1860 / 240 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1898

indem die oben erwähnte Bestimmung des §. 14 des Gesetzes vom 12ten Mai 1851 als ein besonderer Befreiungsgrund im Sinne jenes 8§. 79 für Bleierz und Eisensteingruben aufgefaßt werden müsse. —⸗ Der Plenar⸗Beschluß des Sber⸗Bergamts sucht diese Ausführungen zu widerlegen. Es wird darin bemerkt, der §. 16 Th. II. Tit. 14 des gemeinen Landrechts, wonach bei der Verwaltung und Benutzung der Domainen und Regalien dem Staate der Regel nach nur eben die Nech te ukommen, wie jedem Privat ⸗Eigenthümer, beziehe sich rücksichtlich des f den Fa ber Staat die zum Bergregal benu e Rechnung Bergbau Bergwerkseigenthums Mineralien

9 gehörig treibe, an Privatpe begebe. Da liege demnach, wie i rechte des Staats, abgaben nicht als Nutzungen Siaatssteuern aufzufassen. Es spreche Bergzehnte schon dor der Ausbildung der Bergw worden, und daß mancher Bergbau trotz der Regalita sei. Ferner wird der Titel des Gesetzes vom 12. Mai 1851, selbe als Gesetz über die Besteuerung der Bergwerke bezeichnet wor den, für die Auffassung der dadurch eingeführten Abgaben des Iwanzigsten und der Aufsichtssteuer als eigentlicher, auf dem Vesteuerungs rechte beruhender Staatssteuern geltend gemacht. Es wird außerdem bemerkt, daß die Abgaben, an deren Stelle die neue Aussichts⸗ steuer getreten sei, mit alleiniger Ausnahme der partikularrechtlichen landesherrlichen Freikurgelder als Gegenleistung für gewisse, von der Bergbebörde bei Beaufsichtigung und, Leitung des Privat⸗ Bergbaues besorgte Geschäfte anzusehen, mitbin nicht aus der Re⸗ galität des Bergbaues abzuleiten seien. Es wird sodann auf die gesetz⸗ liche Zuläsfigkeit der Einziehung der Bergwerks⸗Abgaben im Wege der administratiden Execution (Geseß vom 30. Juli 1853 hingewiesen. Dem §. 14 des Gesetzes vom 12. Nai 1851 wird die rechtliche Natur eines desenderen Befreiungsgrundes ; Allgemeinen Landrechts bestritten, und es wird endlich für den Lempe— tenz⸗Konflikt geltend gemacht, daß die Beurtheilung der thatsächlichen Momente, don welchen die Anwendung des §. 14 a. a. O. abhängt, wesentlich in das bergtechnische Gebiet falle, uͤnd sich deshalb nicht zur richterlichen Cognition eigne. .

Die Gegenerklärung der klagenden Gewerkschaft beschäfiigt sich mit einer Widerlegung der Ausführungen des Ober-Bergamtes, ohne etwas wesentlich Neues zu enthalten.

Alle diese don beiden Seiten Beurtheilung der streitigen Kompetenz nichk don Bedeutung. Dagegen ist in den geseß lichen Bestimmungen über die Befugnisse der ergbehörde in ihrem Verhältnisse zu den Bergwerks⸗Eigenthümern Grund enthalten, aus welchem ker erbobene Kompetenz-Konflikt als ge⸗ rechtfertigt anerkannt werden muß.

e, n, nn, , , n= Gandrechtè bänat die

= 2 2 z z Bestimmung darüber, wann und wieviel an Verlag erstattet oder an Aus⸗

. 2

beute bezahlt werden solle, von der Beurtheilung des Bergamts ab. Diese

gesetz liche Vorschrift ist durch das Gesetz vom 12. Mai 1851 über die Ver⸗ bältnifse der Miteigenthümer eines Bergwerks nicht abgeändert, vielmehr wird im §. 18 desselben unter Nr. 5 den Repräsentanten der Bergwerks⸗ eigenthümer ausdrücklich nur das Recht zu Anträgen auf Zubußaus⸗ schreibung, auf Feststellung der Verlagserstattung oder Ausbeuteschließung beigelegt. Wenn demnach auch nach den jetzt geltenden Gesetzen das Berg⸗ amt allein darüber Bestimmung zu treffen hat, ob und wieviel an Aus— beute von einem Bergwerke zu bezahlen ist, so folgt daraus von selbst, daß über die Frage, ob * von dem in einem Jahre gewonnenen Brutto⸗ Ertrage des Bergwerks ; übersteigen. ebenfalls nur das Bergamt zu entscheiden befugt ist. Von jener Frage aber hängt nach dem oben angeführten 8. 14 des Geseßzes vem 13. Mai 1851, über die Besteuerung der Bergwerke, die Verpflich⸗ tung einer Eisensteingrube zur Entrichtung des Zwanzigsten und der Auf⸗ siht teuer cb. Es kann demnach über diese Verpflichtung allein die Berg⸗ behörde, und nicht der Richter entscheiden. J; : Hiernach kann es dahingestellt bleiben, ob der Zwanzigste und die r allgemeinen Anlagen gehören, und eben so, ob die Bestimmung es mebrerwäbnten §. 14 des Gesetzes vom 12. Mai 1851 als ein Steuer⸗ Privilegium im Sinne des §. J9, Th. II. Tit. 14 des Allg. Landrechts anzusehen ist. Denn wenn auch diese, in den Ausführungen der Klägerin und des Ober⸗Bergamts . wie in den Gutachten der betheiligten Ge⸗ richte erörterten streitigen Fragen im Sinne der Klägerin zu entscheiden warn, so warde doch nach der speziellen Vorschrift des 8. 300. Th. Il.

Tit 16 des Allg. Landrechts die Bergbehörde als die allein zur Beur—

theilung der Anwendbarkeit des . 14 des Gesetzes vom 12. Mai 1851 kompetente Behörde anzuerkennen sein. J Aus vorftehenden Gründen hat der Rechtsweg in dieser Sache für

unzaläfsig und der erhobene Kompetenz=stonflikt für . h ĩ flikt für gerechtfertigt erachtet

Berlin, den 14. Januar 1860. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal⸗ .

Am Gymnasium zu Lyck ist der Wissen aftliche Br. Gamze als Ordentlicher Lehrer w,. * . Der Hiecherige Abjunkt an der Landes⸗Schule Pforta, Dr.

im Sinne des S§. 79 Th. 1. Tit. 14 des

geltend gemachten Gründe sind für die

der entscheidende

standes des alten Krieger-Vereines zu R. vom Sten v. wir dazu Folgendes ergebenst bemerken:

die rechnungsmäßige Ausgabe dess . es wnungsmäßige Ausgabe desselben Jahres wehren versehen ist. Die S 11 der Allerhöchsten Ordre vom 22. Februar 1842 (Minist-Bl. S. 97) das Nähere bestimmt, der gedachten qu. Verein zu X. schießung über das Grab bei seinen Mitgliedern unterbleiben muß, Auffichtsstener zu den im §. 18, Th. II. Tit. 14 des Ällg. Landrechts be⸗ 2 nicht, gestattet werden a, . Schützengilde, welche nicht gleichzeitig Mitglieder des Begräbniß⸗ Vereins sind, in die Trauerparade treten, resp. die in Rede stehende Beschießung ausführen. .

Euler, zum ECivil⸗Lehrer an der Central⸗-Turn⸗Anstalt hierselbst ernannt worden.

Ministerium des Innern.

Bescheid vom 18. Juni 1860 bezüglich auf die

Militairpflicht der Ausländer, welche, ohne ihr

früheres Unterthanen-Verhältniß aufzugeben, in Preußen naturalisirt worden sind.

Auf den Bericht vom 30. v. M. eröffnen wir der Königlichen Regierung, daß in Betreff der Militairpflichtigkeit derjenigen Aut⸗ länder, welche ohne Aufgabe ihres früheren Unterthans⸗Verhaͤlt⸗ nisses in Preußen naturalisirt worden sind, fur welche also eine Duplizität des Unterthanen⸗Verhältnisses besteht, die bisherige Praxis sich an das Prinzip des Wehnsitzes gehalten hat in der Weife, daß die gedachten Personen resp. deren Kinder, sofern si beim Eintritte des militairpflichtigen Alters oder im Laufe dessel— ben in Preußen ihren Wohnsitz hatten, zur Ableistung der Mi⸗ litairpflicht im diesseitig en Heere herangezogen, andernfalls aber und nach Erfüllung der Militairpflicht im Auslande davon frei⸗ gelassen sind.

Nach diesem Grundsatze und unter den in dem obigen Berichte angeführten Umständen genehmigen wir, daß der im Jahre 183) geborene N. vom Militairdlenste in Preußen einstweilen zurüt— gestellt und sobald er den Nachweis führt, daß er der Militair⸗ pflicht als K. K. oͤsterreichischer Unterthan Genüge geleistet habe, in den diesseitigen Aushebungs-⸗Listen gestrichen werde.

Berlin, am 18. Juni 1860.

Der Kriegs⸗-Minister. von Roon.

Der Minister des Innern. In Vertretung: Sulzer.

An die Königliche Regierung zu N.

Erlaß vom 8. Juli 1860 betreffend die bei Be— crDIgung von Mitgltedernrn der Begräbniß⸗Vereine ehemaliger Krieger zulässigen Feierlichkeiten.

Ew. ꝛc. übersenden wir anliegend eine Vorstellung des Vor⸗ M., indem

Die Beschießung über das Grab bei der Beerdigung von Mit—

gliedern der Begräbniß Vereine ehemaliger Krieger ist nach der Allerhöchsten Kakinets? Ordre vom 6. Juni 1844 (Minist.- Blatt

S. 2325 nur dann gestattet, wenn der detreffende Verein mit Ge—

Trauerparade, über deren Stärke der

x darf jedoch nur aus Mitgliedern bestehen. Hieraus folgt, daß, da der mit Gewehren nicht ausgerüstet ist, die Be—

Vereine

daß Mitglieder der dortigen

Hiernach stellen wir Ew. ꝛc. die gefällige Bescheidung des

Vorstandes des alten Krieger-Vereins zu N. auf dessen obige Vor⸗ stellung ergebenst anheim.

Berlin, den 8. Juli 1860.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer. An den Königlichen Ober⸗Präsidenten der Provinz R.

Der Kriegs⸗Minister. von Ro on.

Bescheid vom 17. Juli 1860 betreffend die Ver⸗ pflichtung der im Auslande lebenden preußischen Unterthanen zur Fortentrichtung der Klassen teuer.

Auf den an das Ministerium des Innern erstatteten Bericht

1899

hom 19. März d. J. eröffnen wir der Königlichen Regierung, daß die Verpflichtung der Einwohner N. N. und Genossen in K. im Königreiche Polen, zur Entrichtung der Klassensteuer, nach den D 6 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 keinem Zweifel unter⸗ ß daher die über Heranziehung zu dieser Steuer er⸗ chwerde Ihrerseits mit Recht zuruͤckgewiesen worden ist. Die Vorenthaltung der Paäͤsse oder Heimathscheine ist in sehr vielen Fällen das einzige Mittel, um von den im Auslande sich aufhaltenden diesseitigen Staatsangehörigen die Erfüllung der ihnen dem pteußischen Staate gegenüber obliegenden Pflichten zu er⸗ reichen, und es kann darin auch für die betreffenden Steuerpflich— tigen keine besondere Härte gefunden werden.

ĩ Es ist aber ange— messen, daß denselben, wenn sie die Absicht zu erkennen geben, ihren Wohnsitz im Auslande zu nehmen, gleichwohl aber die preußische Unterthanenschaft beizubehalten, ausdrücklich eröffnet werde, daß sie, so lange sie preußische Staatsbürger bleiben, auch im Auslande zur Fortentrichtung der inländischen Klassensteuer verpflichtet seien, daß ihnen daher neue Pässe so lange vorenthalten werden müßten, bis sie ihren diesfälligen Verpflichtungen voll— stãndig nachgekommen sein würden. Da dies im vorliegenden Falle nicht geschehen ist, so wird die Tit.) ermächtigt, die betreffen⸗ ken Steuerbeträge für das laufende Jahr niederzuschlagen; den Beschwerdeführern ist aber auf die Torstellung vom 5. Januar d. J. zu eröffnen, daß sie zur Entrichtung der Klassensteuer, so lange sie preußische Unterthanen selen, auch im Auslande verpflichtet blieben, daß für dieses Jahr nur aus Billigkeits⸗ Rüͤcksichten von deren Einziehung Abstand genommen sei und daß ihnen Pässe für die Dauer eines Jahres bewilligt würden, daß sie aber für die Zukunft auf eine ähnliche Nachsicht nicht zu rechnen und die Uebersendung anderweiter Pässe nur dann zu erwarten hatten, wenn die Steuer für das betreffende Jahr von ihnen be— richtigt worden sei.

Der Landrath zu dersehen. Berlin, den 17. Juli 1860.

ist hiernach mit der erforderlichen Anweisung

Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.

Der Finanz-Minister. Im Auftrage: von Pommer-⸗Esche.

An die Königliche Regierung zu N.

Erlaß vom 19. Juli 1860 betreffend die Er⸗ theilung der Erlaubniß zur Colportage von Bibeln.

Auf den Bericht vom 20. v. M. ermächtigen wir die König—

liche Regierung, den einzelnen neu angestellten Colporteuren solcher

ausländischen Bibelgesellschaften, denen die Colportage diesseits be⸗ reits gestattet ist, die Erlaubniß zum Verkauf von BVibel⸗Ausgaben der resp. Gesellschaften selbstständig zu ertheilen, so daß unsere Ge⸗ nehmigung nur dann nachzusachen ist, wenn es sich darum handelt, dem Colporteur einer auskändischen Gesellschaft, welcher die Befug⸗ niß zur Colportage bisher nicht eingeräumt war, dieselbe zu ge⸗ statten. Berlin, den 19. Juli 1860.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: Sulzer.

Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage: Bitter.

An die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.

Verfügung vom 20. Juli 186g * betreffend die ärztliche Untersuchung der bei eintretender Kriegs⸗

bereitschaft oder Mobilmachung zu gestellenden Train-Mannschaften und die dafür zu liguidiren⸗ den Gebühren.

Auf den Bericht vm 16. Oktober v. J.) die Diäten gewäh⸗ rung an Kreis-Physiker für die ärztliche Unsersuchung der bei ein⸗ tretender Kriegsbereitschaft oder Mobilmachung zu gestellenden Train Mannschaften betreffend, eröffne ich der Königlichen Regie, rung nach Communication mit dem Herrn Kriegs-Minister, wie es nichk zu verkennen ist, daß zur Vermeidung von Verzögerungen in der Gestellung der Mobilmachungspferde es unter Umständen nicht

angängig sein wird, die auszuhebenden Trainfahrer und Pferde⸗ waäͤrter zuvor in das betreffende Landwehr⸗Bataillons⸗Stabsquar⸗ tier einzubeordern und sie erst von dort nach geschehener ärztlicher Untersuchung nach den Pferde⸗Abnahme⸗Orten zu dirigiren. Es kann vielmehr der Eile wegen erforderlich werden, diese Mann⸗ schaften direkt nach den letzteren Orten einzuberufen. Im Prinzip muß indeß daran festgehalten werden, die ärzt⸗ liche Üntersuchung jener Mannschaften durch einen Militair⸗Arzt erfolgen zu lassen, was auch meist überall da ausführbar sein wird, wo der Äbnahme-Ort zugleich Garnison-Qrt ist. . Erfolgt die Abnahme nicht in einem Garnison⸗Orte, so wird mit Rücksicht darauf, daß eine Untersuchung durch Militair⸗ Aerzte der Entfernung halber und bei dem Mangel an Militair⸗Aerzten, die ohnehin einer solchen Zeit außerordentlich beschäftigt sind, nicht ohne Inkonvenienzen zu bewerkstelligen ist, die Untersuchung ausnahmsweise auch durch Kreis-Phhysiker 2. ausgeführt werden müssen; alsdann ist aber als Bedingung festzuhalten, daß die der⸗ artige Untersuchung nur auf Resuisition der Militairbehörde, event. des militairischen Abnahme-Kommissarius geschehen darf.

Die hierdurch auflaufenden und auf den Militairfonds zu übernehmenden Kosten haben sich nach Analogie des auf diese Ver⸗ haͤltnisse auszudehnenden 8. 97 des Reglements über die Verpfle⸗ gung der Rekruten und Reservisten 2ꝛc. vom 5. Oktober 1854 in den daselbst gezogenen Grenzen zu halten.

Der Herr Kriegs⸗Minister beabsichtigt, im dortseitigen Ressort das Erforderliche event. durch den neuen Mobilmuchungsplan be⸗ kannt zu machen.

Vorläufig hat derselbe das Königliche General-Kommando des 3. ArmeeCorps veranlaßt, die entgegenstehenden Festsetzungen in der von demselben entworfenen Instruction für den zur Abnahme der zu gestellenden Pferdewäͤrter, Handwerker und Mobilmachungs⸗ pferde als Militair⸗-Kommissarius kommandirten Offizier entsprechend modifiziren zu lassen.

Die eingereichten drei Liquidationen der Kreis-Physiler zu N. N. erhält die Königliche Regierung mit dem Auftrage hierneben zurück, solche der Intendantur des 3 Armeecorps, welche, da die Requisition der qu. Aerzte militairischerseits erfolgt ist, zur An⸗ weifung der liquidirten Kosten autorifirt worden, einzusenden.

Berlin, den 20. Juli 1869.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: Sulzer.

An

die Königliche Regierung zu X.

und Minister der

Se. Excellenz der Staats⸗ Schleinitz, nach

Abgereist: . Freiherr von

auswärtigen Angelegenheiten, Frankfurk a. M.

Berlin, 10. Oktober. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruüht: Dem Major von Redern, aggregirt dem Generalstabe der Armee und kommandirt bei der Gefandtschaft in Wien, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Desterreich Majestät ihm verliehenen Kriegs⸗Decoration des Ordens der eisernen Krone dritter Klasse; so wie dem Amtsrath Theodor Gottfried Gumprecht in Berlin zur Anlegung des von des Königs von Dänemark Majestät ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes

des Danebrog-Ordens zu ertheilen.

Nicht amtlich es.˖

Preußen. Bexlin, 10. Oktober. Das Dampfschiff „E u⸗ genia“ ist gestern in Stralsund erst nach dem Abgange der Schnell⸗ post nach Passow (Berlin) aus Vstadt eingetroffen.

Darm stadt, 8. Oktober. Heute ist der am ver⸗ Bericht des vierten Ausschusses über den Antrag des Abg. Wernher, die Rechtsverhältnisse der latholi⸗ schen Kirche des Landes angehend, ausgegeben worden. Er um⸗ faßt neun. Druckseiten. Der Ausschuß trägt auf Grundlage seiner

Erörterungen darauf an; . ö Die Kammer wolle Großherzogliche Staatsregierung ersuchen die

Unterhandlungen mit dem bischöflichen Stuhle zu keinem Abschlusse zu

Hessen. flossenen Freitag angezeigte