Berlin, 8. Januar.
Se. Majest ät geruhten heute Mittag in Allerhöchstihrem hiesigen Palais den Lord de Tabley, so wie den Colonel Ponsonby und Major Teesdale in einer Privat-Audienz zu empfangen. Die— selben sind von Ihrer Majestät der Königin von England, be⸗ ziehungsweise von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen-Gemahl und Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen von Wales anher ent⸗ sandt worden, um der Beisetzung der irdischen Hülle des Hoch⸗ seligen Königs Majestät beizuwohnen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Oekonomie-Kommissarius Christian Ernst Hirt zu Paderborn den Titel: Oekonomie⸗Kommissions-Rath zu verleihen.
Berlin, 19. Januar.
Se. Kaiserliche Hoheit der Erzherzog Ferdinand Mazi— milian von Oesterreich ist nach Wien, ünd
Se. Fönigliche Hoheit der Prinz Friedrich der Niederlande nach dem Haag abgereist.
Potsdam, 19. Januar.
Se. Großherzogliche Hoheit der Prinz und bei Rhein ist nach Darmstadt abgereist.
Karl von Hessen
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das 2te Stück der Gesetz-⸗Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter Nr. 5304. Das Statut des Verbandes zur oberen Unstrut von Mühlhausen Vom 10. Dezember 1860. Berlin, den 11. Januar 1861. Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.
Regulirung der bis Merxleben.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 14. Januar 1860, — daß, wenn nach erfolgter Parzelli⸗ rung von Grundstücken Streitigkeiten über die Entrichtung der Pfarr- und Kirchen-Abgaben ent— stehen, und der Besitzer des Trennstückes seine Be— freiung von diesen Abgaben auf Grund des bei der Parzellirung aufgenommenen und von der Re— gierung bestätigten Vertheilungs-Plans behau p⸗ tet, darüber im Rechtswege zu entscheiden i st.
Auf den von der Königlichen Regierung zu Merseburg erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu D. an— . Prozeßsache ꝛc. ꝑc. erkennt der Königliche wen ego zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz-Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dleser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für unbe⸗ gründet zu erachten. Von Nechts wegen.
Gründ—e.
Auf der Hausbesitzung Nr. 147 zu S. haftet, hypothekarisch eingetra— gen, für die Pfarre zu N. eine jährliche Abgabe von 2 Sgr. 6 Pf. Weih⸗ nachtsgeld und 4 Metzen Korn (Roggen). Im Jahre 1850 überließ von diesem Grundstücke der Eigenthümer Sch. eine Parzelle bon 15 Metzen Aussaat seinem Schwiegersohne K., welcher sich auf derselben ein Haus erbaute. Es fand die vorschriftsmäßige Abgaben Regulirung statt, und in dem allseitig genehmigten und von der Regierung zu Merseburg be⸗ stätigten Reguliruüngsplane vom 3. Februar 1851 wurde bestimmt, daß von der neuen Stelle an die Pfarre zu R. nur ein Häuslergeld von 2 Sgr. 6 Pf. zu entrichten sei. Die Roggen⸗Abgabe sollte vertragsmäßig dem Verkäufer verbleiben, der Regulirungsplan führte dieselbe auch als auf dem Stammgute haftend auf, und der Besitzer der Stelle Nr. 17 fuhr fort, die Natural⸗ Abgabe dem Pfarrer E. in N. zu entrichten, und Letzterer beruhigte sich hier⸗ bei, dem neuen Stellenbesizer gegenüber. Im Frühjahre 1858 aber be⸗
ehrte der Pfarrer das Viertel Koggen auch von dem K. und ließ das⸗ selbe durch administratibe Execution bon ihm einziehen. K. hält sich zur ntrichtung der Abgabe nicht verpflichtet, und er hat deshalb in einer bei dem Kreisgexichte zu D. angeftellten Klage darauf angetragen, den Pfarrer E. in N. zur Erstattung eines Viertels Roggen, defsen Werth
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auf 12 Sgr. 6 Pf. angegeben ist, und der von ihm bezahlten Executionz⸗ kosten zu verurtheilen. Die Königliche Regierung zu Merseburg erhob indessen, noch ehe mit der Beantwortung der Klage vorgegangen werden konnte, auf Grund der Vorschriften in den §§. 1 und 3 der Kabinets— Ordre vom 19. Juni 1836 den Kompetenz-Konflikt, und demzufolge ist das gerichtliche Verfahren eingestellt worden. . 2 Die Regierung motivirt den Kompetenz-Konflikt in ihrem Beschlusse vom 28. Juni 1858 folgendermaßen: die in Rede stehende Parochial⸗ Abgabe von einem Viertel Korn beruhe auf der Ortsverfassung, und zwar habe die desfalls stattgefundene Erörterung den Rechtssatz der Ortsobser⸗ banz dahin ergeben, daß von einer jeden Hausbesitzung, mit und obne Landbesitz, und ebenso von den neuerbauten Häusern“ eine jährliche Ab⸗ gabe von einem Viertel Korn an die Pfarre zu entrichten sel, und eine Ausnahme hiervon nur dann eintrete, wenn bei dem Verkaufe des zu einem Hause gehörigen Landbesitzes die auf dem Hauptgute ruhende Ab— gabe von dem Erwerber eines Trennstücks übernommen worden sei. Dieser Ausnahmefall liege hier nicht vor. Der Klaͤger habe daher von der Verwaltung zur Entrichtung des Viertels Korn für verpflichtet erach⸗ tet und nach § 1 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 19. Juni 1836 exekutivisch angehalten werden müssen. In einem solchen Falle sei nach §. 3 daselbst das rechtliche Gehör nur dann gestattet, wenn der Ver— pflichtete entweder aus besonderen Gründen eine Exemtion geltend machen wolle oder prägravirt zu sein behaupte.
Der Kläger hat in seiner Erklärung über den Kompetenz-Konflikts— Beschluß diese Motivirung zu widerlegen sich bemüht. Er bemerkt: es fehle zunächst hier das in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 19. Juni 1836 vorausgesetzte Moment der Notorietät, worüber er sich weiter ver— breitet, und er behauptet ferner, daß über das Vorbandensein einer Ob— serwbanz nur nach kontradiktorischem Verfahren entschieden werden könne. Daß eine solche hier nicht existire, folge daraus, daß Beklagter die Ab⸗ gabe von ihm erst seit dem Fahre 1858 gefordert, und daß derselbe den Regulirungsplan vom 3. Februar 1851 pure genehmigt habe; so wie daraus, daß die Abgabe von mehreren Hausbefitzungen (die er namhaft macht) nicht entrichtet werde, und daß außer ihm noch mehrere andere Besitz er neugegründeter Stellen erst seit dem Frühjahr 1858 zu der Abgabe herangezo— gen, bis dahin aber von derselben freigelassen worden feien. Daß die behauptete Observanz gar nicht existiren könne, glaubt endlich Kläger daraus fol— gern zu können, daß bei allen Natural-Abgaben von ländlichen Grund— stücken die Möglichkeit für den Verpflichteten vorhanden sein müsse, die betreffenden Naturalien auf seinem Grundstücke selbst zu gewinnen, was bei seiner nur etwa . Morgen großen Baustelle nicht der Fall; so wie daraus, daß die von der Königlichen Regierung angegebene Einschränkung eine Widersinnigkeit enthalte, indein es danach jedein Verpflichteten in die Hand gegeben sei, die Abgabe von sich auf einen anderen, vielleicht in⸗ suffizienten, Verpflichteten abzuwälzen.
Obgleich nun diese Ausführung des Klägers keinesweges überall rich— tig ist, so stellt sich der erhobene Kompetenz-Konflikt dennoch als nicht ge⸗ rechtfertigt dar. Es ist nämlich in der Klage behauptet, es sei in dem Kaufvertrage vom 10. Mai 1851 bedungen worden, daß die vom Haupt— gute zu entrichtende Abgabe von einem Viertel Roggen an den Pfarrer nach wie vor von dem Hauptgute abgeführt werden solle, und daß diese Vertragsbestimmung bei der Abgaben-Regulirung durch den Landrath aufrecht erhalten, diese Bestimmung vom Pfarrer anerkannt und von der Negierung genehmigt worden sei. Diese Anführungen sind in der Erklärung des Klägers über den Kompetenz⸗-Konflikt noch weiter ausgeführt, und es ist zum Be— weise derselben theils auf die betreffenden Akten des Landraths-AUmtes, theils auf den in beweisender Form beigebrachten, von der Regierung zu Merseburg am 17. März 1851 bestätigten Abgaben-Vertheilungs⸗-Plan Be— zug genommen worden. Die Akten des Landraths-Amtes sind bom Gericht eingefordert worden und liegen vor, und es kann kein Bedenken haben, ihren Inhalt zu berücksichtigen. Dieselben enthalten Blatt 4 den Ent— wurf des Abgaben-Vertheilungs-Plans in tabellarischer Form, also un— zweifelhaft in der von der Regierung für dieses Geschaͤft vorgeschriebenen Form, und darin finden sich verzeichnet unter C. alle auf dem Stamm— gute haftenden Abgaben an den Staat, die Gemeinde, Kirche, Schule, und hier wieder unter (. in der Kolonne Pfarr-Atgaben:
4 Metzen Korn, 25 Sgr. Weihnachtsgeld.
Demnächst heißt es unter B.:
Dahon ist auf das dem K. (dem Kläger) zu überlassende Trenn⸗ stück, da dasselbe cirea den * Theil des Stammgutes ausmacht, zu repartiren:
Nun folgt die vorgeschlagene Repartition, z. B. mit 225 Sgr. Grund⸗ steuer u. s. w. und in der Kolonne der Pfarr⸗Abgahben find aus— geworfen:
. sub a. 25 Sgr. Häuslergeld; weiter aber nichts.
. Dieser Entwurf des Vertheilungs⸗Plans ist vom Gemeinde-Vorstande, wie bom Pfarrer und vom Schullehrer genehmigt worden, und zwar von den beiden Letzteren durch eine gemeinschaftlich ausgestellte und unterzeich⸗ nete Erklärung folgenden Inhalts:
Daß vorstehend dle auf der Hausbesitzung des Sch. in S. haf— tenden, und die auf das Neuhaus? Etäblissement des K. neu au fzulegenden Parochial⸗Abgaben und Lasten überall richtig angegeben sind, und wir gegen die in Antrag gebrachte Dismem— . etwas nicht zu erinnern haben, bescheinigen wir hier— urch.
„In Uebereinstimmung mit diesen Vorverhandlungen ist dann der Ver⸗ theilungs⸗Plan vom Landrathe ausgefertigt und von der Königlichen Re— gierung, wie schon erwähnt, bestätigt worden. Der Plan zerfällt in drei Haupt-⸗AUbschnitte, nämlich
A. das Hauptgut im ungetheilten Bestande, mit den darauf haften—
den vollen Abgaben⸗Beträgen darstellend, darunter die Abgabe an
den Pfarrer mit 4 Metzen Koru, 2 Sgr. Weihnachtsgeld.
Darauf heißt es sub B.:
Da bon soll abgetrennt und an den K. zur Bebauung mit einem Wohnhause überlassen werden: ein Feld von 13 Metzen Aussaat,
.
,
und es werden weiter in den vorgeschriebenen Rubriken die dem Trenn⸗
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ücke aufzuerlegenden Abgaben an den Staat u. s. w. benannt, und in a 31 Kolonne an den Pfarrer ist nichts weiter aufgeführt, als 25 Sgr. Häuslergeld. ö . Unter C. folgt dann die nachstehende wörtliche Bestimmung: „Es verbleibt mithin dem Hausbesitzer Sch. sein Wohnhaus, 8. Metzen Land“, . . und in den folgenden Kolonnen werden die verbleibenden Abgaben
verzeichnet, und zwar in der Kolonne: An die Kirche, Pfarre und Schule
it den Worten: i. die oben aufgeführten Lasten und Abgaben. ö 4 Das vorstehend geschilderte Verfahren entspricht den Vorschriften des Gesetzes vom 3. Januar 1845, welches in den §5.7 und 8 dem betref⸗ — fenden . zur Pflicht macht, bei jeder eintretenden Zertheilung ines Grundstücks: . . eine auf ö. dismembrirten Grundstücke haftenden oder in Nücksicht auf dessen Besitz zu entrichtenden Abgaben und Leistungen. welche die Natur der öffentlichen Abgaben und Lasten haben, einschließlich der aus dem Gemeinde⸗, girche⸗ Pfarr- und Schulverbande entspringenden, definitiv, oder, wenn Streitigkeiten darüber unter den Betheiligten ent— stehen, die nicht sogleich sich entscheiden lassen, wenigstens interimistisch dertheilen.“ . zu dem Ende alle Betheiligten, namentlich die Kirche und Pfarre zugezogen werden, und der §. 18 gestattet es ausdrücklich: . die stattgefundenen Verabredungen der Interessenten über die Reguli⸗ rung der Abgaben zu bestätigen, insofein dieselben der Verfassung nicht entgegen sind, und die nachhaltige Entrichtung gesichert ist. . Rach §. 19 sind über den entworfenen Vertheilungsplan die Inter—⸗
* P 1 * 1.2 . 4 7 essenten wieder zu hoͤren, und von demjenigen, der sich binnen 4 Wochen
nicht erklärt, wird angenommen, daß er gegen den Plan nichts einzuwen⸗ Der in den vorgesetzten Instanzen bestätigte Regulirungsplan
den babe. bes R hat demgemäß §. 23 die Wirkung einer gerichtlich bestätigten und . streckbaren Urkunde, und er ist daher, wohl geeignet, die Behauptung des n Klägers zu begründen, daß er auch einem Vertrage gleich zu achten, nach welchem zu entscheiden sei, wenn zwischen den Interessenten hinterher Streit darüber entsteht, ob und in welcher Weise eine auf dem Stamm. gut haftende Abgabe nach Abtrennung eines Theils rieses ,. auf dem ersteren haften geblieben ist oder nicht oder auch, ob, n. im gegen wärtigen Falle Rechtens sein soll, die Abgabe in vollem Betrage von beiden Theilstücken, also zweimal gefordert werden darf? — . Letzteres wird im Pienarbeschlusse der Königlichen Regierung behauptet, und es soll hierin gerade die Obserbanz der Ortsverfassung bestehen. Diese kann aber an sich noch nicht ausschließen, daß die Betheiligten etwas An⸗ deres verabreden dürfen; wird ja doch im Plenarbeschlusse bemerkt, daß es ässig sei, zu verabreden, zu ; ᷣ gen dd fine; die auf dem Hauptgute ruhende Abgabe vom Erwer⸗ ber des Trennstuͤcks übernommen werde. Dagegen ist nicht einmal be⸗ hauptet, daß es verboten sei, noch eiwas Anderes zu stipuliren, sondern nur das T ; . Plans abweichenden Ortsverfassung. Aus diesem Grunge allein aber der durch den Regulirungs-Plan zwischen den Interessenten nach der Behauptung des Klägers zu Stande gekommene Vertrag über die Abgaben⸗ Vertheilung ohne Weiteres als gar nicht vorhanden nicht angesehen wer⸗ den, es ̃ . Befreiung von der Abgabe gründet, nach Nr. 3 d illerhöchsten Kabi nets-Ordre bom 19 Juni 1836 und S§§. 18, 79 Tit. 14 Th. II. des All— gemeinen Landrechts der Rechtsweg zugelassen werden. . . Hierbei mag noch bemerkt werden, daß die Klage nicht gegen die Kirche, sondern nur gegen den Pfarrer persönlich, der sich vertragsmaͤßig verpflichtet haben soll, gerichtet ist, und daß, wie sich von selbst versteht, chtswege der Verklagte alle Einwendungen gegen das
in dem eröffneten Rec d . ing a. Dasein, wie gegen Form und Inhalt des Vertrages, und wenn ertlag—
ter etwa einen bei Aufstellung des Vertheilungs-Plans borgefallenen
Irrthum in Bezug auf die ihm als Pfarrer zustehenden Befugnisse zur Frhebung einer Körner-Abgabe von jedem neuen Anbauer behaupten möchte, auch diesen Einwand wird geltend machen dürfen. Berlin, den 14. Januar 1860. ö. . Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.
Ministerium des Innern.
Bekanntmachung vom 6. Januar 1861 — die am
14. d. Mts. stattfin dende Eröffnung beider Häuser des Landtags betreffend.
Unter Bezugnahme auf die in Nr. 40 der Gesez Sammlung publizirte Allerhöchste Verordnung vom 27. Dezember v. J durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, * in die Haurt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Bengch richtig ung über den Ort und die Zeit der Eröffnungs-Sitzung in dem k des Hexrenhauses (Leipziger Straße Nr. 3 und in dem re des Hauses der Abgeordneten (Leipziger Straße, Nr. 55) 23. te Januar in den Stunden von 8S Uhr Morgens bis SUhr Abends, am 13. Januar in den Stunden von 14 Uhr Vormittags 6 2 Uhr Nachmittags und von 4 Uhr bis S Uhr Abends, und am, 14. Januar in den Morgenstunden offen liegen wird. In diesen
daß beim Verkauf des zu einem Hause gehö⸗
muß vielmehr, da der Kläger auf diesen behaupteten Vertrag seine der Allerhöchsten Kabi⸗
Dafein einer vom Inhalt des Kaufvertrags und des . ; ann
/
auf den 14. d. M.
Büreaus werden auch die Legitimationskarten zu der Eröffnungs⸗ Sitzung ausgegeben, wie auch jede sonst etwa erforderliche Mit⸗ theilung in Bezug auf dieselbe gemacht werden.
Berlin, den 6. Januar 1861.
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
Bekanntmachung. .
Nachdem gegen die in Paris erscheinende Zeitschrist „Wiado— mosci Polskie“ mehrfach auf Vernichtung gemäß §. 50 des Preß⸗ gesetzes vom 12. Mai 1851 gerichtlich erkannt worden ist, wird auf Grund des §. 52 dieses Gesetzes die fernere Verbreitung der genannten Zeitschrift im Bereiche des Preußischen Staats, unter Hinweisung auf die im §. 53 a. a. O. verordneten Strafen, hier⸗ mit verboten.
Berlin, den 5. Januar 1861.
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
Finanz⸗Ministerinum.
Bei der heute beendigten Ziehung der 1sten Klasse 123ster Königlicher Klassen-Lotterie fie! J1 Gewinn von 36000 Thlr. auf Nr. 59,335. 3 Gewinne zu 5090 Thlr. fielen auf Nr. 64,906. 68.7203 und 74,942, und 4 Gewinne zu 100 Thlr. auf Nr. 9861. 28,599. 40,251 und 46,559.
Berlin, den 10. Januar 1861.
Königliche General-Lotterie-Direction.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung vom 3. Januar 1861 — wegen Ersatzleistung für präkludirte Kassen-Anweisün⸗
gen von 1835 und Darlehns-Kassenschein.
Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom 29. April 1857, 7. Januar 1858, 26. Januar und 1. Dezember 1859 sind die Besitzer von Kässen-Anweisungen vom Jahre 1835 und von Darlehns-Kassenscheinen vom Jahre 1848 aufgefordert, solche behufs der Ersatzleistung an die Kontrolle der Staats papiere. Oranienstraße 92 hierfelbst, oder an die Regierungs-Hauptkassen einzureichen. ö Da dessenungeachtet noch immer ein großer Theil dieser Pa⸗ piere nicht eingegangen ist, fo werden die Besitzer derselben hier— durch nochmals an deren Einreichung erinnert. Zugleich werden diejenigen Personen, welche dergleichen Papiere nach den Abl uf des auf den 1 Juli 1855 festgesetzten rãllusi⸗ Termins an uns, die Kontrolle der Staatspapiere oder die Bro⸗ vinzial- Kreis- oder Lokal-Kassen abgeliefert und den Er at; dafür noch nicht empfangen haben, wiederholt veranlaßt, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere oder beziehungsweise bei den Regie⸗ rungs-Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfang⸗ schelne oder Bescheide in Empfang zu nehmen. Berlin, den 3. Januar 1861.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
Natan. Gamet. Guenther. LSswe.
Abgereist: Se. Excellenz der enen ee, Bevollmächtigte bei der Militair⸗Bundes⸗Kommission in Frankfur a. M, Dann hauer, nach Frankfurt a. M. . .
Der General-Major von Bialcke, mit der Führnng der 3. Division beauftragt, .
Der General-Major und Commandeur
Brigade, Baron von der Goltz, . . . General-Major und Commandeur der 6. Infanterie⸗
t tei fer zoben stein, und Brigade, Freiherr Hofer von. Lo ; . er Heneral-Pajor und Kommandant von Stettin, von.
Twardowski, nach Stettin.
der Z. Kawvallerie⸗