1861 / 14 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nommen worden find, können ein Passagierbillet erst bei der nächsten Post⸗ Anstalt ausgestellt erbalten, und haben bei dieser, oder wenn sie nicht so weit fahren, an den Conducteur oder Postillon das Personengeld zu ent— richten. 33

Grundsätze . n, mn.

; s Personengeld wird berechnet: ö . Reisenden mit der Post zurückzulegenden Meilen— 2) 66 ö. für den Cours pro Meile angeordneten Satze. .

II. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestim⸗ mungsorte zur Erhebung, sofern dieser auf dem Course liegt, und sich an demselben eine Post⸗-Anstalt befindet.

III. Will der Reisende seine Reise über den Cours hinaus oder auf einem Seiten-Course fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Uebergangspunkte des Courses erlegt werden. Der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten das Passagierbillet erhalten, und muß fich an diesen Punkten wegen Fortsetzung der Reise von Neuem melden und einen Platz lösen.

a) Bei Reisen von Haltestellen aus

IV. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Personen sich nicht etwa einen, Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben,

das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung

bis zur nächsten Station, oder wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. In, jedem Falle kommt sedoch als Minimum der Betrag für eine halbe Meile zur Erhebung.

V. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Station ab weiter befoͤrdert werden, so haben fie dort den Platz für die weitere Neise zu lösen.

b) Bei Reisen nach Zwischenorten.

VI. Für Plätze, welche bei einer Post⸗Anstalt zur Neise His zu einem zwischen zwei Stationen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte), gleichviel ob sich in demselben eine Post⸗-Änstalt befindet oder nicht, ge⸗ nommen werden, kommt das Personengeld nach der wirklich zurückzulegen, den Meilenzahl, als Minimum jedoch der Betrag für eine halbe Meile ur Erhebung. ; ö 371— 8

e) Für Kinder. .

VII. Für Kinder in dem Alter unter drei Jahren wird ein beson—⸗ deres Personengeld nicht erhoben. Dieselben dürfen jedoch keinen beson— deren Platz einnehmen, sondern müssen auf dem Schooße einer erwach⸗ senen Person, unter deren Obhut sie reisen, mitgenommen werden.

VIII. Für Kinder in dem Alter über drei Jahre ist dagegen das volle Personengeld zu erheben, und demgemäß auch ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagen⸗ räume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das Per⸗ sonengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze be⸗ schrnken. Diese Vergünstigung kann, nur für den Hauptwagen unbe⸗ dingt, für Beichaisen aber nur inseweit zugestanden werden, als auf Bei⸗ behaltung der ursprünglichen Plätze z rechnen ist.

Erstattung bon Personengeld. .

J. Die Erstattung bon Personengeld an die Reisenden ist nur in den folgenden Fällen zulässig: ö .

1) wenn die Post-Anstalt die durch die Annahme des Reisenden ein⸗ gegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann, mithin in allen Fällen, wo wegen des Ausbleibens weiterher kommender Posten, wegen Unterbrechung der Communication in Folge von Naturereignissen u. s. w. die betreffende Post um die be— stimmte Zeit nicht abgefertigt werden kann, oder unterwegs die weitere Beförderung der Reisenden mit der Post unthunlich ge⸗ worden ist; .

2) wenn bei Post-Anstalten ohne Station die dort angenommenen Rei— senden in Ermangelung unbesetzter Plätze in dem Hauptwagen oder in den etwaigen Beichaisen zurückbleiben müssen. .

II. Die Erstaͤttung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagierbillets und gegen Quittung, mit dein jenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke er⸗ hoben worden ist.

§. 46.

Verbindlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise.

J. Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen besteigen, und sich in Folge dessen an die—⸗ sen Stellen zu der im Passagierbillet bezeichneten Abgängszeit zur Abreise bereit halten, auch das Passagierbillet sowohl beim Besteigen des Wagens, als während der ganzen Dauer der Reise zu ihrer Legitimation bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn sie, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Signal zur Abfahrt nicht gemel⸗ det haben, oder weil sie fich zur Mitreise nicht legitimiren können, von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlossen werden, und des bezahlten Per⸗ sonengeldes verlustig gehen. Haben dergleichen Reisende Reisegepäck auf ber Post, so wird solches bis zu der Post⸗Anstalt, auf welche das Passa⸗ gierbillet lautet, befördert, und, bis zum Eingange der weiteren Bestim⸗ mung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt.

§. 47. Plätze der Reisenden.

J. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sitzplätzen, und wenn mehrere Beichaisen zu dersel⸗ ben Post gestellt sind, aus der Reihefolge der Beichaisen.

II. . Absicht auf die Folge der Plätze in den Beichaisen gilt als Regel, daß zuerst die r ,, Eckplätze der Haupthank, der Rückbank und des Cabriolets, bann in derselben Reihefolge die Mittelplätze kommen.

III. Kein Reisender darf einen anderen als den ihm ertbeilten Plaß einnehmen. Auch vorausbezahlte Plätze solcher Reisenden, die erst an einem folgenden Ort die Post besteigen, dürfen selbst vorübergehend nicht eingenommen werden.

19. Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm fol⸗ genden Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beichaisen vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintre⸗ tenden Wechsel in den Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz zu be— halten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Haupt⸗ wagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einer Beichaise be⸗ findet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beichaisen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihefolge der Billets zunächst kommenden FReisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt an⸗ genommene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz ein⸗ zunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzabl und namentlich, wenn die Beichaisen ganz eingehen,. auf die frühere Reihefolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vor— rücken.

a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Post⸗Anstalt.

V. Die bel einer unterwegs belegenen Post-A1nstalt hinzutretenden Personen stehen den vom Course kommenden und weiter eingeschriebenen Reifenden in der Reihefolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisende zu derselben Post weiter einschreiben, fo verliert er den bis dahin eingenommenen Platz, und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen.

b) Bei dem Uebergange auf einen anderen Cours.

VI. Die Reisenden, welche von einem Course auf einen anderen über⸗ gehen, stehen den für den letzteren Cours bereits eingeschriebenen Reisen⸗ den hinsichtlich des Platzes nach. Etwaige Abweichungen hierbon bei kombinirten Coursen richten sich nach den für dieselben gegebenen speziellen Bestimmungen.

e) Bei Reisen nach Zwischenorten.

VII. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen

belegenen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang un—

terwegs eine Beichaise eingehen kann, allen bis zur nächsten Station ein—

geschrlebenen Reisenden nächstehen und die Plätze in der Beichaise ein—

nehmen.

VIII.

. d) Bei Reisen von Haltestellen. ; Reisende, welche von den Conducteuren oder Postillonen un—

terwegs an Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiter⸗ reise Über die nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden

hinsichtlich des Platzes nach. 1X. Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen

einzunehmenden Plätze hat unterwegs der Couducteur, sonst aber der expe— .

dirende Beamte der Post-Anstalt nach den vorangeschickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Differenz bei dem Vor— steher der Post-Anstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, unweigerlich zu unterwerfen. §. 48. Reisegepäck.

J. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet find (§§. 13 und 14).

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II. Kleine Reisebedürfnisse, als Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel,

Oberröcke, leere Fußsäcke, Sonn⸗ und Regenschirme u. s. w, welche obnt

Belästigung der Übrigen Passagiere in den Retzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reifenden unter eigener Aufsicht bei sich führen.

IIl. Andere Reise-Effekten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel, Nacht- und Reisesäcke, so wie Hutschachteln und Collis müssen der Post⸗ Anstalt zur Verladung übergeben werden. Die Uebergabe derselben an Conducteure und Postillone ist an Orten, an welchen sich Post⸗Anstalten befinden, unzulässig. Das RNeisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth deklarirt wird, den für andere mit der Post zu versendende Werth Gegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und signirt sein. Dle Signatur muß außer dem Worte: „Passagiergut“ den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und den deklarirten Werth enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werths- Declaration bedarf es einer Signatur nicht.

IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus den kleinen Reise⸗ bedürfnissen besteht, muß eine Stunde vor der Abfahrt der betreffenden Post, und zu den Posten, welche von 9 Uhr Abends bis 8 Ubr Morgens abgehen, bis 8 Uhr Abends unter Vorzeigung des Passagierbillets bei den Post-Anstalten eingeliefert werden. Ausnahmsweise soll jedoch die Auf gabe des Reisegepaͤcks von Personen, welche mit den Posten weiterher kommen, oder von auswärts mit Privat-Fuhrwerk u. s. w. eintreffen, aut gegen die Zeit des Abgangs der Posten und längstens bis zu demselben Termine gestattet sein, welcher für die Meldung und Annahme solche Personen nachgelassen worden ist (5§. 459. .

V. Der Neisende erhält über das eingelieferte Reisegepaͤck eine de. cheinigung (Bagagezetteli. Der Reisende hat den Bagagezettel sorgfälti aufzubewahren. Bie Rückgabe des Reisegebäcks, der Werth desselben maß deklarirt sein oder nicht, erfolgt w Rückgabe des Bagagezettels.

.

. ueberfrachtporto. J. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene ein Freigewicht von 30 Pfund, ohne Rücksicht

und auf die Postengattung, bewilligt. Wo auf

Passagiergerit . auf den Personengelhsß einzelnen Posten ein hoöhr

.

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res Freigewicht auf Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfall⸗ figen speüellen Bestimmungen sein Bewenden.

Ii. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist, nach Maßgabe der wirklichen mit der Post zurückzulegenden Entfernung, soweit das Personen— geld entrichtet wird, bei der Einlieferung das tarifmäßige Porto zu ent⸗— richten. Dieses Porto beträgt für jede fünf Pfund und jede Meile 15 Pf. Dabei werden Gewichtsbeträge unter fünf Pfund für volle fünf 26 und Entfernungen unter einer Meile für eine volle Meile gerechnet.

) jll Wird der Werth des Passagiergepäcks deklarirt, so wird das Werthporto nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von dem ganzen deklarirten Betrage erhoben.

JV. Ist das Passagiergut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein Billet genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtpoͤrto das Freigewicht für die ouf dem Billet vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Ab— zug zu bringen, wenn die Personen zu ein und derselben Familie, oder zu ein und demselben Hausstande gehören.

V. Die Erstattung von Ueberfrachtperto regelt sich nach denselben sGrundsätzen wie die Erstattung 1

; S. 50. Disposition des Reisenden über das Neisegepäck unterwegs.

J. Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post uͤbergebene Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Post⸗ Anstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Deponirung des Bagagezettels gestattet werden.

II. Neisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vor— liegenden Post-Anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwal— tung dafür Garantie nicht mehr .

51 Passagierstuben.

J. Zur Bequemlichkeit der Post-Reisenden werden bei den Post— Anstaltén Passagierstuben unterhalten. Der Aufenthalt in den Passagier— stuben ist den Reisenden gestattet:

am Abgangsorte, eine Stunde vor der Abgangszeit,

auf der Reise mit derselben Poest, während der Abfertigung auf jeder Station,

an den Endpunkten der Reise, eine Stunde nach der Ankunft,

beim Uebergange von einer Post auf die andere, während drei

Stunden.

II. Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die Anknnft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passa⸗ gierstuben nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden.

Beschwerdebuch.

III. In jeder Passagierstube muß ein Beschwerdebuch nebst Schreib— material ausliegen, in welches der Reisende Beschwerden, wenn er solche nicht unmittelbar bei einer Postbehörde anbringen will, eintragen kann. Findet sich ein Beschwerdebuch in der Passagierstube nicht vor, so kann der Reisende dessen sofortige ar n,. verlangen.

22. Verhalten der Reisenden auf den Posten.

1 Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Post-Anstalt und des die Post begleitenden Conducteurs.

IJ. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anordnungen zu fügen.

sIJ. Das Tabakrauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Naume Personen weiblichen Ge⸗ schlechts nicht befinden, die anderen Mitreisenden aber ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben.

IV. Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anordnungen verletzen, können von der betreffenden Post-An⸗ stalt, unterwegs von dem Conduecteur, von der Mit- oder Weiterreise ausgeschloffen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr Reisegepäck bei der naͤchsten Post-Anstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Per⸗ sonengeldes und des Ueberfrachtporto verlustig und haben außerdem die im §. 44 des Gesetzes vom 5. Juni 1852 angedrohte Strafe verwirkt.

§. 53. Nebenkosten.

J. Außer dem tarifmäßigen Personengelde und dem Ueberfrachtporto haben die Reisenden für die Fahrt weder an den Conducteur noch an den Postillon irgend eine Gebühr, Trinkgeld ꝛc. zu entrichten.

B wet le rn n ch un·ẽiẽ n *, Von der Extrapost- und Courier-Beförderung. §. 54. Allgemeine Bestimmungen.

J. Die Gestellung von Extrapost⸗ und Courierpferden kann nur auf den Straßen verlangt werden, auf welchen die Post⸗Verwaltung es über⸗ nommen hat, Reisende mit Extrapost- und Courierpferden zu befördern.

II. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von Extrapost⸗ und Courierpferden nur auf die Beförde⸗ rung von Reisenden mit ihrem Gepäck.

III. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost⸗ und Courier⸗ pferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden.

IV. Verboten ist dagegen die extrapost- und couriermäßige Beförde⸗ rung von Menagerieen, von Schießpulver und anderen Gegenständen, deren Transport nicht ohne Gefahr bewerkstelligt werden kann,

V. Die Posthalter sind ferner nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.

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§. 55. Zahlungssätze. a) für die Pferde. J. An Vergütung für die Pferde ist auf die Meile zu zahlen: für ein Extrapostpferd ; für ein Courierpferd b) Wagengeld. II. Das Wagengeld beträgt: für einen offenen Stationswagen pro Meile für einen offenen oder mit einem Leinwandverdecke ver⸗ sehenen Schlitten pro Meile für einen ganz oder halbverdeckten, hinten und vorne in Federn hängenden oder auf Druckfedern ruhenden Stationswagen pro Meile für einen verdeckten, auf Schlitten⸗-Kufen gestellten Chaisen⸗

. Die Befugniß, Stationswagen zur Westerreise über den Punkt hinaus zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Rei⸗ sende nur durch ein Privat-⸗Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und desseun Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken.

e) Wagenmeister⸗Gebühr. . VöwI. Die Wagenmeister-Gebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost⸗ oder Courier-⸗Wagen auf jeder Station 4 Sgr. .

VII Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Statio⸗ nen, findet die Erhebung der Wagenmeister⸗Gebühr nicht statt.

. d) Schmiergeld.

VIII. An Schmiergeld ist zu zahlen 23 Sgr. für jeden Wagen, und zwar auch dann, wenn der Reisende das Material selbst hergiebt.

IX. Das Schmiergeld wird nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert und der Wagen nicht von der Post gestellt wird.

; e) Erleuchtungskosten.

X. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu erleuchten. ö.

XI. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde der regelmäßigen Befoöͤrderungszeit erhoben. Ueberschießende Mi⸗ nuten werden für eine halbe Stunde gerechnet, dergestalt, daß z. B. für L Stunde 5 Minuten der Betrag für 13 Stunden, und für 1 Stunde 35 Minuten der Betrag für 2 Stunden zu zahlen ist.

XII. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Er⸗ leuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den übrigen Gebühren berichtigt werden.

f) Chausseegeld.

XIII. Das Chausseegeld beträgt: für jedes bezahle Extrapostpferd pro Meile für jedes bezahlte Courierpferd vor einem Wagen

pro Meile . für das Pferd eines reitenden Couriers oder dessen

Vorreiters pro Meile

1 Sgr.

g) Communications⸗Abgaben.

XIV. Die übrigen Communications-Abgaben werden nach den zur

öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokal-Tarifen bezahlt.

; h) Postillon⸗-Trinkgeld.

XV. Das Postillon-Trinkgeld betragt bei einer Bespannung

mit 2 Pferden auf die Meile 35 San

mit 3 oder 4 Pferden auf die Meile 7

mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile

für . , reitenden Courier begleitenden Postillon pro

Meile Sgr.

XVI. Unentgeltlich bhergegebene Mehrbespannung kommt bs Be⸗

rechnung des Chausseegeldes und Postillon-Trinkgeldes nicht in Betracht. i) Rückbenutzung einer Extrapost.

XVII. Extrapost⸗Reisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tourreise benutzten Pferden resp. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und fich vor der Abfahrt darüber er⸗ klären, nur die Hälfte der unter 2., b., e. und h. aufgeführten Sätze zu entrichten, sobald die Entfernung des Bestimmungsortes 13 Meilen und darüber beträgt.

XVIII. Bei Entfernungen unter 13 Meilen werden für die Tour⸗ und Retourfahrt zusammen die gedachten Gebühren auf zwei volle Meilen erhoben. Chaussete⸗, Damm⸗. Brückengeld u. s. w. wird für die Tour⸗ und Retourfahrt zum vollen Betrage gezahlt.

XIX. Bei Extraposten zwischen zwei Stationsorten oder zwischen 5 Stationsort? und einem Eisenbahn-Haltepunkte werden die Ge⸗ zühren:

a) bei Entfernungen unter 4 Meilen für die Tour- und Retourfahrt zusammen auf eine volle Meile,

b) bei Entfernungen von z Meilen und darüber nach der wirklichen Entfernung, und zwar für die Tourfabrt zum vollen Betrage, für die Retourfahrt aber zur Hälfte erhoben.

XX. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Ge⸗

spannes und des Postillons ist nicht zu zahlen.