1860 / 204 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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inen Landrechts über die Dorfgemeinden und das sogenannte

,, die Folgerung gezogen wird, daß die Mitglleder der Gemeinde R. überhaupt, und sie, die Kläger, insbesondere, das Recht der Benutzung in der angegebenen Weise erlangt hätten, d. h. sie, die Kläger, als Gemeinde⸗Mitglieder; ferner aber auch darin, daß unter Berufung auf die Landgemeinde⸗Ordnungen von 1841 und 1856 auszuführen ge⸗ sucht wird, 96 diese Gesetze in dem Nutzungsrecht der Gemeindeglieder nichts geändert, dasselbe vielmehr aufrecht erhalten hatten, und daß nach ihnen dergleichen Rechte durch einen formell gültigen Gemeindebeschluß nicht geschmälert oder entzogen werden könnten, daß endlich der in Frage stehende Gemeindebeschluß vom Frühjahr 1856 der formellen Gültigkeit entbehre.

rr ig ist es unzweifelhaft, daß die Klage sich um die den Ge— meindegliedern als solchen zuständige Benutzung des Gemeinde-Vermögens zu dem nach § 14, Alinea 2 der Declaration vom 26. Juli 1847 ,, S. 327) auch das sogenannte Gemeindeglieder-Vermögen ehört bewegt. geh Die Bestimmung darüber, in welcher Weise, also auch ob und unter welchen Bedingungen solche Benutzung stattzufinden habe, weist aber der §. 51 der Landgemeinde⸗Ordnung für Westfalen vom 19. März 1856 (Ges. Samml. S. 25) der Beschlußfassung der Gemeinde-Versammlung u, welche nach §. 53, Nr. 4 daselbst, unter hinzutretender Genehmigung . Regierung, Veränderungen in dieser Beziehung treffen kann, und der §. 81 daselbst gewährt für Beschwerden gegen solche von den Gemeinden getroffene Anorbnungen einen in bestimmten Präklusivfristen zu betreten— den administrativen .

Diese, hier die Rorm abgebenden Vorschriften behandeln die Benutzung des sogengnnten Gemeindeglieder-Vermögens, dem Begriffe desselben gemäß, als eine ihrer Natur nach lediglich zum Ressort der Ver— waltungs⸗ Behörden gehörige innere Kommunal- Angelegenheit, wie dies der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte in konstanter Praxis in mehreren gleichen Fällen, in denen ebenfalls die Landgemeinde— Ordnung von 1856 maßgebend war, in prinzipieller Uebereinstimmung mit dem von der Königlichen Regieruug in Bezug genommenen Präjudikat vom J. Juni 1856 bereits angenommen hat.

Der Rechtsweg in der Weise, wie er in der vorliegenden Klage von den Klägern betreten worden, erscheint daher nicht zulässig; und die in der Klage zugleich angeregte Frage: ob der im Frühjahr 1856 gefaßte Gemeindebeschluß der formellen Gültigkeit entbehre? kann nur im Wege der Administrativ⸗Entscheidung ihre Erledigung finden.

Ist dem aber so, so kann es auch darauf nicht ankommen, daß Klä—⸗ ger, wie sie behaupten, auf den ,,. verwiesen worden sind.

Es war vielmehr, wie geschehen, zu erkennen.

Berlin, den 1. Oktober 1859.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

. 811 g g*ape'lenr,.--

Am Friedrich Wilbelms⸗Gymnasium zu Posen ist der . ö 8 n d * lichen Lehrer Dr. Starke das Prädikat 2 . 2 Am Gymnasium zu Bielefeld die Anstellung des Dr. R ose n⸗ dahl als ordentlicher Lehrer genehmigt worden

*

Akademie der Künste.

Bekanntmachung.

Die Kunst⸗Aus stellung im Föniglichen Akademie— i am Sonntag, den 2. September 66 . . Berlin, den 29. August 1860.

Die Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Vice⸗Direktor.

NMꝛinisterium des Innern.

Eirkular⸗-Erlaß vom 16. Juni 1860 die Aus— führung des Gesetzes über das st ä dt i sche Einzugs⸗ Bürgerrechts- und Einkaufsgeld vom

14. Mai 1860 betreffend.

Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 (Staats- Anzei ) Anzeiger Nr. 143 S. 971). Gesetz vom 14. Mai 1860 (Staats ⸗Anzeiger Nr. 146 S. 1177. .

Durch das nächste Blatt. d Hesez vom 14. Mal b. J., ban g. Bürgerrechts und Ein kaufsgeld zur Pu ich die ufer ch geit der Koͤnigli richte, bemerke ich Folgendes:

n Betreff des

ter Feststelung das Einzugsgeld in dem bisherigen Betrage in soweit fortzuerheben, als letzterer den betreffenden durch §. 3 bestimmten höchsten Satz nicht übersteigt.

2) Wenn es sich in der Zukunft um die Genehmigung von Gemeinde⸗Beschlüssen handelt, welche Festsetzung des Einzugsgeldes . . haben, so sind als leitende Gesichtspunkte fest— uhalten: . : a) daß innerhalb einer und derselben Gemeinde eine Abstufung

der Sätze, z. B. nach den Vermögens- oder Familien⸗-Ver hältnissen der Zuziehenden, wie solche einiger Orten besteht, nicht zu gestatten; b) daß die im §. 3 erwähnten Sätze, Maximalsaͤtze, also nicht ohne Weiteres einer jeden Stadt der betreffenden Kathego— rien zu gewähren sind; daß vielmehr innerhalb der gezogenen Grenzen in jedem Falle die Angemessenheit des seitens der Gemeinde beschlossenen Satzes sowehl an und für sich als im Vergleich zu den übri— gen Stadtgemeinden der Prüfung nach Maßgabe der Größe, Wohlhabenheit und Nahrhaftigkeit der Gemeinde, so wie nach Maßgabe ihres CLommunal- und Stiftungs-Vermögens, ihrer Schulden- und Steuer-Verhaltnisse bedarf, und daß vom Standpunkte der Staatsregierung aus die Ermäßigung der bestehenden Sätze, selbst wo dieselben hinter den Maximal⸗ sätzen zurückbleiben, im Allgemeinen mehr zu begünstigen ist, als eine etwaige Erhöhung derselben. II. In Betreff des Bürgerrechtsgeldes.

1) Während ein Bestreben der Stadtgemeinden nach möglichster Steigerung des Einzugsgeldes vielfach bemerkbar geworden, hat sich eine gleiche Tendenz bezüglich des Hausstandsgeldes nicht gezeigt. Es konnte daher ein Beduͤrfniß nach näherer Begrenzung der Sätze des Bürgerrechtsgeldes um so weniger anerkannk werden, als die unbemitteltere Einwohnerklasse von der Abgabe ohnehin frei bleibt. Dies schließt jedoch nicht aus, daß es Aufgabe der Königlichen Regierung sein wird, daruber zu wachen, daß auch fernerhin bei Normirung des Bürgerrechtsgeldes überall Maß gehalten und schroffe Verschiedenheiken in der Bebandlung des Gegenstandes seitens der einzelnen Gemeinden vermieden werden.

2) Wo in dem Betrage der Abgabe Abstufungen in Aussicht genommen werden, wird es sich empfehlen, dieselben an die Wahl— Eintheilung der Bürgerschaft (§. iz der Städte Ordnung vom 30. Mai 1853) dergestalt anzulehnen, daß den 3 Wahl-A1Abtheilun⸗ gen 3 Stufen des Bürgerrechtsgeldes entsprechen, und daß entweder

die neuen Bürger, je nachdem sie bei Erwerb des Bürgerrechts in

a , . Ried r; ib tkeil na, gintketen Auch it Sen hs ch sten nieueten det niedrigen Saß * dog KEligerrechtõge des .

lagen sind, oder daß zwar die Stuf

od Stufen nach festen Rormen' des Ein— , oder der Steuern abgegrenzt, bei dieser Aigen un 9 zugleich darauf Bedacht genommen werde, daß dieselbe in den Re⸗

ultaten t e mi r 2 ; J nahe mit den Grenhen der Wahl⸗Abtheilungen

Berlin, den 16. Juni 1860.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin. ö An sämmtliche stönigliche Regierungen, mit Aus— nahme von Stralsund und Sigmaringen.

Abschrift zur gefälligen Kenntniß e Berlin, den 16 u 1650 nißnahme.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

An

die Herren Ober⸗-Praͤsidenten der sechs zstli Provinzen, ebenso ö, sechs östlichen

denten von Westfalen mit einem Zusatz in Betreff der Landgemeinden

die Herren Ober⸗Praͤsi⸗ und der Rheinprovinz

Cirkular-Erlaß bom 5. Juli 1860 betreffend die

Ausführung des Gesetzes wegen anderweitiger Einrichtung des Amts und Zeitungs-Cauttons— wesens.

Cirkular⸗Verfügung vom 23. se. ö. (Etaats⸗ Anzeiger Nr. 157 Geseß vom 21. Mal 1860 (Staats- nziger Nr. 139 6. 117)

. E n Cench . ih oer g gr, ginge, e.

ist bis zu etwaiger anderwei⸗ v. M

Unter Bezugnahme auf die Cirkular⸗Verfügung vom 23 „welche der Herr Finanz⸗Minister zur nen nz 13

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Gesezes vom 24. Mai d. IJ. und der Allerhöchsten Verordnung von demselben Tage wegen Bestellung der Amts⸗ und Zeitungs⸗ Cautionen dom 1. Juli d. J. ab, erlassen hat, eröffne ich der Königlichen Regierung in Betreff des diesseitigen Ressorts Fol— endes: ; 1) Die von Subaltern- und Unterbeamten der Lokalbehörden, mit Ausnahme der Rendanten der Spezial-Kassen, vom 1sten d. M. ab zu bestellenden Amts-Cautionen, z. B. die Cautionen der Oeko— nomie⸗Inspektoren und Hausväter bei den Straf⸗Anstalten, der Exekutoren bei Polizei⸗Behörden 2c. sind bei den Spezial-⸗Kassen der betreffenden Lokalbehörden, dagegen die Cautionen der Ren⸗ danten dieser Kassen bei der Regierungs, Hauptkasse unterpfändlich niederzulegen. 5

2) Die Amts-Cautionen, welche Beamte der Provinzial-Be⸗ hörden zu bestellen haben, z. B. die bei der Amtsblatts⸗Verwal— tung mit Gelderhebung beauftragten Beamten, werden bei der Regierungs-Hauptkasse deponirt. ö

3) Die von den Herausgebern von Zeitungen und Zeitschrif— ten im dortigen Departement zu bestellenden Cautionen werden bei der Negierungs⸗Hauptkasse aufbewahrt.

Berlin, den 5. Juli 1860.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: Sulzer.

An sämmtliche Königliche Regierungen.

Hinsichtlich der Cautionen, welche die vom hiesigen Polizei Präsidium ressortirenden Beamten, so wie die Zeitungs⸗-Herausgeber in Berlin zu bestellen haben, ergeht an diese Behörde besondere Verfügung. 4 .

Im Übrigen sind die von dem Herrn Finanz⸗Minister in der ECirkular-Verfügung vom 23. v. M. ertheilten allgemeinen Vor⸗ schriften auch bei Bestellung der Cautionen von Beamten, meines Ressorts und bei Bestellung der Zeitungs-Cautionen gleichmäßig in Anwendung zu bringen.

Berlin, den 5. Juli 1860.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: Sulzer.

An . die Königliche Regierung zu Potsdam.

d

schri rlasse eile ich dem Königlichen Poli⸗

zrift vorstehenden Erlasses theile ich de ; 3 , . . beiliegenden , der , , rkular-Verfügung des Herrn Finanz⸗-Ministers 25. b. Yi. 2 mit dem Auftrage mit, die darin ertheilten

Sauti ite a dem ei Be ig von Cautionen Seitens der vor Anordnungen bei Bestellung ass wia gel

önigli izei⸗Präsidi essortir Beamt

Königlichen Polizei⸗Präsidium ressortirenden . ; tens a ,, . vom 1. Juli C. ab, e . Weise zu beachten, wobei an Stelle der Regierungs⸗Hauptka jesige Polizei⸗Hauptkasse tritt. .

. ö. * 6 Beamten der Polizei: Haugttasse bestellenden Cautionen find ebenfalls bei dieser Kasse zu asserviren.

Berlin, den 5. Juli 1860. Der Minister des Innern.

Im Auftrage: Sulzer.

An . das Königliche Polizei⸗Präsidium hier.

Se. Exxcellenz der Staats-Minister und

Angekommen; Pr. Flott well, von

Ober⸗Praͤsident der Provinz Brandenburg,

n,, Justi Staats⸗Secretair t irkliche Geheime Ober⸗Justiz⸗Rath, aats⸗Sec, und K. Immediat⸗ Justiz⸗ Examinations⸗-Kom mission,

Bode, von Reichenhall.

̃ 29. August. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗

e ,. im a, Sr. Majestät des Königs, i e

eruht; Dem Seconde⸗-Lieutenant von aner h des .

ben chen Kürassier⸗Regiments (Kaiser Nicolaus I. . ö.

(Nr. 65, die Erlaubniß zur Anlegung des von 9 6 ie Rußland Majestaͤt ihm verliehenen St. Annen ⸗-Orden

Klasse zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Bromberg, 28. August. Der Herr Hanbels⸗ minister von der Heydt und der Ober-Präsident der Provinz Preußen trafen Sonntag Abend hier ein. Montag früh reiste der Herr Minister nebst Begleitung zur Besichtigung der Bromberg— Thorner Eisenbahn nach Czersk. (Br. W.

Stettin, 28. August. Der Postdampfer Geyser“ kam Vormittag von Kopenhagen mit 32 Pafsagieren und der „Preuß. Adler von Petersburg mit 63 Passagieren.

Mörs, 27. August. Das angekündigte Gesangfest der evan⸗ gelischen Lehrer im Regierungsbezirk Düsseldorf ist am vorigen Sonnabend hierselbst gefeiert worden. (El. 3.)

Eöln, 27. August. Die hier versammelten Mitglieder des „allgemeinen deutschen Ehrenpreis- und Freischießens“ hatten fol⸗ ni an Se. Königliche Hoheit den Prinz-Regenten ab— gesandt:

„Die zur Zeit in Eöln vereinigten Schützen Deutschlands, Belgiens, Hollands, Englands und ber Schweiz wagen hiermit, Ew. Königlichen Hoheit die tiefste Ehrfurcht auszudrücken,“

Am Vormittage des heutigen Tages war im Auftrage von Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Preußen foigenbe De⸗ pesche eingelaufen, die großgedruckt an dem Festorte angeschlagen war und also lautet:

„An den Vorstand der vereinten Schützengilden zu Cöln.

Der Prinz-Regent hat mit Freude den Ausdruck Ihrer Ge— sinnungen erfahren und dankt herzlich.

Im Auftrage: Borck, Hofrath.“ (El. 3.) Sachsen. Zeitz, 25. August. Heute Mittag rückten hier das Fuͤrstlich reuß-schleizische Füsilier-Bataillon und die beiden Fürstlich reuß-greizer Jäger-Compagnieen ein, um hier für heute Rast zu nehmen und morgen nach Halle zu marschiren, um an den dort und in der Umgegend von Nordhausen bevorstehenden mili⸗ tärischen Uebungen Theil zu nehmen. (M. C.)

Baden. Konstanz, 24. August. Heute trafen Ihre König⸗ lichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin, von Baden von den Spitzen derStadtbehörden, dem Gemeinderathe und einem großen Theile der Bürgerschaft empfangen, hier ein. Se. Königliche Hoheit besichtigte das Bahnhofterrain, den Hafen c., das Grabmal des edlen verewigten Freiherrn von Wessenberg in der Münsterkirche, so wie dessen hinterlassene Bildergallerie, während Ihre Königliche Hoheit inzwischen der höheren Töchterschule, deren Pzotektorin sie ist, so wie der Waisenhaus-Anstalt einen Besuch abstattete. Das hohe Fürstenpaar verließ Abends unter zahlreichen Lebebochs Bis w 28ürttemb Tübingen, 276. August. Heute ist der

Württemberg. gen 26 . ö als eifriger Pfleger des deutschen Volks⸗ und , ,. ,

Oesterreich. Salzburg, 25. 3 0. , dings nach Italien gesandt werden, oder 3 af Rane Ci fn dung. 80, 000 Mann dort zusammengezogen werden sollte, i 3 Mit völliger Bestimmtheit kann versichert werden, daß he, ö

̃ Truppen zur Verstärkung der italienischen Garn er n n,. 6 b die in mehreren Zeitungen absichtlich verbreitete , 6 ß ö bei seiner Anwesenheit in Sa m J in, , . Truppenmusterung , n n , in net . is zorte zu den Soldate / ; ; e l d, , hen,, ,, . nuf , n, h 35) Mann Staͤrke, begriffenen 11. Feldjäger⸗ ö 538 te⸗ ö krutiren den Jufanterie-⸗Regimen Regiments, kaum 300 dronen des freiwilligen ungarischen Husaren n wann u Mann stark. Eine Rede hat der Kaiser gar nicht gehalten, dern 19 hin und wieder einzelne Soldaten, , ungarischen Husaren und pelnischen Jägern, in ;

i eh, e . 1 s der 8 6. n 96 eee en, T verließ Ludwig Kossu en bis ; 6 an, . Kantons Appenzell, um . nach Chur zu mehrtägigem Aufenthalt daselbst und sodann ü

3 , hin auch Oberst ĩ nach Mailand und Turin zu begeben, wo ,, . ö. ohnen Kossuth's folgte. An 53 3 deichischen Grenze geschahen in der jüngsten Zeit i . gster⸗ Arbeiten zum Zweck der , ,. unter Leitung eichi se⸗Offiziere. A. 3. * ach,, 6 Saag. 26 . 22 König hat den Eisenbahngesetzen bereits seine , gun 6 theilt und die Regierung hat sofort Maßregeln get he s and wird Gesetze den Anfang , sihe u wird ein Ober⸗ ; f istri ilt un ; ö e ee, zugegebenen Unter⸗Ingenienren sich auf.

Falken, welche die Bokarbeiken zu besorgen haben, bis man mit