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mitzutheilen und zugleich eine Ausschußsißzung zur Berathung und
Beschlußnahme über den Antrag, unter ausdrücklicher Bezei
des en, der Sitzung, dergestalt anzuberaumen, daß . . Mittheilung des Antrags an das betreffende Directions⸗Mitglied und der ard esg ukstzu rg, eine Frist bon bier bis acht Wochen offen bleibt, auch zu der Sitzung alle Mitglieder des Direktorii ein⸗
3) J selbst müssen mindestens vi lbst er und zwanzi chließlich der Stellvertreter der irn re n
7 iner Majorität von mindestens der an⸗ ßt werden, und die Gründe der
gerichtliches oder nota⸗
1
Remuneration, die ihm für den F Pension erhält.
lichen Rechtswege, ö. . nur au ztaatsbeamte unfreiwillig ohne Pe zur rechtskräftigen Entscheidung 9
Ministerium für S , 2 andel, Gewerbe und öff — . fentlie Arbeiten. n hi
Cirkular⸗Verfügung vom 23. A
August 1860 — be—
treffend das vom 1. Oktober d. J. ab in Kraft .
tende Regulatip für die Organisation des König— lichen Gewerbe⸗Instituts.
Cirkular⸗Verfügung vom 5. März 1855 (Staats⸗Anzeiger Nr. 60 S. 437)
Schon seit längerer Zeit ist das Bedürfni 9 ingerer rfniß herv ̃ , ,, in,. . ir, erbe⸗ ,, werfen. In habe beshait dez Citetter— im ,, Jahre beauftragt, von den n, , , . b,, ande bestehender Lehranstalten Kenntniß zu nehmen wage? . demnächst die von ihm gemachten Vor⸗ . , . J. Gewerbe⸗Instituts zur Prü—⸗ ch leußerun ugeferti * , izgabe derselben das in zehn Ezempl ili ö. i g des . e Dit nt welches vom, 1. Oktober d. J. ab in 2 ,. zu dessen Erläuterung ich im Allgemeinen Fol⸗ 1 . des Ausgangspunktes und des Zielpunk— gde, wr rere , nn n n,, nn, wen, ä , der Lehrstoff in zwa durch den . , heutigen Stand i n, , rovinzial⸗ ulen, di f ⸗ . , . mit ihren unter sich ganz nr 6 are. n nn. gewähren, reicht für Techniker, wie 1 Hewerbe-Institut ausbilden soll, gleich viel welchem ö 3 dien der Technik sie sich widmen wollen, nicht . des, für alle Zweige der Tech— fee ifrs ke f en ö. t n, . ig. erfolberlichen Disziplinen di ur rf sllung die ses Mag hes . chen Disziplinen bilden die exste Gruppe des Lehr— Auf dieser allgemeinen wissens ̃ . gemeinen aftl 8 n, für die r bg e, re a 6 k ' ondere Bildu f e, w n nn i fil erünnl, d d g n, weite ö 2 , , de, . . es Lehrstoffs bildenden Disziplinen Schon beiden ö ö tydten e richt in den ersten beiden Se 1 ; mestern des fn 5 durchweg, in den beiden , ; 19 . Disziplinen allen Studirenden een Tn, ö es auch deren künftiger Beruf sein mochte, gemein—
i a. d Es ist rathsam erschienen, diese heiden Gru . ö 3 zweier formell . ͤ en. Einmal erfordert di wien. tende Durchdringung der Techni ; ie fortschrei⸗
. . . hnik durch die Wissensch ᷣ größere Tiefe des allgemeinen theoreti enschaft eine tischen W
muß deshalb der Erwerbung di 0 . jsens. Es
— ; erbung dieses Wissens me ᷣ ie J 6. . 86h H 66 ige Vermehrung der S 36 66 den Studirenden e 1 e , die , en, n n . . . ht. fitzi ng Es darf ferner das n . 4 nicht durch praktische Uebungen zersetzt und che f .. der Studirenden, bevor dieselben der 85 ö. 6 n . 93 nicht für die eigentlich far, tung in Anspruch genommen werd x machen die Disziplinen, weiche . stoffs gehören, ein nothw zur ersten Gruppe des Lehr—
, ,, endiges Element de ; . allein für diejenigen . n . Ausbildung die Aufgabe des err, gn ff, . . auch für alle diejenigen, welche sich fad ö. 1. borberelt . s * rr technischen Lehr-Anstalten des Land ö bei der en. Es hat Werth darauf gelegt werden mi werb ,, . Aenderung der Organisation des 1 e⸗Instituts, eine Einrichtung zu treffen, welche die ner
weisung der allgemein ischen Bi fi . 9 technischen Bildung für alle jene Ficher
an 99 . ermöglicht.
Demnach zerfällt das Institut in Zukunf 1 . 96 e n. technische a
, eilung für die einzelnen technischen Fächer
h . k 2) für Chemie und Hüttenkund
( 3) . . . Der Lehrplan der ersten Abtheilung wird i s e ö J , ., ö ö den drei ersten Semestern gelehrt n ben fin ö eine Vermehrung der ö n. a nnn e in . , eintreten. Die ö. Ausnahme desjenigen fü gh, . We mehre ö Bauhandwerker. Für den degf ⸗ 8 war die Erwä stimmend, daß für . ö . . ihandwerker, welche ; safskft n . der Meisterprüfung w , ö. . beschränken wollen, gegenwärti . e,, 1. e n,, während k elch h höhere Ausbildung anzuei ünschen, die Bau⸗Akademie offen steht. . ,
lung sind an neuen Lehr-Objekten nur die Uebungen
im En Zei Entwerfen und Zeichnen solcher Kunstformen, wie sie
für Eisengußstücke Anwendung finden, und im Entwerfen von
it, a gg, gad rn, indeß soll der Unterrichts⸗ reis im 8. es Regulatios aufgeführte Vis⸗ ziplinen nicht für abgeschlossen angesehen, m ,
auf Bedacht genommen werden, je nach Bedürfniß und nach
den vorhandenen Lehrkräften ae i ( lige nn . en. ar g , ,, . e Eigenthümlichkeit des Unterri
k nthumlich 1 richts auf d ibe⸗
3 . er n n ene, .
t, auf de niversitäten, den Zöglinge ;
eine Reihe selbstständiger, v inan .
n er d,, iger, von einander unabhängiger Vor⸗
räge Helegenheit, dargeboten wird, sich die für ihre
. ö nöthigen Kenntnisse n, . orträge einen vollständigen, in sich zusammenhãn⸗
genden Organismus bilden, dergestalt, daß ein Vortrag sich
in unmittelbarer Folge an den and i
i , ere . seinem Eintritte in da . . zu seiner Ausbildung erforderlichen theoretischen und .
schen Digziplinen in strenger Stufenfolge hindurch geführt .
wird. Auf dieser Eigenthuͤmlichkeit beruhte es, daß für die
Zöglinge und für die Lehrer die frei - . reie Wahl der n, . ö. 39. des Lehrens ö ö dem borhand er obligatorische Kursus, für die letzteren die enen Organismus entsprechende Einrichtung 4
Vorträge festgehalten wurde.
Der organische Zusammenh . r hang der Vorträ y durch die Erfahrung vollkommen bewahrt n,. ien. ‚.
rung dieser Einrichtung würde die Erreichung der, dem In⸗
de,, Aufgabe gefährden. Dagegen erschien es der . 1 3 Lage der Verhältnisse als entsprechend, die . ö er bestehenden Einrichtung gezogene stonsequen . e,, en Lernzwang, in der Form, in welcher solcher . . genwärtig besteht, fallen f lassen, Her Grad ar m ge. ¶ Institut
Bildung, welchen die :
dung, 4 jungen Leute in d
r n ann gegenwartig ein höherer, e früher. chtlicher WTheilᷓ hat die * föͤrmelle Reif: Für
die Universität oder für die
liche Zöglinge befinden sich in einem eine gewisse Reife des Urtheils poraussetzt. Die
nisse, mit welchen die Zöglinge
sind sehr ungleich. ᷣ ü ber Individualität einen freleren Spielraum zu gewähren,
Es empfiehl
als dies gegenwärtig der Fall ist Stipendien oder Unterrichts⸗Frei zur Sicherung des Zwecks dieser
den vollständig im Regulativ (59. H, §. 6, 8. ! tung der Vorträge als ein zu'ammenhängender
3
s beibehalten; die Fach⸗ Abtheil
stattet, welche der allgemein technischen
des vollen a
9
jenige we
Leitung
Institut als Chemiker ausbilden; ein sich, und kann sich unter den beste⸗
ltnissen begnügen
e Stellung eines Gehülfen bei der Leitung einer angehörigen Fabrik erforderlich sind.
besch
elben, auf den mathematis chen Unter⸗ gemeinen technischen Lehrganges
gewonnene Zeit mi hörenden Laboratorium verwenden.
Abtheilun alb der e der allgemeinen
Chemikern, hört haben,
eines Jah torium au
Da eine Kon ꝛ‚ so verliere
ausgeste ih . Freist
Stipendien u =
Fleiß der St
stellung von
sache nn . d Leistunge
die Studirenden sel Kontrole über
Semesters Vorgetragenen übergehen. . . ,, are Erfolgen des wissenschaftlichen
Gelegenheit, von den Studiums des Einzelnen während ü ᷓ gen die Lehrer, gründetes Urtheil zu
gen sind
enthaltenen In 3 wird danach
und
des
leitend gewesen, besuchen wollen, oder Realschulen ihre
dingung ein volles der erwor die Schiffb
dem Eintri Unterrichts Gegenst
NRaäͤmliche trifft
wenn sie an den praktisch
en Kärsus durchzumachen, aufzuerlegen.
gestatten. 1Bes ; st Abgangszeugniffe, wie sie bisher
issen, welch Studiren
Leistungen in den prattische⸗ hne besondere Einrichtungen,
Bestimmungen hervorgegangen.
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Bau⸗Akademie; sämmt⸗ Lebensalter, welches Vorkennt⸗ in das Institut eintreten, t sich aus die sen Gründen,
Nur denjenigen, welche stellen erhalten haben, war Benefizien die Verpflichtung,
[1
*
ung in der Regel nur den⸗
nderthalbjährigen Lehrganges
des Lehrganges in der all⸗
iche sich zur Einrichtung und äͤhigen wollen, Dieses Ziel nicht alle jungen Leute,
mit denjenigen Kenntnissen,
eidenere Ziel vor Augen haben,
t Nutzen in dem,
ts ermächtigt worden, lung während
den E
uch der Vorlesungen nicht si
und die Kollatoren von
die Mittel, sich von dem Di Aus⸗
detes Ur⸗ 8 aus⸗ Eltern
so nothwe beider Zwe
des im Sie gewähren die
Ueberzeugung zu gewinnen,
im Stande sind. Aus d n ben gg. 7 nn 8 des
der Genuß der Stipendien der
der
gen Auf⸗
.
hre wissenschaftlichen Studien und einen Theil
t verlieren. Nur ukunft noch vo ingen, weil die die vorgängige
voraus⸗
theilnehmen wollen. Hie ac ist denn auch lanft ein die Vorlegung der in der Eirkular⸗Verfügung vom 5. März 1855 unter 5 d. erwähnten Zeugnisse bei der Bewerbung um ein Stipendium nicht weiter erforderlich.
Schließlich bemerke ich, daß die Begünstigung, welche den Mechanikern in Bezug auf den Genüß der Stipendien da⸗ durch gewährt worden ist, daß ihnen diese nach Ablauf des Trienniums noch während ihrer Beschaftig ung in den mecha⸗ nischen Werkstätten im vierten Jahre ihres ufenthalts auf der Anstalt gezahlt worden sind, für die vom 1. Oktober d. J. ab zu bewilligenden Stipendien nicht weiter stattfinden
wird.
Die beigefügten Exemplare des Regulativs wolle die Königliche Regierung unter die Direktoren der höheren Lehr⸗ anstalten Ihres Bezirks vertheilen.
Berlin, den 23. August 1860.
Der Minister fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
An
. e, n n, 26. saͤmmtliche Königliche Regierungen inkl. Sigmaringen.
A.
Reg ulat iv für die
Organisation des Königlichen Ge werbe⸗Instituts.
Die Aufnahme in das Königliche Gewerbe⸗Institut findet alljährlich
am 1. Oktober statt.
Meldungen sind bis zum 1. September jeden Jahres schriftlich ö
Beifügung des Geburtsscheines und Schulzeugnisses (58. 2) bei dem Di= rektor des Gewerbe⸗Instituts einzureichen. a erden nur dann berücksichtigt, wenn
Spater eingehende Meldungen w Genusse eines Stipendi oder einer
der Befuch der Anstalt von dem ͤ ir Unterrichts ⸗Freistelle abhängig ist und vie Verleihung dieser Beneficien erst nach dem 1. September erfolgt. ‚
Die Bedingungen der Aufnahme sind: ⸗
a) der Bewerber muß wenigstens 1 und darf höchstens 27 Jahre alt=
sein, was durch einen Geburtsschein nachzuweisen ist, Nur außer⸗ gewöhnliche Umstände können eine Ausnahme veranlassen.
b) Er hat nachzuweisen, daß er entweder bei einer zu Entlassungs⸗ Prüfungen berechtigten Frobin zlal⸗ Gewerbeschule oder einer Real⸗
schule, oder einem Gymnafium das Zeugniß der Reife erlangt hat. Ausländer, welche dem Erfordernisse zu ) entsprechen und eine hin⸗ o lange es die Räumlichkeiten
reichende Vorbildung darthun, werden, gestatten, zugelassen.
§. 35. Das Königliche Gewerbe⸗Institut zerfällt: L in eine allgemeine technische Abtheilung; II. in eine Abtheilung für die einzelnen technischen Fächer, und zwar 1) fuͤr Mechanik, 2) für Chemie und Hüttenkunde,
3) für Seeschiffsbau. r . Wissenschaften ist in der allgemeinen techni⸗
sc 24 dr 9 . . e.
en Abtheilung aus ießlich theoretisch. ; ; dem theoretischen Unterrichter Werkstätten und im Labora⸗
In der Fach⸗Abtheilung finden neben praktische Uebungen in den mechanischen
torium statt. 4.
§. Der Lehrgang dauert für jede Ab
im Ganzen also drei Jahre. . Zu den Vorlesungen in der Fach Abtheilung wird nur zugelassen. theilung vollendet
wer den Lehrgang in der allgemeinen technischen Ab ; daß sie wenigstens ein
at. Schiffbauer haben. au erdem nachzuweisen, e ĩ 9 . . auf einem Seeschiffswerfte als ihre trieben haben. Mechaniker, welche an den prak⸗ en Werkstätten theilnehmen wollen, haben nachzu⸗ s ein Jahr k regelmäßig praktische Arbeiten aben.
theilung ein und ein halbes Jahr,
=. , ,,, aus ahne, weise schon nach ufnahme in da ,. Gewerbe ⸗Justitut ab, der Unstalt gestattet werden. . Den Mechanikern steht es frei nach . des gesammten Lehrgangs die Arbeiten in den mechanischen Werkstätten noch ein Jahr
lang fortzusetzen.
Der Lehrgang umfaßt J. in der allgemeinen te 2) Ergänzungen zur allgemeinen b) sphärische Trigonometrie und
Sifferential⸗ und Integral⸗Nechnung;
q analytische Statik und Mechanik;
heorie der mechanischen Wirkungen der Wärme; reibende Geometrie und Anwendung. derselben auf Perspel⸗ LConstruction und Steinschnitt; Begründung der wichtigsten physikalischen Gesetze;
Phyfsit;
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