Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligation eine Gewährleistung seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-Sammlung zur all— gemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Dezember 1860.
(L. s.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
von der Heydt. von Patow. Graf Schwerin.
Auf Grund des unterm bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 11. August 1860 wegen Aufnahme einer Schuld von S0, 090 Tha— lern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Pr. Holländer Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Thalern Preußisch Courant, welche für den Kreis kontra— hirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. Die Rück zahlung der ganzen Schuld von 60,000 Thalern geschiebt vom Jahre 1819 ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren mit wenigstens 3000 Thalern jährlich, welche vom Kreise aufgehracht werden.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loss bestimmt. Die Auslvosung erfolgt vom Jahre, 1870 ab in dem Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht bor, den Algungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so iwie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat bor dem Zahlungstermine in den vier Amtsblättern der Königlichen Re⸗ gierungen der Provinz Preußen, so wie in einer zu Königsberg erschei⸗ nenden Zeitung und in dem Pr. Holländer Kreisblatte.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 1. Januar und am 14. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
w. Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins-Coupons, beziehungsweise dieser Schuld— verschreibung, bei der Kreis- Kommunal- Kasse in Pr. Holland und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldver— schreibung find auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fällig— keitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts— Ordnung Theil J. Titel 51 5§. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Mohrungen.
Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins-Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisberwaltung anmeldet, und den stattgehabten Besitz der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuldver⸗ schreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Ver⸗ jährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorge— kommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zins-Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1865 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunal⸗Kasse zu Pr. Holland gegen Abliefrung des der älteren Zins⸗ Coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗Coupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Un— terschrift ertheilt.
Pr. Holland, den .. ten Die ständische Kommission für den Chausseebau im Pr. Holländer Kreise.
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg. Zins ⸗Co upon zu der Kreis-Obligation des Pr. Holländer Kreises ö M Thaler zu fünf Prozent Zinsen h Silbergroschen. Der Inhaber dieses Zins-⸗Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten bis resp. vom ten bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obliga⸗
tion für das Halbjahr vom bis Thaler... Holland. Pr. Holland, den. Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Pr. Holländer Kreise. Dieser Zins-Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben wird. Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg. Taloᷓn zur Kreis⸗ Obligation des Pr. Holländer Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfängt, sofern nicht rechtzeitig Wider⸗ spruch dagegen erhoben ist, gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Pr. Holländer Kreises
. 6h er Thaler à fünf Prozent Zin⸗ sen, die „te Serie Zins⸗-Coupons für die 5 Jahre 18. bis 18. bei der Kreis-⸗Kommunal-Kasse zur Pr. Holland.
Pr. Holland, den ten
mit (in Buchstaben)
Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Pr. Holländer Kreise.
ü 25 * 9 722 ** 8 * 2 489 62 4288 134 * * et 754 Ve inisteriknz für an del, Gewerbe und G ffe nt liche
Arbeiten.
Das 1ste Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter Nr. 5300. den Allerhöchsten Erlaß vom 2. Januar 1861, be⸗ treffend die Landestrauer um des hochseligen Königs Majestät, unter 53014. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. November 1860, be— treffend die Vernichtung und Wieder-Ausgabe von Lippstädter Kreis-Obligationen, unter 5302. das Statut für die Genossenschaft zur Entwässerung der Brücher von Wielowies, Wierzchoslawice und Kaczkowo, so wie der nassen Flächen längs des Ab— zugsgrabens nach dem grünen Fließ, im Kreise Ino— wraelaw. Vom 26. Rovember 1860; und unter 5303. den Allerhöchsten Erlaß vom 10. Dezember 1860, be— treffend die Aufhebung des unbedingten Verbots des Feuerhaltens und Kochens auf den an der Stadt und . in dem Hafen von Stettin liegenden Wasserfahrzeugen. Berlin, den 4. Januar 1861. Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Be ann t mat ung. Die Königlichen Museen bleiben vom 3. bis einschließlich zum 6. d. M. geschlossen. Nur Eingelnen, welche zur Verfolgung ihrer Studien die verschiedenen Abtheilungen besuchen, kann der Eintritt gestattet werden. Berlin, den 2. Januar 1861. Der General-Direktor der Königlichen Museen.
von Olfers.
Finanz⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1859 — betref⸗ fend die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen— Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehn s-Kassenscheine vom Jahre 1848.
Gesetz vom 15. April 1357 (Staats-Anzeiger Rr. 100 S. 189.
Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats- Anzeiger Nr. 105 S. 817.)
Bekanntmachung vom J. Januar 1858 (Staats- Anzeiger Nr. 10 S. 66.“ Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats⸗Anzeiger Nr. 30 S. 213.
Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom
Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Pr.
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29. April 1857, 7. Januar 1858 und 26. Januar d. J. sind die⸗ jenigen Personen, welche stassen⸗Anweisungen vom Jahre 1635 und Darlehns⸗stassenscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den J. Juli 1855 festgesetzten Prätlusi⸗Termins bei uns, der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial-, Kreis- oder Lokal⸗Kassen eingereicht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemäßheit des Gesetzes vom 15. April 1857 zustehenden Ersatzes aufgefordert orden. .
w Da der Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch immer nicht vollständig abgehoben ist, so werden die Betheiligten nochmals aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierungs— Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen.
ugleich ergeht an diejenigen Personen, welche noch Kassen⸗ Anwäsungen vom Jahre 1835 oder Darlehns⸗-Kassenscheine vom Jahre 1848 besitzen, die erneuerte Aufforderung, dieselben bei der Fontrolle der Staatspapiere oder den Regierungs-Hauptkassen zur Ersatzleistung einzureichen.
Berlin, den 4. Dezember 1859.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Gamet. Guenther.
Ministerinm für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Bescheid vom 16. Dezember 1860 — betreffend
das Verfahren während der Instruction eines
Streites über die Frage, ob eine Bewässerungs—
Anlagedas bisherige Betriebswasser einer Wasser—
mühle schmälert. (Gesetz vom 28. Februar 13843, ö
In der Bewässerungs-Angelegenheit des Rittergutsbesitzers N. zu N. im Kreise N. eröffne ich der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 26. November d. J. daß ich die Beschwerde des Herrn N. über das Verbot der Benutzung seiner Anlage für be— gründet erachte. . . 1.
Der Unternehmer hat bis jetzt nur auf Vermittelung der Po⸗ lizeibehörde nach 8. 19 Nr. 1 des Gesetzes vom 285. Februar 1843 provocirt, um die Widerspruchsrechte oder Entschädigungs⸗A Ansprüche dritter Personen auszumittelnn. ö J
Daß der angemeldete Widerspruch des Mühlenbesitzers X.
sei, erkennt der Unternehmer nicht an. Die Königliche gierung hat nach 5. 23 Alinea 2 über diese streitige Frage zu entscheiden. Sollte die Entscheidung zu Gunsten des Mul⸗ lers ausfallen, so würde dem Unternehmer der Bewaͤsserungs⸗
Anlage allerdings deren Benutzung verboten werden a n. bis er sich mit dem Müller geeinigt oder das Entschädigungs-Verfahren
nach §. 19 Nr. 2 und 5§. 24 ff. beantragt und durchgeführt hat. Im Laufe dieses Verfahrens kann nach F§ę. 52 J. e. gegen Deposi⸗ . wässerungs-Anlage würde dies Verfahren dahin führen, daß die
fon der Entschädigungssumme die Benutzung der Bewässerungs⸗ Anlage schon gestattet werden. . 6 Fällt dagegen die der Königlichen Regierung im §. 23 Alin. übertragene Enischeidung dahin aus, daß eine Entziehung des zum bisherigen Umfange der Mühlenbetriebes erforderlichen Wassers nicht vorliegt, so hat der Unternehmer der Bewässerungsanlage keine Veranslassung, ein Entschädigungsverfahren zu beantragen, und von einem polizeilichen Verbot der Benutzung der Bewässerungs— Anlage kann nicht weiter die Rede sein. . . Die Frage ist also nur, ob während der Zeit, wo die Ent⸗ scheidung der Königlichen Regierung nach §. 23, Alinea 2, von einem oder dem anderen Theile beantragt, aber noch nicht erlassen ist, wo die Untersuchungen und Verhandlungen zur Vorbereitung jener Entscheidung noch schweben, die Benutzung der Bewässerungs⸗ Anlage verboten werden soll.— Die Befugniß der Königlichen Regierung dazu erkenne ich an, bin aber der Änsicht, daß von dieser Befugniß nur in dem Falle Gebrauch zu machen ist, wo eine genügend bescheinigte oder deutlich erkennbare Veränderung in dem Besitzstande des Mühlen⸗ betriebswassers zum Nachtheil des Müllers vorliegt. ö . Die Befugniß der Regierungen, wahrend der Instruction des Streites nach §. 23 Alin. 2 1. c. die Benutzung der Bewässe⸗ rung verbieten zu können, folgt daraus, daß die Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung dieses Streites durch die Provocation des Bewässerungs-Unternehmers auf Polizeiliche Vermittelung nach §. 19 Nr. 1 erloschen ist, der Mühlenbesitzer also einen Schutz gegen Beßitzstörung durch Possessorienklage bei dem Gericht nicht
mehr findet, vielmehr die Regierung vom Gesetze berufen = wohl die possessorischen als die petitorischen ure. 2 e f lerung des zum bisherigen Mühlenbetriebe erforderlichen Wassers zu entscheiden. Daß aber die Ableitung eines Privatflusses zur Bewässerung nicht unbedingt verboten werden muß, sobald ein Müller eine Schmälerung seines Betriebswassers behauptet, folgt daraus, daß häufig die Bewässerung den unterhalb liegenden Wassermühlen nicht schadet, also die bloße Thatsache der Wasserableitung noch nicht jedesmal eine Störung in dem Besitzstande des Betriebs—⸗ wassers mit sich bringt. Das Gefetz vom 28. Februar 1843, §. 13. nimmt als Regel an, daß die Bewässerung Niemandem schadet wenn kein Rückstau auf fremden Grenzen verursacht und das ab⸗ geleitete Wasser in dem eigenen Grundstück des Unternehmers in den Fluß zurückgeleitet wird. Eine polizeiliche Erlaubniß zu solchen Bewässerungs⸗Anlagen ist daher nach §. 19 1. c. nicht erfordert. Wer eine Ausnahme von der Regel behauptet, muß sie beweisen, und wenn während der Aufnahme der Beweismittel ein Verbot der Bewässerung aus Gründen der Beßtzstörung verlangt wird, so. muß in ahnlicher Weise, wie in einem Possessorien-⸗Prozeß, wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, daß in dem bisherigen ruhigen Besitzstande des Betriebswassers eine erhebliche Aenderung zum Rachtheil der Mühle durch die Bewässerung verursacht wird.
Im vorliegenden Falle ist das nicht geschehen. Die Fönigliche Regierung sagt in Ihrer Verfügung vom 18. September d. J. Selbst, es müsse von den Müllern nachgewiesen werden, daß
ihnen durch die Bewässerung das zum Betriebe der Mühlen in dem bisherigen (bei Publication des Gesetzes vom 28. Februar 1843
bestehenden) Umfange erforderliche Wasser entzogen werde. Ein solcher Nachweis sei durch das beigebrachte Gutachten des Kreis— Baumeisters N. nicht geführt und daher noch beizubringen. Eine
Störung in dem Besitzstande, auf dessen Schutz die Müller ein
Recht haben, ist also nicht bescheinigt und das Verbot der seit zwei Jahren in Betrieb befindlichen Bewässerung umsoweniger ge— rechtfertigt, als das Gutachten des Kreis⸗-Baumeisters XN. nur eine geringe mit Sicherheit kaum erkennbare Verminderung der früheren Wasserkraft der Mühlen (von z bei der einen und * bei der anderen Mühle) annimmt.
Die Königliche Regierung wird daher angewiesen, das in der Verfügung vom 18. September d. J. ausgesprochene Verbot der Benutzung der Bewässerungs-Anlage zurückzunehmen und die Be⸗ theiligten danach zu bescheiden.
. Vorstellung des Herrn N. vom 8. November d. J. erfolgt zurück.
; Was das weitere Verfahren betrifft, so hat die Königliche Regierung die Vorbereitung Ihrer nach §. 23. Alinea 2 des Ge⸗ setzes vom 28. Februar 1843 zu treffenden Entscheidung in Folge
, . . i des Antrags der Mühlenbesitzer von Amts wegen zu betreiben, die wegen angeblicher Schmälerung seines Betriebswassers begründet Die Königliche Re⸗
Instruction einem Kommissarius zu übertragen und die Sachber— ständigen zu ernennen. Die möglichste Beschleunigung des Ver— fahrens ist wünschenswerth, damit eine definitive Ordnung der Rechte der Betheiligten und eventuell die Feststellung der zu gewährenden Ent⸗ schädigung nicht Jahre lang verzögert wird. Daß die Verfügung vom 18. September d. J. die Beibringung der Beweismittel den wider⸗ sprechenden Mühlenbesitzern aufgiebt, ohne Bezeichnung der Sach⸗ verständigen und ohne Bestimmung einer Frist, kann ich nicht bil— ligen. In Verbindung mit dem Verbote der Benutzung der Be⸗
Mühlenbesitzer durch Verzögerung des ihnen aufgegebenen Beweises die Bewässerung beliebige Zeit verhindern könnten. Berlin, den 16. Dezember 1860. Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Graf von Pückler.
An die Königliche Regierung zu R.
Angekommen: Der General-Majer und Inspecteur der 4. Artillerie-Inspection von Roehl, von Coblenz.
Bekanntmachung.
ufolge der, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu . 3. 1. April 1859 (Stück 13) zur offentlichen Kenntniß ge⸗ brachten Militair⸗-Ersatz⸗Instruction vom 9. Dezember 1858, werden alle
Diejenigen, welche: ᷓ , rn vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezember
1841 geboren sind,