1860 / 291 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Vermdgen zu verstehen oder gemeint sei, indem lebteres alerdin 8 eben so

wie das Kämmerei⸗ Vermögen der Gemeinde- Corporation in ihrer Ge⸗

sammtheit gehört. - Hiernach geb Art der Benutzung

hmigung der Regierung.

s eigenen Vortrags des n unterliegen, daß nd Bürzerhaus⸗

geh ze

wah Eigenschaft al zu beziehen

und nicht auf

nach welcher der Kläger zu

Vertrag darzustellen, d

abgesehen davon, ob dieser T

mit dem im 5§. 253 des Statuts gemachten Vorbehalt einer noch vor Ablauf der sechs Jahre vom Magistrat oder vom Gemeinderath

beliebten Revision. Es begründet daher der Widerspruch, welchen der Kläger durch seine Klage gegen die Abänderung des sogenannten Statuts und die anderweite Anordnung der Stadtbehörde in Bezug auf die Ver⸗ abfolgung von Holz und Torf aus dem Stadtforste erhoben hat, keine Strertigkeit über Rechte, welche einen Gegenstand des Privateigenthums

ausmachen und welche nach §ę. 1 der Einleitung zur Allgemeinen Ge⸗ richts Ordnung zum Rechtswege geeignet ist. Die Prüfung und Entschei⸗ dung kann folglich nur den der Stadtbehörde vorgesetzten Verwaltungs⸗ behoͤrden gebühren und im Wege der Beschwerde an sse gebracht werden.

Put Kücksicht auf die in den Erkenntnissen des Gerichtshofes vom 7. Juni 1835 (Minist. Bl. S. 255) und vom 21. Nobember 1857 schon nachgewiesenen Grundsätze war daher, wie geschehen, zu erkennen.

Berlin, den 1. Oktober 1859.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Ministerium der geistlichen, unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Der Dr,. philosophiae Karl Neumann in Berlin ist zum

außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der ünibersttat zu Breslau ernannt worden.

Bescheid vom 31. Juli 1860 das Schulpatronat in der Provinz Preußen betreffend.

Auf den Bericht vom 5. Maj d. J. bin ich damit einverstan— den, daß den sämmtlichen Landbesitzern der zu den Schulen in P. und St. gehörigen Bezirke, die in den §§. 28 und 29 der Schul⸗ Ordnung für die dortige Provinz dom 11. Dezember 1845 dem Schul-Patrone in Bezug auf die Aufsicht über die Schulen e. 5 Direction des Schulvorstandes beigelegten Rechte nicht zustehen.

Der Schul-Patron im Sinne der Schul-Ordnung ist zwar nicht die im Tit. 12 Th. II. Allgemeinen Landrechts erwähnte Gerichts-Obrigkeit, sondern der Gutsherr resp. die Guts—⸗ herren des zur Schule gehörigen Bezirks, wie dies aus den Motiven unzweifelhaft hervorgeht und auch die Bestimmungen der §§. 6, 30, 44 ff. der Schul⸗Ordnung ersehen lassen. Sofern da— der die Landbesitzer der gedachten Schulbezirke nicht Gutsherren sind, können sie als Schul-Patrone nicht gelten, und ist es uner⸗ heblich, daß ihnen herkömmlich einzelne Rechte zustehen resp. Pflich⸗ fen obliegen, welche nach der Schul-Ordnung sonst mit dem Schul⸗ Patronate verknüpft sind.

Können aber jene Landbesitzer als Schul-Patrone nicht ange⸗ sehen werden und existiren auch sonstige Patronats Berechtigte nicht, so folgt daraus, daß über diefe Schulen ein Patronat überhaupt nicht besteht, und kann insbesondere Fiskus die Patronats⸗-Rechte nicht ausüben, es müßte denn demfelben ein Titel hierauf nach den Bestimmungen der Schul-Ordnung zustehen, was indessen nicht ersichtlich gemacht ist.

Berlin, den 31. Juli 1860.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

von Bethmann-Hollweg.

An die Königliche Regierung zu N.

dtverordneten auch der Beschluß über die mögens nach §. 49 der Städte⸗Ord⸗ Mai ; luß der Gemeinde- Verwaltung

oörde und den Bürgern geschlossen worden, ist un Denn das Statut sein dürfte ist nichts welter, als die Bekanntmachung einer don der Stadtbehörde in An⸗ sehung des Stadtforstes beschlossenen Verwaltungsmaßregel, welche in ben nächsten sechs Jahren angewendet werden sollte, jedoch auch nur

Bescheid vom 11. August 1850 die Verwendung von Beständen der Kirchenkassen für Schulzwecke betreffend.

Auf den Bericht vom 16. Oktober v. J., die Verwendung von Revenlen Ueberschüssen der Kirchenkassen zu Schulzwecken betreffend erwiedere ich im Einverständniß mit dem Evangelischen Sber⸗ Kirchenrath der Königlichen Regierung, daß ich Ihre Ansicht in Betreff der Foͤrmlichkeiten, welche nach Allgemeinem Landrecht bei derartigen Ausgaben zu beobachten sind, nicht zu theilen vermag vielmehr der von dem dortigen Königlichen Consistorium vertretenen Meinung aus den von diesem dargelegten Gründen beipflichte.

Hiernach sind hinsichtlich der in Rede stehenden Verwendungen, welche sich ihrer rechtlichen Natur nach als Schenkungen charakteri— siren, die Vorschriften des Rescripts vom 14. April 1838 (von Kamptz Annalen Bd. 22. S. 633) als maßgebend zu befolgen, und ist namenilich in jedem speziellen Falle die Zustimmung der Kirchen⸗ gemeinde, resp. ihrer Repräsentanten, so wie meine Genehmigung und, sofern es sich um die Verwendung der bei der Vermögens Verwaltung einzelner Kirchen sich ergebenden Ueberschüsse handelt, auch die des Evangelischen Ober⸗-Kirchenraths erforderlich.

Berlin, den 11. August 1869.

Ber Minister der geistlichen, Unterrichts— und Medizinak-ÄAngelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

An die Königliche Regierung zu X.

Verfügung vom 17. August 1860 bezüglich auf den einjährigen freiwilligen Militairdienst der Schüler an Pro⸗Gymnasien.

In Verfolg meiner Verfügung vom 26. Juni d. J. theile ich 8 9 2

der Königlichen Regierung mit Bezug auf den das Pro⸗Gymnasium

zu N. betreffenden Berit vom 4. Juni d. J. in Folgendem die Bedingungen mit, welchen gegenwärtig von denjenigen Pro-Gym— nasien genügt werden muß, die ihren Zöglingen das Recht auf den einjährigen freiwilligen Militairdienst durch ein Schulzeugniß sichern wollen.

Es müssen die 3 Klassen Serta bis Secunda gesondert vor⸗ handen sein und im Wesenktlichen denselben Klassen eines voll stän⸗ digen Gymnasiums gleichstehen. und die Kursusdauer der einzelnen Klassen müssen die für die Gym⸗ nasien geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen. Das Lehrer-Kollegium muß aus mindestens 7 Lehrern, einschließlich des Rektors, bestehen, und von diesen mussen außer dem Rektor min⸗ destens à durch wissenschaftliche Studien vorgebildet sein, und sich darüber vor einer wissenschaftlichen Prüfungs Kommission aus⸗ gewiesen haben. Eben so ist ein unerläßliches Erforderniß, daß außer dem Rektor wenigstens die bezeichneten 4 wissenschaftlichen Lehrer definitio mit Besoldungen, die in diesem Fall nicht unter 1660 Thlr. hinabsteigen dürfen, und mit gesicherten Pensions-An⸗ sprüchen, angestellt sind. Die Anstellung des Rektors und der wissenschaftlichen Lehrer bedarf ministerieler Genehmigung. Das Schullokal muß billigen Anforderungen entsprechen. In der Aus⸗ stattung der Schule dürfen eine Bibliothek und die wichtigsten mathematischen, geographischen und naturwissenschaftlichen Lehrmittel nicht fehlen. Die betreffenden Pro⸗Gymnasien haben alljährlich kurze Schulnachrichten zu veröffentlichen und darin jedenfalls außer dem Lehrplan eine tabellarische Uebersicht der Lecfionsvertheilung

und die wichtigsten statistischen Angaben, mit Bezeichnung der Kon—

feffion der Schüler, der etwa zugestandenen Dispensatlonen und dgl, mitzutheilen. Berlin, den 17. August 1860. Der Minister der geistlichen, Unterrichts—⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Im Auftrage: Keller. An die Königliche Regierung zu X.

Ministerium des Innern.

Verfügung vom 25. September 1860 bezüglich auf die bei der Abzweigung einzelner Grund⸗ stücke von einem Gutsbezirke und Bildung einer eigenen Gemeinde aus denselben zu befolgenden Grund sätze. Nach Ew. ꝛc. gefälligem Berichte vom 11. d. M. unterliegt

Fur die Aufnahme der Schüler

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es keinem Zweifel, daß die Grundstücke der stolonisten in G. noch geruht: Dem Schriftsteller Dr. Carl Loeffler zu Alt⸗Schöͤne⸗

jezt dem Gutsbejirke der Herrschaft D. im Ner Klreise angehören, derg bei Berlin die Erlaubniß jur Anlegung des von den Herzogs

und daß die letztere daher nicht nur die Armenlast in dieser Kolonie zu Sachsen⸗oburg⸗Gothg Hoheit ihm derliehenen, dem Herzoglich ragen, fondern auch alle die Prastatisnen zn erfüllen hat, welche Sachsen - Ernestin ischen Haus-Orden affilüirten filbernen Verdienst⸗

bie Kolonie nach ihrer Erhebung zu einer selbstständigen Gemeinde Kreuzes zu ertheilen. ö.

als Gemeindelasten zu übernehmen haben würde.

Ware die Fähigkeit der Kolonie zur dauernden Erfüllung dieser, jezt der Gutsherrschaft obliegenden Leistungen für durchaus ge⸗ schert zu erachten, fo würde dem von den Rolonisten im Einper⸗ sändnisse mit der Gutsherrschaft gestellten Antrage auf Bildung einer besonderen Gemeinde entsprochen werden können, da der hier⸗ durch bedingte Wechsel in der Person des Verpflichteten dem öffent⸗ lichen Interesse nicht widerstreiten und es als wünschenswerth an⸗ zuerkennen sein würde, daß eine so große Zahl praͤstationsfaͤhiger Hrundbesitzer nicht länger von der Theilnahme einerseits an der figer Univerität. 1. Verwaltung der sie betreffenden Angelegenheiten und andererseits Davon sind Michaelis ; an den aus der Gemeinde⸗Angehörigkeit entspringenden Verbind⸗ Es. sind demnach geblieben · 6 3 2 ö * lichkeiten ausgeschlossen bliebe. Nun heben Ew. c. selbst aber in] Vom 25. Mai 1860 bis 22. Nebember 1560 sind hinzugekommen r dem gefälligen Berichte vom 15 d. M. hervor, wie der Grund⸗— Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt 5 besitz in der Kolonie G. derart zersplittert ist, daß nur die wenig⸗ 5 73 sten Einwohner sich von dem Ertrage ihrer Grundstücke ernähren, n, waͤhrend die Mehrzahl derselben auf Nebenerwerb durch Tagelohn⸗ 6 arbeit, Lohnfuhrwerk und geringen Gewerbebetrieb angewiesen ist, Iultzt r. g und es erscheint daher die Vesorgniß wohlbegründet, daß durch die Die juristische Fakultät zählt ,, Erhebung der Kolonie zu einer selbstständigen Gemeinde die Zahl é 43 der schon vorhandenen leistungsunfähigen Kommunen vermehrt Zultnder. 51 werden würde. Ich kann mich deshalb nicht dazu derstehen, die der Trennung der Kolonie von dem Gutsbezirke und die als Folge. 53 derselben eintretende Befreiung der Gutsherrschaft von allen ihr Die philosophische Fakultät zählt: der Kolonie gegenüber obliegenden Leistungen Allerhöchsten Ortes ' ntnber nit dem Jeugrisse der Reife. . 121 zu befürworten, werde vielmehr die Genehmigung zur Bildung b) Inlaͤnder, auf Grund des J. Z5 des Regle⸗ hiner befonderen Gemeinde aus der Kolonie G. nur dann von des ments vom 4. Juni 1834 jmmatrilulirt Prinz⸗Regenten Königlicher Hoheit erbitten können, wenn die e) Inländer, 31. Grund 23 §. 36 . . Hutsherrschaft zuvor in Anerkenuͤnung der Vortheile, welche ihr. aus 9 e , Juni 1834 immatrikulirt- . einer Gemeindebildung erwachsen würden, die Prästationsfaͤhigleit P der zu konstituirenden Gemeinde, sei es durch Ueberweisung einer dem Bedürfnisse der kommunalen Verwaltung entsprechenden Land⸗ fläche an dieselbe, sei es in anderer Weise, ausreichend sichergestellt haben wird. .

Sollte die Gutsherrschaft sich hierzu nicht verstehen wellen, so ersuche ich Ew. 2c, gefälligst darauf zu halten, daß die Kolonie G. seitens der Behörden in Zukunft nicht mehr, wie dies bisher zur Ungebühr geschehen, als selbstständige Gemeinde behandelt wird, daß insbesondere dem daselbst angesetzten Schulzen die Functionen eines Gemeinde⸗Vorstandes nicht länger übertragen, werden und daß kunstigbin wegen aller Anforderungen, welche bisher in kom⸗ munaler Beziehung an die Kolonisten gestellt worden sind, die Guts⸗ herrschaft in Anspruch genommen wird. 4

Nach diesen Grundsaͤtzen wollen Ew. ꝛc. gefaͤlligst in allen den Fällen verfahren, in welchen die Abzweigung. einzel ner Grundstücke bon einem Gutsbezirke und die Bildung einer eigenen Gemeinde aus denselben in Antrag gebracht wird, und selbst dann, wenn die neu zu bildende Gemeinde für leistungsfähig zu erachten ist in Erwägung nehmen, ob es sich nicht zur Vorbeugung künftiger Weiterungen empfiehlt, vor der Konflituirung der Gemeinde auf die Ausweisung angemessener Landflächen für einzelne bestimmte Zwecke, insbefondere für die künftige Remuneration des Schulzen, fär die später sich etwa als nothwendig herausstellende Errichtung einer besonderen Schule, eines Gemeinde- Armenhauses und der⸗ gleichen mehr, zu dringen.

Berlin, den 25. September 1860.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu⸗

direnden auf der Königlichen vereinigten Fried⸗

richs⸗Universität Halle-Wittenberg von Mich ae⸗ lis 1860 bis Ostern 1860.

Die medizinische Fakultät zählt

Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hie⸗ sige Universität: 1) nicht immatrikulirte Pharmaceuten 2) nicht immatrikulirte Hospitanten Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zubörer ift. 4 Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil im Ganzen. 755

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 7. Dezember. Se. Königliche Hoheit der Prinz-Regent nahmen heéule Vormittag die Vorträge des Ministers bon Auerswald, des Ministers Frhr. von Schleinitz, des mit der interimistischen Leitung der Geschäfte des Ministeriums des Königlichen Hauses beauftragten Wirklichen Geheimen Ober⸗Finanz⸗ Raths von Obstfelder, des Polizei ⸗Präsidenten Frhr. bon Zedlitz und des General-Intendanten von Hülsen entgegen und empfingen eine Depution, aus Mitgliedern des Gemeinderathes von Aachen bestehend.

Sachsen. Dresden, 6. Dezember. Die Erste Kammer hat in ihrer heutigen Sitzung dem (won der Zweiten Kammer be⸗— reits genehmigten) Gesetzentwurfe wegen provisorischer Forterhebung der Steuern ihre Zustimmung ertheilt und sodann den Entwurf eines Gesetzes über den Arbeltserwerb der in den Landes⸗ Straf⸗ und Corrections-Anstalten, so wie in den Gerichts-Gefängnissen detinitten Personen berathen und angenommen. Die Zweite Kammer beendigte die Spezialberathung des VII. Abschnitts des Gewerbegesetzes (Behörden und Verfahren) und begann sodann die

An Berathung des Gesetzes über Errichtung von Gewerbegerichten. den Königlichen Ober⸗Präsidenten der (Dr. I)

rovinz X., und abschriftlich zur Kennt⸗ ,

3 uind . Brachtung Weimar, 6. Dezember. Der landständische Rechnungsaus⸗

an die Königlichen Ober ⸗Präsidenten schuß, welcher bekanntlich vor drei Wochen hier zusammengetreten

der übrigen östlichen Provinzen. ist, hat gestern die ihm obliegenden Revisions⸗Arbeiten beendet und wird nunmehr wieder auseinandergehen. (8. Ztg.)

Hessen. Kassel, 5. Dezember. Der Bericht des Verfas⸗ sungs⸗Ausschusses, dessen beide Schluß⸗Antraͤge bereits in Nr. 289 b. Bl. telegraphisch gemeldet wurden, lautet, wie fel gt;

Durch Beschluß hoher Versammlung ist der bon dem Herrn Vite⸗

9. v. M. gestellte elbstständige Antrag zur Prüfun 9 dessen Namen über das Ergebniß

Wꝛinisterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Dem Rittergutsbesitzer von Lossow auf Grhezhn im Kreise Kosten und dem Ober-Amtmann Boy auf Potktlitz im Kreise Flatow ist die silberne Gestüͤt-Medaille verliehen worden.

Berlin, J. Dezember. Se. Königliche Hoheit der Prinz— Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnadigst