1860 / 208 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1672 Berliner Börse vom 1. September 1860. , . Preu ßisch er

2 * ür das vierteljahr Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-C(ours. isenbahn · Actien. n an n,, Fr d c Fr sõsũ Stan- Ne pr

preis . . . 8 Aachen-Düsseldorf.. 75 Berlin- Anhalter .... Aachen- Mastrichter. do. Amsterdam kKurz Berg. Märk. Lit. A. Berlin -Hamburger . dito 2M. . Kur- und Neumärk. 4 49. Lit. B. do. II. Em. Hamburg do. do. Berlin- Anhalter .... 1 Berlin- Potsd. Magdb 3 Ostpreussische ...... 3 Berlin- Hamburger.. ; do. itt. C. do I (Berlin- Potsd. - Magd. 30 do. Litt. D. Berlin- Stettiner... Berlin-Stettiner ..... Bresl. - Schw. - Freib.. do. II. Serie Brieg - Neisse do. III. Serie Cöln- Crefelder ; Cöln- Crefelder 9j n Cöln - Mindener .. . . Cöln- Mindener Schlesische Magdeb. -Halberst. .. R . . Vom Staat garantirte Magdeb. Wittenb. .. . ; 57 9 7 Litt. B . ö . . III. Em. . . * 208. B er l in, Dienstag / den 4. September s Niederschles. Märk.. k ; do. 93 . E ee. e. m. 2 Niederschl. Lweigb.. Q IV. do. do. (Stamm-) Prior. 5 - Magdeburg -Wittenb. 77 nenten ne Oberschl. Litt. A. u. C. Nice derschlses.- Märk. . do. It. B. do. CGonv. Kur- und Neumärk. Oppeln - Tarnowitzer do. do. III. Serie Fommersche .. . ... .. Prinz Wilh. (St. V.) do. IV. Serie Eosensche 3 Rheinische .. ..... ... Ober-Schles. Litt. A. Preussische 3 do. (Stamm-) Prior. Litt. B. Rhein. und Westph. Rhein-Nahe .... .. ; ; Litt. C.

Alle Post - Anstalten des In und Auslandes nehmen SZestellung an, für Berlin die Expedition des Aönigl. Preußischen Staats-Anzeigers:

Wilhelms⸗Straße No. 1. (nahe der Ceipzigerstr.)

zeiger.

1860.

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Vwechasels- Conmrge.

Pfandbriefe.

r re- d- d =

= d e- Q =

Wien, österr. Währ. 150 FI. dito 150 Fl. Augs hurg südd. W 1090 FI. Frkf. a. M. sii dd. W. 1090 FI. Leipzig in Cour. im 14 ThlI. Fuss 100 Thlr Petersburg 100 S. R... Warschau 90 S. R

Bremen

d C MOC 2 C L

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do. neue

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e rein lokalen Bedürfniß voraussetzt, wesentlich der Ortspolizei⸗ im Jamen Sr. Majestät des Königs, A lergnädigst Obrigkeit zustehe und von ihr um so weniger ausgehen könne, als geruht: es ihr bisher fern gelegen habe, sich mit der Frage über die Noth⸗ Den Landgerichts⸗-Assessor Ost er in Bonn zum Landgerichts- wendigkeit der Straßenreinigung in den einzelnen Ortschaften ihres

Rathe daselbst zu ernennen. Bezirks zu befassen. . ir vermögen der Königlichen Regierung bei dieser in der

Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent haben, Fonels-Conrse. 9 Freiwillige Anleihe. ... 41 Staats-Anseihe von 1859... 5 Staats Anleihen v. 1859. 1852, 1854, 1855, 1857, 1859 4

=

dito von 1856 41

dito 4 Staats Schuldscheine..... .. 3 Erimien- Anl. v. 1855 a2 100 Th. 3 Kur- u. Neum. Schaldverschr. 3

Sächsische Schlesische

Pr. Bk. Anth. Scheine

Friedrichsd'or Gold- Kronen

Thüringer

2do. (Stamm-) Prior. do. do. do.

Kkhrt. Erf. Kr. ddb. 3; ; Stargard - Posen K

sGwilh. f Gos. 04g .

Litt. D.

Litt. E.

x Litt. F.

Er. Wilh. (St.- V.) I. 8. do. II. Serie

do. III. Serie

Me- e -=

Berlin, den 3. September. Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm von

Sache begründeten Auffassung nicht entgegenzutreten und finden da⸗ her keine Veranlassung, in der Verfügung derselben, wonach Ew. ꝛc.

aufgegeben worden ist, in Betreff der Straßenreinigung für die⸗

jenigen einzelnen Gemeinden des dortigen sreises, in denen ein Bedürfniß dazu obwaltet, besondere Polizei-Verordnungen zu er⸗

8 8 1 ——

gder-Deichbau-Gbligationen 4 Berliner Stadt-Obligationen. 4

do. do. 3 Schuldvers chr.d. Berl. Kaufm. 5

Preußen ist von Putibus angekommen. lassen, eine Aenderung herbeizuführen.

Berlin, den 1. Juli 1860. Der Minister des Innern. Der Minister . . Gewerba⸗ . 2. September. Im Auftrage: und öffentliche Arbeiten. 3 , ö e . . Sulzer. Im Auftrage . Se. Königliche Hoheit der Prinz FrisSris Gerl! re Pre- ist gestern von Dessow hier eingetroffen und heute nach Kyritz ab⸗ An gereist. den Königlichen Landrath des streises N.

. . Rheinische

EP rioritäts-Oblig. do. vom Staat gar.

Aachen-Düsseldorf. . 3e d, ,,. n . do. II. Emission Khein-Nahe v. St. gar. do. III. Emission Rhrt. - Crf. Kr. Gladb.

Aachen-Mastrichter. do. II. derie

Münzpreis des Silbers bel der Königl. Münze. do. II. Emission do. III. Serie

3 8 Bergisch- Märkische. ; Stargard- Posen Das Ffund fein Silber. ö. do. II. Serie do. II. Emission

do. III. S. v. St. 33 gar. do. III.

29 Thlr. 21 Sgr. do. IV. Serie Thüringer 29 Thlr. 20 Sgr. do. Düsseld. -Elbf. Pr. do. III. Serie do. do. II. Serie do. IV. Serie do. Dortm. Soest) Wilh. (Cosel-Odbg.) Berg. ·Mrk. do. II. Ser. do. III. Emission

Andere Goldmünzen 2 5 Thlr

x M/ C R

de = =

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U Ser C 8

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bei einem Eeingehalte von 0, 99 und darüber bei einem Feingehalte unter 0, gso

M dM d = X -= D

inisteri des Innern. ; j Winisterium des J Ministerium der landwirthschaftlichen

Angelegenheiten.

5 3 5 4 5 41 1

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Bescheid vom 1. Juli 1860 betreffend die Zu⸗

ständigkeit bei dem Erlaß von Lokal-Po lizei⸗Ver⸗

ordnungen für eine, beziehungsweise mehrere Gemeinden.

Nichtamtliche otirungen. If bͤld.

Cirkular-Erlaß vom 21. August 1860 betref⸗ fend die Regulirung der Patronatsverhältnisse bei Parzellirungen.

2 2 8

Allsl. Eisenbahn- Inländ. Fonds. Ausl. Fonds. Oester. Nation. Anleihe Stamm- Clien. do. Prm.-Ahleihe.

Amsterdam - Rotterdam Loebau- Zittau Ludwigshafen- Bexbach M2. -LLudwgh. Lt. Au. C. Mecklenburger. .....

Nordb. (Frfedr. Wilh.) ester. franz. Sta atshahn

Ausl. Prioritäts- Actien.

Nordb. (Friedr. Wilh.) Belg. Oblig. J. de Est do. Samh. et Meuse Oester. franz. Staatshahn

Kass. -Vereins-BRk. Act. Danziger Privathank! . ö Privathank

Magdeburger do.

Posener do. Berl. Hand. Gesellsch.

Disc. Commandit-Anth.

Schles. Bank-Verein., . Pommersch. Rittersch. B.

Industrie Actien.

Hoerder Hüttenwerk. . 5

Minerva Fahrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas. ..

& E

116

Braunschweiger Bank.

Bremer Bank Coburger Credithank. . Darmstädter Bank Dessauer Credit

do. Landesbank.

Genfer Creditbank. . . .

Geraer Bank

Gothaer Privathank. .. Hannoversche Bank. .. Leipziger Creditbank. . Luxemburger Bank. .. Meininger Creditbank. Norddeutsche Bank. .. Oesterreich. Credit. . .. Thüringer Bank Weimar. Bank

Oesterreich. Metall ...

69 9 91 5 67

S0) 6 53

78

—; Russ. tiegl. 5. Anl..

do. n. 100 FI. Loose do. 5pCt. Loose .. . ..

doY.,. de. 6 n, do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. Poln. Schatz-Obl. ö do. do. L. B. 200 RF. Poln. Pfandbr. in S. -R. d9. Part 550 EI. Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St. - Präm. - Anl. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. Neue Bad. do. 35 FI.

Schwed. Präm. Pfndbr.

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1811312

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8 k 88H —ᷣ

Staats- Anleihe von 1859 1053 a z gem. Magdeburg-Wittenberge 343 a 34 gem.

Düsseldorfer II. Eniss. Sz a 812 Darmstädt. Bank 737 a 74 gem.

Hesterr. National- Anleihe 59 a 55 gem.

Kerlim, 1 September. und das Geschäft eben so beschränkt;

em.

Die Börse war

heut noch viel flauer, Eisenbahnen gaben stärker im

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober ⸗Hofbuchdruckerei. (Rudolph Decker.)

Oberschles. Lit. A. u. G, 1265 a 1263 gem. Genfer Creditbank 237 a Z gem.

Aachen- Oesterr. Credit 67 a 67 gem.

Preise nach; Fonds waren nur in schwachem Verkehr; in Wechseln war das Geschäft träge-

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Ew. ꝛc. Bericht vom 10. Mai b. J. giebt zu nachstehender

6 Anlaß: ; , der §§. 5 und 11 des Gesetzes über die

olizei Verwaltung vom 11. März 1850, wonach die Orts⸗Poli⸗ e re a, den ortspolizeilicher Vorschriften nur für den Umfang der einzelnen Gemeinden, zum Erlaß von dergleichen . schriften für mehrere Gemeinden nur die Regierungen befugt . schließt nicht aus, daß von einer Behörde, der die örtliche , Verwaltung über mehrere einzelne Gemeinden aufgetragen ist, Po i ei. Vorschriften für mehrere oder alle ihr untergeordneten Gemeinden 6 zelnen für jede Gemeinde besonders zu formulirenden und publizi⸗

es angemessener sei, daß eine für mehrere Gemeinden gleichmäßig , . ard f von der Regierung in einem oder von der Orts-Polizeibehörde für jede einzelne der betreffenden . meinden erlassen werde, ist nicht sowohl auf den formellen Gesichts⸗

punkt, daß durch den Erlaß einer einzigen Verordnung für die

mehreren Gemeinden die Functionen der polizeilichen Aufsicht ver⸗ e. und das Schreibwerk verringert werde, als vielmehr auf den materiellen Inhalt jeder einzelnen in Betracht kommenden

̃ izei in rein loka— fertigt sein, daß Polizei⸗Verordnungen, welche durch ein rein les . en werden mag dasselbe auch in meh⸗ reren Gemeinden gleichmäßig vorliegen bon der Orts⸗Polizei⸗

ines Behörde, Polizei⸗Vorschriften dagegen, denen ein mehr allgemeines, 6 k . Gemeinden eines Bezirks obwaltendes

und für die Regierung auch ohne spezielle Untersuchung der beson⸗ dern 1 6. einzelnen Gemeinde erkennbares Bedürfniß

Zuziehung zu dem Regulirungs⸗Verfahren in

Besitzern Vereinbarungen über die ihnen geei

Polizei⸗-Vorschrift Rücksicht zu nehmen. Demnach wird es gerecht⸗ der neuen Ordnung der Patronats⸗Verhältnisse zu treffen, oder im

zum Grunde liegt, von der Regierung erlassen werden.

Von diesem Gesichtspunkte aus hält die Königliche Regierung

k, e dafür, daß der tleß einer Kol kei, Verorbnung Che ei ist auch dann eine Erklärung der geistlichen Oderen üder den nt

Straßenreinigung, welche eine Bekanntschaft mit dem diesfaälligen

Es ist zu meiner Kenntniß gelangt, daß Zweifel darüber ob⸗ walten, . ye der Zerstückelung patronats berechtigter Güter die Patronatsverhältnisse nach den Vorschriften des Gesetzes vom 3. Ja⸗ nuar 1845 zu reguliren sind oder nicht? In Folge dessen eröffne ich der Königlichen Regierung, daß das Patronat ein Institut des öffentlichen Rechtes ist, daß also die Patronatspflichten in der Regel die Ratur öffentlicher Lasten haben und daß mithin die Bestimmung des §.7 Nr. 1 jenes Gesetzes darauf Anwendung findet. ö .

Da die anderweite Ordnung der durch eine Dismembration berührten Patronatsverhältnisse einerseits mit besonderen Schwiermg⸗

̃ zer Wichtigkeit für die renden Verordnungen erlassen werden können. Bei der Frage, ob keiten verbunden und andererseits von großer Wichtigkeit für d

i S ist, so empfehle ich

Erhaltung der Kirchen, Pfarren und Schulen ist. jo . be tons i chan Regierung, der zweckmäßigen Regulirung dieler Angelegenheiten eine vorzugsweise Aufmerksamkeit vorkommenden

alles zuzuwenden. ; . ;

Deshalb ist zunächst dafür zu 9 . w kirchen farren und Schulen durch ihre rechtzeittg⸗ Vertretern der Kirchen, Pf . mit den Trennstuͤcks⸗

nnn ; ten wird, . k G binlängliche Gelegenheit gebe gnet erscheinende Art

Mangel einer Vereinigung ihre bezüglichen Antrag? 9 stellen . Wenn ein Vergleich zu Stande kommt, se it 3 2 2 die Genehmigung der geistlichen Oberen 2 , ö 46 letztere eitheilt worden ist, wird die Tonis iche * 2 Weiteres annehmen dürfen, daß das Abtemmen = * nicht entgegen und daß dadurch die nach daltige w Patronatslasten gesichert ist. Ein solckes Adtemmen⸗ —— ; nach §. 18 1. 6 obne ferneren Anstand bestatat erden Hat eine Vereinigung der Betdeiligten nicht Hattg nden,