1861 / 14 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird biernächst mit einem Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt:

Amtlich eröffnet durch die Ober-Post⸗-Direction in N.“ wieder ver—

schlossen.

IV. Wird der Absender ermittelt, derselbe verweigert aber die An⸗ nahme, oder läßt innerhalb 14 Tagen nach Behändigung des Begleit— briefes oder des Formulars zum Ablieferungsschein die Sendung nicht ab⸗ holen, so kö8.unen zum Verkauf geeignete Gegenstände öffentlich verkauft werden. Courshabende Papiere sind durch einen vereideten Mäkler zu verkaufen. Der Erlös und die etwa vorgefundenen baaren Gelder werden nach Abzug des Porto und der sonstigen Gebühren und Kosten der Post—

rmenkasse üäberwiesen.

ö 2 ch . andere werthlose und deshalb zum Verkauf nicht geeignete Gegenstände können nach Ablauf der Frist vernichtet werden. VI. Ist der Absender auch auf die vorher vorgeschriebene Weise nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und andere werthlose und deshalb zum Verkauf nicht geeignete Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober⸗Post— Direction gerechnet, vernichtet, dagegen wird .

1) bei Briefen, deren Werth deklarirt ist, oder in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser deklarirt worden ist, so wie bei Briefen mit baaren Einzah— lungen;

2) bei Paketen mit und obne Werths-Declaration

der Absender öffentlich aufgefordert, sich innerhalb vier Wochen zu melden und die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu er⸗ lassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Ge⸗ genstandes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes, der Per— son des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang in der Post-Anstalt des Abgangsortes und durch ein⸗ malige Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts des Re⸗ gierungs-Bezirks, in welchem der Abgangsort liegt, bekannt gemacht.

VII. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und nur Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort ver⸗ kauft werden.

VIII. dem Verkaufe der Sachen und mit Vereinnahmung der Geldbeträge zur Post⸗Armenkasse nach obiger Bestimmung verfahren. )

1X. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post-Armenkasse die ihr zugeflossene Summe, jedoch ohne Zinsen,

urück. X. Sind unbestellbare Sendungen im Auslande zur Post gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der ausländischen Post⸗-Anstalt ub glaszr. Entrichtung des Porto und der sonstigen Gebühren.

J. Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, denen nicht die Portofreiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die sonstigen Gebühren nach Maßgabe des Tarifs entrichtet werden.

II. Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können sowohl Briefe als Gelder und Pakete nach der Wahl des Absenders fran— kirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Eine theilweise Fran— kirung ist nicht zulässig. .

III. Ist jedoch das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und vom Adressaten erhoben. Letzterer kann in solchem Falle, und wenn die Sendung im Preußischen oder in einem anderen Bezirke des Deut— schen Postbereins zur Post gegeben war, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Absender namhaft macht und das Couvert oder die Begleit- Adresse oder eine Abschrift davon zurück— zunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. ö.

IV. Ist eine Briefpostsendung vom Absender durch Marken oder gestempelte Couverts (siehe Abs. 18.) ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag ebenfalls dem Adressaten als Porto angesetzt. Die Ver— weigerung der Nachzahlung des Porto gilt in diesem Falle für eine Ver— weigerung der Annahme des Briefes.

V. Bei frankirten Sendungen kann auch das gewöhnliche Orts— und Landbrief-Bestellgeld vorausbezahlt werden, jedoch nur mit der Maß⸗ gabe, daß dessen Erstattung nicht verlangt werden kann, wenn die Sen— dung nicht bestellt, sondern vom Adressaten abgeholt worden ist.

Die Bestimmungen im Absatz V. finden auf Sendungen nach anderen Bezirken des Oeutschen Postvereins nicht Anwendung.

VI. Briefe an Se. Majestäͤt den König und Ihre Majestät die Königin, an die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses und an die Mitglieder der Fürstenhäuser Hohenzollern⸗ Hechingen und Hohen— zollern⸗Sigmaringen dürfen, sofern diesen Briefen nicht in Folge des gebrauchten Rubrums oder sonst die Portofreiheit zusteht, nur frankirt eingeliefert werden.

VII. Briefe, für welche das Porto bei der Einlieferung zu entrichten ist, werden, wenn sie unfrankirt oder mit ungenügender Frankatur im Briefkasten vorgefunden werden, dem Absender zurückgegeben, und wenn derselbe nicht bekannt ist, gleich den unbestellbaren Briefen behandelt.

VIII. Wegen der im Briefkasten vorgefundenen, mit dem Franki⸗ rung sbermerk ꝛc. versehenen Briefe u. s. w. siehe §. 3 Absatz III.

IX. Freimarken und gestempelte Brief⸗Couverts können zum Fran— kiren in demselben Umfange wie baares Geld benutzt werden. Soweit ö. thunlich find die Marken auf die Vorderseite der Briefe u. s. w. zu

eben.

X. Sendungen, welche bei einer preußischen Post-Anstalt mit Marken oder gestempelten Couverts einer fremden Postverwaltung frankirt aufge— liefert werden, find als unfrankirt zu behandeln und die Marken oder Couverts als ungültig zu bezeichnen.

Bei Briefpost-Sendungen nach anderen Bezirken des

Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so wird mit

Deutschen Post vereins wird jedoch der Werth der Marken, wenn dieselben der Verwaltung des Bestimmungslandes angehören, durch die Post-Anstalt des Bestimmungsortes dem Adressaten gut gerechnet. Eben so wird bei Sendun—⸗ gen aus anderen Bezirken des Deutschen Postvereins nach dem preußischen Postbezirk der Werth der etwa verwende⸗ ten preußischen Marken oder Couverts zu Gunsten des Adressaten vom Porto abgezogen.

XI. Für Sendungen, welche erweislich im Preußischen Postbezirk auf der Post verloren gegangen sind, wird kein preußisches Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, insofern die Veschädigung von der preußischen Postverwaltung zu bertreten ist.

XII. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder ist der Adressat nicht zu ermitteln, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will, das tarifmäßige Porto und die Gebühren zu zahlen verbunden.

XIII. Hat der Adressat die Sendung einmal angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Porto und der Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Königlichen Behörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porto— pflichtiger Sendungen die Brief-Couverts zu dem Zwecke an die Post— Anstalt zurückzugeben, das von dem Absender nicht vorausbezahlte Porto von diesem nachträglich einzuziehen.

XIV. In Fällen, wo das Porto kreditirt wird, ist dafür eine Conto⸗ Gebühr innerhalbl des Satzes von 5 Prozent des kreditirten Porto, als Minimum jedoch monatlich 5 Sgr. zu erheben.

Die Vorschriften des ersten Abschnitts finden, soweit in den einzelnen Paragraphen nicht etwas Anderes verordnet ist, auch auf die nach anderen Bezirken des Deutschen Post— vereins bestimmten Sendungen Anwendung.

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Von der Estafetten⸗-Beförderung. §. 40. Estafetten⸗Beförderung.

J. In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kommen innerhalb des Preußischen Postbezirks folgende Bestimmungen in Anwendung:

a) Annahme.

II. Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Be— förderung nur bei solchen Post⸗Anstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Post-Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig be⸗ nutzt werden können.

b) Gewicht und Beschaffenheit der Depeschen.

III. Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Ge— sammt-Gewichte von 20 Pfund befördert. Briefe bis zum Gewichte von 8 Loth müssen mit haltbarem Papier couvertirt, schwerere Briefe und Pakete aber in Wachsleinwand verpackt und in einem solchen Format zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafetten-Tasche Raum finden.

IV. Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen.

V. Eine Werths-Declaration ist bei Estafetten-Sendungen nicht zu— läs ig.

VI. Ueber die Einlieferung einer Estafetten-Sendung erhält der Ab— sender einen Einlieferungsschein. e) Beförderungsweise.

VII. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Cariols. Eisenbahnzüge werden, insofern der Absender nicht ausdrücklich die Be— förderung zu Pferde angeordnet hat, ganz oder theilweise benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafetten-Depeschen mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens eben so früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde.

d) Abfertigungs- und Beförderungszeit.

VIII. Die zu Pferde oder mittelst Cariols zu befördernden Estafetten müssen am Abgangsorte funfzehn Minuten nach Aufgabe der Depesche abgefertigt werden. Auf den Stationen, welche die Estafette unterwegs berührt, werden zur Abfertigung zehn Minuten bewilligt. Beträgt die Entfernung der Posthalterei vom Posthause über 200 Schritt, so werden funfzehn Minuten zur Abfertigung zugestanden.

1X. Die Beförderung muß in derselben Zeit bewirkt werden, welche für die Courier-Beförderung im §. 59 bestimmt ist.

X. Estafetten-Depeschen, welche mit der Eisenbahn versandt werden sollen, erhalten stets mit dem zunächst abgehenden dazu geeigneten Zuge ihre Beförderung.

XI. Sie müssen bei einer unmittelbar an der Eisenbahn belegenen Post⸗Anstalt 15 Minuten bor Abgang des betreffenden Zuges, bei einer nicht unmittelbar an der Eisenbahn belegenen Post-Anstalt aber noch um so viel früher eingeliefert werden, als zum Transport der Depesche bom Posthause nach der Eisenbahn erforderlich ist.

e) Bestellung am Bestimmungsorte. .

XII. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändi⸗ gung an Haus- und Comtoir-Beamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger muß dem Ueberbringer darüber quittiren und die Stunde des Empfanges dabei bescheinigen.

f) Zahlungssätze für Estafetten, welche zu Pferde oder mittelst Cariols

. befördert werden. . ̃

XIII. Die Expeditions⸗Gebühr für eine Estafette beträgt 15 Sgr.

Zwei Beilagen

Ausnahme des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen.

ö h muß ein angemessener Geldbetrag deponirt und die Rostenbetrages bis zur Zurückkunft des Estafetten-Passes ausgesetzt werden.

Ffnden:

Erste Beilage * 14.

Sonnabend,

87 zum Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

den 12. Januar

XIV. Nur die Post-Anstalt des Abse Estafette vom Auslande ö sendungsortes,

gung eines Passes berechtigt.

XV. Die Zahlung fuͤr ein Estafetten⸗Pferd erfolgt nach demselben

Satze, welcher für ein Courier-Pferd feststeht Tie !*

XVI. Außer der Zahlung 71. er , , , . geld pro Pferd und Weile 4 Pf. zu entrichten. ations⸗Abgaben werden nach den Lokal⸗Tarifen erhoben.

XVII. Für Briefe, Schriften und sonstige Gegenstände, welche mittelst n , e, / Pfund überschreiten, muß bon dem sender außer den Estafetten⸗Gebühren noch ein besonde— Dasselbe beträgt bei Briefen Ünd Schriften 329 d ; Für andere Gegen— 2 Pfund überschreitende Gewicht mi der ate) Len

Estafette versandt werden und das Gewicht von 2

9 6 geichlt werden, ür jedes Loth über 2 Pfund das einfache Bi staͤnde wird das ö . belegt.

XVIII. Auf Post- Routen,

postmäßigen Entfernüng berechnet. XIX.

werden.

XX. Geht die Estafette von einer Station nach einem solchen, au der Poststraße belegenen Orte, welcher sich vor der naͤchsten Statio befindet und nicht zwei Meilen entfernt ist, so erfolgt die Zahlung 33. ; falls für zwei Meilen, jedoch nur in dem Falle, wenn die J. . nächsten Station zwei Meilen beträgt. Ist die ganze Stations Cnms nnn, unter zwei Meilen, so geschieht die Zahlung nur für so viel Meilen 9. die ganze Stations-Entfernung beträgt. ö

XXI. Für Estafetten aus einem Post⸗Stationsorte nach einem Eisen— bahnhofe, bezw. Haltepunkte oder umgekehrt, sind die tarifmãßigen Ge⸗ bübren nach der wirklichen Entfernung, mindestens aber für eine Meile zu berechnen, wenn die Entfernung unter und bis eine Meile betragt

XXII. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur

nächsten Station oder nach einem Ort geht, der ohne Pferdewechsel . reicht werden kann, die Zurückbeförderung der Antwort durch den Postil⸗ son, welcher die Estafette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft ö. nicht vor Ablauf von so viel Stunden, als die Tour Meilen hat antreten kann. Der Absender der Depesche muß seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Post⸗Anstalt anzeigen, damit der Postillon danach angewiesen werden kann. Für den Zurücktritt wird dann nur die thaifte der reglementsmäßigen Rittgebühren gezahlt. . a,.

XXIII. Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Com— min ee ne, m,, geschieht sowohl für die Tour als für die Retour ; ö ,, eines neuen Estafetten⸗Passes für die Retour n, . ich, daher auch die Expeditions⸗Gebühren nur einmal zu XXV. Für die Bestellung einer jeden Sendung werden am Bestimmungsorte 5 Sgr. erhoben.

g) Zahlungssätze für Estafetten, welche mit der Eisenbahn

e, . befördert werden. .

XX ; ( 9 att ßen RMesfö ka . S* FöFis . J Beförderung von Sendungen auf Eisen⸗

a) die Estafetten⸗Expeditions⸗-Gebühr (Absatz XIII.),

b) das tarifmäßige Porto nach Maßgabe des vollen Gewichts mit Be⸗ rücksichtigung des Inhalts, und zwar für die nach der direkten Ent⸗ sernung zu berechnenden Strecken, welche die Estafetten⸗Depesche auf

der Eisenbahn zurücklegt, .

c) das vom Empfänger zu entrichtende Bestellae ür jede Estafetten—

. ö. ö. chtende Bestellgeld für jede Estafetten—

außerdem, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Be lei⸗ ter zur Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß 2 d) das tarifmäßige Personengeld f und Rückreise des Be⸗

taz ; d für die Hin⸗ gleiters auf einem Platze dritter Klasse,

e) die Diäten des Begleiters mit 15 Sgr. für jeden angefangenen Tag velcher zur Hinreise des Begleiters und zut Nückresse desselben mit dem nächsten Zuge erforderlich ist.

ö h) Berichtigung der Kosten.

XXVII. Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit Können die⸗ nicht genau angegeben werden, Feststellung des

mit Estafette eingehenden

selben bon der absendenden Post⸗Anstalt

. re,, .. Von der Beförderung der Personen auf den ordentlichen Po ten. §. 41. Meldung zur Reise.

die zuerst berübrt w e. nn. te vom rt werdende preußi Post - Station ist zur Ansetzung der Expeditionsgebühr und zur . III.

Pferd sind an etwgigem Chaussee⸗ c Die sonstigen Communi⸗ zur öffentlichen Kenntniß gebrachten 16.

Au. ; wo die Beförderung der Esta etten b Station zu Station geschieht, werden die girigeb hr nach * 5

Bei Estafetten nach Orten außerhalb der Poststraße müssen Entfernungen unter und bis zu zwei Meilen für zwei Meilen voll bezahlt 0 ö

——

ver dem Tage der Abreise und späte die kersonen⸗ Beförderung ,,, . I n gn hen 39 . i i,, ,. . Per nen Jeforderung tritt ein: wen e en bereits ichai , f gh. ö fünf Minuten, und n, n m,, * venn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gest.= ichai . 9 in fn i ern die Gestellung von Beichaisen bor der , e , der betreffenden Post. Tie Meldung muß innerhalb der für den Geschäfts⸗ i , , ,,, (5§. 24) , , it der welche von weither kommen und mit ber nächf der Dienststunden abgehenden Post wei : V3 ĩ gehende veiter reisen wollen, die Zeit zu . außerhalb der Dienststunden bis zum Schlusse der u e ,,. . Meldang ausnahmsweise bis zum Abgange der Post . erden, wenn dadurch der Abgang der Post nicht verzö⸗ V. Erfolgt die Meldung bei einer i i 5 gt die iner Post⸗Anstalt mit Station . Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes rerweigert . n der betreffenden Post Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, . ö. , . ,, schon bergeben sind, oder auf den Unter⸗ gs-Stationen die Plätze i zt Hei z r , . e e Plätze im Hauptwagen bei Ankunft der Post schon VI, Erfolgt die Meldung bei einer P , . e in Post-Anstalt ohne Stati ö . nur unter dem Vorbehalt statt 1 . gen und in den etwa mi d ichai . 5 . n etwa mitkommenden Beichaisen noch unbesetzte Plätze VII. Bei solchen Posten, zu welchen Veichaisen überhaupt nicht ge⸗

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tellt werden, Pl inen i ĩ , , a meh vor der nächsten Station belegenen . eit vergeben werden, als sich bis zum Abga der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet 5 welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen 2. kann der Reisende einen borbandenen Platz sich dadurch sthern . ) 1

bei seiner Meldun 9 so gl a5 * 28 5 ö . i seiner Meldung sogleich das Perfon? . ag ig segleich das Personengeld bis zur nächsten Station

ü Fir gn s⸗ en n,, Haltestellen kann nur dann berücksichtigt ,, . gn ,, n .. oder in den Bei⸗ 1 nb. XV ö 49 J! 5 ñ Post anhält, ohne Aufenthalt der Post ö, ö. solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden,” als dassck⸗⸗ oh . Belästigung der übrigen Passagiere im Personenraum leich unter 36 werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht , in, aun, ist jedes längere, Anhalten' der Post unstatthaft. . z 26 te , ,n, sich die Besörderung mit der Post bon einer os-Unstalt ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern so müssen sie sich bei der vorliegenden Post⸗Anstalt mit Station melden von dort ab einen Platz nehmen und das Personengeld dafür erlegen Persenen, welche von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind J. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen:

b) an Haltestellen.

1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit anstecken⸗

ö) den oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind;

2) den,, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes . . durch unanständigen oder unreinlichen Anzug AÄn—⸗

3) Gefangene;

4 Erblindete Personen ohne Begleiter, und

) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich füh

wollen. .

II. Wird erst unterwegs wahrge ; z ein i

borstehend K 1 ö .

gehört, so muß derselbe an dem nächsten

Umspannungsorte von der Weiter ßeförderung ausgeschlossen werden.

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2 Passaͤgierbillet. he ö. ,, . zur Reise bei einer Post-Anstalt so erhält zer Reisende gegen baare Entrichtung des Per z ein Billet, ö. htung des Personengeldes ein Billet, in I) der Tag und der Bestimmungsort der Reise angegeben fi d 3 h .. , der Post hen s e . 4 ) der Platz, welchen der Reisende im Wagen einzu eine Nummer bezeichnet ist. ; J n 9 Es ist Sache des Reisenden, sillets zu prüfen, ob dasselbe den Tag und Bestimmungsort der Rei illet q n, e gso eise richtig bezeichnet. Nach der ohne Erinnerung erfolgten ne e . . , 6 Einwand, daß der Tag oder der Bestimmungs⸗ ort der Reise in demselben unrichtig angegeben sei, ni e. htig angegeben sei, nicht mehr zugelassen IIl. Die Zeit des Abganges der Post kann bei Posten, d Zeit Abe deren Ab⸗ gang Lon dem Eintreffen anderer Posten oder Eisenbahnzüge abhängt, Minuten nach Ankunft des

nur dahin bestimmt werden: . * Isten, Iten z. Eisenbahnzuges (der Post) aus

gleich bei Lösung des Passagier⸗

J. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann statt⸗

ö ö. 36. Post⸗Anstalten, oder an den unterwegs belegenen und von den Ober-Post-Directi öffentlich bekannt gemachten Haltestellen. ö 2) bei den Post⸗-Anstalten.

die Post geht ab Stunden und es liegt in dergleichen Fällen dem Reisenden ob, die mögli rühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 98 1 Nummer des Passagierbillets richtet sich nach der Reihe⸗ folge, in welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist, doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbe⸗

II. Bei den Post⸗Anstalten kann die Meldung frühestens acht Tage

setzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen. Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufge⸗