1860 / 242 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1910

arthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten * he ö. nicht ö n n Zins-Coupons gegen Quittung aus— gezahlt werden. .

Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit . Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben, .

Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons-Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunalkasse zu Beeskow gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗ Coupons-Serie beigedruckten Taloöns, wenn nicht der Inhaber der Obli⸗ gation Widerspruch dagegen eingelegt hat. Beim Verxluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Beeskow, den . ten

Die Chausseebau⸗Kommi Anmerkung: Die Unterschriften sind eigenhäͤndig zu vollziehen.

Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam. Erster Ec.) Zins-Coupon, .. Serie zu der Obligation des Kreises Beeskow⸗Storkow, . ; 31 uber Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zins-Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am . ten 18. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) Thalern Silbergroschen bei der Kreis- Kom⸗ munalkasse zu Beeskow. .

Beeskow, den

(Stempel.) Die Chausseebau⸗Kommission des Kreises Beeskow⸗Storkow. Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht bis zum...... erhoben wird.

Provinz Brandenburg, Regierung s-Bezirk Potsdam. Talon.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Kreises Beeskow⸗Storkow Litir..... ,, über Thaler zu Prozent Zinsen die te Serie , ,, für die 5 Jahre 18. bis 18. bei der Kreis-Kommunal⸗

asse zu Beeskow, sofern von Seiten des Inhabers der Obligation kein Widerspruch dagegen erhoben worden ist. M= er, were n= nn vinmmission des Kreises Beestow⸗Storkow. Anmerkung: Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattseite unter den beiden letz⸗ ten Zins⸗Coupons mit davon abwei⸗

chenden Lettern in untenstehender Art abzudrucken.

5. Zins Coupon. 10. Zins⸗Coupon.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Civil Ingenienr E. Semper zu Görlitz i 10. nn,, ein Patent ö auf eine Maschine zum Trocknen und Reinigen von Rauhkardenstäben in der durch Zeichnung und ichn ö, . ganken Zusammensetzung, ohne An—

er Benutzung bekannter Theile dieser Maschi

1 ; rer. g heile dieser Maschine ünf Jabre, von jenem Tage an gerechnet, und = fang des Preußischen Staats ertheilt . .

Ministerium der geistlichen, Unterri ; , .

Akademie der Künste.

Die Königliche Akademie der FKünste d hält am Monta . , . dem Geburtsiage Sr. Majestät des Königs, eine . 3 Sitzung zur Ertheilung des Preises der diesjährigen akademi— . Preisbewerbung in der Geschichtsmalerei Abends prazise 7 Uhr in dem Uhrsaale des Königlichen Akademiegebäudes Eintrittskarten sind nicht erforderlich. Berlin, den 12. Oktober 1860.

rolessor h öͤnigliche Akademie der rünste.

erbig, Vice⸗Direfior. . . ,

Ministerium des Innern.

Bescheid vom 27. Juli 1860 bezüglich auf die Untersuchung des Gesundheits-Zustandes der Transportanden und die dafür auflaufenden Ko sten.

Der ꝛe, eröffne ich auf den Bericht vom 26. April d. J. hier⸗ durch, daß die Berechtigung der Kreis-Medizinal⸗Beamten, für die Untersuchung des Gesundheits⸗Zustandes und die Ausstellung eines Attestes über die Marschfähigkeit solcher Individuen, welche erst auf den Transport gesetzt werden sollen, die taxmäßigen Gebühren zu liquidiren, durch den Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 18. Juni 1856 (Minist. Bl. de 1850, S. 166), so wie durch das Eirkular⸗-Reseript vom 23. Mai 1854 ausdrücklich anerkannt worden ist, und daß

arztes N. daselbst für Untersuchung der Transportfähigkeit der von B. aus in die Corrections-Anstalt abzuführenden Personen keinem Zweifel unterliegen kann.

Was dagegen die von der 2c. behauptete Verpflichtung der

Stadt B., diese Gebühren gleichwie die Kosten der Unterhal— tung der Polizeigefangenen als Lasten der Orts-Polizeiverwal⸗ tung zu übernehmen, betrifft, so kann eine solche Verpflichtung nur fur die Fälle anerkannt werden, in denen der Transport überhaupt fur Rechnung der dortigen Kommune stattfindet. Die aͤrztliche Untersuchung erfolgt zwar noch während der polizeilichen Haft des weiterzuschaffenden Individuums, aber lediglich zum Zwecke der Einleitung des Transports. Es ist deshalb seither stets daran festgehalten worden, daß die für dieselbe zu entrichtenden Gebühren nach den §S§. 9, 12 und 18 der Transport⸗Instruction vom 1tz. September 1816 zu den Transportkosten zu rechnen und mit— hin von demjenigen Fonds zu tragen sind, dem diese in dem ein— zelnen Falle zu erstatten obliegt. Siernach kann die Beschwerde des dortigen Magistrats dar— über, daß ihm die Bezahlung der fraglichen Gebühren für alle Fälle angesonnen worden, nicht für unbegründet erachtet werden.

Berlin, den 27. Juli 1860.

Der Minister des Innern. Or , ft rug.

Sulzer.

An die Königliche Regierung zu N.

Bescheid vom ]. August 1860 betreffend die Aus⸗ übung des Musiker-Gewerbes im zweimeiligen Um kreise des Wohnortes.

Erlaß dom 30. Januar 1859 (Staats-Anzeiger Nr. 71 S. 515).

Der ze. eröffnen wir auf den Bericht vem 23. Juni be⸗ treffend die Beschwerde des N. N. und Genossen zu 66 e Reskript vom 15. November 1845 (Minist.Bl. pro 1815 S. 339 nach welchem die Bestimmungen des §. 18 des Hausfir Regulatios vom 28. April 1824 auch auf die in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 14. Oltober 1833 (Gesetz⸗ Samml. de 1833 S. 126) zu ertheilenden polizeilichen Legitimationsscheine zum Musik— machen im zweimeiligen Umkreise des Wohnorts, allgemein für an— wendbar erklärt sind, durch den Erlaß vom 30. Januar pr. inso⸗ fern eine Abänderung erfahren hat, als nach dem letzteren die Er⸗ theilung der Legitimationsscheine von dem Vorhandensein der im L 18 des Hausir-Regulativs aufgestellten Bedingungen in dem in gr 2. an gig zu machen ist, wenn nur auf Bestel—

ö gemacht w . Or 66. in , . soll (5. 59 der Allg. Gew. Ordnung Hiernach läßt sich die von der Königlichen ; e fam lichen Kreis-Polizei⸗Behörden 366 e n nn,. erheilte Anweisung, Gefellschaften von Musikern Erlaubnißscheine der gedachten Art blos dann zu bewilligen, wenn die Nachsuchenden einem zu bezeichnenden Sachverständigen ihre hinlängliche Geschick— lichkeit dargethan haben, nur insoweit aufrecht erhalten, als es sich um ein, Musikmachen seitens solcher Gesellschaften innerhalb des zweimeiligen Polizei⸗Bezirks ihres Wohnorts ohne vorherige n nn, und hat die Königliche Regierung daher die

4 ns bruder Eröffnung zu versehen. Der Finanz⸗Minister.

Der Mini 8 von Patow. dinister des Innern.

Im Auftrage:

Sul zer.

An die Königliche Regierung zu N.

daher auch die Zulässigkeit der Gebührenforderung des Kreis⸗Wund⸗

1911

Verfügung vom 4. August 1860 betreffend die Verlängerung der Schank⸗Konzessionen.

Der 1c. eröffne ich auf den Bericht vom 20. v. Mts., daß ich

mich mit dem hinsichtlich der Schank⸗ ꝛc. Konzession des Kaufmanns

N. zu N. beobachteten Verfahren, uber welches sich derselbe in der Vohstellung vom 4. Mai e, beschwert, nicht einderstanden erklären fann. Denn nach den anbei zurückfolgenden Verhandlungen ist an⸗

zunehmen, daß der N. nicht heimlich, sondern ganz offenkundig und

besonders mit Vorwissen der Orts behörde, den Betrieb seiner Wirth⸗ schaft thatsächlich eingestellt und sich hierbei in dem guten Glauben befunden hat, es könne dies unbeschadet des Fortbestandes der ihm ertheilten Konzession geschehen. Bei dieser Sachlage würde es aber der Vorschrift des Art. H der Verordnung vom 7. Februar 1835 (Annal.

S. 2148), wonach die Verlängerung des Erlaubniß⸗Scheins nicht

versagt werden soll, sofein der Inhaber bei seinem Gewerbebetriebe zu keiner begründeten Beschwerde Veranlassung gegeben hat, ent⸗ sprochen haben, dem Beschwerdeführer zunächst die Herstellung der, nach dem Ermessen der Poligeibebörde für die Aufrechtha tung sei⸗ nes Gewerbebetriebes, mit Rücksicht auf den Inhalt des ihm er— theilten Erlaubniß-Scheins, nothwendig befundenen Einrichtungen und Vorkehrungen aufzugeben und demselben zugleich für den Fall der Nichterfüllung diefer Erfordernisse die Versagung der Konzes— sions⸗Verlängerung anzukündigen.

Da diefes Verfahren nicht eingehalten, sondern dem N. ohne Weiteres der Erlaubniß⸗Schein für 18650 verweigert worden ist, so muß die Sache noch nachtraͤglich in den vorbezeichneten Weg geleitet werden. ; .

Die 1c. wolle hiernach das Geeignete veranlassen und seiner Zeit von dem Ausfall des Verfahrens Anzeige machen.

Berlin, den 4. August 18606.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

An die Königliche Regierung zu X.

Finanz⸗Ministerium.

Berichtigung. In der Bekanntmachung dez Königlichen Gengset Sotteris- Direction vom 9. Oktober 1860, Nr. 238 des Preußischen Staats⸗ Anzeigers, soll es statt 123 „Lotterie“ heißen: AX * ster Lotterie.

Nicht amtlich es.

Preußen. Coblenz, 11. Oktober. Bereits am gestrigen Abend um 6 Uhr erfolgte die Ankunft Sr. Königlichen Hoheit des Groß⸗ herzogs von Baden nebst Gemahlin und dem Erbprinzen mit dem Bahnzuge, welche im Königlichen Residenzschlosse abstiegen. Die Dampfyacht „Fairy“ Ihrer Majestaͤt der Königin Victoria fährt, nach den heute hier eingetroffenen Briefen Mittags 12 Uhr von Manz ab, doch hängt es noch von. den Umständen ab, ob Ihre Majestät und die anderen höchsten Herrschaften mit derseiben oder mit Extrazug reisen werden. (Köln. Ztg.)

Hamburg, 11. Oltoher. In ihrer gestrigen Sitzung be⸗ endigte die Bürgerschaft die Debatte über den von der Majoritaät ihres Ausschusses proponirten Gesetzentwurf über Eheschließung und Geburtsregister. Nachdem sich die Versammlung zunächst für das vem Ausschuß vorgeschlagene Prinzip der fakultativen Geburts⸗ register in weiche jedoch die nicht innerhalb 8 Wochen getauften Kinder eingetragen werden müssen) entschieden hatte, wurden die einzelnen Paragraphen des Gesetz⸗ Entwurfs berathen und, mit sehr geringen Ausnahmen, unverändert angenommen. Die Abstimmung über den ganzen Gesetz-Entwurf ergab dessen Annahme mit 163 gegen 7 Stimmen. (H. B. H.)

Sachsen. Coburg, 19. Okteber. Heute um 10 Uhr Vormittags fuhren Ihre Majestät die Königin Victoria, der Prinz⸗ Gemahl, Prinzessin Alice und Prinz und Prinzessin Friedrich Wilhelm Königliche Hoheiten von hier nach Mainz ab. Der Her⸗ zog und die Herzogin begleiten ihre hohen Gäste bis nach Bam⸗ berg. Von dort kehrt die Herzogin hierher zurück, während der Herzog nach München weitertcist, um sich von da aus, wie jähr⸗ lich, zu den Jagden im Hinterries zu begeben. (8. 3.)

Hessen. Darmstadt, 11. Oktober. In der heutigen Sitzung der Abgeordnetenkammer wurde der Antrag des Ausschusses in Bezug auf die Regelung der Rechtsverhaͤltnisse der katholischen Kirche zum Staat mik 36 gegen 3 Stimmen angenommen.

Frankfurt a. M., 10. Oktober. Eine Besprechung des Kurfuͤrsten von Hessen-staffel mit dem Prinz⸗Regenten von Preußen hat heute Vormittag hier stattgefunden. Der Kurfürst stattete dem Prinz⸗Regenten im „Russischen Hofe einen Besuch ab, der über eine Stunde andauerte, und welch' letzterer in der Villa des sturfürsten am Untermainthor von Seiten des Prinz⸗Regenten erwiedert wurde. Um 12 Uhr empfing der Prinz Regent die Auf— wartungen der beiden regierenden Buͤrgermeister der freien Stadt, des österreichischen Generals von Rzikowsky, Präsident der Bundes⸗ Militairkommission und Oberbefehlshaber der hiesigen Bundes⸗ besatzung. des ebenfalls heute Vormittag hier eingetroffenen preu⸗ ßischen Staatsministers von Schleinitz e. . 11. Oltober, Gestern Abend um 57 Uhr ist Ihre Ma⸗ jestät die Königin Victoria mit dem Prinz Gemahl und der Prin⸗ zessin Alice auf der Rückreise von Koburg hier eingetroffen und von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinz-Reg enten von Prxeu⸗ ßen auf dem Taunusbahnhof empfangen worden, worauf beide erlauchte Personen die Reise nach Mainz gemeinschaftlich fortsetz⸗ ten. Ueber die Reiseroute der Königin Victoria vernehmen wir weiter, daß dieselbe heute auf ihrer Vacht en, von Mainz nach Coblenz fahren wird, wo dieselbe zwei Tage zu verweilen gedenkt. (Fr. P. Ztg.)

Württemberg. Stuttgart, 11. Oktober. Wie der heutige „St. Anz. f. Württ.“ meldet, hat Se, Majestät der König unter dem 27. September d. J. Se. Hoheit den Herzog Wilhelm von Braunschweig⸗Wolfen bütte! unter die Großkreuze Höchst Ihres Ordens der Wurttembergischen Krone aufgenommen.

Ulm, 8. Oktober. Der Durchzug österreichischer Truppen von Mainz, Rastatt und Frankfurt in das Innere der Monarchie und von dort in die obigen Garnisonen beginnt in den nächsten Tagen und dürfte in der kommenden Woche fortdauern. Es sind nicht weniger als 11,000 Mann, welche zu wechseln haben, und es wer⸗ den dieselben in Abtheilungen von 400 1000 Mann befördert wer⸗

den. (Schw. M.)

Baiern. München, 10. Oktober. Die Kommisston zur Berathung des deutschen Handels-Gesetzbuches wird sich am 29sten d. wieder in Rürnberg versammeln, um zur letzten Lesung diefes Gesezgebungswerkes schreiten zu können. (R. E.)

Niederlande. Haag, 10. Oktober. Die Regierung hat den in der Thronrede angekündigten Entwurf eines modifizirten , dieseiben, welche schon im Jahre 1859 von der Zweiten Kammer gutgeheißen, von der Erften aber damals verworsen wurden. Die Zoll⸗Erhebung soll nach dem Werthe der Waaren stattfinden und är die Einfuhr - Artikel im Allgemeinen 5 Prozent be⸗ tragen; Rohstoffe sind frei und Halbfabrikate mit 25 bis 3 Pro⸗ zent belegt. Damit die Zoll⸗Erhebung von 5 Prozent des Werthes 'nicht mißbraucht werden könne, schlägt die Regie⸗ rung vor, zu bestimmen, daß die Waaren einer eingehen den Revision unterworfen werden sollen, ehe sich der Beamte über die Cenfiscation zu erklären hat, und daß dann die den Eigenthümern für die konfiscirten Waaren zu zahlenden Beträge dem Beamten von dem Staats-Einnehmer vorgeschossen werden können; die frů⸗ here oberflächliche Revision soll daher durch eine gründliche ersetzt werden' können. Heute find der Zweiten Kammer die Gesetz⸗ Entwürfe über die Anlage eines neuen Schifffahrts-Kanals zur Verbindung der Stadt Amsterdam mit der Nordsee und die Ver⸗ besserung der Wasserwege von Rotterdam nach dem Meere vor⸗ gelegt worden. Für beide Anlagen sind 25 Millionen Gulden erforderlich, welche auf acht Jahre vertheilt werden. (Köln. Ztg.)

Belgien. Brüsỹel, 9g. Oktober. Der festliche Besuch der Königlichen Familie in Antwerpen wird am 2s. und die Reise nach Lüttich, wo der König zwei Tage zu verweilen gedenkt, am 23sten Oktober erfolgen. Die belgische Akademie der Wissenschaften hat beschlossen, zu Ehren des berühmten Astronomen Quetelet, Direktor der hiefigen Sternwarte, eine Medaille schlagen zu lassen, um dessen demnächstiges 25jähriges Jubiläum als immerwährenden Secretairs der Akademie zu verewigen.

Großbritannien und Irland. London, 10. Oktober. Der Gemesnderath von Southampton hat eine, Adresse an den Prinzen Gemahl genehmigt, um Sr. Königlichen Hoheit zur providentiellen Rettung aus der Gefahr, die er bei Coburg lief, Glück zu wünschen. .

Von den aus Manchester und Glasgow abgeordneten Fach⸗ kundigen, die der zur Ausführung des Handels vertrags in Paris eingesetzten anglo⸗französischen sKtommission Auskunft äber Preise u. f. w. zu geben hatten, sind zwei oder drei schon heimgekehrt, und sechs sind noch in Paris in voller Arbeit. Man hofft, daß alle auf die Einfuhr von BVaumwollwaaren und Garnen bezüglichen

Punkte in dieser Woche festgestellt sein werden.