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enen Ortschaften des List penbe irh erflst burch hie Gräßhetzngliche
6e , . . . der Subal . 6 n m nnn men
Bataillons und Assistenz⸗Arzt, so wie die . . Von der Ankunft größerer Detaschements bis
z . , , ,,, , e, , ie d ee äh, Te e,
giments⸗Arzt, der Milltairprediger und Auditeur, so wie Mili j . ens 3 Tage vorher benachrichtigt werden. appenbehorden er, e,
von gleichem Range, für 4 Mann; der Stabsoffizier für Mann ; ens 8 Tage zuvor hiervon in Kenntniß gesetzt werden, sonder
Brigade Commandeur und General für 8 Ma Dem Königlich preußischen E ; = en ; , preußis tabpen-Inspektor steht in solchen ge. 6 auch die Großherzoglichen Landesbehörden, nämlich für di HSDber⸗essen das Großherzogliche kreis- Amt Gießen ie n. 151 Ueber⸗
*, udsal E Vg ihn ng der e hn erringen,. ** hen Theil des Großherzogihums das, Großherzogliche K . 42 w it ) ö 1 39 1 ö 2 * nz wen stens 8 Tage zuvor benachrichtigt und ann en
2 . 2 , . geschehen sei und sich im Zeit⸗ , n n,. 6 auf . Gemeinden bes Etaßpben⸗ ö ußerdem fell, wenn Eins oder mehrere Regimenter gleichzeiti z marschiren, den Corps ein kommandirter Offizier oder . 6. gsbeamter
Wo direkte Verbindung durch öise wenigltens 3 age zubor b ĩ
p die Besorderung 3. ö k . ,,, . besteht, pflegung der 2 . i . Ver⸗
zeln marschirender unberittener Mannschaften im n n n ne : e n nn, , n lch f , b, , ü. Or hereitun-
Friedensverhältnissen per Eisenb — gen auf sämmtlichen Et in fü e , Tbrgenl fel gestcuten . irn r asteen, ohne Benutzung oppenörtern für das ganze Corps zu bereden, 4
n ganze Bataillons, Escadrons oder mehrere „o müssen nicht allein die . ab pendehorden
Es soll hierbei jedoch solche Einricht W er e ng. ung getro e e, , , — ine sonstige, die Stärke eines Reiter⸗Regime * schaften und Pferden nicht überschreite r⸗Regiments an Mann— ele nne gbnirifft. Wieser , Truppen⸗-Abtheilung an dem— . . mandirte Offizier Dem. und Stärke der Regimenter, von ih . . muß von der Zahl ̃ . Bedarf an Ver Zh portmitteln, Tag der Ankunft u rn, erpflegung, Tranz⸗
9 s. w. sehr genau unterri
. ffn auch für i Fall r , * di resp. Dampfschiffe zur Beförderung der T ? t ausnahmsweise für diese . g der Truppen benutzt und e, r. ii f ese Quartier bezüglich Verpflegung in Ain h ge⸗
Bei bloßen Durchfahrten mit der Ei
; Eisenba l ir Ir
,, . unter der Stärke eines en,, ö Trunpen einer vorgängigen Anmeldung. einer Escadran ,, ma h men t n illons, ei ner cadron oder einer Batterie auf der Eisenb . 3 . einen Tag zuvor, stärkere erg r. . 2 a t fn n n l wen, ,, . Hauptstabt Mainz oder ien, leis amte der betreffenden Provinfiah
§. 10.
n . ⸗
Fur die Linien von Erfurt nach Mainz und ke 2 Mei
. ni fa ,. . e . über e e gern et r en, ö iuf die längere Dauer der diesfälli där 2
dung nachtheiliger Folgen für die ,, . .
Die Königlich preußischen Truppen t ruppen sind gehalten. a ei de, Etappenstraßen zu , 363 ö. . 5 appenorte zu betrachten. Jede dieser Bestimmung zuwider⸗ . ——w ist, so welt tbunlich, an die nächste König⸗ n, 6 are g. e , . Ted e he ddr, Uägenan esonders, die Leistungen aller Art, welche a n, gen n, verursacht haben, in den von den zoglich hessiichen Verwaltungsbehörden bescheinigten . K . am: glich preußischen Eta ö t = zunehmenden pflichtmäßigen Taxation dreier a ,, 5 ᷣ . Die Königlich preußischen Tru si ? ö 2 Truppen sind gehalten, nach jed . 63 , gehörig bezeichneten Orte zu 26 6 sn be e n de, Etappenbehörde angewiesen wird, es sei ; y he 36 3 Artillerie. Munitions. und andete bedeutende Trans- 3 m e; Diesen Transporten, nebst der zur Bewachung k annschaft, müssen stets sosche Ortschaften angewiefen wer⸗ ais die oben J er rer grell 36, , 26 J e ruppen nur für den F leg i, gan ie Corps in ansehnlichen ö d . . 4 e ge. sich die mit der Dislocation beauftragten Königlich n, ,. . . den Großherzoglich hessischen Etappen⸗ Leben lr . er auszudehnenden Bezirk vereinigen. Die Großherzoglich oe == ee, sind übrigens verpflichtet, im Einbernchmen 1 e. ar ierma chern die Auswahl der den durchmarschirenden Trup⸗ 2 üisen den. Etahbpen. Ort möglichst so zu treffen daß nicht d K rn it Ich . eilen überschritten wird. Zu di , , . Kommandos der marschirenden ö ö w anzutzen — aus die sedenen Truppenthei ibres Eintreffens im Eianpen. Sen te ren . . .
ö . er,. wird eine Großherzoglich hessische Behörde stehend, Mrd. 8 — , Eirilbea ten ee porta ĩ ,,,. tungs⸗, Verpflegungs⸗ i ngen hetten, se wie die , nn , nl.
en, welche in der Stärke eines
standen worden, daß derselbe zur Erleichte inder 4. ; leichterung der Großherzogli 3 ,, Etappen Vacha im ,, . . gurfarfsten thum Hessen in Zeitabschnitten von . . ö. . Litzteres ist auch Seitens der Königlich gre ö ö. . 3. . en genannten Regierungen vereinbart worden . ö. ken . uhetag in Alsfeld erst dann wieder beanfprucht w ö ö e zunächst in Vacha und demnächst in Hersfeld je drei . dn, 7 worden ist. darein ir bann amm
ö a auch bedeutende Nachtheile aus den großen a,, . für die Nemonten ge m n n n . en e ef hessische Regierung, daß die rn nn n, aufgeführten . Empfange der Remonten, ohne Einhaltung der ad n eine halbe mel K hr en , . , nach i Marschtagen jedesmal einen k , Großherzoglichen Behörden mit
. R .
Einquartierung und Ver ; pflegung der ö . dafür zu zahlende K, 3 quartierung und , der Mann schaft
. — Q preußischen Etappen -Inspeltoren zu Mainz, Hersfeld cite auf die 1 in Hinsicht auf die Etappe Ang er Star ven, ,,. lee. und letzterer in Hinsicht auf die übrigen —— Etappen. Behsrden in der Wei ber Loniglichen * angebrachten Beschwerden gegen die H me . seast n beseiti gen — der Stelle n entsch der, u schlichte oder darch die geeignete — nr 1 Tardesbeb? . mitn 2 K ö Set inmungen dieser Convent . Reg. agenthalben in fahrbaren Zustande ,, **
ö K ri rel — ppen und Einri Marschrouten. 6c mn ga hn
.,, außer von r . für die Königlich preußischen Truppen könne aM mando s des 2 K Kriegs. Ministerium, bon een in garrd goblen;, auch 2 . zu Magdeburg und des VIII. Armee⸗ — 6 Gouvernement oder der Kommandantur einen an . n je nachdem die eine oder die andere dieser 1 Preußen besezt ist, mit Gültigkeit ertheill k— Behörden gegebenen Marschrouten wird Ber legung 1. 3.
Ja den den den oben erw . ; renten sst bie en Behörden aus ustellende 4 2. . e,, . (. er, . r e ; . , , zung nd ber Hebarf bes beßtzen, in wasches, wegen Enge des Naumes und- ; . ibn ef, hen en n e . , . ö nein marschirenb. 8 bestimmt: 18 Drisborstanden aufgegeben m ü. , r n, 1 Sen.
Um schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, so wie über⸗
Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht i h. n. onst iens in ol i tairpersonen wird weder Recht . 36 , . befindlichen Mili⸗ gase. , noch auf Verpflegung . Diejenigen Truppen aber, welche zu Quarti tigt . ,. solche in der diener de ,,, be, ö hessischen Niegierung Pieibt jebech vorbehaltz sondere U n . er Truppen, mit Rücksicht auf etwa sich ergebende be⸗ e,, . e, ausnahimsweise auch in heizbaren k . 6 . müssen mit dem benöthigten Lagerstroh für . den ec der r 'nem gn n ö. , er wen atnt nn 3 m, . oder Bänken versor t sein. aa 1 und Gemeine ist gehalten, r , n ngugrtietänn 2 E eh, d, erechtigt ist. ; . . nr, nl. Truppen, welche der gal het gemaͤß bei n, 7 e, n, werden, erhalten, auf br rl der der . tappen „ Hehösden und gegen auszustellende Lulu Niemand ohr , die Naturalverpflegung dom Quartier mirthe indem hege ,, . fel r ails aligemeine h . . frieden sein muß. In den Fällen, wo Quartierträger nur ein nn e Zimmer
Se, Fetasch Detaschements von 15 Mann bis zu 50 Mann ist Tages zuvor
mg nn fn am bei de croßherfo g nchen tara,
Großherzoglich hessischen Regierung ein Ruhetag in Alsfeld derart zugt.
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Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Fol⸗ Gemerne und jede dumm Nilitalt gehörende eines Sffißsiers hat, kann in jedem = ohnern oder in den Baracken, verlangen; nd gut ausgebackenes Roggenbrot, Pfund und erforderlichem Salz, söbiel des Mittags chlichen Mahlzeit gehört. cht zu beanspruchen, auch ist er nicht be⸗ Wrahnnttöein oder gar Kaffte zu fordern. Obrigkeiten sollen dagegen dafür sorgen, baß hinreichender Vor- d Branntwein in jedem Orte vorhanden ist, und daß der
Hauptmann exkl. erhalten, außer r, Holz und Licht, das nöthige Brot, Suppe, Gemüse und z Pfund Fleisch, s dom Wirthe gehörig gekocht, auch Mittags und Abends bei eder Mahl Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebraut wird, in der Etappe aber eine Bouteille Wein; Mergens zum Frůhstůck gaffee, Butterbrot und ein Achtel Quart Branntwein,. die mi Bataillonsärzte, Assistenzärzte und Zahlmeister, so wie die mit den⸗ selben gleichen Rang habenden Hilitait . Verwaltungsbeamte, sind wie Eubaltern⸗ Offiziere zu berpflegen und einzuquartieren.
Der Hauptmann kann außer der oben erwähnten Verpflegung des Nittags noch ein verlangen. Regimentsärzte, Militairprediger und Auditeure, so wie die im Range derselben stehenden Militair⸗Ver⸗ waltungsbeamten, sind gleich den Hauptleuten anzuschen, .
Bezüglich der Beköstigung der Stabsoffiziere und Generale sind die
Quartiertrager verpflichtet, für eine angemessene und reichliche Bewirthung Sorge zu tragen.
r und
rechtigt, Die
nicht : ie Sub e, bis zum
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alt der gidh g drei, der Stabsoffizier zwei und ein Zimmer. Wenn jedoch in den angewiesenen „in welchen die vorgeschriebene Zimmer⸗ rtiermacher und demgemäß die
Räumlichkeiten begnügen.
. und Verpflegung wird, preußischen Regierung
oder Unteroffizier so wie für jede, in deren Rang Militairperson, auch für einen Sffiziers diener 1 — Thlr. 7 Sgr. 22
1 1 7
—
Einquartierung nach vorgängiger folgende Vergüti⸗
Für diese . von der Königlich
Liquidation gung bezahlt: für einen Gemeinen stehende sonstige
so
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für einen Lieutenant
für einen Hauptman
für einen Major, Oberst
—
16
7 5 *
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stellen.
amte die deren Rang ent zu 3) Silber grosch von Truppen, welche Urt. II. S. M Iden wenn, ahl, welche nach 8 * schriftlich d Verpflegung bereits Ver g zu Jeisten, wenn auch nu eit nicht im porkommenden gebliebenen Mannschafte ereinbarung der Militairbe uf die zu beanspruchen ing gebracht werden. Königlich preußischen Truppen Größe mit den gewohnlichen
usgesendeten ät einge⸗
Für und
Quartier troffen, für für deren war, ist die ringere Zah den Quartier schaffungen gemach Brot, welches worden ist, kann den Qua mäßige Entschädigung nicht Für eine jede Wachtstub
auf der Etappenstraße in der erf nl Wacht⸗Utensilien versehen anzuweisen bleibt, werden in den sechs Winter⸗ monaten, nämlich in den Monaten Oktober, November, Dezember, Januar, Februar und März für das Feuerungs⸗ und Erleuchiungsmgterißl zwölf Silbergroschen, in den sechs Sommermonaten, nämlich im April, ai, Juni, Juli, August und September aber sechs Silbergroschen für jeden Tag, wo sich eine Woche darin befindet, in Ansatz gebracht.
§. 15. Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Ver⸗
ausnabmsweise dieses nicht vermieden
pflegung erhalten. Sollte indeß ĩ werden können, so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marschroute besonders zu bemerken und werden alsdann sowo I die Frauen als die Kinder gleich den Soldaten gegen die oben festgesetzte Entschädigung einquartiert und verpflegt. . ; Dagegen konnen die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und Verpflegung nie Ansprüch machen.
*. 16. J
Wenn durchmarschirende aon ii preußische Soldaten 2c. unterwegs frank werden, so find dieselben der nächsten Königlich preußischen Etappen⸗ Inspection zu überweisen. -
Sollte die Erkrankung derartig sein, daß s t möglich ist, so wird die betreffende Großherzogl n= Behörde für eine ordnungs mäßige Verpflegung
ängig in grankenhäusern, Sorge tragen.
osten, insbesondere au das nach der Großh nung zu berechende Honorar des Arztes und Wundarztes, Großherzoglichen Apotheker⸗Tage zu berechnenden Kosten far Medikamente u. s. w., find, nachdem sie von einer Großherzoglich hessischen oberen Ver⸗ waltungs⸗Behörde festgestellt worden, von der Königlich preußischen Be⸗
horde alsbald zu bezahlen.
dizinal⸗Ord⸗ die nach der
B. Verpflegung,
9
nicht zufrie bringen. antwortung u
Vertheil für Gro Verpflichtung.
kann er auf ; der zweite Termin kein dem lich preußisch
lichen
ausweisen, nach
f Nacht 2) Wo direlte Verbindung bie Beförderung de
foll Dampfschiff, ohne statt inden
ie Ablieferung
zoglich bessischen Begleitmanns der Großherzoglich hefsi
r⸗-Arrestaten wird en Conventi überhaup
sche Behörde wird fügt werden.
Die Verpflegung
welcher
der
dieser nun zu F
Die Zahl der e Königlich den, daß
ist, zu verstärken.
In Etappenplätzen, wachung und Verw
geleistet
Dagegen wird an denjenigen den Fällen, wo m mehr vorhanden und die
haben, und in
gutverwahrter Rau icherten
weniger geß Selts eine bezahlt
Auf allen Etappenplätze und Beleuchtung Militair⸗Arrestaten, willen geschieht, für Eilbergroschen, in
preußischen ser letzteren mit sechs Silbergroschen
C. Einquarti
Trans por Militair⸗
der Militai 14 ber durchmatschirenden Militairs
preußischen es den Großherzog die Eskorte in einzelnen Fallen,
wo Garnison liegt, wird für ahrung des Arrestaten keine besondere Vergütung
durch Benutzung
von
im §
urch Gens darmerie oder die Meike für jede
Lokale
der V
verguͤtet.
erung un
Die Etaphenbehörden und
rgen, daß den iesen wird. Ist der
aben mögen,
erpflichtet, an Sta
Der Fouragebedar Hauptorte zu err ken selbst zu sorgen
Die Lieferanten haben dann au age nöthigen Fuhren selbst zu sorgen, in dieser Beziehung an si
Die Lieferung
einen, von dem Köni Zeitraum
oͤffent werden. Erfolge
Einquartierte mit den, so hat er seine Es wird dagegen ntersagt, die Pferde
ehen und die been d l
ung der Four ßherzoglich hes
Rur wenn der Köni der ersten Verst
Pferden stets
da
requisiten:
ichtendes Etapp herbeigesch
haben,
j
rung sein Bewenden;
bleibt es der König
einen zwei
freier Hand die nöthigen
Die Fourag hessischen Etappen⸗
bem Etappenmagazin bon
erabreicht und
Die Königlich hessische Regierung ferten ö
die
Fourage zu treffen. e⸗Ratonen werden auf Anweisung de
Behörde den
preußische und diese
worüber sich
dem Versteigerun
der Militair⸗
der Militair⸗Arrest
der seinen
ber Guartierwirkhe eigenmächtig agegen hineinbringen
f wird durch giefera
sische Unterthanen
Eisenbahn oder Arrestaten
der im 5§. 1,
gegenwart
Behörden unter dem V lich hessischen Beh
wenn Wider
unvermeidlich ist,
d Verpflegun 18
Königlich Entschädigung von acht Siülbergroschen für jeden
t und nächtliche ewachung der Arrestaten. 17 — Dampfschiffe besteht, per Cisenbahn resp. festgestellten Etappen,
aten Seitens der Großher⸗ chaften an die . Königlich preüßi⸗ schen Regierung ver⸗
in demselben e g on für dle
t festgeseßt
ESicherheitswache) wird n Eskortirenden,
sei
die nächtliche Be⸗
Etappenorten, die keine Garnison alldort kein entbehrlicher, leerer und Bewachung in einem hren isther
ãchter
Drlcbrigteiten werden ehbrig dafll möglichst gute, reinliche Stallung ange⸗
Beschwerde bei der
lassen. Eimer,
enmagazin, afft. für die zur
gierung ßrege
d gegen Quittung des Lieferanten an
Regi
an d
letztere opyeis 6.
eit es nicht erlaubt,
meg z . beztrk gehdren Fourage im O
zeit frei, solche nach
haben die Komm keit zur weiteren Quittungen in preußischen kommission
Jin Falle di marsche der Trun so soll die von
Empfan Rationen 1
bekannt zu machen. en
Srtsobrigkeiten
e Quitt pen den
der Etappen⸗
0 d Gewi 3mãäͤßige,
Der
unten in ein i für dessen Lokal
Herbeischaff un
die Köni dabei entstehenden Streitigkeiten von Behörde sofort entschieden.
en Geme Sszugeben,
Pferden eingeräumten Stallung Ortsobrigkeit anzu⸗ Königlich preußischer Seils bei großer Ver⸗ 5 die Militairpersonen, welchen Rang sie auch
5 Wintermonaten den 6 Sommermonaten aber mit drei
g der Pferde.
aus dem Stalle
Stallwirth ist Besen und brennende Laterne zu
Dagegen verbleibt ihm . 9
n dem Etappen⸗
die Lieferan⸗
ung und
d besteht
ch keine
en⸗-Behörde für zu bestimmenden den übertragen
e ⸗ so
direkt oder aus lich der erforder⸗
r Großherzoglich Empfängers aus glichen Truppen der Etappen⸗
Großherzoglich
essiche Maaß und
orden
überhaupt n . ar n Behörde pfli mäßig ge
don
oder
bge
lie⸗
inden jeder⸗ und
Ortsobrig⸗
Attesta
vor dem Ab⸗ icht ein sehändigt werden, schehene
tion