1861 / 14 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

84

VII. Sendungen unter Band (59. 15) zum Zwecke ie und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. ; . .

Die vorstehenden Festsetzungen beziehen sich nur auf die Behandlung der Postsendungen innerhalb des preußi⸗ schen Postbezir ks.

§. 29.

Erneuerung der Verpackung.

J. Ergiebt die Verpackung aner Sendung sich unterwegs als mangel— haft und steht zu befürchten, daß die fehlerhafte Verpackung bei der Weite rbeförderung die Veschädigung oder das theilweise oder gänzliche Verderben der Sendung herbeiführen oder eine nachtheilige Einwirtung auf andere Sendungen zur Folge haben möchte, so muß unter Feststellung des Thatbestandes eine neue Verpackung der Sendung stattfinden, wobei so weit als thunlich die ursprüngliche Verpackung unter der neuen beizu— behalten ist.

II. Die Kosten für die neue Verpackung werden durch kostenfreie Anrechnung von dem Adressaten und, sofern dieser die Zahlung verivei— gert, von dem durch ihn namhaft K Absender eingezogen.

2 Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der Bestellung. der preußischen Postrerwaltung, die ange⸗

J. Die Verkindlichkeit (bestellen) zu

kommenen Gegenstände dem Adressaten ins Haus senden lassen, beschränkt sich: ö.

1) auf gewöhnliche und rekommandirte Briefe, .

2) auf gewöhnliche und rekommandirte Sendungen unter Band und Sendungen mit Waarenproben oder Mustern, . . .

3) auf Begleitbriefe zu Paketen ohne Werthsdeclaration, so wie auf Formulare zu den etwaigen Rückscheinen, ; .

) auf Formulare zu den Ablieferungsscheinen über Briefe und Pakete, deren Werth deklarirt ist, so wie zu den etwaigen Rückscheinen,

5) auf Formulare zu den Ablieferungsscheinen bei baaren Einzahlungen und die dazu gehörigen Begleitbriefe, so wie auf Formulare zu den etwaigen Rückscheinen. .

II. Wo auf Grund der Vorschrift des §. 51 des Regulatios vom 18. Dezember 1824 (Hesetzsammlung Seite 225 von einer Kommune An— ordnungen getroffen sind, nach welchen von Conducteuren und Postillonen gewöhnliche Briefe, Sendungen unter Band und Sendungen mit Waaren⸗ proben oder Mustern abgegeben werden, haftet die Postverwaltung für deren Bestellung an den Adressaten nicht.. . . .

III. So weit die Postberwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit deklarirtem Werthe, Pakete nit detlarirtem Werthe nebst ihren Begleitbriefen und ferner die baar eingezahlten Beträge auf Grund des Ablieferungsscheins und des etwaigen Neckscheins, Pakete ohne deklarirten Werth dagegen auf Grund des behändigten Begleitbriefes und des etwaigen Rückscheins von der Post abgeholt werden.

1IV. Wo Einrichtungen für die Bestellung der Pakete ohne Werths— Declaration und der Sendungen mit deklarirtem Werthe bestehen oder getroffen werden, wird die Gebühr für die Bestellung nach den von der obersten Postbehörde in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der Lokal— Verhältnisse bestimmten Sätzen erhoben. ö

V. An denjenigen Orten, wo besondere Einrichtungen zur Annahme und Bestellung solcher Briefe, welche für den Ort selbst bestimmt sind (Stadtbriefe), bestehen, ist für dergleichen Briefe zu erheben:

2) für einen gewöhnlichen Brief (auch Sendungen unter Band u Sendungen mit Waarenproben oder Mustern) 1 Sgr.

b) für einen rekommandirten Brief, einschließlich der Recom— JJ h

e) für einen Brief mit deklarirtem Werth bis zum Betrage von

) für einen Brief mit deklarirten Werth zum Betrage über 1 bis 50 Thlr

VI. Orte

2 3. 0.

ö

von 1 Sgr. zu erheben. ; ;

VIII. Für gewöhnliche Briefe an solche Adressaten im Orte, welche ihre Korrespondenz von der Post abholen lassen, soll die Gebühr, falls die Einlieferung der Briefe an die Post-Anstalten erfolgt ist, den Satz von „Sgr. nicht überschreiten.

18. Rekommandirte Briefe an Adressaten im Orte werden in allen Fällen durch die Briefträger bestellt.

X. Wenn ein und derselbe Absender 100 Stück Stadtbriefe und darüber auf einmal einliefert, so beträgt die Gebühr für jeden Brief nur 4 Pf.; doch müssen in die sem Falle die Briefe mit Marken frankirt sein. Werden von einem Absender 25 Stück Stadtbriefe und darüber bis zu 100 exkl. auf einmal eingeliefert und frankirt, so ist für jeden Brief „Sgr. zu entrichten.

XI. Bei der Bestellung an Adressaten außerhalb des Orts der Post⸗ Anstalt durch die Landbriefträger wird an Landbrief-Bestellgeld erhoben:

A. für die mit den Postbeförderungs-Gelegenheéiten ange⸗ kom menen Gegenstände:

I) der einfache Satz des Bestellgeldes,

mung mit 1 resp. Sgr.: a) für Briefe und Pakete bis 3 Pfund einschließlich, b) für Sendungen mit deklarirtem Werthe bis zum Betrage von 1 Thlr., und bis zum Gewichte von Pfund ein⸗ schließlich, für rekommandirte Briefe, ch für Briefe mit Insinuations-Dokumenten, e) für Begleitbriefe zu Paketen ohne Werths⸗Deelaration, so wie für Formulare zu den Ablieferungsscheinen, insofern das

je nach besonderer Bestim—

der Kontrolle zu,

Paket oder die Sendung mit deklarirtem Werthe von der Post abgeholt wird,

f) für Formulare zu den Ablieferungsscheinen bei baaren Ein— zahlungen nebst den dazugehörigen Begleitbriefen, insofern der auszuzahlende Geldbetrag ron der Post abgeholt wird,

g) für Briefe mit baaren Einzahlungen bis zu 1 Thlr., auch

wenn der Landbriefträger das Geld zugleich mit überbringt

2) der doppelte Satz des Bestellgeldes mit resp. 1 Sgr.:

a) für Briefe und Pakete über z Pfund,

b) für Sendungen mit deklarirteim Werthe über 1 Thlr. oder über 3 Pfund,

e) für Briefe mit bagren Einzablungen über 1 Thlr., insofern der Landbriefträger das Geld zugleich mit überbringt;

die für einzelne Orte und Kreise angeordneten ermäßigten Land— brief⸗ Ac. Bestellgeldsätze bleiben auch ferner bestehen; für die nicht mit den Post beförderungs-Gelegenheiten angekommenen, sondern im Orte der Post⸗Anstalt ein⸗ gelieferten oder von den Landbriefträgern eingesam— melten Gegenstände, soweit deren Annahme zuläs— sig ist:

1) für die unter A. 1. von 2.

155 2) für die unter A. 2. a. und b. aufgeführten Gegenstände 2 Sgr.

Außer den unter .. angegebenen Bestellgeldsätzen wird für re— kommandirte Briefe die Recommandations⸗Gebühr von 1 Sgr. und für Sendungen mit deklarirtem Werthe die tarifmäßige Assekuranz⸗ Gebühr erhoben. Die Annahme von Sendungen mit Postvorschüssen und von Briefen mit baaren Einzahlungen an Adressaten im Land— bezirk ist nicht zulaͤssig.

Rekommandirte Briefe aus dem Orte an Adressaten im Land— bezirke werden in allen Fällen durch die Landhriefträger bestellt. Pakete ohne Werths-Deckaration und Sendungen mit deklarirtem Werthe an abholende Adressaten im Landbezirke (§. 33) dürfen von den Post-Anstalten nicht angenommen werden. Für gewöhn— liche Briefe an abholende Adressaten im Landbezirke soll die Ge— bühr bei Einlieferung an die Post⸗-Anstalten den Satz bon 3 Sgr. nicht überschreiten. Hat aber die Einsammlung durch die Landbrief— träger stattgefunden, so ist der Satz von 1 Sgr. zu erheben.

XII. Den obigen Bestellgeldsätzen unterliegen auch die portofreien Dienst Sendungen, insofern Ausnahmen nicht ausdrücklich bestimmt sind. Für portofreie Dienstbriefe, welche bei einer Post⸗Anstalt an Adressa⸗ ten im Landbezirke zur Abholung von“ der Post eingeliefert werden, ist jedoch eine Gebühr nicht anzusetzen.

XIII. Die Ober-Post-Directionen sind befugt, Ablösungen des Land— brief-Bestellgeldes durch Aversa anzunehmen und hierüber besondere Ab— kemmen zu treffen.

33

Zeit der Bestellung.

J. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbriefträger die eingegangenen Briefe Ü. s. w. zu bestellen, und an welchen Tagen die Landbriefiräger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Post-Anstalten nicht befinden, zu bewirken haben.

Die nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen“ zu be— stellenden Gegenstände (5. 22) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Kb sender oder Empfänger ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist.

III. Sendungen mit dem Vermerke auf der Adresse: „poste restante“ werden bei der Post-Anstalt des Bestimmungsortes einstweilen aufbewahrt und dem Adressaten bebändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern legitimirt.

1§. 32. An wen die Bestellung geschehen muß.

J. Die Bestellung seitens der preußischen Post-Anstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestel— lenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte ermächtigt sein soll.

bis e. aufgeführten Gegenstände

Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von dem Gemeinde? oder Bezirks⸗ Vorsteher oder von einem anderen Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein, und es muß die Vollmacht bei der Post-Anstalt, welche die Bestei⸗ lung ausführen läßt, niedergelegt werden.

II. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des Abressäten, auf der Adresse ge⸗ nannt, z. B. an B. N. bei N. N. so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Sendungen unter Band und Sendungen mit Waarkenproben' oder Mustern anzusehen. Ist ein Gast— hof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die Bestellung der zuletzt bezeichneten Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist.

III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmun— gen legitimirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung

der gewöhnlichen Briefe, Sendungen unter Band und Sendungen mit

Waarenproben oder Minstern an einen Haus⸗- oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adreffaten, beziehungs⸗ weise dessen Bevollmächtigten, oder an den Portier des Hauses. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt . an den Hauswirth oder an den Miether einer Wohnung im Hause.

85

1V. Die Bestellung der Begleitbriefe zu Paketen ohne deklarirten Werth (§. 30 Absatz 13, beziehungsweise der Pakete selbst. erfolgt, wenn der Adressat oder dessen legitimirter Bevollmächtigter nicht angetroffen wird, an einen Haus oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familien⸗ glied oder einen sonstigen Angehörigen des Adressaten resp. dessen Bevoll⸗ mächtigten. Unterhält der Adressat oder Bevollmächtigte keinen eigenen Hausstand, so darf in seiner Abwesenheit die Aushändigung auch an den Wohnungsgeber oder ein erwachsenes Familienglied desselben stattfinden. Bei Sehdungen mit Rückscheinen (8. 18) darf die Bestellung jedoch in jedem Falle nur an den Adressaten selbst oder dessen legitimirten Bevoll⸗ mächtigten erfolgen. U . . 22 V. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es fich

um die Bestellung von .

1) rekommandirten Sendungen (5. 17), .

2) Formularen zu Ablieferungsscheinen (58. 30 Absatz JL),

3) Rückscheinen zu Fahrpostsendungen . handelt, vielmehr müssen die Gegenstände siets an den Adressaten oder dessen legitimir ten Bevollmächtigten selbst bestellt werden.

VöI. Die Bestellung rekommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangs-Bekenntniß gescheben, und hat der Adressat eder dessen Bevoll—

mächtigter zu diesem Behufe das ihm von dem Kriefträger oder Boten vorzulegende Formular zu unterschreiben und zu untersiegeln. Wegen Bestellung der Sendungen mit Rückschein siehe 8. 34 Absatz .

VII In Betreff der Bestellung von Ezpreßsendungen, einschließlich der Expreßbriefe, gelten dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur k Sendungen getroffen sind. ö 8. 33.

Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u.

J. Will Jemand die im F. 30 Absatz J. bezeichneten Gengenstände nicht auf die im §. 32 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Post⸗Anstalt selkst abholen oder abbolen lassen, so muß er solches in einer schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzubolenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Pest⸗ Anstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des §. 32 Absatz 1. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden (8. 24), und die Post⸗Anstalt ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich, auch liegt derselben eine Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zum Abholen mel— det, nicht ob. . p . . .

II. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe müssen für die abholenden Korrespondenten eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. .

III Bei rekommandirten Briefen, so wie bei Briefen und Paketen mit deklarirtem Werthe wird zunächst nur das Formular zum Abliefe⸗ rungsschein, bei Paketen, deren Werth nicht deklarkrt ist, der Begleitbrief und' bei baaren Einzahlungen der Begleitbrief nebst dem Formular zum Ablieferungsschein an den Abholer berabfolgt. Bei Fahrpoßsendungen gegen Rückschein wird dem Abholer auch das Formular zum Rückschein behändigt. .

IV. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet, auf gewöhnlichem Wege: ö 1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adress', durch den Vermerk „durch Expressen zu bestellen“,

ausdrücklich ausgesprochen hat (§. 22); in der bloßen Vorausbezah⸗

lung des gewöhnlichen Bestellgeldes kann ein solches Verlangen

nicht gefunden werden;

) wenn es auf die Bestellung amtlicher Verfügungen mit Behändi— gungsscheinen (Insinuations-Dokumenten) ankommt;

3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft oder, wenn er außerhalb des Orts der Post-Anstalt wohnt, nicht innerhalb der

X 3. B.

nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand ahholen läßt.

V. Wegen der Bestellung rekommandirter Briefe aus dem Orte nach dem Orte oder dem Landbezirke der Aufgabe-Postanstalt an abholende Korrespondenten siehe §. 30 AÄbsatz X. und Xl.

8. 5* Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleit— briefe und der Formulare zu den Ablieferungsscheinen. .

J. Die Aushändigung der Pakete, deren Werth nicht deklarirt ist, erfolgt während der Bienststunden in der Post⸗-Anstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und den zu dem Pakete gehörigen Be⸗ gleitbrief vorzeigt, so wie den etwaigen Rückschein abliefert. Die Be⸗ druckung des Begleitbriefes mit dem dazu bestimmten Stempel der Post⸗ Anstalt vertritt den Beweis der geschehenen Aushändigung.

II. Rekommandirte Sendungen, Briefe und Pakete, deren Werth deklarirt ist, so wie die zu den Paketen mit deklarirtem Werthe gehörigen Begleitbriefe, ferner bei Briefen, auf welche baare Einzahlungen geleistet worden sind, die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Ab⸗ bolung von der Post erfolgt (5§. 33), an denjenigen ausgehändigt, welcher der Post-Anstalt das über die Sendung sprechende untersiegelte und mit dem Namen- des Adressaten unterschriebene Formular zum Ablieferungs— schein so wie den etwaigen Rückschein, überbringt und aushändigt.

III. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des Siegels unter dem Ablieferungsscheine 2., so wie eine weitere Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief überbringt, Legt der Post-Anstalt nicht ob. Es ist vielmehr eines Jeden Sache, dafür zu sorgen, daß die vorschriftsmäßig bestellten Formulare zu den Ablieferungsscheinen ꝛc. und die Begleitbriefe nicht von Unbefugten zur Abholung der Sendungen gemißbraucht werden können.

17. Wo übrigens die Postverwaltung ausnahmsweise die Bestellung bon Paketen ohne Werths-Declaration und bon Sendungen mit deklarir⸗

tem Werthe übernommen hat, wie dieses in einzelnen Städten der Fall ist,

kommen die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt

/

/

alsdann die Bestellung an den Adressaten selbst und, soweit Ablieferungs⸗ scheine beziehungsweise Rückscheine Anwendung finden, gegen Quittung desselben. Wegen der Bestellung von Paketen ohne Werths⸗Declaration an andere Personen, im Falle der Adressat nicht angetroffen wird, siehe §. 32, Absatz IV. ö ; Auf Verlangen eines gehörrg legitimirten Adressa⸗ ten kann, sofern im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Vereinssendung an den Ersteren auch an einem Um⸗ speditionsorte stattfinden, wenn dadurch keine Störung⸗ des Expeditionsdienstes berbeigeführt wird. Ist die Sen⸗ dung bei der Aufgabe frankirt, ober ist bei unfrankirten Sendungen das Porto in einer Vereinskarte bereits be⸗ rechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegen— gesetzten Falle wird das Porto nach Maßgabe der wirk

lich st attgehabten 2 berechnet.

§. 35. Briefe, welche an Poßt-Anstalten konvertirt sind.

J. Wenn zwel oder mehrere Briefe oder Kreuzbandsendungen unter Couvert an Post-Anstalten zur Distribution oder Weiterbeförderung ge— schickt werden, fo sind solche Briefe u. s. w. nicht zurückzusenden, sondern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen oder nicht, einzeln mit- dem vollen Porto zu belegen, soweit sie nicht be⸗ reits mit Marken oder Couberts vorschriftsmäßig frankirt find. Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe n. s. w. hat der Aufgeber das angesetzte Porto zu entrichten

§ 56 Nachsendung der Postsendungen.

J. Hat der Adressat seinen Aufenthalts- cder Wohnort verändert, und ist sein neuer Aufenthalts, oder Wohnort bekannt, so werden ihm Briefpost⸗Gegenstände nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat.

II. Bei Fahrpostsendungen, einschließlich der Briefe mit Postvor⸗

schüssen und baaren Einzablungen, erfolgt die Nachsendung nur auf aus— drückliches Verlangen des Absenders, oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Letzterer ist in solchem Falle 6 dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen.

ge 387 Unbestellbare Postsendungen.

J. Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten: 1) wenn der Adressat am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die

Nachsendung nach vorstehendem 5. 36 nicht möglich oder nicht zu⸗

lässig ist;

wenn die Sendung mit dem Vermerke »poste restante - versehen ist

und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage- des Eintreffens an gerech—⸗

net, von der Post abgeholt wird;

wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit poste

stante - bezeichnet ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist; 4) wenn die Annahme verweigert wird.

Il. Bevor in dem Falle ad 1 eine Sendung mit oder ohne Werths⸗ Declaration deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Perfonen im Srte sich befinden und der wirk— liche empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu beranlassen. Die lebersendung des Begleitbriefes geschiebt zwischen den Post-Anstalten unter Coubert und portofrei. ö

III. Alle anderen Postsendungen find, wenn fie als offenbar un⸗ bestellbar erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusen⸗ den. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Abgabe⸗-Post-Anstalt Grund zu der Besorg⸗ nißb vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des In⸗ halts für Rechnung des Aufgebers erfolgen. . .

IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintretenden Falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken. ö

V. Die zurüchusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme, hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, weiche bon einer Person gleichlautenden Namens irrthuͤmlich geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose oder Offerten zu Glücksspielen ent— halten, die von den Adressaten nach den für fie geltenden Landesgesetzen nicht benutzt werden dürfen. Bei irrthümlicher Eröffnung bon Briefen durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigens, sofern dies möglich ist, cine von letzteren selbst unter Namens ⸗Unterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende 1 Bemerkung beizubringen.

8 5. Behandlung unbestellbarer Sendungen.

l. Die nach Maßgabe des 5§. 37 unbestellbaren und deshalb an den Abgangsort zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurück⸗ gegeben. .

IJ. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vor⸗ schriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Ein⸗ lieferungsschein muß bei der Zurückgabe der Sendung zurückgegeben werden.

IIl. Kann die Post-Anstalt am Abgangsorte den Absender nicht er⸗ mitteln, so wird der Brief an die vorgesetzte Ober⸗ Post⸗Direetion ein⸗ gesandt, welche denselben mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eroff⸗ nung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenniniß von der Unterschrift und von