnten. Lord Palmerston hebt die Ver⸗ schiedenheit der Ansichten hervor, welche unter denen herrsche, die ein⸗ räumten, daß Vertheidigüngs- Maßregeln nöthig seien. Militairische Autoritäten seien für eine Verstärkung des regelmäßigen Heeres und vergäßen, daß eine solche beinahe eben so kostspielig sei, wie Festungs⸗ bauten. Die Seeleute derlangten mehr Schiffe Und die Juristen hätten ihr specifieum gar nicht angegeben, Seines Erachtens sel die Mehrheit des Hauses im Rechte. wenn sie glaube, daß bleibende Vertheidigungs⸗ mittel die besten und wohlfeilsten feien. Er wiederhole es nochmals, daß die Negierungsvorlage nicht aus Mißtrauen gegen einen bestimmten Herr⸗ scher oder (ane bestimmte Ration hervorgegangen sei, sondern aus der festen Ueberzeugung, daß England zur Vertheidigung der verwundbaren Punkte des Landes gerüstet sein müsse und daß die beste Bürgschaft für die Fortdauer des Friedens in der Fähigkeit bestehe, sich zu bertheidigen. Das Amendement wird hierauf mit 143 gegen 32 Stimmen verworfen und die Bill zum zweiten Male verlesen.
In der Oberhaus-⸗Sitzung vom 10. äußerte Earl Granville als Antwort auf einige Bemerkungen Lord Redesdale's, welche darauf hinaus⸗ laufen, daß es in Betracht der dem Parlamente noch zugemessenen kurzen Spanne Zeit als wünschenswerth erscheine, gewisse Bills fallen zu lassen, dem Hause sei gar keine so kärgliche Frist eingeräumt, wie der Vorredner zu glauben scheine. Denn wenn das Unterhaus in der bisherigen Weise forifahre, so werde es gerade zwei Jahre brauchen, um mit dem Budget