1860 / 227 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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des Kapitals und der Zinsen erfolgt dann in dem Zinstermine am 2ten Januar des fol , . Der Verband behält sich jedoch das

Recht vor, nach blauf von vier Jahren den Zilgungsfonds durch gern. Ausloofungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende chuld⸗ verschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Nummern und ihres Betrages, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungs-Termine in dem Preußischen Staats Anzeiger“, dem „Magdeburger Amteblatt. und dem Osterburger Kreisblatt Sollte eines oder das andere der bezeichneten Platter eingehen, so bestinmt der Ober⸗Präsident der Provinz Sachsen, in welchem anderen Blatte die Bekanntmachung erfolgen soll,

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, in der ersten Woche des Januar und Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. .

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße

Rückgabe der ausgegebenen Zins⸗Coupons, beziehungs weise dieser Schuld⸗ verschreibung, bei der n in in der nach dem Eintritt des Fälllgkeitstermins folgenden Zeit. . ö. 8 der zur irn m, des Kapitals präsentirten Schuldver⸗ schreibung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fällig⸗ keltstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Coupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. .

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs⸗Termine nicht erhoben werden, so wie die inner⸗ halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Ver⸗ bandes.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung Th. I. Tit. 91 FS§ 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte

zu Seehausen in der Altmark. (.

Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinseoupons vor Ablauf der vierjãhrigen Verjährungsfrist bei dem Deich amte anmeldet und den statt⸗ gehabten Besitz der inscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei⸗ bung oder sonst in g aubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjäh⸗ rungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekom⸗ menen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins coupons bis zum Schlusse des Jabres 1865 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinseoupons⸗Serie erfolgt bei der Deich⸗ kasse in gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons-⸗-Serie eievrungren 2Tatunte-- Veimm Vriluste ves Talons erfolgt die Aushän⸗ digung der neuen Zinscoupons⸗-Serie an den Inhaber der Schuldver⸗ schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Verband mit seinem Grundvermögen, so wie mit den Beiträgen, welche auf Grund des § 11 der Allerhöchst vollzogenen Verordnung vom 1. Juli 1859 (Gesetz⸗ Sammlung vom Jahre 1859 S. 367) von den Verbands⸗ genossen erhoben werden.

Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗ schrift ertheilt.

Seebausen in der Altmark, den 18..

Das Deichamt des Altmärkischen Wische-Deichverbandes. (Unterschrift dreier Mitglieder.) Eingetragen im Register M

Provinz Sachsen, Regierungs-Bezirk Magdeburg. Zins ⸗Coupon

bligation des en Wische-Deichverbandes MHM

Pfennige.

Der Inhaber dieses Zins⸗ Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am ten 18. und späterhin die Zinsen der vorbemerkten Obligation für das Halbjahr vom bis mit lin Buchstaben) Thaler der Deichkasse zu

Seebaufen in der Altmark, den .

Das Deich ⸗Amt des Altmärkischen Wische⸗ Deichverbandes.

(Faceinile der Unterschrift dreier Mitglieder.) Eingetragen im Register M Dieser zins⸗Coupen wird ungültig, wenn

desten Gelt betrag nicht innerhalb dier Jahren, vom Tage ber Fälligkeit ab, erhoben wird.

Ytinisterizu für Grandel, gewerbe und ü ffe nt lich⸗ Arbeiten.

Der bisherige Vahn⸗Contoleur der Wilhelmsbahn Mertens st zum Königlichen Ober⸗Güterverwalter ernannt werden.

Finanz ⸗Ministerium.

Cirkul ar-Verfügung vom 18. Juni 1860 die Durchfuhr von Lumpen durch das Ausland be⸗ treffend.

Wenn Lumpen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande mit Declarationsscheinen abgefertigt und dabei nicht unter Verschluß gelegt werden, so kann eine werthvolle Waare dieser Art im Auslande leicht mit einer gleichen Menge werthloser

Lumpen vertauscht werden, Um dies zu verhüten, ist auf der letzten General-Konferenz in Zollvereins-Angelegenheiten der Be schluß gefaßt, daß die Anlegung des amtlichen Verschlusses bei Lumpen, welche mit Declarationsscheinen abgefertigt werden, in der . Regel siattfinden soll und nur unterbleiben darf, wenn eine Ver⸗ tauschung der abgefertigten Lumpen im Auslande nicht zu besorgen ist. Demgemäß wollen Ew. 2c. dahin Anordnung treffen, daß künftig bei der Abfertigung von Lumpen auf Terclara⸗ tionsscheinen der amtliche Verschluß stattfinde. Eine Ausnahme

von dieser Regel, so weit sie für einzelne Verkehrsstraßen zulässig und nöthig erscheinen möchte, bedarf der diesseitigen Genehmigung. Berlin, den 48. Juni 1860.

Der General-Direktor der Steuern.

An sämmtliche Provinjial⸗Steuer⸗ Direk⸗ toren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt ꝛc.

Verfügung vom 36. Juni 1860 die Präklusiv⸗

frist für die nicht bei dem Landrathe unmittelbar

eingereichten Reclamationen gegen die Klassen⸗ steuerveranlagung betreffend.

Solche Reclamationen gegen die Klassensteuerveranlagung, welche, ungeachtet der Vorschrift im F, 14. zu a. des Gesetzes vom . 1. Mai 1851, Nr. 3381, bei der Regierung oder dem Finanzmini⸗ sterium, anstatt bei dem Landrath, eingereicht werden, sind unter .

analoger Anwendung der hinsichtlich der Rekurse im S§. 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1840, Nr. 2101 (Gesetzs. S. 146) ertheil⸗ ten Vorschrikt, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Eingangs beim Landrathe dann als rechtzeitig angebracht zu behandeln, wenn ihr Eingang bei der Regierung oder bei dem Finanz⸗Ministerium innerhalb der gesetzlichen Präklusipfrist erfolgt ist.

Berlin, den 30. Juni 1860.

Der General-Direktor der Steuern.

An die Königliche Regierung zu N.

Verfügung vom 5. Juli 1860 den Beginn der Präklusivfrist für die Anbringung von Klassen— steuer-Reclamationen betreffend.

Die im §. 13 zu a. des Klassensteuer-Gesetzes vom J. Mai

1851 angeordnete Bekanntmachung der Klassensteuerrollen erfolgt,

wie der Königlichen Negierung auf den Bericht vom 6. v. M. er⸗

wiedert wird, durch Offenlegung der Rollen in der Gemeinde wäh⸗

rend eines Zeitraums, welcher nach §. 11 der Klassensteuer⸗Veran⸗

lagungs⸗Instruction pom 8. Mai 1851 mit Rücksicht auf die Größe der betreffenden Gemeinde bis auf laͤngstens 14 Tage fest⸗ gestellt werden darf. Die Bekanntmachung umfaßt hiernach den

ganzen Zeitraum, während dessen die Offenlegung stattfindet und ist erst nach Ablauf dieses Zeitraums vollständig bewirkt.

ginnt daher die Präklusivfrist von 3 Monaten, welche der §. 14 .

zu a. des gedachten Gesetzes für die Anbringung von lassen ffeuer⸗ Reclamatichnen vorschreibt erst mit dem ersten Tage nach Ablauf

des ganzen für die Offenlegung der Rollen in der betreffenden ;

Gemeinde bestimmten Zeitraüms und nicht mit dem ersten Tage der Offenlegung. Auch kommt es auf den Tag des Empfanges des Äuszugs aus der Steuerrolle (8. 11 der Veranlagungs⸗ Instruction) nicht an.

Daß die Rollen in den größeren Gemeinden eine laͤngere Zeit

hindurch offen liegen als in den kleineren, ist eben so unerheblich,

als der Umstand, daß die Offenlegung nicht in allen Gemeinden mit demselben Tage beginnt. Die Reclamationsfrist selbst ist überall dieselbe und wenn die vorliegende Frage einem Zweifel unterlaͤge, so wurde die Entscheidung doch immer in der Weise, wie es dem Interesse der Steuerpflichtigen am meisten entspräche, mithin so zu freffen sein, als es vorstehend geschehen ist.

Berlin, den 5. Juli 1860. Der General-Direktor der Steuern.

An die Königliche Regierung zu X.

Kriegs ⸗Ministerium.

Verfügung vom 31. Au gust 1860 die Gebühr⸗ nisse der zur Probedien stleistung bei Civil behörden kom mandirten Mannschaften betreffend.

Die verschiedenartige Auffassung des §. 119 des Reglements über die Geld Verpflegung der Truppen im Frieden in Verbindung mit dem §. 43 des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden hat nach Ausweis der betreffenden Rechnun— gen der Corps⸗-Zablungsstellen zu einem ungleichartigen Verfahren in Bezug auf die Gebührnisse der zur Probebienstleistung bei Eivil⸗ Behörden kommandirten Mannschaften für die Tage der Hin⸗ und Rückreise Veranlassung gegeben, indem derartig Komman— dirten für diese Tage theils das im z. 119 des Friedens-Geld⸗ Verpflegungs⸗Reglements festgesetzte Einkommen, theils nur ihre chargemäßigen Löoöhnungs⸗ ꝛc. Kompetenzen gewährt worden sind.

Zur Begegnung dieser Ungleichartigkeit wird hierdurch zur ferreken Nachachtung Folgendes bekannt gemacht:

1) Das im §. 119 des Friedens⸗-Geld - Verpflegungs⸗Reglements festge etzte Einkommen, welches mit Einschluß der Marsch— und Reise⸗Tage längstens auf die Dauer von 7 Monaten sichergestellt ist, darf erst vom Tage der Dienstleistung an Ort ünd Stelle ab auf die Dauer der Probedienstleistung, also mit Ausschluß der Marsch- und Reise⸗Tage, gewährt werden.

Für den Hin- und Rückweg erhalten die stommandirten neben der chargenmäßigen Löhnung, und zwar:

a) für den Hinweg, bei Entfernungen bis zu 20. Meilen, eine auf Verpflegung lautende Marschroute, bei Entfer— nungen von über 29 Meilen dagegen freie Fahrt zur Reife nach den Fetzsetzungen in dem striegsministerial⸗ Erlasse vom 21. Juni 1819 (Militair-⸗Wochenblatt Nr. 26 pro 1819), und außerdem die Garnison Biodportion oder bas Garnison-Brodgeld und den Verpflegungs⸗Zuschuß der Garnison;

für den Rückweg, wenn nach Ablauf, der Probezeit nicht die Anstellung, sondern die Zurücsendung zum Truppentheil erfolgt, ohne Rücksicht auf die Entfernung, die Unterofsiziere und Gemeinen eine auf Verpflegung lautende Marschroute; die Portep ee Unteroffiziere (Feld⸗ webel, Wachtmeister 2c.) aber freie Fahrt zur Reise nach den dieserhalb ad a. gedachten Festsetzungen, nebst der Garnison-Brodportion oder dem Garnison-⸗Brodgelde und dem Verpflegungs⸗Zuschuß der Garnisen.

Geschieht die Rücklehr auf eig enen Antrag, so haben die Kommandirsen weder auf Marschrouten, noch auf freie Fahrt zur Reise Anspruch, sondern es wird ihnen neben der chargenmäßigen LSöbnung nur die Gar⸗ nison-Brodportion oder das Garnison-Brodgeld und der Verpflegungs⸗-Zuschuß der Garnison gewahrt.

Berlin, den 31. August 1860.

Kriegs-Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Depar ement. Hering. Wilcke.

. Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutengnt und Inspecteur der Besatzung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt, Ferwarth von Bittenfeld II., von Mainz.

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Abgereist: Se. Excellenz der Staats- und striegs⸗Minister General⸗Lientenant von Roon, nach Juͤlich, ;

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und General⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs von Willisen, nach Schlesien.

Berlin, 25 September. Se. Hönigliche Hoheit der Prinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht: Dem nach Gotha kommandirten Oberst⸗ Lieutenant von Witzleben, à la suite des Kaiser Franz Garde⸗-Grenadier⸗ Regiments (Nr. 2), die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Belgier Majestät ihm verliehenen Commandeur-reuzes des Leopold-Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Cöln, 24. September. Se. K. Hoheit der Prinz⸗ Regent traf heute Morgens in Begleitung des Prinzen Friedrich Karl und des Kriegs-Ministers mit dem Berliner Courier- Zuge hier ein und setzte alsbald seine Reise nach Aachen weiter fort, um die Königin von England daselbst zu bewillkommnen. Se,. König⸗ liche Hoheit der Prinz⸗ Regent begleitete die Königin Victoria bis Düren und begab sich von da nach Jülich. Heute Nach⸗ mittags um 143 Uhr traf der Extrazug mit Ihrer Majestät der Königin Victoria nebst dem Prinz Gemahl und der Prinzessin Alice, von Antwerpen kommend, auf »der hiesigen Ringbahn ein und setzte nach kurzem Verweilen, ohne unsere Stadt zu berühren, seine Fahrt rheinaufwärts fort. (Köln. 3.)

Dan zig, 24. September. Heute Mittag traf Se. stoͤnigliche Hoheit Admiral Prinz Adalbert hier ein, um die Kanonenboote bor der Abfahrt nach Stralsund zu besichtigen und an dem in di⸗ sen Tagen stattfindenden See-Manöber mit den auf der hiesigen Rhede versammelten Kriegsschiffen: Korvetten „Danzig“, „Amazone“ und Brigg „Hela“ Theil zu nehmen, so wie die Ausbildung der

an Bord derselben befindlichen Kadetten zu inspiziren. (Danz. D.)

Yt́ecklenburg. Schwerin, 24. September. Nachfolgen⸗ der Allerhöchster Erlaß ist den Truppentheilen zugegangen:

Friedrich Franz von Gottes Gnaden, Großberzog Lon Mecklenburg ꝛc. Die stattgehabten Manöver mit den Königlich vreußischen Truppen geben Mir erfreuliche Veranlassung, der Divisien Meine vollste Zufriedenheit, sowohl mit ihren Leistungen als auch mit ihrer Führung, auszusprechen und ihr zugleich zu erkennen zu geben, daß beides die größte Anerkennung bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinz⸗Regenten von Preußen und bei dem Kommandirenden des 3. Armee⸗ Corps, Prinz Friedrich Karl ven Preußen Königlichen Hoheit, gefunden hat. Ich gratulire der Diriston zu diesen guten Erfolgen und danke ihr dafür, daß fie Lom Ersten bis zum Letzten bestrebt gewesen ist, dem mecklenburgischen Kriegernamen aufs Neue Ehre zu machen. Gegeben durch Unser Militair⸗Departement.

Schwerin, den 21. September 1860.

Allerhöchstgez. Friedrich Franz

An Gegengez. v. low.

das Dibisions⸗Kommando.

Sachsen. Gotha, 24. September. Ihre Hoheit die verwiltwete Frau Herzogin Antoinette Friederile Auguste Marie Anna von Sach fen-Eoburg⸗Gotha ist nach längerem, nicht schmerzle sem Krankenlager in der achten Morgenstunde des heutigen Tages aus unserer Mitte geschieden. Ihr Lebensalter hat fie auf nur 61 Jahre und 7 Tage gebracht. (Goth. Ztg.)

Schwarzburg. Sonder s hau sen. 25. September. Zu⸗ gleich mit dem Milltairstrafgesetzbuch und der Mi itairstrafprazeß⸗ Ordnung ist der Wortlaut des unterm 15. Juni d. X zu Berlin zwischen hiefigen und preußischen Kommissarien bezüglich der Mili⸗ lairstrafrechtspflege ab geschlossenen Vertrages vublizirt worden. Nach diesem Vertrage bildet das Divisionsgerickt der achten Didi⸗ sion den obersten Militairgerichts hof für unser Bundes kontin⸗ gent, welcher sowehl als erkennende Behörde in Straffã len der Offiziere und der in einem bestimmten Grad fizierstandes stehenden Militairbeamten, als auch als Retursbebërde und als begutachtende Behörde des Fürsten in Militairstraf- and Disziplinarsachen zu fungiren hat. Der Vertrag, welcher dam . Ittober d. J. ab gerechnet auf die Dauer den 10 Nh ren geschlossen ist, jedoch für die Zeit der Verwendung des Fũrstlicher Bundes kontingents im Sundesdie nste außer Wirksamkert tritt., ent⸗

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31 . 8 21 * . der Bienne M rperfone! hält auch die Bestimmung, daß die wider bienge Miltar tperfonen . * *