*
Pdruck desselben Petschaftes, mit welchem die Sendung verschlossen ist, rer— sehen sein. 8 1. Mehrere Fahrpoststücke zu einem Begleitbriefe. .
. Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Stücke gebören, je— doch nicht zugleich Stücke müt und solche ohne Werthsdeclaration.
II. Gehören mehrere Stücke mit Werthsdeclaration zu einem Be—⸗ gleitbriefe, so muß auf demselben der Werth eines jeden Stückes besonders angegeben sein.
§8. 8.
Signatur.
J. Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollständigen Adresse, oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals aus Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. . . ͤ
JI. Bei nach- oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeich— nung des Bestimmungsortes von der Post-Anstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden.
III. Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein; sie muß bei Wild, bei Geflügel in Retzen, bei Fleischwaaren, welche leicht Fett ab— setzen, und bei Bärme⸗ oder Hefe⸗Sendungen in Beuteln, auf einem hin— laͤnglich großen und gut befestigten Stück Holz oder Leder angebracht sein. Ein Aufkleben von Signaturen mittelst eines Stückes Papier 2c. auf Sendungen von deklarirtem Werthe ist unzulässig. Es empfiehlt sich, bei Geldsäcken und Geldbeuteln die Signatur, falls dieselbe nicht unmit— telbar auf der Verpackung angebracht ist, auf sogenannten Fahnen bon Pappe oder steifem Papier, welche an den Kropf gehörig befestigt find, herzustellen. ꝛ;
§. 9.
Verpackung.
J. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Transportstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.
II. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Schrif— ten- oder Aktensendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transportes verhältniß— mäßig kurz ist, eine Emballage ven haltbarem Packpapier mit angemesse⸗ ner Verschnürung.
III. Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, so wie alle schwerere Fahrpost-Gegenstände, müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere, festere Verpackung erfordert, mindestens' in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt sein.
V. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w., müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckeh, in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten u. s. w. berpackt sein. Eine Verpackung in Wachspapier ist bei derarti⸗ gen Sendungen nicht genügend.
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädi⸗ gung fern gehalten wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge u. s. w.) sind noch besonders in starken Kisten, Kübein oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versen⸗ dung kommen, müssen stark bereift und die Reifen gehörig befestigt sein.
VI. Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer Un einer festeren Verpackung, namentlich in Kisten, Schachteln u. s. w., auch in Körben aus geflochtenen Weiden, welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, insofern nicht mit Rücksicht auf die Be— schaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsorts, das Absetzen bon Feuchtigkeit in größe⸗ gem Maße zu besorgen ist.
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß don dem Inhalte des Gefäßes nichts herausdringen kann.
III. Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden.
1X. In dem bloßen Zusammenbinden mehrerer zur Versendung be stimmter Gegenstände kann eine vorschriftsmäßige Verpackung derselben nicht gefunden werden. Wenn aber z. B. mehrere Rehe oder Hasen oder Fasenen u. s. w. als Ein Paket angesehen werden sollen, so müssen sie nicht blos an den Enden, sondern auch in der Mitte, und zwar hier mit— telst eines starken, fest umgelegten und versiegelten Leinwandstreifens, zu— sammengebunden, oder überhaupt in Netze, Kiften und dergleichen verpackt sein; in dem einen wie in dem anderen Falle kommt es auf die Angabe der Kopfzabl nicht an. Werden die gedachten Gegenstände nicht auf solche Weise zu Einem Pakete vereinigt, so dürfen sie uberhaupt nicht zusammen befestigt, sondern müssen einzein signirt und auf dem Begleitbriefe dem—⸗ gemäß als einzelne Pakete bezeichnet sein; zu Einem Begleitbriefe können dieselben indeß gehören.
X. Ueberhaupt ist das Zusammenbinden mehrerer förmlichen Pakete, wie z. B. mehrerer Hutschachleln, mehrerer Beutel Hefe, mehrerer Cigar⸗ ren⸗-Kisten un s. w., nicht als eine vorschriftsmäßige Verpackung anzuseßen; dergleichen Gegenstände müssen, wenn fie als Ein Paket durch die Poßt ö. werden sollen, in Ein Gebind eingeschlossen sein.
Xl. Kleines Geflügel, wie z. B. Nebhühner, Krammetsvögel u. s. w., muß bei der Versendung in einer Emballage, z. K. in Netzen, enthalten n, . mit größeren, etwa blosgehenden Stücken nicht zusammengebun⸗ den sein.
XII. Pakete, die nicht vernäht sind, Schachteln und Kober müssen stets verschnürt sein. Eben so ist bei vernähten Paketen und bei verna—
gelten Kisten stets dann eine Verschnürung zu benutzen, wenn solches zur
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II. Der Begleitbrief oder die Begleit-Adresse muß mit einem Ab⸗
Verstärkung der Haltbarkeit und zur leichteren Handhabung der Sendung nöthig erscheint. .
XIII. Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so be⸗ schaffen und festgesiegelt sein, daß sie ohne Verletzung der Sendung und der Siegel nicht abgestreift oder geöffnet werden kann'
. — Verschluß.
.I. Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so ein— gerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem In⸗ halte nicht beizukommen ist. Wegen der Sendungen unter Band, so wie der Sendungen mit Waarenproben oder Mustern, siehe §§. 15 und 16.
II. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benutzt werden.
Ill. Der Verschluß einer jeden Fahrpostsendung, mit Ausnahme der undeklarirten in Brief- ober ahnlicher Form bis zum Gewichte von 3 Pfund einschließlich, so wie mit Ausnahme der Vorschuß⸗ und Einzah⸗ lungsbriefe, muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen.
8 2 IV. Briefe mit deklarirtem Werthe (wegen der Geld—⸗ sendungen siehe 8. 11) müssen mit einem Kreuz⸗Couvert . und mit fünf gleichen Siegeln nach Maßgabe der neben— X stehenden Zeichnung, rer en sein. 1
Verpackung und Verschluß der Geldsendungen insbesondere.
J. Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert ver— sehen und mit fünf gleichen Siegeln gut verschlossen sein. Siehe §. 10 Absatz IV. — .
II. Geldstücke (desgleichen z. B. auch Ringe ꝛe., welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen und in— nerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während des Transports nicht stattfinden kann. .
III. Briefe mit Geld oder Geldeswerth dürfen das Gewicht von Pfund nicht übersteigen.
Zur Beförderung nach anderen Bezirken des Deut— schen Postvereins können Briefe mit baarem Gelde nur bis zum Gewichte von 8 Loth einschließlich, Briefe mit Papiergeld hingegen ebenfalls bis zum Gewichte von Pfund einschließiich angenommen werden.
IV. Schwerere Geldsendungen sind in Pakete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken.
V. Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht 3000 Thlr. eder 5000 Fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. eder 500 Fl. übersteigt, dürfen in Paketen bon starkem, mehrfach umschlagenen und gut verschnürten Papier versendet werden. Eine nur in Wachspapier bestehende Verpackung ist nicht genügend. VöoI. Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder be⸗ stehen, gut umschnürt und vernäht und die auswendige Nabt versie— gelt sein. —
. Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von wenigstens doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswen⸗ dig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur- Enden, muß das Siegel deutlich auf⸗ gedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurchgezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 59 Pfund schwer sein. 2 J
III. Die Geldkisten müssen von starkem Hol angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, und Eisenbeschläge müssen fest und der— gestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern kön— nen. Ucber 50, Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Hand— haben (Handschlingen) bersehen sein.
IX. Die Geldfässer müssen gut hereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden dergestalt berschnürt und bersiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich sst. . U
X. Bei Paketen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Paketen verpackt sein. .
. XI. Hinsichtlich des Maximal-Gewichts der Geldfässer und Geld— kisten kommen die Vorschriften des §. 14 Absatz VI. und VII. zur An— wendung. j
8 17 Behandlung reglementswidrig beschaffener Sendungen.
. IJ. Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, verpackt und verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschrifts⸗ mäßigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung zurück— gegeben werden. ö
II. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungegchtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaf⸗ fenheit, so muß solche insoweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse, z. B. durch die Worte: „auf meine Gefahr, ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Post⸗Anstalt bon der Verzichtleistung des Absenders auf dem Scheine Rotiz zu nehmen. Es wird alsdann im Falle eines Verlustes oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist. .
Ill. Ist aber auch die mangelhafte Beschaffenheit bei der Einliefe— rung nicht gerügt worden, so hat dennoch der Absender alle die Nach⸗ theile zu vertreten, welche erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adres⸗ sirung, Signirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen sind.
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Die Bestimmung im Absaß II. findet auf Sendungen nach anderen Bezirken des Deutschen Postvereins nicht Awendung. 3.1
Von der Postbeförde rung ausgeschlossene Gegenstäͤnde.
J. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden HGegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, so wie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gohdren z. B. Schießpulver, Feuerwerks⸗Gegenstände, Reib⸗ oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phos⸗ phor, Knallsilber, Aether oder Naphta, Photogen, Mineralsäuren u. s. w.
Auch gefettete Wolle und Riehnrußschwärze dürfen zur Versendung mit ü Datum und Namensunterschrift, hinzugefügt werden. Cirküulare von Hand⸗
der Post nicht aufgegeben werden. . . ; Im Verkehr mit anderen Bezirken des Deurschen Post— vererns bleiben auch flüssige Hefe und Most von der Po st— beförderung ausgeschlossen.
II. Die Post⸗Anstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die
Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Declargtion des Inhalts zu verlangen. . III. Diejenigen, welche verbotene Sachen unter unrichtiger Declara— tion, oder mit Verschweigung des Inhalts der Sendung, zur Post auf— eben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — . jeden daraus entstehenden n . zu haften. zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.
J. Flüssigkriten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und
der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, so wie Bäume,
Sträucher und dergleichen, ferner lebende Thiere, können von den Post⸗
Anstalten zurückgewiesen werden.
II. Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Befoͤr⸗ derung angenommen werden, so wie für leicht zerbrechliche Gegenstände
und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postrerwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder, durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 4
III. Die im §. 13, Absatz Il. ausgesprochene Befugniß der Post— Anstalten, Declaration des Inhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, wo Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, oder lebende Thiere enthalten. . ̃ 3 ;
1V. Wenn Flüssigkeiten als solche nicht deklarirt sind, so hat der Absender den Schäden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung der— artiger Sendungen anderen Postgütern verursacht wird. . .
V. Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der Adresse, als auf der Sendung selbst deklarirt werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus allenfallsiger Explosion entstehenden Schaden haftbar. . J — ͤ FVI. Das Gewicht einer Fahipostsendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich übersteigen.
VII. Es können jedoch auch schwerere Sendungen zur Beförderung
zugelassen werden, sofern dieselben, ihrer Beschaffenheit nach und nach
Maßgabe der vorhandenen Post⸗-Transportmittel, zur Beförderung mit der Post nicht ungeeignet sind, und sich absehen läßt, daß ihre Hand
habung unterwegs besondere Schwierigkeiten nicht verursachen werde. Die Bestimmung im Absatz VII. findet auf Sendungen
nach anderen Bezirken des Deutschen Postvereins nicht In wie weit nach solchen Bezirken aus- nahmsweise schwerere Sendungen angenommen werden dürfen, wird von der obersten Postbehörde besonders
Anwendung.
bekannt gemacht. ; §. 15. Sendungen unter Band. . 1. Gegen die für Sendungen unter Band — EStreif- oder Kreuz—
alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, oder sonst auf mechani⸗
s Veae gestellte Beförder it der Briefpost geeignete schem Wege hergestellte, zur Beförderung mit der Brief geeignete . 2 3 ; ( * . ö Hegenstaͤnde. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Kopirmaschine oder einer Fahrpostsendung eine von dem Adressaten auszustellende Em⸗
oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke, so wie gebundene Bücher.
———
Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt wer— den kann. das Gewicht von z Pfund einschließlich nicht übersteigen. Sie werden
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jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt.
ferner für je ein Loth: 4 Pfennige, als Maximum aber das gewöhnliche Briefporto nach der Entfernung und dem Gewichte. .
V. Die Adresse muß auf dem Streif- oder Kreuzbande und darf nicht auf der Sendung selbst angebracht sein. . .
VI. Mehrere Gegenstände dürfen unter Einem Bande versendet wer— den, sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Ver⸗ sendung unter Band geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürsen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreßumschlägen dersehen sein. .
VII. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Band gegen die ermäßigte Taxe ist. unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse irgend welche Zusäͤtze oder Aen⸗ derungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied,
ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise be—
M
wirkt sind, 5. B. durch Stempel, dürch Druck, durch Ueberkleben von Wor⸗
fördert. bandsendungen) — festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden:
ten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen Ausradiren, Durchstechen, Ab⸗ oder Ausschneiden einzeiner Worte, Ziffern
oder Zeichen u. s. w.
Ill. Unter die berbotenen Zusätze ist das Eoloriren von Mode⸗ bildern, Landkarten z. nicht zu rechnen; die Bilder und starten dürfen aber selbstverständlich keine andzeichnungen, sondern müssen durch Holz⸗ schnitt, Lithographie, Stablstich, Kupferstich u. s. w. hergestellt sein.
1X. Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes därfen Zusäße irgend welcher Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des Namens oder der Firma des Absen= ders Den Preiscouranten, Cirkularen und Empfehlungsschreiben kann noch eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Adresse, so wie Ort,
lungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein. Den Correctur⸗ bogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Aus⸗ stattung und den Druck betreffen, hinzugefügt werden. Das Manufkript darf dagegen den Correcturbogen nicht beigefügt werden.
X. Sendungen, welche fich zur Beförderung unter Band gegen die ermäßigte Taxe nicht eignen, können vor der Absendung dem Aufgeber zu⸗ rückgestellt werden. Werden dieselben gleichwohl abgesandt, so ist das ge⸗ wöhnliche Briefporto, unter Anrechnung der verwendeten Kreuzbandmar⸗
ken, zu erheben, vorbehaltlich der nach §. 35 des Gesetzes über das Post—
wesen vom 5. Juni 1852 etwa verwirkten Strafe.
Bei den im Absatz X. erwähnten Sendungen aus und nach anderen Bezirken des Deutschen Postvereins wird das Briefporto nebst Zuschlag) ohne Berücksichtigung der verwendeten ,, erhoben.
Waarenproben⸗ und Mustersendungen.
l. Waagrenproben und Muster müssen, wenn auf die dafür zugestan⸗ dene Porto⸗Ermäßigung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt sein, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersicht— lich ist.
9 II. Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll. nur ein einfacher Brief beigefügt oder angehängt sein. welcher bei der
Austaxirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammen zu wie⸗
en ist. ; III. Ist der Brief schwerer, oder sind die Wagrenproben oder Muster in den Brief gelegt, so wird die Sendung, d. h. Brief und Probe zusam⸗ men, als gewöhnlicher Brief taxirt.
IV. Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftsmäßig ver⸗
vackt sind, wird bis zu zwei Loth ausschließlich und ferner für je zwei
Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung, jedoch als Maximum das tarifmäßige Briefporto nach dem Gewichte erhoben.
V. Dergleichen Sendungen werden nur bis zum Gewichte hon „ Pfund einschließlich angenommen und als Briefpostsendungen be⸗ handelt. .
Rekommandirte Sendungen. J. Die Recommandation ist nur zulässig: () bei gewöhnlichen Briefen, 2) bei Sendungen unter Band, 3) bei Briefen mit Waarenproben oder Mustern.
II. Sie wird durch das Wort „rekommandiri“ ausgedrückt.
III. Ueber eine rekommandirte Sendung wird dem Absender eine Bescheinigung der geschehenen Einlieferung (ein Einlieferungsschein) er⸗ theilt. Für rekommandirte Briefe, so wie für rekommandirte Sendungen unter Band (8§. 15) oder mit Proben (§. 16 ist außer dem gewöhnlichen Porto eine Recommandations-Gebühr von 2 Silbergroschen obne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht zu bezahlen. Die Recommanda⸗
tions⸗Gebühr ist jederzeit zugleich mit dem Porto zu erheben.
V. Rekommandirte Sendungen werden nur mit der Briefpost be⸗ 53
Rüͤckschein. .
J. Wünscht der Absender einer rekommandirten Briefpostsendung
pfangsbeschelnigung (Rückschein. Retour⸗Recepisse) zu erhalten, so muß ein
solches Verlangen darch die Bemerkang: „gegen Rückschein“ („Retour⸗
II. Die Sendungen müssen offen unter schmalem Streif⸗ oder Kreur. Rezepisse“ auf der Adresse ausgedrückt sein, und der Absender sich nam—
band eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß
dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf en ücksc a e rte ö als Verweigerung der Annahme der Sendung selbst.
haft machen. . kö — ; II. Die Weigerung des Aeressaten, den Rückschein zu vollziehen, gilt
III. Für den Rückscdein bei rekommandirten Briefpostsendungen ist
III. Die Sendungen müssen mit Marken frankirt sein, und dürfen bei der Aufgabe im Preußischen Postbezirke eine besondere Gebühr nicht
zu entrichten. . . ⸗ . . IV. Für den Rückschein bei Fahrpostsendungen hat der Absender
JV. Die Taxe für Sendungen unter Band beträgt ohne Unterschied eine Gebühr von 2 Sgr. bei Aufgabe der Sendung zu bezahlen.
der Entfernung bis zum Gewichte von einem Loth ausschließlich, und
§. 19. Declaration. . .
J. Die Deelaration des Werthes einer Sendung muß, wenn sie im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Sendung bei der Eisatz. leistung maßgebend sein soll, bei Briefen mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth auf der Adresse des Briefes, und bei anderen Sendungen so⸗ wohl auf der Adresse des Begleitbriefes, als auf der Sendung mit der Signatur, angegeben werden. . ö.
; II. gu reren des Werthes einer Sendung ist in Preußischer Silberwährung auszudrücken, und es darf der deklarirte Betrag den ge⸗ meinen Werth der Sendung nicht übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aus⸗ hülfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und den Werth der Sendung auf der Adresse in Silber⸗Courant auszudrücken.
UI. Bei der Versendung don courshabenden Papieren und Doku⸗ menten ist der Courswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung