1860 / 205 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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; b net oder das zu deckende i 9 2 ne, n * daher 6 J,. uf ec ung . . 6. a . l nen die Gemeinde g sei, 66 4 . 3 verpflichtet anerkannt habe, oder a. gstens nicht allen . 36 ee , ĩ nd Forensen, en zur La ĩ K end ist ö. Beschwerden geltend zu machen, . e. Behörde geführte Verwaltung des Ge⸗ . oder doch über die Art und Weise, in welcher diese 6 das Besteuerungsrecht der Gemeinde hier geübt und namentlich g Certheilung der Defizit⸗Steuer vorgenommen hat. Derartige Beschwer⸗ ö aber, welche von einzelnen Gemeindegliedern über die Gemeinde ⸗Be⸗ oͤrde und über deren Geschäfts⸗Verwaltung geführt werden, gehören nicht zu der Kompetenz der . . zu e r n ,,,, orden, des Landraths, der Regierung, de er⸗ nten, d. . ine ic e ech über . Gemeinde · Verwaltung zusteht. Dies ist über⸗ einstimmend in allen seit 14 en der e Betalen geltend gewesenen inde⸗Ordnungen vorgeschrieben, namentli . , g, , vom 31. Oktober 184 §5. 123 uu. ff. (Ges. Samml. 1841 S. . . . in 2 n, . 2 9 11. März 1850 §§. 138 u. ff. (Ges. nml. 1 213) un 96 jetzigen Westfälischen ,, 1 bom 19. März 56 S. S0 ff. (Ges. Samml. 1856 S. J . und . 83 Hole li sind es daher, welche die unbedingte Aner⸗ kennung des von der Regierung erhobenen Kompetenz- Konflikts rechtfer⸗ tigen. Alle einzelnen bon dem Kläger hervorgehobenen besonderen Gründe, die von ihm selbst und zum Theil auch von dem , , , Gericht zur Rechtfertigung des Rechtsweges für geeignet gehalten werden namentlich die Behauptung, daß eine die Gemeinde zur Tragung von Kultus und Schulkosten verpflichtende QObservanz nicht existire, und daher von der Gemeinde auch nicht hätte anerkannt werden sollen oder daß wenigstens Er als Protestant, zu den Parochial⸗ Lasten für die katholische Kirchen⸗Gemeinde, so wie als Forense und Nicht-Hausvater des Orts zu den i. 1 ö e n . en habe, und also auch dazu nicht bei der Umlegung der 5. a nn. sel sind, wenn man den Charakter der Klage scharf ins Auge faßt, nichts weiter, als die Argumente, auf welche Kläger seine Beschwerde über das Verfahren der Gemeindebebörde bei ihrer Vermögens⸗Verwaltung und Steuerveranlagung stützt, und sie können da⸗ her nicht im Rechtswege, sondern nur von den kompetenten Aufsichts⸗ Behörden geprüft und gewürdigt werden. Ueberdies leuchtet aber auch ein, daß Kläger seine behauptete persönliche Freiheit von den 1 lasten der katholischen Kirchengemeinde zu H., so wie von . . ö dortigen Schulgemeinde, nur diesen beiden Gemeinden gegenüber, nich aber in einem Prozesse geltend machen kann, den er gegen die politische Gemeinde wegen einer von dieser ihm auferlegten Kommunalsteuer an⸗ Zeftrenatk bat. Mirft er wie er es in dieser Klage thut, der politischen Die Kirchen⸗ und Schulgemeinde ihr obliegenden Verbindlichkeit und durch Die in Folge dessen von ihr auf den Gemeinde-Etat übernommenen Aus— gaben alle Gemeindeglieder, mithin auch ihn, trotz seiner persoönlichen Freiheit indirekt mit Kirchen⸗ und Schul⸗Abgaben belastet habe; so ist dies eben ein Vorwurf, welchen er den Gemeinde-Behörden macht, und der nin in dem . 31 nung vorgezeichneten administra— tiven Wege erörtert werden kann. Aus diesen Gründen war daher, wie geschehen, zu erkennen. Berlin, den 14. Januar 1860.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte. von Lamprecht.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Bekanntmachung.

Bei den am 30. Juli bis 1. August d. J. abgehaltenen Abiturienten-Prüfungen in dem Gouvernanten-Institut und dem Tehrerinnen⸗Seminar in Droyßig sind entlassen worden:

J. mit dem Wahlfähigkeits-Zeugniß zur Anstellung als Lehre— rinnen an höheren Töchterschulen und als Gouvpernanten: 1) Therese Hecht aus Lübben, 2) Clara Schmaltz aus Glatz, 3) Louise n aus Pasewalk, 4) Louise Krüger aus Wegeleben, 5) Elise von Ekensteen aus Angermünde, II. Mit dem Wahlfähigkeits⸗Zeugniß zur Anstellung als Lehre— rinnen an Elementar- und Bürgerschulen: I) Antonie Lederer aus Erfurt, 2) Emma Döllinger aus Burgsteinfurt, 3) Clara Zupke aus Hammerstein, 4) Lina Bras aus Nenkersdorf, 5) Lina Flor aus Lahde, 6) Marie Grävell aus Zibelle, Au guste Holle aus Mühlhausen,

to) Elise Schneider aus Neuwied, 11 Anna Theile aus Berlin, 135 Lina Bremer aus Burgsteinfurt, 135 Emma Dihrberg aus Rudamuͤhle, 14 Emilie Freise aus Högter,

)

155 Bernhardine Schmidt aus Nantikow, 16 Ida Zimmermann aus Münster. . Ueber die Qualification dieser Kandidatinnen für bestimmte

Stellen im öffentlichen und Privat-Schuldienst ist der Seminar⸗ Direktar Kritzinger in Droyßig bereit, nähere Auskunst zu

geben.

Berlin, den 28. August 1860.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten.

Im Auftrage: Lehnert.

Ministerium des Innern.

Bescheid vom 9. Juni 1860 betreffend die An⸗ wendung der für die Gründung neuer Ansiede— lungen bestehenden Gesetze auf Windmühlen.

Gesetz bom 24. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 133 S. 900.

„Dem Orts-Vorstande wird auf die am 29. März d. J. hier eingegangene Vorstellung nach näherer Erörterung des Sachver⸗ hälinisses eröffnet, daß die Königliche Regierung zu X. die land⸗ räthliche Entscheidung vom 17. November v. J., durch welche dem Mühlenbesitzer S. die Erlaubniß zum Aufbau einer Windmühle auf dem zu H. gehörigen Berge mit Rücksicht auf die für die Gründung neuer Ansiedelungen bestehenden gesetzlichen Vorschriften versagt worden ist, mit Recht außer Kraft gesetzt hat, da durch die Errichtung einer Windmühle eine neue Ansiedelung im Sinne des Gesetzes, d. h. ein mit Wohngebäuden versehenes Etablisse⸗ ment nicht entsteht, und sonach die beschrankenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar 1845 und vom 24. Mai 1853 auf das Unternehmen des S. überhaupt nicht in Anwendung gebracht werden können. Es muß sonach bei dem Resolute der Königlichen

Page renn 26 Februar d. Je insbesondere bei dessen Bestim⸗ müng, daß die n vẽès XWmdmuhlenbaues einer anderwei—

ten Beurtheilung der Behörden zu unterziehen, lediglich sein Be⸗ wenden behalten. Berlin, den 9. Juni 1860.

3 1. 2 C Der Minister des Innern.

Im Auftrage: Sulzer.

An den Orts-Vorstand zu N.

Bescheid vom 19. Juni 1860 betreffend die Ab⸗

findungspflicht der Mitglieder jüdischer Syna—

gogen-Gemeinden in der Provinz Posen bei der Verlegung des Wohnsitzes.

Sie sind, wie Ihnen auf Ihre Vorstellung vom 9. März dies. J., betreffend die von Ihnen geforderte Kapital-Abfindung gegenuͤber der Synagogen-Gemeinde zu K. eröffnet wird, im Irr— thume, wenn Sie einwenden, der §. 20 lit. d. der Verordnung vom 1. Juni 1833 über die Rechtsverhältnisse der Juden in der Pro⸗ vinz Posen sei durch die Verfassungs-Urkunde aufgehoben worden. Die auf Grund dieser Verordnung ins Leben getretene, demnächst durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 verbollkommnete Ver⸗ fassung der jüdischen Corporationen der gedachten Provinz, mit welcher die in §. 20 cit. sub lit. d. vorgeschriebene

im §. 34 des Gesetzes vom 23sten Juli 1847 aufrecht erhal⸗

tene Abfindungspflicht in engem und untrennbarem Zusammen⸗ hange steht, hat in ihrer Rechtsbeständigkeit, wie auch der höchste Gerichtshof in Einzelfällen mehrfach anerkannt hat, für die beste⸗ henden Corporationen und deren Mitglieder durch die Verfassungs⸗— Urkunde vom 31. Januar 1850 keine Aenderung erfahren. Eben⸗ sowenig ist Ihre Voraussetzung begründet, daß jüdische Staats⸗ angehörige, welche aus andern Landestheilen der Monarchie erst

8) Mathilde Jäckel aus Liegnitz, 9) Marie Schmidt aus Ueckermünde,

nach der Provinz Posen verzogen find, von der vorgedachten Ab⸗ zugspflicht befreit seien. Wenngleich die Verordnung vom 1. Juni

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1833 im §. 20 die Abfindungspflicht zunächst nur für naturali— sirte Juden in der Probinz Posen festsetzt, so bestimmt doch der §. 25 des Gesetzes vom 23. Juli 1817 sub Nr. 8. ausdrücklich, daß auch diejenigen Juden, welche aus andern Probinzen der Monarchie ihren Wohnsitz in das Großberzogthum Posen berlegen, in die Klasse der naturalifirten Juden aufgenommen, also diesen rechtlich gleich— gestellt werden sollen und die Fassung des §. 34 des Gesetzes vem 253. Juli 1847, so wie der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 24. Juni 1844 (Ges. Samml. S. 259) läßt darüber keinen Zweifel, daß der Gesetzgeber alle Mitglieder jüdischer Shnagogen⸗Gemein⸗ den in der Provinz Posen, naluralisirte wie nicht naturalisirte, aus der Provinz selbst, oder aus anderen Landestheilen stammende, 3. Rede stehenden Abfindungspflicht hat unterworfen wissen wollen.

Durch Verlegung Ihres Wohnsitzes nach K. im Jahre 1857 sind Sie Mitglied der dasigen jüdischen Corporation, folglich auch bei Ihrem Wiederabzuge nach Schlesien der Corporation gegenüber abfindungspflichtig geworden.

Gegen die Berechnung des Abfindungs⸗-Kapitals in quanto haben Sie besondere Einwendungen nicht erhoben, und es kann daher Ihrer Beschwerde eine Folge überall nicht gegeben werden.

Berlin, den 19. Juni 1860.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.

Verfügung vom 28. Juni 1860 betreffend die theilweise Verwendung der bei den Innungen aufkommenden Prüfungsgebühren zu den Kosten für den Geschäftsbetrieb der Prüfungs— Kommissionen.

Lirkular-Erlaß vom 4. Mai 1851 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 28, S. 139. Gesetz vom 15. Mai 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 1149, S. 917.)

Bei der Beschlußnahme über die in dem Berichte vom 4. 8. M. erörterten Reclamationen gegen die Anordnung, nach welcher die Vorsitzenden der Prüfungs-Kommissionen der Innungen Remune— rationen für ihre Mitwirkung bei den Prüfungen nicht in Anspruch nehmen sollen, sind die in dem Cirkular⸗Erlasse vom 4. Mai 1851 aufgestellten Gesichtspunkte festzuhalten. Nach letzteren haben die⸗ jenigen Mitglieder der Kommunalbehörden, welchen diese, dem §. 37 der Verordnung vom 9. ,,. 1849 und dem §. 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1854 gemäß, den Vorsitz bei den gedachten Kom— missionen übertragen, die betreffenden Geschäfte eben so wie die übrigen Geschäaͤfte des übernommenen Kommunal⸗Amtes ohne be— sondere Entschädigung für die dadurch veranlaßte Mühwaltung zu besorgen. Zu den amtlichen Obliegenheiten des Vorsitzenden jeder Prüfungs⸗-öommission ist aber nach §. 19 der Anweisung für die Prüfungs- Kommissionen vom 31. März 1849 (Minist.⸗Bl. S. 141) auch die Erledigung der schriftlichen Geschäfte der Kommission zu rechnen. So wenig danach die Annahme zutrifft, daß diese Ge— schäfte eigentlich von dem Schriftführer der Innung zu besorgen seien, ebensowenig begründet die Besorgung derselben fur den Vor— sitzeden der Prüfungs-Kommission einen Anspruch auf extraordi⸗ naire Entschädigung. Dagegen ist der Vorsitzende nicht verpflichtei, bei der Leitung der Prüfungs Verhandlungen zugleich die lediglich mechanischen Arbeiten eines Schreibers zu verrichten. In dieser Beziehung kommen die Bestimmungen des F. 16 zu 2. und b. 4. a. O. in Erwägung, nach welchen jede Innung aus den, der Innungs⸗ kasse zufließenden Prüfungsgebühren nicht allein das erforderliche Prüfungslokal zu beschaffen, sondern auch die außerdem entstehenden stosten für den Geschäftsbetrieb der Prüfungs-Kommission an Schreibmaterialien, Schreibe⸗ und Botengebühren ꝛe. zu decken hat. Zur Bestreitung dieser ftosten und zur Vermeidung der Weiterun—⸗ gen, mit welchen die Verrechnung jeder einzelnen dahin gehörenden Ausgabe verbunden wäre, kann dem Vorsitzenden der Kommission mit Zustimmung der Innung ein, den obwaltenden Verhältnissen entsprechendes Pauschquantum von den eingehenden Prüfungs⸗ gebühren überwiesen werden.

Der Königlichen Regierung bleibt überlassen, danach die zu Ihrer Entscheidung gebrachten Anträge zu erledigen.

Berlin, den 28. Juni 1860.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Delbrück.

An die Königliche Regierung zu N.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.

Angekommen: Der Königlich spanische außerordentliche Ge⸗ sandte und bevollmächtigte Minister am Königlich sarbinischen Hofe, Don Diego Coelho de Quesade, von Turin.

Abgereist: Se. Excellenz der Minister des Innern, Graf von Schwerin, nach der Provinz Posen.

Der General-Major und Remonte⸗-Inspecteur Synold von Schütz nach Treptow a. R.

Berlin, 30. August. Se. Königliche Hoheit der Prinz Regent baben, im Namen Sr. Majestät 3 . ue n ns geruht, den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung des von des stönigs von Bayern Majestaͤt ihnen verliehenen Ver⸗— dienst-Ordens vom heiligen Michael zu ertheilen, und zwar:

des Comm andeur⸗Kreuzes: dem persönlichen Adjutanten des Prinzen Alexander bon Preußen Königliche Hoheit, Obersten von Roeder àz la Suite des 1. Garde⸗Regiments zu Fuß, und des Ritter-Kreuzes erster Klasse: dem zur Dienstleistung bei Höchstdemselben kommandirten Pre⸗ mier-Lieutenant von Winterfeld des 2. Garde⸗Regiments.

zu Fuß.

S* icht amtlich es.

Preußen. Elbing, 27. August. Heute konstituirte sich hier eine volkswirthschaftliche Gesellschaft für Ost- und Westprenßen.

Aus allen Theilen der Provinz hatten sich e. 150 Mitglieder ein

gefunden. (K. Z.)

. Cal car, 75. August. Unsere Stadt feierte heute ein patrio—

tisches Fest, die Enthüllung des Seydlitz' Denkmals. Das Offizier

corps war recht zahlreich, und zwar von allen Waffengattungen

bertreten, und außer dem Ober⸗-Präsidenten der Rheinprovinz, dem

Regierungs-Präsidenten und mehreren Rathen der Königlichen

Regierurg 3u Du ssels L cf e ere, mieren wittert oer Fümiis= bon Seydlitz eingetroffen. (R. R. 3.)

Baden. Karlsruhe, 29. August. Die „Karlsruher Zei⸗ tung“ meldet heute die Rückkehr des Großherzogs von der Mainau und theilt das Programm über den morgen erfolgenden Schluß der Ständeversammlung mit.

Bayern. München, 28. August. Auf der Reise von— Berchtesgaden und von dort nach Wien wird der Großherzog von— Hessen kommenden Freitag hier eintreffen, die Frau Großherzogin von Hessen mit ihrem Vater, dem König Ludwig am näͤchsten— Montag hier anlangen und sich dann mit Sr. Majestät nach Berchtesgaden begeben, wo vom Sten bis 11ten das funfzigjährige— Jubiläum der Einverleibung in Bahern festlich gefeiert werden. wird. Der säͤchsische Staatsminister Frhr. v. Beust kam gestern— Vormittag von Gastein hier an und setzte heute Morgen die Rück⸗ reise nach Dresden fort. (N. C.)

Schweiz. Bern, 24. August. Das eidgenössische Militair⸗ Departement läßt Studien vornehmen zur Verbindung des Wallis mit der übrigen Schweiz mittelst einer oder zweier Militairstraßen über Furka und Grimsel. Zu dem Ende befindet sich gegenwärtig in Gletsch, am Fuße des Rhonegletschers, eine Station von eid⸗ genössischen Militair⸗Ingenieuren. Die Studien derselben sind bei⸗ nahe vollendet und man erwartet, daß die Arbeiten, welche offen⸗ bar die Vertheidigung der Simplonstraße beabichtigen, noch vor dem Winter begonnen werben können. ;

Großbritannien und Irland. London, 28. August. Aus Balmoral wird berichtet: Die Königin macht mit den Kindern 6. Fußpartieen und der Prinz Gemahl vergnügt sich auf der Jagd.

Der . von Paris und der Herzog von Chartres, die vor we⸗ nigen Tagen nach England zurückgekehrt find, haben sich zu ihrer , nach Tunbridge Wells, zwischen Dover und London,. begeben.

) Das Parlament wurde heute Mittags mit folgender vom= Lord⸗anzler verlesenen Rede vertagt: My Lords und Gentlemen! .

Ihre Majestät befiehlt uns, Sie von der fernern, Anwesenheit im Parlament zu entbinden und Ihnen ag eich Ihrer Majestät Dank abzu— statten für den Fleiß und Eifer, mit denen Sie Ihren wichtigen Pflichten während der langen und mühevollen Session, die jetzt zu Ende geht, ob⸗ gelegen haben. Ihre Majestät befiehlt uns, Sie in Kenntniß zu e daß ihre Beziehungen zu den fremden Mächten freundlicher und befriedi⸗ gender Art sind; und Ihre Majestät vertraut, daß keine Gefahr einer Unter⸗ brechung des allgemeinen . von Europa vorhanden ist. Es gehen zwar in Italien Ereignisse von erheblicher Bedeutung wor sich; aber wenn eine frem⸗ den Mächte einschreiten, und wenn man den Italienern die Ordnung

ihrer eigenen Angelegenheiten überläßt, wird die Ruhe anderer Staaten