1861 / 14 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 83 haben, bei der Versendung von hypothekarischen Dokumenten, Wechseln die Postverwaltung die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschuß ; ꝛͤ oll, noch vor der Schlußzeit dieser nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, dieselbe für nicht ge— und ahnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher zur Er—⸗ Betrages. Von der erfolgten Einlösung muß 2 . am . ö. , K r . an erachtet werden muß. . langung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Dokuments oder gabeort mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hier- Post ] Bei denjenigen Post-Anstalten, bei denen eine tägliche Postverbin⸗ §. 26. zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte auf den Vorschuß⸗Betrag an denjenigen aus, welcher die Bescheinigung in der Richtung des Bestimmungsorts nicht besteht, dürfen Sendun— Zurücknahme aufgegebener Postsendungen. Forderung, eingufiehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde. Ist als über Reserbirung des Vorschusses zurückgiebt. Die Post-AUnstalt ist berecck? 6 mit deklarirtem Werthe aus dein Orte in der Riegel erst an dem J. Die zur Post eingelieferten Sendungen konnen von dem Absender dem Inhalte der Declaration zu ersehen, daß dieselbe den vorstẽhenden tigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher . an welchem die betreffende Post abgeht, oder, wenn der Abgang vor deren Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden. Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung der Deela⸗ den Schein präͤsentirt. . . in die Nacht- oder Frühstunden fällt, erst am Abende vorher, II. Die Zurücknahme kann erfelgen am Orte der Aufgabe oder am ration zurückgegeben werden. Ist, letzteres aber auch nicht geschehen, so 1X. Wenn einzelne Corporationen, Gesellschaften oder Personen sich . ga ,, werden. Derartige Sendungen, welche von durchreisenden Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Declaration ein Anspruch́ jedesmal die Auszahlung des Vorschusses gleich bei Einlieferung der Sen- 24 nicht im Orte wohnenden Personen ausgehen, unterliegen jedoch des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Assekuranzgebühr nicht her⸗ dungen zu sichern wünschen, so ist mit Genehmigung der betreffenden euer Hescht utting nicht. Umspeditionsorte. k J geleitet werden. ; 4 Ober⸗-Post⸗Direction eine Cautionsleistung einzuleften, wonächst bis zur ö. 2) Dienststunden. III. Zur Zurückforderung und Zurücknahme wird derjenige für legi⸗ m Verkehr mit anderen Bezirken des Deutschen Post- Höhe ein er solchen, bei der Kasse der Ober-Post-Direction zu deponir'tt. III. Die Dienststunden der Post-Anstalten für den Verkehr mit dem timirt erachtet, der den Einläeferungsschein, wenn aber ein spolcher nicht vereins gilt jeder auf der Adresse in was immer für den Caution, Postvorschüsse an die Cabenten gleich bei Einlieferung der Publikum sind⸗. ertheilt ist, das Petschaft, mit welchem der Brief oder das Paket ver⸗ einer Form angegebene Geldbetrag in Absicht auf die Sendung gezahlt werden sollen. ( e, in dem Sommer⸗Halbjahr (vom 4. April bis letzten September) von siegelt worden ist, und ein von derselben Hand, von welcher die Original⸗ Porto⸗Erhebung als Werths-Declaration des Inhalts, X. Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vor- 7 Uhr Morgens bis 1j Ühr Mittags, ö. Adresse der Sendung geschrieben ist, geschriebenes Duplikat der Adresse al so z. B. auch die Bezeichnung: „Urkunde, Wechsel, Quit— schusses gleich bei der Einlieferung gezahlt worden ist, nicht eingeldst, so— 2 in dem Winter- Halbjahr (vom 4. Oktober bis letzten März) von vorzeigt. ; tung u. s w über 1099 Thlr.“ muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen,. ; S uhr Morgens bis uhr Mittags, und IV. Die Zurückgabe erfolgt im ersteren Falle gegen Zurückgabe des V. Ueber Sendungen mit dellarirtem Werthe wird ein Einlieferungs⸗ XI. Für Vorschußsendungen ist außer dem Porto eine Gebühr (PSro⸗- 3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Rachmittags bis 8 Ubr Abends. Einlieferungsscheins, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, gegen Aus⸗ schein ertheilt. urggebühr) zu entrichten, welche für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 187. An Sanntagen fallen jedoch bie Dienfststunden don Uhr Por. lieferung eines von dem Siegel zu nehmenden Abdruckes und des Dupli— . Sgr. im Minimum aber 1 Sgr, beträgt. ens bis 5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen, kats der Adresse. . ö Baare Einzahlungen. . Bei Postvorschüssen aus Vereins- Postbezirken mit . nicht auf einen Sonntag treffen, ferner am Geburtstage Sr. V. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher J. Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge unter und bis zu Süddeutscher Währung beträgt die Procurggebühr für Majestaͤt des Königs, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, dieselbe zürückfordert, den Gegenstand Fei ber Post-Anstalt des Äbgangs— 50 Thlrn. in lassenmãßigem Gelde von dem Absender anzunehmen und an jeden Gulden oder Theil eines Guldens: 1 Kreuzer, tin ba n der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sewohl des ortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der den AdLessaten m Bestsmmungsorte auszuzahlen. (Baare Einzahlung) Minimum aber 3 Kreuzer. (. Vormittags, als auch des Nachmittags zwei Stunden ausfallen, in der reklamirte zu erkennen ist. Die gedachte Post-Anstalt fertigt das Recla— Baare Einzahlun gen nach den Postbezirken von Oester— . XII. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat Zwischenftist aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mationsschreiben aus, welchem die Post-Anstalten des betreffenden Courses reich und Luxemburg sind nicht statthaft. . die Vorschußsendung nicht einlofen sollte. mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden Folge fi leisten haben. . —ͤ II. Stehen der Post⸗Anstalt des Bestimmungsortes die erforderlichen XIII., Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht werden für jede Post-Anstalt durch die vorgesetzte Ober-Post⸗Direction VI. Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so Geldmittel zur sofortigen Auszahlung nicht zur Verfügung, so kann die nothwendig; doch kann bie Zahlung nicht getrennt erfolgen. Bei Rück— besonders bestimmt. Die getroffene Festsetzung muß zur Kenntniß des darf eine diesfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge ge⸗ Auszahlung erst berlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel sendungen oder Nachsendungen wird die Gebühr für den Vorschuß nicht Publikums gebracht werden. geben werden, wenn nicht die Post⸗Anstalt des Aufgabeortes amtlich he⸗ erfolgt ist. . , . noch einmal angesetzt. ; V. Die Ober⸗Post⸗-Directionen sind ermächtigt: scheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt III. Jeder Einzahlung muß ein gewöhnlicherzBrief, oder ein leeres Xl. Die Vorschußsendungen werden bei der Beförderung als I) bei einzelnen Post-Anstalten den vorstchend unter 1, 2 und 3 ge⸗ bet derselben legitimirt habe; daß dies geschehen, muß in der Depesche Couvert beigegeben werden. Hegenstaͤnde der Fahrpost behandelt. . / nannten Dienststunden eine größere Ausdehnung zu geben, wobei bemerkt sein. ö ö K ö 8. X aber von den Vestimmungen wegen Beschraͤnkung der Dienststunden VII. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar er⸗ schen Pofst he rein s darf Fer Begleitbrief, das Gewicht ,, , an Sonn- und gesetzlichen Festtagen nicht abgewichen werden darf; legte Franks, nicht aber' das durch Marken ober Eouverts entrichtete eines einfachen Briefes (1 Loth ausschließlich) nicht über— J. Sendungen, welche ogleich nach der Ankunft den Adressaten 2) in Ansehung solcher Post-Expeditionen, welche durch einen allein Franko urückgegeben. ; . schreitgn. durch besondere Boten zugestellk werden follen, müssen auf der Adresse ftehenden Beamten verwaltet werden, die Dienststunden insoweit zu Vlil. Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das LV. Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen wörtlich den Vermerk: kest anken, als es zur Erleichterung des allein stehenden Beamten Porto wie für eine gewöhnliche Retoursendung zu entrichten, und a mit Waarenproben oder Mustern, auf rekommandirte Briefe, auf Brlefe „durch Expressen zu bestellen“ , unde in Beziehung auf den Postenlauf, ohne Gefähr« bei Fahrpostfendungen bis zu und von dem Orte, von wo der Gegenstand mit deklarirtem Werthe und auf Begleitbriefe zu Paketen mit und ohne enthalten. an, der Interessen des Publikums, zulässig ist; zurückgesandt wird ö FJ V 39 . ech g uugzen sind zu entrichten: 3) in Fallen eines vorübergehenden außerordentlichen . e] . ; esse rie oder Couberts muß der Empfänger a) wenn die Bestellung am Post⸗ . ; on Fests e egen Beschrän⸗ Spedition. z . . J.. 8 , ö JI. Welchen Weg die Postsendungen zu nehmen haben, um den Adressa⸗

genau bezeichnet und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: für einen Brief 25 Sgr., für einen Brief nebst Paket bi Dienstf e Sonn- und gesetzlichen Festtagen zeit⸗ . 38g f f st Paket bis zum Ge kung der Dienststunden an Sonn- und gesetzlichen Festtagen z ten zugeführt zu werden, wird von der Postbehörde bestimmt. Diefelbe

ö e r i . . . ö ö. . ö. wichte . 5 . 5 Sgr.; weise nachzulassen. f a gf nen ren chen sen Her sed , , in preußzicher Silberwährung vermerkt, die Thalersumme auch in ahlen wenn die Bestellung außerhalb des gedacht är . ͤ ze der Dienststunden müssen zur at in der Regel die schnellsten Beförderungsge egenheiten zu be . : ] l I . ig! sich fas Sendungen der betreffenden Kategorie in der Richtung

und in Buchstaben ausgedrückt sein. einen Brief für jede Meile 5 S r., für jede halbe ile 2* ͤ s ili z gebracht werden. , Dm Absender wird über die geleistete Einzahlung ein Ein— und für jede . Meile 14 . . ö 6 ug ö ö ö des Bestimmungsorts darbieten. lieferungsschein ertheilt. . 23 Sgr. für jede Bestellung; für einen Brief nebst Paket bis zum VII. Die Schlußzeit tritt ein: . Bei Fahrpostsendungen nach anderen Bezirken des VII. Für baare Einzahlungen ist außzer dem Porto eine Gebühr Hewichte von 5 Pfund das Doppelte der borstehenben Sätze. 1) für gewöhnliche Briefe, Sendungen unter Band und Sendungen Deutschen Postvereins ist jedoch in besonderen Fallen, Einzahlungsgebühr) zu entrichten welche bis zu 5. Thlr. einschließlich: II. Nekommandirte Briefe werden dem bestellenden Béten mit⸗ . mit Waarenproben ober Mustern, über welche dem Absender ein wenn durch die Versen dung auf einem anderen, als dem 1 Sgr.; über 5 bis 10 Thir. einschließlich:; 2 Sgr. und so weiter für gegeben; eben so Pakete ohne Werths- Declaration bis 5 Pfund, wenn Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist, gewöhnlichen Wege ein Vortheil erreicht werden kann, jede fernere 5 Thlr. oder einen Theil dieser Summe: 1 Sgr. mehr beträgt. der Absender nicht ein Anderes ausdrücklich verlangt hat. Bei schwereren eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post, dem Aufgeber freigestellt, den Speditionsweg selst zu Bei baaren Einzahlungen aus Vereins-Postbezirken Paketen wird nur der Begleitbrief, bei Sendungen mit deklarirtem Werth und bei Posten, welche den Ort passiren, bestimmen. . mit der süddeu tschen Währung beträgt die Einzahlungs- nur das Formular zum Ablieferungsscheine, bei Briefen mit baaren Ein— eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post. §. 28. gehn hr ür je ; Gulden 2 Kreuzer. sahlungen der Brief nebst dem Formulare zum Ablieferungsscheine be— Bei Bahnhofs-Post-Ezpeditionen tritt für die bezeichneten Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die VIII. „Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Auszah. stellt. Bei Fahrpostsendungen gegen Rückschein wird dem bestellenden Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem plan⸗ Postbeamten. e . . lung des eingezahlten Betrages aus irgend einem Grunde nicht erfolgen Boten auch das Formular zum Rückschein mitgegeben. maß en Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese J. Hat sich das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung kann, und das Geld dem Aufgeber zurückgegeben werden muß. JV. Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur . wenn sie senst dazu Feeignet sind, bis unmittelbar gelöst, so wird derselbe von den Posibeamten unter Beidrückung des Post⸗ I. Eine Vorausbezahlüng des Ports und der Gebühr ist nicht expressen Bestellung an ÄAbreffaten, die im Orte selbst oder im eigenen vor bem Abgange des Zuges in die an' den Eisenbahn-Postwagen seegels und Hinzufügung der Naͤmensunterschrift des betreffenden Poft— nothwendig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. Bei Rück. Landhezirke der Post-Anstalt wohnen, haben die Post⸗Anstalten sich nicht angebrachten Briefkasten gelegt werden; beamten wieder hergestellt. ! ; it; sendungen oder Nachsendungen' wird die Einzahlungsgebühr nicht noch zu befassen. Ebenso wenig haben dieselben Versendungen mittelst expresser 2 für Briefe u. s. w., über welche dem Absender ein Einlieferungs— II. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen einmal angesetzt. . Boten ngch solchen Orten zu besorgen, an welchen sich ebenfalls eine Post⸗ schein zu ertheilen ist, für Pakete mit oder ohne Werths- Declaration Verschluffcs einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Die baaren Einzahlungen werden bei der Beförderung als Fahr- Anstalt befindet und wohin eine Post gehe; und ful Briefe mit Postvorschüssen Papieren die Herausnahme des Gegenstandes der Sendung möglich ge⸗ postsendungen behandelt. . V. Der Botenlohn für die erpreff⸗ Bestellung kann nach Gutbefin— gzgwei Stunden vor dem planmäßigen Abgange der Post, worden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der ; 8 71. den des Absenders vorausbezahlt, oder deffen Zahlung dem Adressaten und bei Posten, welche den Ort passiren, deklarirte Betrag der Sendung noch vorhanden ist. . Vorschußsendungen. (Nachnahmen.) überlassen werden. In allen Fallen bleib! jedoch der Absender für die wei Stunden vor dem planmäßigen Weitergange der Post. III. Bei Post-Anstalten, wo zwei oder mehrere Beamte zugleich im L. Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von Berichtigung der Bestellgebühr verhaftet. vm Bei Post-Transporten guf Eisenbahnen werden diese Schluß! Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und be⸗ zune blrnzgbengbnnldressaten inzuhichen und an den Ab fen dez auszu— Vl; Wegen Bestellung der Erpreßsendungen siehe S. 3 Ahsatz VII. eiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenftände don siehungsweife zur Feftstellung des Jnhalts sofort ein zweiter Beamte als zahlen. (Vorschußsendungen. Nachnahmesendungen. Postvorschüsse.) Im Ber kehr mit anderen Bezirken! des B eutschen Po st⸗ . Post-Anstalt nach dein Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahn. Zeuge Hinzugekufen? Ist ein zweiter Beamte nicht im Dienste, jedoch ein Postvorschußsendungen nach den Postbezirken von bereins ist die Bestellung durch expresse Boten nur be hofe selbst überzuladen vereideter Post-Unterbeamte zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzu⸗ Oesterreich und Luxemburg sind nicht statthaft. Briefen zu lässig, und auch bei diesen nur dann, wenn sie IX. Die Sber⸗oft⸗Direetionen sind verpflichtet, wo die Umstände es gerufen. . ö . Il. Nachnahmen von Transport- Auslagen und Spesen, welche auf rtekommandirt find. Für jeden am Orte der Abgabe⸗ estatten insbesondere bei den Bahnhofs-Post⸗-Expeditionen, die Schluß⸗ V. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Ver⸗ Sendungen haften, sind auch zu einem höheren Betrage als 50 Thlr. Post⸗-An stalt zu bestel lenden Expreßbrief ist eine Bestell— 54 so biel als thunlich abzukürzen. Zu jeder Verlängerung der Schluß schluß der Sendung durch Postbeamte stattgefunden, so ist . Ankunft zulassig. . . gebühr von 3 Sgr. zu entrichten. Für die außerhalb des n ist die Genehmigung der obersten Postbehörde erforderlich. der Sendung am Bestimmungsorte der Adressat ö ennenit zu . II. Briefe und sonstige Sendungen, auf welche dergleichen Beträge Orts der Abgabe-⸗-Post-An stalt zu bestel lenden Ezpreß⸗ ö X. Dergleichen Maßregeln müͤssen zur Kenntniß des Publikums ge- setzen und aufzufordern, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines eingezogen werden sollen, müssen auf der Abresse den Vorschuß⸗-Betraͤg bräefe sind, außer dem dafür dem Boten zu zahlenden r, . ; ĩ Postbeamten im Post-Büreau innerhalb der zu bestimmenden Frist kch mit den Worten; Lehn, z Sgr für die Beschaffung des Boten zu entrichten. . 3 Bei Posten die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden ab- einzufinden. Leistet der Adressat dieser Aufforderung keine Folge, oder „Vorschuß ober Nachnahme, bon Diese Gebühr, so wie der Botenlohn für die expresse ehen bildet der Abiauf der Diens stunden die Schlußzeit, insofern nicht, verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung . in preußischer Silberwährung und die Thalersumme in Zahlen und Bestellung sind im Vereinsverkehr zugleich müöt dem . Maß abe des Abganges der Post, die Schlußzeit nach den vorstehen⸗ deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vor— in Buchstaben ausgedrückt enthalten. Porto zu erheben. r. ge r , en früher eintritt. schriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Ls „Weg Entnahme von Postvarschüssen auf rekommandirte Sendun— §. 25, 1 X ö 33 Dienstlolalen der Post-Anstalten befindlichen Brief. Abressat bei Cröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, . . gen und auf Sendungen unter Band ist unstatthaft. Ort der Einlieferung. kasten müffen bei Eintritt der Schlußzeit feder Post und zu den außerhalb das Protokoll aufzunchmen, durch welches der Befünd Festgestell 3. V. Der Absender erhält bei der Aufgabe der Sendung eine Be— 1 Hie Einlieferung der Briefe, Gelder, Pakete und sonstigen Sen⸗ der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren V. Waltet der Verdacht ab, daß mit der Einlieferung 3 . scheinigung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, soo dungen muß in den Post-Anstalteu an denjenigen Beamten geschehen, Ab ö seleert werden. Bei Sendungen, welche in Brieflasten fern des dung eine Porto- Contrabention unternommen worden ist, so . ie 63 bald die Sendung bon dem Adressaten eingelöst worden sei. welcher an der Annahmestelle den Dienst verrichtet. . o Her r rule gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst Anstalten berechtigt, von dem Absender oder von dem . 6 . VI. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vor— II. Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie dem Franko— abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der langen, daß derselbe die Sendung innerhalb einer , en hꝛi . schuß⸗ Betrages ausgehändigt werden. Dieselbe muß spätestens 14 Tage zwange nicht unterliegen, imgleichen solche gewöhnliche Briefe und Sen— 9 Jen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Gegenwart eines Postbeamten eröffne. Leistet der 6 er ö . nach dem Eingange der Post⸗Anstalt am Aufgabeorte zurückgesandt wer⸗ dungen unter Band, für welche das Porto durch aufgeklebte Post⸗Frei⸗ . nr, . Fost-Dienstlokal' gelangen. Zu welchen Zeiten die Kasten Adressat der Aufforderung keine Folge, so kann die . . den, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt marken oder gestempelte Briefcouverts entrichtet ist 5. 39 Absatz ix), , re naß geleert werden, ist zur Kenntniß des Publikums zu bringen. dung von einem Postbeamten erfolgen, welcher nach 6 e der obige auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke „poste restante“. können in die Briefkasten gelegt und auch den Conducteuren, Postillonen, ? . §. 25. Bestimmung einen zweiten Postbeamten oder Postunterbeamten zuzu— II.. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt Postfußboten (Beförderern ber Botenposten) und Landbriefträgern, wenn Einlieferungsschein. ziehen hat. . ; . beamten jeder über den an denjenigen, welcher die Bescheinigung über Reservirung des Postvor⸗ dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, übergeben werden. J. In allen den Fällen, in welchen nach den vorangegangenen Be⸗— VI. In allen Faͤllen müssen sich die Post ,, . . schusses zurückgiebt, Ist es eine Sendüng mit deklarirtem Werthe, so §. 24. . die eschehẽne Einlieferung durch einen von der Poöst-Anstalt Zweck der Eröffnunß, hinausgehenden Einsicht der Sendung en . werden außerdem die Vorschriften beachtet, welche für Zurückgabe solcher Zeit der Einlieferung. zu e een nge , zu bescheinigen ist, darf sich der Ein- Auch muß über die geschehene Erbͤffnung ein Protekoll . Sendungen gegeben sind ssiehe, S. 38). Die Einlieferung muß während der Dienststunden der Post⸗Anstal⸗ lieferer nicht entfernen, ohne den Einlieferungsschein in Empfang genom- den, in welchem vie Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derse VIII. Erst durch die Linlösung einer Vorschußsendung uͤberksmmt J ten und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstanbes mit der 16 men zu haben, widrigenfalls und insofern die geschehene Einlieferung ! ben und der Erfolg anzugeben sind.