1860 / 209 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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zu dem bestimmten Zwecke steht ben Steuerbeamten zu, welchen auf . die nöthige Auskunft dieserhalb gegeben wer⸗ den muß.

Das Viehsalz (mit Einschluß der Lecksteine) wird auf münd⸗

liche Angabe des Viehes, für welches es bestimmt ist, von

den Verkaufsstellen verabfolgt. Erscheint der Besitzer des Viehes zum Empfange des Salzes nicht in Person, so muß er einen schriftlichen Bestellzettkel, welcher ein Verzeichniß seines Viehstandes enthält, dem Abholer mitgeben. Von unbekannten Personen kann Ausweis darüber, daß sie Namen,

Stand und Wohnort richtig angegeben haben, erfordet

werden.

6) In der Regel ist das Viehsalz aus der dem Käufer zunäch st Jelegenen Verkaufsstelle zu entnehmen. Ausnahmsweise wird solches jedoch auch aus entfernteren Faktoreien verabfolgt. In diesem Falle hat der Viehbesitzer in dem Bestellzettel zugleich anzugeben, wie viel Viehsalz und Lecksteine er im laufenden Jahre aus der ihm benachbarten oder aus anderen Faktoreien bereits erhalten hat, auch den Namen des Haupt⸗ Steuer- (Zoll Amts zu vermerken, in dessen Bezirke sein Wohnort gelegen ist, damit wegen der Kontrole das Erfor⸗ derliche ohne vorherige Rückfrage veranlaßt werden kann. Die höchste Menge des von den Verkaufsstellen selbstständig zu verabfolgenden Viehsalzes (mit Einschluß der Lecteine) beträgt 24 Pfd. jährlich füͤr ein Haupt Großvieh und 3 Pfd. jährlich für ein Haupt Kleinvieh. Sollten Landwirthe in ganz besonderen Fällen (z. B. zum Einsalzen von naß ein— gebrachtem Futter mehr Viehsalz gebrauchen, so muß zu des⸗ sen Verabfolgung die Genehmigung des betreffenden Haupt— Steuer- (Zoll⸗ Amts nachgesucht werden.

B. Düngefälz⸗Verkauf.

Landwirthe, welche Salz zur Düngung verwenden wollen, haben ihre Anträge dem Vorstande des landwirthschaftlichen Ver⸗ eins, in dessen Bezirke sie wohnen, mitzutheilen. Die Vereins— Vorstände befördern die eingegangenen Meldungen an das Haupt⸗ Steuer- (Zoll Amt ihres Bezirks, welches die betreffenden Land— wirthe unmittelbar benachrichtigt, daß und wo das Düngesalz ent⸗ nommen werden kann.

Als Düngesalz wird der Regel nach Viehsalz zum Viehsalz—

preise verabfolgt, jedoch nur in Mengen von mindestens einer hal-

ben Tonne. Wünschen Landwirthe, daß das zum Düngen zu ver— wendende Salz frei von Eisen sei, so haben sie ihre Anträge un⸗ mittelbar an das Hauptamt ihres Bezirks zu richten, welches solchen

, Cesonders vorgzusehreibenden Bedingungen entsprechen wird. Die allgemeine Aufsicht über die Verwendung des, Düngesalzes zu dem bestimmten Zwecke steht wie bei dem Viehsalz den Steuerbeamten zu. Die Entschei⸗— dung über die Verabfolgung von Düngesalz kann fortan den Hauptämtern überlassen werden. Gehen einem Hauptamte Anträge von Landwirthen nicht durch Vermittelung des landwirthschaftlichen Vereins zu, so hat dafselbe vor der Genehmigung sich zu unter⸗ richten, ob die Menge des geforderten Düngesalzes zu der Größe

der zu düngenden Oberfläche im Verhältniß steht. Das Salz ist

den Käufern in der Regel aus der ihnen zunächst gelegenen, mit Viehsalz versehenen Verkaufsstelle zu verabsolgen. Wird eisenfreies Düngesalz gewünscht, so kann Siedsalz zum Preise von 4 Thlrn. für die Tonne verabfolgt werden, nachdem zupor dieses Salz mit 20 pCt. Torfasche, Jauche oder durch Vermischung mit natürlichem Dünger unter den Augen des Faktors oder eines Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Kosten des Käufers denatu— rirt worden ist. Ueber die Denaturation ist in solchen Fällen eine von dem stäufer und einem Zeugen zu unterzeichnende Verhandlung aufzunehmen und solche dem Verkaufsregister nebst der betreffenden hauptamtlichen Verfügung als Belag beizufügen. Es steht übri— gens zu erwarten, daß dergleichen Anträge höchst selten vorkommen werden, da das Salz zum Düngen auch bei dem Preise von 43 Thlrn. für die Tonne zu kostspielig ist.

Staßfurter Abraumsalze, welche mit Thonmergel, Gyps, Eisen— ozhd und anderen Bestandtheilen so stark vermischt sind, daß fie als Speisesalz nicht verwendet werden können, werden worauf in der Bekanntmachung aufmerksam zu machen ist von der Bergwerksverwaltung zu Staßfurt verkauft.

Berlin, den 16. Juli 1865.

Der Finanz⸗Minister.

An die Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren zu Danzig, Stettin, Breslau, Posen und Magdeburg und die Königlichen Regierungen in Pots dam und Frankfurt ꝛc.

Abschrift erhalten Ew. ꝛc. mit der Anweisung, bezügli e. / ich des Vieh⸗ und Düngesalzverkaufs im dortigen . . de rungs⸗Amtsblätter eine gleiche Bekanntmachung zu erlassen.

nach Königsberg: ö . Zusa egen des Verkaufs der Viehsalzlet. nach munsti und Cöln: steine ist eine besondere y,, vorzubehalten. ; Berlin, den 10. Juli 1860.

Der Finanz-⸗Minister.

An die Provinzial-Steuer⸗-Direktoren zu Königsberg, Münster und Cöln.

Cirkular-Verfügung vom 25. Juli 1860 die

Ausführung des Gesetzes wegen anderweiter Ein—⸗

tichtung des Amts- und Zeitungs-Cautionswesens betreffend.

Gesetz vom 21. Mai 180 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 139, Seite 1117).

Regierung, daß, da nach der Verordnung vom 21. Mai d. J. das

Cautionswesens von demselben Tage, vom 1. Juli in K . Lage, Juli c. ab in Kraft ge⸗ treten ist und danach von diesem Zeitpunkte ab die dem Staatezu .

erlegen sind, es keinem Bedenken unterliegt, daß alle Cautionen, Staatskasse wirklich bestellt sind, nach den Vorschriften des allegir—

werden müssen, weil die Bestellung einer Caution erst dann als erfolgt anzusehen ist, wenn deren Einlieferung an die Staats kasse

werden und bis zum 1. Juli c. noch nicht vollständig an die

Caution theils in baarem Gelde, theils in Staatspapieren eben so

derselben zulässig erscheint. Berlin, den 25. Juli 1860.

.

die Königliche Regierung zu XN.

. Abschrift hiervon erhält die Königliche Regierung in Verfolg er Verfügung vom 23. v. M, zur Nachricht und Beachtung. Berlin, den 25. Juli 1860. Der Finanz ⸗Minister.

An sämmtliche übrige Königliche Regierungen.

Cirkular-Verfügung vom 9. August 1860 den nämlichen Gegenstand betreffend.

Cirkular-Verfügung vom 23. Juni 1860 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 157 8. *r. .

Im weiteren Verfolg des Eirkulars vom 26. Jun d. J wegen Ausführung des Gesetzes vom 21. Main d. 33 berneffsd die anderweitige Einrichtung des Amts⸗ und Zeitungs ⸗-Cautions— n n , ö 8. Abschrift der an sämmtliche Königliche Regierungen erlassenen Verfügun 15 = ö erfügung vom 25sten v. M. zur Beach Siernach ist auch in Ansehung des Hauptamts⸗Rendanten B. in S., worüber Sie unterm 12ten v. M. berichtet baben, zu ver— fahren, so daß dieser Beamte nunmehr seine volle Amtscaution unter Rückgewähr der baar eingezahlten diesfälligen Beträge in Staatspapieren nach dem Gesetz vom 21. Mai d. J. zu be⸗ stellen hat.

Zisatz an den Provinzial-Steuer-Direktor N. in N. Im Uebrigen leidet es kein Bedenken, daß an Stelle der im

Cirkular vom 73. Juni d. J. zu 8. erwähnten Regierungs-Haupt⸗

(Viehsalzlecksteine können bis a i⸗ 3usct teres dort nicht zum .

Auf den Bericht vom 5ten d. M. erwiedere ich der Königlichen .

Gesetz wegen anderweitiger Einrichtung des Amts- und Zeitungs—

den Cautionen in inländischen Staatspapieren nach dem Nennwerthe zu . welche nicht bis zum 1. Juli c. durch baare Einzahlung an die . ten Gesetzes festgesetzt und in inländischen Staatspapieren erlegt . stattgefunden hat. Eben so findet das vorgedachte Gesetz auch auf ö diejenigen Cautionen, welche durch allmälige Ansammlung gebilbet Staats kasse eingezahlt sind, dahin Anwendung. daß der bis zu die⸗ U sem Termin baar erlegte Cautionsbetrag zurückzugewähren und da— .

gegen eine neue Caution nach den Bestimmungen jenes Gesetzes zu erlegen ist, indem nach Inhalt des letzteren die Bestellung einer

wenig als die Ergänzung einer bis zum 1. Juli 9 a, ga nzu . Juli e. nicht vollstän⸗ dig eingezahlten Caution durch baare Erlegung des . .

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Kasse nach Maßgabe der Nr. 1 des Cirkulars vom 26. desselben Monats für die Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern und der Salzverkaufs-Verwaltung, die Haupt-Zoll- und Hauwt⸗ Steueraͤmter treten, wenn es darauf ankommt, auf den Untrag und im Interesse des Cautionspflichtigen die zur Erwerbung von Staatspapieren nöthigen Geldmittel zu beschaffen. Auch soll es zur Gestattung des diesfälligen Verfahrens in den einzelnen Fällen ber besonderen diesseitigen Genehmigung nicht weiter bedürfen, viel⸗

mehr die Provinzial-Steuerbehörde ermächtigt sein, die deshalb

noͤthigen Anordnungen zu treffen. Berlin, den 9. August 1860.

Der Finanz-Minister.

An sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt ꝛe.

Cirkular-Verfügung vom 2. Augu st 1860 die in Effekten bestellten Privat⸗-Cautionen betreffend.

Nachdem durch das Gesetz vom 21. Mai d. J. wegen ander—⸗ weitiger Einrichtung des Amts⸗ und Zeitungs- Cautionswesens (Gesé S. S. 211) bestimmt worden ist, daß die in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 11. Februar 1832 wegen Reguli⸗ rung des Cautionswesens für die Staatskassen- und Magazin— Beamten (Ges.S. S. I) und der §S§S. 41 und folgende des Ge⸗ setzes über die Presse vom 12 Mai 155 1 (Ges. S. S. 23) dem Staate zu bestellenden Cautionen fur die Folge in Staatspapieren nach dem Nennwerthe zu erlegen und die zu den Cautions-Effekten gehörigen Zinsscheine den Cautionsbestellern zu belassen sind, er⸗ maͤchtigen wir die Königliche Regierung, mit den Zinsscheinen zu saͤmmtlichen Privat⸗-Cautionen, welche in Effekten von Auswande⸗ rungs-Agenten, Unternehmern ze. hinterlegt werden, so weit Die⸗ felbe dabel in einzelnen Fällen nicht ein Bedenken findet, in gleicher Art verfahren zu lassen. .

Die Königliche Regierung hat indessen dafür zu sorgen, daß mit den Zinsscheinen nicht auch die Talons oder Stich Coupons den Cautionsbestellern ausgehändigt werden.

Berlin, den 2. August 1860.

Der Minister für Handel, Gewerbe ze, Der Justiz⸗Minister. Der n erg i ite Der Minister für, die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Der Minister der geistlichen 0. Angelegenheiten. Der Minister des Innern. Der Kriegs ⸗-Minister.

An sämmtliche Königliche Rgierungen.

Preußische Bank.

zonats-Uebersicht der Preußischen Bank, , 9. 99 der dan r vom 5. Oktober 1846. et i vg. Gepräͤgtes Geld und Barren 00 0) Thlr. che Tb, weer gen und Privat⸗Banknoten 2, 108,000 Wechsel⸗Bestände 44,599, 000 Lombard ⸗Bestände Staatspapiere, verschiedene Forderungen und Aetiva . . . ...... * Passi va. Banknoten im Umlauf Depositen⸗-Kapitalien ...* Guthaben der Staats-Kassen, Institute und Privat⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗-Verkehrs .. . . ...... .* Berlin, den 31. August 1860.

Königli reußisches Haupt⸗Bank⸗ Direktorium. Meyen. Ein n Dechend. Woywod. Kühnemann.

S r de —ů

3, 196, 000

S5 6b M00 Il G28, 50

.

4,58, 000

Angekommen: Se. Excellenz der Chef⸗Präsident des Ober⸗ Tribunals, Staats-Minister Uh den, aus der Provinz Pommern.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst Wilhelm Rad⸗

ziwill, nach Magdeburg.

Berlin, 4. September. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Hannover Majestät ihnen berliehenen Guelphen⸗Ordens zu ertheilen, und zwar:

des Groß⸗Kreuzes:

dem General-Inspecteur der Artillerie, General der Infanterie von Hahn, dem Staats- und Kriegs-Minister, General⸗Lieuten ant von Ro on,

und dem Inspecteur der 2. Artillerie⸗Inspection, General⸗Lieutenant

von Puttkammer; des Commandeur-Kreuzes erster Klasse:

Direktor der vereinigten Artillerie⸗ und Ingenieur-Schule, General-Major Freiherrn von Troschke;

des Commandeur-Kreuzes zweiter Klasse:

dem Brigadier der Garde-Artillerie-Brigade, Obersten von

Uechtritz, dem Abtheilungs⸗-Chef im Kriegs⸗Ministerium, Obersten Gra⸗

berg, dem Mitglied der Artillerie-Prüfungs⸗ Kommission, Obersten Hartmann A la suite der Niederschlesischen Artillerie⸗Bri⸗

gade (Nr. 5) und . dem Mitglied der Artillerie⸗Prüfungs⸗Kommission, Oberst⸗ Lieute⸗ ank Reumann 3 Ja suite der Westfälischen Artillerie⸗

Brigade (Nr. 7); des Ritter-Kreuzes: dem Major von Loebell in der Garde ⸗Artillerie⸗Brigade; so wie der vierten Klasse: dem Hauptmann Heineccius, und

den Premier⸗-Lieutenants von Helden-Sarnowski und pon Amsberg in der Garde-Artille⸗

rie⸗Brigade.

Bekanntmachung. . Es ist die Einrichtung getroffen worden, daß von jetzt ab Briefe, welche während der Zeit von 10 Uhr Abends bis r Uhr. früh in die Briefkasten an den okalen der Stadt-Post⸗-Expeditionen ge legt werden, noch mit den zwischen J und 9 Uhr Morgens von hier abgehenden Eisenbahn⸗Post⸗-Transporten Beförderung erhalten, resp. in der Stadt zur Bestellung gelangen können, während die Einsammlung der Briefe aus sämmtlichen Briefkasten der Stadt, wie bisher, täglich zuerst um 8 Uhr Morgens und zuletzt um 10 Uhr Abends erfolgt. Berlin, den 1. September 1860.

Der Ober⸗Post⸗Direltor. Sch ulz e.

Nichtamtliches.

Prenßen. Berlin, 4. September. Seine Königliche Hoheit der 6 hielten heute auf dem Tempelhofer Felde Revue über die Truppen des Königlichen Garde-Corps ab und nahmen hierauf den Vortrag des General-Majors von Alvens⸗ leben 11. und des Oberst-Lieutenants von Dewall entgegen.

Stettin, 3. September. Se. Königl. Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm traf gestern Nachmittag 6 Uhr von Putbus hier auf der „Grille! ein und setzte sofort seine Reise nach Berlin fort. Das schöne Wetter hatte eine zahlreiche Menge in Gotz low und Frauendorf versammelt, J. das vorüberfahtende Dampf⸗ chiff mit Hurrahs begrüßte. (O. 3. . schis ee er. , ö September. Gestern Abend nach 19 Uhr ist Se. Durchlaucht der Fürst Radziwill, General Inspecteur . licher Ingenieure und Pioniere, 2 . und im Hote Erzherzog Stephan abgestiegen. (M. E . .

e , n, e T f et hal, 1. September. Ihre König⸗ liche Hoheit die Frau Prinzessin Karl von e, , . ßberzoglichen Hofe hier angekommen.

zu einem Besuche am Großherzoglichen H eng,)

Oesterreich. Wien, 2. September. Der Großberzog

von Hessen⸗ Darmstadt ist

gestern hier angekommen * , * . 2 ee. 2 e: Zum römischen Kaiser“ abgestiegen. Derselbe erhielt ba . . 27 ö ; er r. Masestaͤt des Kaisers und der Erzherzoge ber Ankunft Besuche S aj 1 .

. ? w DMer Rainer und Veh ist von Neapel hier angekommen.

Reapel, Graf Szechenyi,

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