1860 / 260 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Provinz Posen aber der von Frankenbergschen Stiftung zu über⸗

weisen.

Berlin, den 29. Oltober 1859.

die M

Im Namen Sr. Majestät des Fönig:

Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. Simons. von Patow. An inister der Justiz und der Finanzen.

b

Verfügung des Justiz-Ministers vom 9. Ottober 86.

Zur Ausführung der vorstehend

abgedruckten Allerhöchsten

Order werden den Gerichts-Behörden folgende Anweisungen er⸗

theilt: I.

Der Ertrag, welcher durch die Beschäftigung der gerichtlichen Gefangenen erzielt wird, ist wie bisher durch die bei den Gefängniß⸗Verwaltungen eingerichteten Arbeits verdienst⸗Kassen zu berechnen und einzuziehen; ausgeschlossen bleiben davon jedoch die den Salarienkasfen gebührenden Einnahmen, welche aus der nach §. 7 des Gesetzes vom 41. April 1854 (Ges. Samml. S. 143) gestatteten Beschäftigung der zu polizeilichen Gefängnißstrafen vexurtheilten Personen außerhalb der Ge⸗ fangenanstalt erwachsen.

Für solche Arbeiten, welche von den Gefangenen zu den Zwecken der Gerichte oder der Gefängnisse ausgeführt wer— den, z. B. für das Verkleinern, Abtragen und Aufsetzen des Feuerungs⸗Materials, für das Weißen der Gefängnisse, für die Anfertigung oder Ausbessexung von Gesängniß⸗Utensilien, Bekleidungs⸗ oder Lagerungs⸗Gegenständen ist der ortsübliche Lohn in Ansaßz zu bringen und an die Arbeitsverdienst⸗ Kassen zu entrichten. .

Zu den vorstehend gedachten Arbeiten sind jedoch dieje⸗ nigen Dienstleistungen nicht zu rechnen, welche in einer un⸗ mittelbaren Beziehung zu der Sorge fuͤr die persöunlichen Be⸗ dürfnisse der zur Zeit der Verrichtung vorhandenen Gefan⸗ genen stehen, oder zu einer nach den Geschäftsverhältnissen nothwendigen Aushülfe fur das Dienstpersonal auf. Anord—

nund des Gerichts-Dirigenten aßleistet werden, Gierzu ge⸗ . B. das Jemigen der ell und Wekalien, der Ge⸗

angniß-Utensilien und der Eß- und Trinkgeschirre, das Waͤssertragen, die Hülfeleistung in der Küche und bei der Wäßsche, das Reinigen der Korriders, der Abtritte, der Ge⸗ fängnißhöfe, as Zutragen des Holzes und das Heizen der Lokalien, die Warfüng der erkrankten Gefangenen §. 20 der Instructlon vom 24. Oktober 18357), das Äbschneiden des Haupthaares und das Rasiren, wenn dies nach den bestehen⸗ den Einrichtungen die Gefangenen unter der Aufsicht der Gefangenwärter gegenseitig besorgen,

Bei dem Abschlnsse der Verträge über die Beköstigung der Gefangenen kann den Unternehmern eine Hülfeleistung in der Gefängnißküche durch dazu geeignete Gefangene in Aus⸗ sicht gestellt werden. Die dafür nach der getroffenen Ueber— einkunft zu leistende Vergütung ist von den monatlich zu liquidirenden Verpflegungskosten in Abzug zu bringen und kommt auf diese Weise der Salarienkasse zu Gute.

Wird bei der Beschäftigung der Gefangenen außerhalb des Gefängnisses die Beköstigung derselben dem Arbeitsgeber überlassen, so muß diese, mit Rürksicht auf die Landesgewohn⸗ heit und die Art der Beschäftigung, in solcher Beschaffenheit verabreicht werden, daß es einer Bewilligung der im §. 20 Alinea 2 der Justruction vom 30. Mã 1854 bezeichneten besonderen Verpflegungszulage nicht bedarf. In diesen Fällen ist in den Vertragen über die Beschäftigung der Gefangenen der besonders zu bestimmende Werth der Beköstigung auf den von dem Arbeitsgeber zu gewährenden Lohn in Anrechnung zu bringen, aus dem Friminalfond aber jener Werth an die Arbeitsverbienst-Kasse zu vergütigen. Diese Vergůütigung darf jedoch r,, , Betrag übersteigen, welcher für die gewöhnliche HBeköstigung der Gefangenen aufju⸗ wenden gewesen sein würde, wenn dieselbe in dem Gefängnisse bewirkt worden wäre. Uebersteigt daher der vertragsmäßige Werth der Beköstigung diesen Betrag, so ist nur der letztere . Kriminalfond an die Arbeilsverdienst-Kasse zu er⸗

K

Provinz Posen aber der von Frankenberg

struction vom 30. Mai 1851 mit Genehmigung des Ober⸗ gerichts neben der gewöhnlichen Gefängnißkost gewährten Verpflegungszulage sind aus den durch die gedachte Beschäf⸗ tigung erzielten Einnahmen, wie bisher, vorweg zu ent⸗— nehmen.

963 nach Abzug dieser Kosten verbleibende Ertrag der Außenarbeit und der durch die Arbeiten der Gefangenen innerhalb der Gefängnisse erzielte Gewinn ist zum dritten Theile an die Salarienkasse abzuführen und hier als eine derselben verbleibende Einnahme zu verrechnen.

Mit Rücksicht auf diesen den allgemeinen Staatsfonds zu⸗ fließenden Antheil sollen alle zum Zwecke der Gefangenen⸗ Beschäftigung erforderlichen Aufwendungen, welche zu den vorstehend speziell bezeichneten, aus dem Verdienste der außer⸗ halb des Gefängnisses beschäftigten Gefangenen zu entneh⸗ menden Kosten nicht zu rechnen sind, auf den Kriminalfond angewiesen werden, dergestalt, daß ein Ersatz dafür in der unker Rr. 53 der allgemeinen Verfügung vom 8. Juni 1846 bezeichneten Weise nicht weiter stattfindet.

In Ansehung der den Gefangenen nach der oben abgedruck⸗

sen Allerhöchsten Order zu gewährenden Verdienst-Antheile bleibt den Gerxichtsbehörden überlassen, behufs deren Fest— setzung im Einzelnen solche Normen anzuwenden, durch welche ohne Uufstellung allzu detaillirter Berechnungen die Art der Beschaͤftigung eines jeden Gefangenen und die bei derselben bewiesene Fertigkeit und Betriebsamkeit im Allgemeinen eine billige Berücksichtigung findet. Bei Gefängnissen, in denen die Gefangenen zu gewissen Arten der Beschäftigung regel⸗ mäßig angehalten werden, wird dies dadurch zu erreichen sein, daß letztere nach mehreren Klassen unterschieden werden und für jede Klasse der Verdienst-Antheil der Gefangenen nach erfahrungsmaͤßigen mittleren Durchschnittssätzen, dem Ertrage der Arbeit entsprechend, unter Berücksichtigung der wechseln⸗ den Dauer der Arbeitszeit bestinmt wird, um in diesen Sätzen einen Anhalt für die Arbitrirung der den einzelnen Gefangenen zu gewährenden Verdienst-Aniheile zu gewinnen. d r Abmessung der letzteren muß auch darauf Rück⸗ sicht genommen werden, daß an der zu solchen Zuwendungen bestimmten Quote des Arbeitsverdienstes die ausschließlich zu den häuslichen, keinen Lohn abwerfenden Arbeiten verwen⸗ deten Gefangenen nach Maßgabe der allgemeinen Verfügung vom 5. Juni 1856 ebenfalls Theil nehmen.

Gefangene, vexen Beschäftigung während ihrer Haft eine so unbedeutende gewesen ist, daß ihr Verdienst-Antheil we⸗ niger als 5 Sgr. betragen würde, bleiben eben so wie die⸗ jenigen zu polizeilichen Gefängnißstrafen oder wegen Holz⸗ diebstahls Verurtheilten, welche, weil sie der Aufforderung zur Arbeit außerhalb des Gefaͤngnisses nicht Folge geleistet haben, zur Haft gebracht werden müssen, von einem Arbeits⸗ verdienste gänzlich ausgeschlossen.

Die für die Gefangenen während ihrer Haft angesammel— ten Verdienst⸗Antheile sind bei deren Abführung in ein an⸗ deres Gerichtsgefängniß, oder in ein Zucht- oder Corrections⸗ haus, der betreffenden Anstalt zur ferneren Aufbewahrung zu überweisen; bei der Entlassung des Gefangenen aber ist der für ihn vorhandene Arbeitsverdienst, soweit derselbe das ihm zur Rückkehr in seine Heimath einzuhändigende Zehrgeld üͤbersteigt, an die Ortsobrigkeit seines künftigen Aufenthalts⸗ ortes zur Bestreitung der Ausgaben für sein erstes Unter⸗ kommen und einen ehrlichen Erwerb zu übersenden. sem Zwecke müssen, falls sich aus den Untersuchungsakten mit Sicherheit nicht er ehen läßt, welcher Ort zur Aufnahme des zu entlassenden Gefangenen bereit oder verpflichtet ist, schon vor Ablauf der Strafzeit die deshalb nothwendigen Ermittelungen veranlaßt werden. Die hiernach eintretenden Geldsendungen sind kosten- und portofrei gemäß SS. 3 Nr. 5 und 10 des Regulativs vom 3. Januar 1858 (Just.⸗Minist.⸗ Blatt S. 50) zu bewirken.

. Die Ueberschüsse, welche sich nach Abrechnung der unter Rr. II-

und III. gedachten Verwendungen an dem Arbeitsverdienste ergeben, sollen nach näherer Anordnung der zu erwartenden neuen Etats durch die Rechnungen der gerichtlichen Salarien⸗ kassen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen werden. Die⸗ selben find mindestens zur Hälfte ihres Gesammtbetrages innerhalb eines Obergerichts-Derartements den durch die Aderh ochste Orber vom 5. September 1835 (Jah bücher Bd. 46 S. 142) gegründeten Fonds zur Unterstützung hülfsbedürftiger Kinder verstorbener i n . in der zen Stiftun ĩ

slberwesfen. chen Stiftung zu Die andere Hälfte knn von dem Obergericht zu Remu⸗ nerationen für die Gefängniß-Beam en, welche bei dem ord⸗

nungsmäßigen Arbenrsbetrieb besonders thätig gewesen sind,

Dabei ist es unter Umstän

, , n, inter den ul trichten mehr als die Halfte des ücberscht

bei einzelnen

u die⸗ 3

Hälfte nicht überschritten wird.

Im Einzelnen dürfen der Regel nach die Remunerationen der Gefangenwärter den Betrag von 30 Thalern, die der Gefängniß-Oberaufseher und solcher Büreaubeamten, welche die Function eines Gefängniß⸗Inspektors als Nebenamt ver—⸗ sehen, den Betrag von 50 Thalern jährlich nicht übersteigen. Den als Gefängniß⸗Inspeltoren etatsmäßig angestellten und ausschließlich als solche beschäftigten Beamten können unter Umständen Remunerationen bis zur Höhe von 80 Thalern Zur Bewilligung höherer Remune—

jährlich gewährt werden. rationen an die vorstehend genannten Beamten ist die Ge nehmigung des Justiz-Ministers erforderlich.

den Gerichtsbebörden erster Instanz beschäftigten Subaltern

beamten beruͤcksichtigt werden, welche als Kalkulatoren bei der Rechnungsführung der Arheitsverdienst⸗Kassen thätig ge⸗ Die Vergütung für die zuletzt gedachte Müh⸗ waltung ist nach dem Umfange derselben abzumessen, derge⸗ stalt, daß dafür bei Gefängnissen mit einer Durchschnittszahl von mehr als 100 Gefangenen 20 Thaler bis 25 Thaler jährlich, und bei Gefängnissen mit einer durchschnittlichen Zahl von mehr als 30 Gefangenen 10 bis 15 Thaler ge⸗

wesen sind.

währt werden können.

Die in der allgemeinen Verfügung vom 40. April 1854 enthaltenen Anordnungen wegen Bildung besonderer Fonds zur Anschaffung der durch die Gefangenen für Rechnung der Anstalt zu verarbeitenden Rohstoffe kommen vom 1. Januar 18651 ab nicht mehr zur Anwendung; die Betriebsfonds, welche für den gedachten Zweck bei den einzelnen Gefängniß— Verwaltungen noch bestehen, sind am Schlusse dieses Jahres an die Regierungs⸗Hauptkasse zur vorläufigen Asservation abzuliefern, wonächst die weitere Abführung an die General⸗ Staatskasse auf den von dem Obergericht unter Angabe des

Januar lünftigen Jahres

abgelieferten Betrages bis zum 296 * . zu erstattenden Bericht veranlaßt werden wird.

Sollten die zur Ausführung dieser Maßregel erforderlichen Baarbestände bei den betreffenden Arbeitsverdienst⸗Kassen zu der gedachten Zeit nicht disponibel sein, so ist denselben aus den Salarienkassen ein entsprechender Vorschuß zu überweisen.

In Zukunft können die Geldmittel zur Anschaffung der

*

.

* 2

Außer jenen Beamten dürfen bei den Bewilligungen nur diejenigen bei

*

2031

zu solchen Zuwendungen zu bestimmen, sofern bei anderen Gerichten eine Minder verwendung eintritt, wenn nur bei allen Gerichten des Departements zusammengenommen die

der Gefange dazu unter Genehmigun Schlusse des Rechnungsja der Salarienkasse ge In Beziehung auf die fangenarbeitsverdienst⸗

dabei die Vers

muß. Die Obergerich daß durch die Buchführung die Arbeits verdienstes genau nachgewiesen wird, ferner, derselben jeder Zeit übersehen werden kann, auf der Betrag der zu Nemunerationen bezie Unterstützungsfonds bestimmten Verdienst-Antheile, das Gut⸗ der Salarienkasse im Ganzen Ausgaben gehörig gebucht und und endlich, daß bei solchen Ge fur Rechnung der Anstalt beschäftigt Rohmaterials und der n Arbeiten kontrolirt wird. itsverdienst-stassen werden, wie bisher, mit dem letzten Dezember eines jeden Jahres abge⸗ schlossen. In Betreff der bei diesen

sionen bewendet es bei der un

fügung vom 10. April 1854 getro

Ueber die durch die Beschäftigung Resultate haben die Obergerichte am S nach dem beigefügten wohl dem Justizrninister, als kammer einzureichen.

Berlin, den 9. Oktober 1860.

An

Appellationsgerichtsh des Justiz-Senats zu Ehrenbre

e. Nachweisung über die Verwendung des Arbeitsberdienstes der gerichtlichen Gefangenen, welcher im

Departement des Königlichen

zu

haben der Gefangenen und beläuft, daß die zu leistenden bescheinigt werden, wo die Gefangenen werden, der Verbleib des angeschafften daraus gefertigte Die Rechnungen der Arbe

Kassen sollen

Formular (e.)

nöthigen Rohstoffe aus den zeitweise dis ponibl narbeits verdienst⸗sassen entnommen,

des Obergerichts ein vor dem hres zu erstattender Vorschuß aus währt werden.

Der Justiz-Minister Simons.

sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Aus⸗

schluß derer in den Departements des

ofes zu Cöln und

itstein.

en Bestäanden auch kann

Rechnungsführung bei den Ge⸗ aug den Gerichtsbehörden erster Instanz die speziellen Anordnungen überlassen bleiben, weil . sedenartigkeit der Verhältnisse, welche bei den einzelnen Gefangnissen obwalten, so wie auch der Umfang und die Art der Beschäftigung in Betracht gezogen werden te haben deshalb nur darauf zu halten, Soll- und Ist⸗Einnahme des

Kassen vorzunehmenden Revi⸗ ter Rr. 5 der allgemeinen Ver⸗ ffenen Bestimmung. der Gefangenen erzielten chlusse jedes Jahres eine aufzustellende Uebersicht so⸗ auch der Königlichen Ober-Rechnungs⸗

bei den Gerichtsbehörden erster Instanz im

aufgekommen ist.

daß nach wie hoch sic

hungsweise für die

fängnissen,

Tägliche Durchschnittszahl

Es sind aufgekommen

Die durch die Beschäf⸗ tigung der

der in den einzelnen Gefängnissen vorhanden gewesenen Gefangenen durch die des Verwen⸗ an J Gefangenen zur Arbeit außerhalb des Gefäng⸗

nisses.

Bezeichnung

onstigem bei den sonstig Gexichts⸗ der Deputa⸗ tionen Kreis⸗ und Kommissio⸗ gerichte. nen.

Kreis- (Stadt-) ] am Sitze

Arbeits⸗

gerichts. verdienst.

thlr. sar. pf. tblr. sgr. pf.

an Ueber⸗ schüssen,

welche durch

besondere Umstände deranlaßt worden sind.

Gefangenen außerhalb des Gefäng⸗ nisses erwachsenen und aus dem Arbeitsver⸗ dienste vorweg ent⸗ nommenen Kosten betragen

thlr. sgr. pf. sthlr. sgr. pf.

An die Gefan⸗ genen sind bewilligt resp. für dieselben

reservirt.

thlr. sgr. pf.

In den Rechnungen der Salarlen⸗ Kassen sind nachzuweisen:

A. die zu

Staats⸗ fonds

Antheile vom Arbeits⸗ berdienste

allgemeinen

fließenden

an ueberschüssen welche

verwendet

b

worden sind:

zu Remu⸗ nerationen an die Gefängniß⸗ Beamten.

*

thlr. sgr. pf. thli. sgr. v

ur Ber tun 6 Unter⸗ ütz ungs⸗ e, ö. hülfs bedürf⸗ tige Kinder verstorbener Justiz⸗

Beamten.

Ithlr. sgr. vf.

.

1

1

Ministerium der geistlichen, unterrichts⸗ und Medizin al⸗ Angelegenheiten.

Die Beförderung des ordentlichen Lehrers Beckmann an der Realschule zu Münster zum Oberlehrer ist genehmigt worden.

Finanz⸗Ministerium.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 122ster Königl. Klassen-Lotterie fiel I Hauptgewinn von 25,000 Thlrn. auf Nr. 70,230. 1 Hauptgewinn vom 15,0900 Thlrn. auf Nr. 89, 335. 3 Gewinne zu 5006 Thlr. fielen auf Nr. 33,3459. 75,570 und

51 14,169. 26,742. 13.951. 53.931. 59 514.

94, 925.

665.

1

.

36 Gewinne zu 1000 Thlr. auf 12,184. 17,244. 21,338. 22.853. 24, 979 12885. 465,024, 47, 071, 47,366. 47, 386. 54,629. 58, 735. 62 369. 64 000 64667 79. 475. S0. 394. 80,738. S2, 171. 86, 506 und 93 038. Gewinne zu

Ef

1

S3, 9068. 3 Gewinne zu 2000 Thlr. auf Nr. 33,157. 42705 und 57,

ir. 1908. 6715. 8891.

26 969. 34.654. 38203.

18, 974. 53, 6837. 54564.

70 102. 78.773. 78 909. 57281. 87 322. 87.487.

500 Thlr. auf Rr. 2398. 2983. 7315.

14631. 15,890. 16,583. 194010. 226909. 23227. 21,171. 273313. 33,211. 33, 899. 37,117. 38,911. 40,098. 41,37.

43,917. 44902. 44,993. 45 935.

53. 3 13. 54. 55 J. S5, 1g6. 55, 946. 3 fo. so oh. FI, 136. 62s 45G. S5, 8562. J0139 Ml, oss.

77366. 77.516. 80, 044. S6, 731.

48.969. 18,339. 52712. 56. 340. 57 339. 59r az.

S6, 788. 88 314. 88 965 und

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