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Auf diese Actie sind von dem (der Name und Stand des Einzah- lers) Fünfhundert Thaler Preuss. Courant baar eingezahlt, und hat der Inhaber derselben für diesen Betrag verhältnissmässigen Antheil an den Fonds der Bank, ihren Erwerbungen, Vorrechten und Verpflichtungen, wie selbige durch die Statuten der Bank vom 24. August 1819 be- stimmt sind.
Die Abtretung des Eigenthums dieser Aetie kann nur durch einen schriftlichen Cessions-Vermerk auf der Rückseite der Actie mit den Worten: cedirt an (Ort und Datum) mit Wissen des Bank-Direktoriums stattfinden, welches die Eintragung des neuen Eigenthümers in den Büchern der Bank auf der Aetie be— seheinigt.
Die Linsen à 4 pro Cent werden auf besondere Coupons halbjähr- lieh, die Dividende jährlieh in Stettin bei der unterzeichneten Bank, auch in Berlin bei anzuzeigenden Agenten beæzablt.
Stettin, den . ten 19.
Directorium der Ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern.
B.
Talon. a) Vorderseite: Rittersehastliche Privat- Bank in Pommern. Anweisung zum Empfang der .... ten Serie Dividende-Scheine zur Actie No...... bh) Rückseite: Inhaber empfängt am gegen diese Anweisung die . te Serie der Dividende - Scheine zu der umstehend bezeiehneten Actie. Stettin, den . ten 18. Direetorium der Rittersehaftlichen Privat- Bank in Pommern. (Stempel (Unterschrift in Faesimile) (Unterschrift des Controlbeamten)
Dividendeschein.
Ho. . . Dividende - Schein zur Actie der Ritterschaftlichen Privat- Bank in Pommern. No. Dem Präsentanten dieses Scheins zahlen wir am 1. Mai 18.. ge- gen Auslieferung desselben die Dividende für das Jahr mässheit vorheriger Bekanntmachung.
Stettin, den . ten 18.. Directorium der Ritterschaftliehen Privat-Bank in Pommern.
(Unterschriften in Faesimile.) (Stempel) (Unterschrift des Control⸗Beamten) Dieser Schein verliert seine Gültigkeit vom 1. Mai 18.. ab.
Actie der Ritterschaftlieben Privat- Bank in Pommern zu Stettin.
Auf diese Actie sind von dem (der Kame und Stand des Ein- 1 Fünfhundert Thaler Preuss. Courant baar eingezahlt, und hat der Inhaber derselben für diesen Betrag verhältnissmässigen Antheil an den Fonds der Bank, ihren Erwerbungen, Vorrechten und Ver- Pflichtungen, wie selbige dureh die Statufen der Bank vom 2i8ten August 1849 und den Nachtrag zu denselben vom. stimmt sind.
Die Abtretung des Eigenthums dieser Actie kann nur durch einen schriftlichen Cessions- Vermerk auf der Rückseite der Actie mit den Worten: eedirt an
zintragung Aetie be-
ten 18.. Directorium der Ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern.
Kriegs⸗Ministerium.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 31. Juli 1860 — betreffend Uniforms-Angelegenheiten der Obersten, welche sich in Generals— Stellungen befinden.
Vachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre:
Ich bestimme hierdurch, daß Obersten, welche sich in Generals⸗ Stellungen befinden, folgende Unterscheidungszeichen hinsichtlich der Kopfbekleidung tragen sollen, und zwar: 3
1) wenn dieselben Flügel-Adjutanten sind, eder dem Kriegs— Ministerium, dem Generalstabe, der Infanterie, den Jägern, den Dragonern, der Artillerie und dem Ingenieur? Corps angehören, — den Generals-Helm —; im Parade⸗An⸗
zuge mit einem weißen Haarbusch;
2) wenn sie den urassieren angehören, zum Regiments-Helm den Generals-Adler; und im Parade-Anzuge einen weißen Haarbusch;
3) wenn sie den Husaren angehören, zur Regiments-Pelzmütze den Generals⸗Adler und im Parade⸗-Anzuge einen weißen Reiherbusch;
4) wenn sie den Ulanen angehören, den Regiments⸗Czapka stets ohne Ueberzug mit dem Generals-⸗Adler, und im Pa— rade⸗Anzuge mit einem weißen Reiherbusch.
Das Kriegs⸗Ministerium hat vorstehende Bestimmungen der Armee bekannt zu machen.“
Schloß Babelsberg, den 31. Juli 1860. Im Namen Seiner Majestät des Königs.
(gez) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
(gegz) von Roon.
An das Kriegs-Ministerium.
wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 4. August 1860.
Militair⸗Oekonomie⸗Departement.
Kriegs⸗Ministerium. von Pritzelwitz.
3.
*
Messerschmidt.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 2. August 1860 —
einen Nachtrag zum Reglement über die Natutral⸗
Verpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858 betreffend.
—
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich den hier
wieder beifolgenden Nachtrag (a) zum Reglement über die Natural⸗ Verpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858 mit der Maßgabe, daß, so weit es sich um die Erledigung von Rechnungs— Revisions-Erinnerungen handelt, die darin enthaltenen Bestim—
mungen hinsichtlich der §§. 10, 41, 42a, 60 und 125 schon auf
ruckliegende Fälle in Anwendung gebracht werden dürfen. Schloß Babelsberg, den 2. August 1860.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
aez. Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. (gegengez) von Roon. An den Kriegs-Minister.
. Nachtr aß zum Reglement über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858.
1) Der F. 10 enthält am Schlusse folgenden Zusatz: „Ueber weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Empfang des Brotes in Natur hat das Kriegs -MWöni— sterium zu bestimmen.“ Im §. 34 wird zwischen dem 1. und 2. Absatz nachstehender Satz eingeschaltet: . „Wegen der Burschen kommandirter, versetzter und be— urlaubter Offiziere siehe F§. 41, 424. und 42.“ C 41 ist zu streichen und iritt an seine Stelle folgende Fassung: 41
Den nicht mit Mannschaften, sondern nur für ihre Person abkommandirten Lieutenants dürfen zur Beförderung ihrer Bur— schen) nach dem Kommando-Orte und zurück Marschrouten mit Verpflegung gegeben werden. Um ihnen die sofortige Mitnahme
ihrer Burschen zu erleichtern, werden die letzteren von Einhaltung . der Marschrouten entbunden, und können die Marschverpflegungs⸗ Gebührnisse für die überschlagenen Marsch⸗ und Ruhetage liquidirt .
werden. §. 34.)
§. 8 seq. statt, Den Burschen der zu topographischen Vermef— sungen ins Ausland kommandirten Offiziere wird für die Dauer des Aufenthalts im Auslande täglich der Marsch⸗Verpflegungszuschuß und das Viarsch-Brotgeld zur Selbstbeköstigung gewährt.
4) Hinter §. 41 wird als neuer Paragraph eingeschaltet: §ę. 4.
Versetzten Lientenants werden, wenn sie zur Begleitung ihrer etatsmäßigen Pferde ihrer Burschen bedürfen, zur Forischaf—
) Die Anmerkung zu §. 4 bleibt unverandert.
Am Kommando-Orte findet die reglementsmäßige Verpflegung ö
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fung der Burschen nach dem neuen Bestimmungsorte die im §. 41 für Kommandos ausgesetzten Verpflegungs- Gebührnisse gewährt.
Bei der Versetzung höherer Sffiziere, vom Hauptmann an aufwärts, erhalten die mitgenommenen Burschen fur den Marsch nach der neuen Garnison nur die Garnison-Verpflegung. Für den Rückmarsch wird diesen sowohl als den bisherigen Burschen ver— setzter Lieutenants die Marschverpflegung nach Maßgabe des §. 34 verabreicht.
5) §. 60 Anmerkang 2b. ist statt:
„1 Pfund 12 Loth“ zu setzen: „1 Pfund 26 Loth“.
6) Zu §. 63. Die zur Ausgleichung von Brot-Ueberhebungen durch Minderempfang auf einen Monat festgesetzte Frist wird auf drei Menate erweitert. In Folge dessen ist in Zeile 2 und 3 des ersten Absatzes zu streichen:
„bis in dem nächsten Monat“
und dafür zu setzen:
„innerhalb der nächstfolgenden drei Monate.“ Zu S§. 65. Die Praͤklustvfrist zur Liquidirung der Geld— vergütigung für nicht in Natur empfangene Brot- und Viktualienportionen wird von drei auf sechs Monate aus— gedehnt.
Seite 24 Zeile 5 ist daher zu streichen: „drei“ und
dafür zu setzen: „sechs“. Die im §. 125 enthaltene Beschränkung hinsichtlich des Zeit⸗ raums, für welchen die Geldvergütigung für nicht in Rätur erhobene Rationen gewährt werden soll, wird aufgehoben.
Der §. 125 kommt daher in Wegfall.
) Zu 5§. 127. Die Frist zum Empfange der Geldervergütigung für nicht in Natur erhobene Rationen wird von drei auf sechs Monate verlängert.
Zeile 1 ist daher zu streich en: „dreier“ und dafür zu setzen: „der ersten sechs“. Zu §. 131. Für die Ausgleichung von Rationsüberhebun— gen durch Minderempfang wird — statt wie bisher eine ein— mongtliche — eine dre imonatliche Frist festgesetzt. Zeile 6 ist daher zu streichen: „des nächsten“ und da— für zu setzen: „des drittfolgenden.“ Berlin, den 1. August 1860. Der Kriegs-Minister. gez. von Roon.
Vorstehende Allerhöchste Ordre vom 2. und der durch dieselbe genehmigte Nachtrag zum Reglement über die Natural⸗Verpflegung der Truppen im Frieden, vom 1. August d. J. werden hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 6. August 1869.
Militair⸗Oekonomie⸗Departement. . Messerschmidt.
Kriegs-Ministerium.
Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 4. August 1860 — die Umbildung der Füsilier-Regi⸗ menter in leichte Infanterie betreffend.
Nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre: ; Da Ich die Füsilier-Regimenter, ihrer Benennung gemäß, in leichte Infanterie umzubilden beabsichtige, so bestimme Ich auf Ihren Vortrag Folgendes:
1) Sie haben zunächst ein Modell zu einem verkürzten gezogenen Zündnadel Gewehr mit Hau⸗Bajonett nach Maßgabe Meiner mündlichen Weisungen anfertigen zu lassen, nach dessen Ge⸗ nehmigung die zur Ausrüstung sämmtlicher 9 Füsilier-Regi⸗ menter mit dieser Waffe erforderlichen Gewehre sofort in Bestellung zu geben sind. Sobald solche in den Besitz der betreffenden Truppen kommen, werden deren bisherige Seiten⸗ Gewehre an die Depots abgegeben.
Wegen thunlichster Erleichterung des Gepäcks und der Kopf— bedeckung der genannten Regimenter behalte Ich Mir weitere Entschließungen vor.
Um den Füsilier-⸗Regimentern die Elemente zuzuführen, welche für ihre Bestimmung als leichte Truppen am geschicktesten sind, haben Sie die General-Kommandos anzuweisen, diesen Truppentheilen bei künftigen Aushebungen diejenigen Mann— schaften zuzutheilen, welche bei geringer Größe durch natür⸗ liche Körperkraft und Gewandtheit, durch Geschick und An⸗ stelligkeit, soweit solche aus den bisherigen Beschäftigungen, dem Bildungsgrade z. der Ersatzmannschaften zu entnehmen sind, jener Bestimmung am Meisten zu genügen versprechen.
* . * ert g darüber, inwieweit diese Meine lnordnung ohne eine allgemeine Veränder Ersatz⸗ Bezirke ausführbar g uk . Schon jetzt werden alle 3 Bataillone, aucb der Linien⸗Füsilier⸗ Regimenter, mit schwarzem Lederzeug ausgerüstet, wogegen das disponibel werdende weiße Lederzeug der beiden ersten ,, . , zu den Ausrüstungs⸗Beständen ür die Ersatz Bataillone zu legen ist. Sie hal
das Weitere zu ee gn z , Schloß Babelsberg, den 4. August 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs. gez) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. sgegengez) von Roon. An den Kriegs⸗Minister. wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 15. August 1860. .
Kriegs⸗Ministerium.
Allgemeines Kriegs-De von der Goltz. 3 gs-Departement.
Ia V. von Brauchitsch.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst von Hohen loheOehr ingen, bon Slawentztz. Se. Durchlaucht der Herzog von Ratibor, von Schloß Rauden. t
Per so nal ⸗Veränderungen.
I. In der Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den 4. Augu st. ö gompext, Zeuphauptm, vom Artill Depot zu Neisse, zu dem Artill. Ju bah eh hh ef. te secchn. KRahbß, eh Alisalt . pon Aftil. DNepet . . Depot zu Koblenz, zum Zeuglieut. bei dems. Depot, Giertz, Zeugschreiber vom Artill. Depot zu Erfurt, zum Zeuglieut. bei dem Art. Depot zu Danzig, Broecher, Zeugschreiber bei dem Art. Depot zu Koblenz, zum Zeuglieut. bei dems. Depot, Kley, Zeuglieut. bei der Inspection der Ge⸗ wehrfabriken, zum Zeughauptm. befördert. Blume, Sec. Lt. vom 1. Magdeburg. Inf. Regt. (Nr. 26), in das 3. Magdeb. Inf. Regt. (Nr. 66) versetzt. Roeßler, Hauptm. zweiter Klasse von der 2. Ingen. Insp., zum Hauptm. erster Klasse befördert. Den 8. August. . ih v. Richthofen, char. Port. Faͤhnr. vom Garde⸗Füs. Regt. .Brandenb. Inf. Regt. (Nr. 48) versetzt. Sie i der giandgw ehr Den 4. August. Perschmann, Vice⸗Feldw. vom 53. Bat. 3. Brandenb Regts. (Nr. 20, Heuser, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. 2. Rhein. Regts. (Rr. 28), zu Sec. Lts. bei den Pionieren 1. Aufg. befördert. B. Abschiedsbewilligun gen re. Den 4. August.
Schönert, Major à la suite des Königs⸗Gren. (lu. Pommerschen) Regts. (Nr. 2) und Platzmajor zu Stet in, als Oberst Lieut. mit feiner bisherigen Uniform u. Pension, Jenisch, Zeughauptm. dom Art. Depot zu Koblenz, mit seiner bisherigen Uniform und Pension Tonn, Zeug⸗ Lieutenant vom Art. Depot zu Koblenz, mit Aussicht auf Civildersorgung und Pension, der Abschied bewilligt.
Mili tair⸗ Beamte.
Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums.
Den 6. Juli. ; . Lüben, Zahlmeister a. D., interim. Kasernen⸗-Inspekter in Luzem⸗ burg, im Amte bestätigt.
zum
Den 7. Juli. . Michael, ehemaliger Feldwebel, interimistischer Lazareth⸗Insdektor in Cöln, im Amte bestätigt. Den 14. Juli. U ; Brachvogel, Militair-Intendantur⸗Secretair und- Referendar, b auftragt mit Wahrnehmung der Vorstandsstelle bei dem Prodiant-Amt in Pillau, zum Proviantmeister ernannt. Den 15. Juli. . Bruscky, interim. Proviantmeister in Spandau, zum Preriant⸗ meister ernannt.
Rear be
Den 17. Juli. ö
Pollier, Hauptmann in der Landwehr Infanterie Verwaltungs-Ober-Jnspekter in Koblenz, zum Garnison- Verwaltungs- Direktor ernannt.
Garnison