1861 / 14 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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XXI. Der Antritt der Rückfahrt darf erst nach Ablauf von so viel Stunden, als die Station Meilen hat, erfolgen.

XXII. Will der Neisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Tourfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rund— reise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden.

XXIII. schlossen.

E Vorausbestellung von Extrapost- und Courierpferden.

XXIV. Reisende können durch offene Requisitionen (Laufzettel) Ex⸗ trapost⸗ oder Courierpferde borausbestelen, so weit die vorhandenen Post⸗ verbindungen Gelegenheit dazu darbieten. Die Wirkung der Pferde⸗ bestellung beschränkt sih auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei gänzlich unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zablen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und die Reiseroute mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz oder halb verdeckter Sta— tionswagen verlangt wird, so wie ob und“ mit welchen Unterbrechungen die Neise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist lediglich Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufjettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte an⸗ sässig, oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben, und erforderlichen Falls sich legitimiren.

XXV. Für Beförderung eines aufzettels mit den Posten Behufs Vorausbestellung ist das einfache Briefporto nach Maßgabe der direkten Entfernung vom Absendungsorte bis zum Bestimmungsorte bei der Auf— gabe zu entrichten.

Courier-Neisende sind von obiger Vergünstigung ausge—

1) Wartegeld. ö Beim Aufenlhalt der Neisenden unterwegs.

XXVI. Jeder Extrapost-Reisende, welcher fich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflich— tet, hiervon der betreffenden Vost⸗-Anstalt in der Regel vor der Abfahrt Nachricht zu geben, damit der Posthalter in den Stand gesetzt werde, den Postillon demgemäß zu instruiren, und wegen längerer Abwesenheit der Pferde die erforderlichen Dispositionen zu treffen. ;

XXXII. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist bon der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Sgr. pro Pferd und Stunde zu entrichten, welches jedoch den Betrag von 1 Thlr. für jedes Pferd auf 24 Stunden nicht überschreiten darf. r

XVIII Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf unter keinen

Umständen stattfinden.

Bei verspäteter Abfahrt.)

XXIX. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn bon denselben nicht zu der Zeit Gebrauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd und Stunde ein Wartegeld bon 2 Sgr. auf die Zeit des ber⸗ geblichen Wartens

a) bei weiterher kommenden stunde an gerechnet, , ; b) bei in Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, zu entrichten. ;

XXX. Auch in diesem Falle darf jedoch mehr als 1 Thlr. pro Pferd auf einen Tag oder 24 Stunden nicht in Ansatz kommen.

m) Abstellung von Extraposten xc. J

XXXI. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde gar nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des Extra— postgeldes für eine Weile, so wie die ganze Wagenmeister-Gebühr als Ent— schädigung zu entrichten.

n) Entgegensendung von Extrapost- ꝛc. Pferden.

XXXII. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ift, aufgestellt werden. Die Bestellung muß die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das reglementsmäßige Wartegeld zu zahlen. Für die Beförderung wird in solchen Fällen erhoben: ö

1) die einfache Wagenmeister-Gebühr, welche von der Post⸗Anstalt am Stations-Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist, 2) das tarifmäßige Extrapostgeld, a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen mehr als zwei Meilen beträgt, nach der wirklichen Entfernung, b) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze für 2 Meilen. Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, 1) wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber 2) die Fahrt nach irgend einem anderen Orte gleichviel, ob auf einer Postroute oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: . a) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bls zum Orte der Abfahrt die Hälfte des reglements⸗ mäßigen Extrapost, Wagen- und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung, b) für die Beförderung des Reisenden post⸗Gebühren, für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Extrapost gebracht worden ist? bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des regle⸗ mentsmäßigen Extra post-, Wagen und Trinkgeldes für denjeni— gen Theil des Ruͤckweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung

Reisenden von der siebzehnten Viertel—

der volle Betrag der Extra—

abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost⸗Beförderung statt—⸗ gefunden hat.

o) Extraposten, welche über eine Station hinaus benutzt werden.

XXXIII. Wenn die Reise sich an einem Orte oder Eisenbahn⸗Halte⸗ punkte endigt, welcher nicht über eine Meile hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Neisende nicht nöthig, auf der letzten Post— Station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung gegeben werden?

XXIV. Geht die Fahrt von einer Station beziehungsweise von einem Eisenbahn- Haltepunkte ab, und über eine Station hinaus, welche nicht über eine Meile vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der reglements— mäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung hinweggefahren werken.

NXXV. Macht der Reisende von diesen Rechten keinen Gebrauch, sondern nimmt er auf der berührt werdenden Station frische Pferde, fo tritt die folgende Bestimmung ein.

b) Extraposten 2c. nach Orten unter zwei Meilen.

XXXVI. Fur Beförderung zwischen zwei Post⸗Anstalten Statio—⸗ nen bei welchen nach den bestehenden Bestimmungen Extrapostpferde sei es auch nur für Extraposten, die im Orte entspringen gegeben werden, oder bei Beförderungen zuischen einer Extrapost⸗Station und einem Eisenbah n⸗Haltepunkte findet die Erhebung der Gebühren nach der wirk— lichen Entfernung, jedoch mindestens für eine Meile statt. Ist der Be— stimmungsort nicht Stationsort oder Eisenbahn⸗Haltepunkt, so ist für die wirkliche Entfernung, mindestens aber für zwei Meilen Zahlung zu leisten. Ist dagegen ein solcher Bestimmungsort auf einer Exirapost-Straße ge⸗ legen, und der nächste hinterliegende Stationsort oder Eisenbahn⸗Halte— punkt weniger als zwei Meilen vom Abgangsorte entfernt, so wird nur bis zu diesem Stationsorte oder Eisenbahn Haltepunkte, mindestens aber auch wiederum für eine Meile Zahlung geleistet. .

g Berechnung der Viertelmeilen und der Bruchpfennige.

XXXVII. Nach Verhältniß der für eine Meile bestimmten Sätze ist für die überschießenden Viertel? 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die überschießenden Bruchpfennige werden bei den einzelnen Bekrägen für volle Pfennige gerechnet. Eine weitere Abrundung findet nicht statt.

r) Extrapost⸗Tarif.

XXXVIII. In dem Post-Büreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost⸗ oder Coöurierpferden bestimmten Station befindet sich ein Extra— post-Tarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten genau ersehen kann.

§. 56. Zahlung und Quittung.

J. Die Gebübren für die Extrapost- und Courier⸗Reisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.

II. Die Entrichtung der Extrapost- ꝛc. Gelder für alle Stationen einer gewissen Route auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte findet nur auf solchen Coursen statt, auf welchen die Vorausbezahlung aus— drücklich nachgelassen worden ist.

IIl. Macht der Reisende bon einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe für die Besorgung der Kassen⸗, Buch- und Rechnungs— führung, und zwar für jeden Transport, welcher die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr zu zahlen. Dieselbe beträgt für Extra posten und Couriere

his uk 2 Meilen 10 Sgr. e,, ] ; 4 . ,

G6Y Meilen 12

so weit der Reisende Nur das Schmiergeld und die Erleuch⸗ wo der Wagen des Reisenden wirklich ge— vo der Posthalter auf Verlangen des Rei—

s Wagens sorgt. wischenstationen der ganzen Route hin- und her— ezahlung des Extrapostgeldes bis zu jedem belie—

bigen Stationsorte der Route stäͤttfinden.

VI. Die geschehene Vorausbezahlung des Extrapost- ꝛc. Geldes bei der Abgangsstation bindet die folgenden Stationen wegen der Pferdezahl in solchen Fällen nicht, wenn vom Abgangsorte die Extrapost mit weniger Pferden befördert worden ist, als das Reglement vorschreibt, oder wenn durch besondere Umstände eine Mehrbespannung nöthig werden und solche durch das Reglement gerechtfertigt sein sollts. In diesen Fällen, und wenn ein Reisender unterwegs mehr Pferde nehmen will, als er am Ab— fahrtsorte bezahlt hat, etwa um bei schlechtem Wege schneller fortzukom⸗ men u. s. w., hat der Reisende die Mehrkosten auf jeder Station beson— ders zu entrichten. Ebenfo hat er, wenn ihm am Abgangsorte ein Wagen mit mehr als vier Sitzplätzen gestellt worden ist, ein solcher aber auf den folgenden Stationen nicht hergegeben werden kann, die tarif— mäßigen Beträge für die in Folge dessen etwa mehr gestellten Pferde und Wagen nachzuzahlen. )

VII. Findet der Reisende sich beranlaßt, unterwegs die ursprünglich beabsichtigte Route vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Voraus⸗ bezahlung stattgefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Reisende auf einer Zwischenstation länger als 72 Stunden auf, so wird das zuviel bezahlte Extrapostgeld ꝛc. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Post⸗

. k

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Anstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, beziehungsweise sich länger als 72 Stunden aufhält, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quit? tung und gegen Empfangsbescheinigung üder den betreffenden Betrag erstattet.

t VIII. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapostgelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläuftigkeiten bis zu dem Punkte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so setzt er sich der Gefahr aus, daß in zweifelhaften Fällen und nament— lich dann, wenn der Begleitzettel zurückgeblieben oder verloren gegangen ist, seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen, oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. Letzteren Falls hat die betreffende Post-Anstalt in der Quittung über den angeblich doppelt erhobenen Betrag die Versicherung aufzunehmen, daß solcher erstattet werden soll, sobald der Beweis über die früher bereits er— folgte Erhebung desselben k wird.

§. 57. Bespannung.

J. Die Bespannung regulirt sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, so wie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. a) Wege.

II. Die Wege find entweder chaussirt oder unchaussirt. IIl. Den Chausseen werden gleich geachtet:

I) ganz feste, ebene, in polizeimäßigem Stande befindliche ganz trockene Wege in schwerem Boden;

2) ganz eben gefahrene, völlig feste Schnee⸗ und Frostbahnen.

Den nicht chaussirten Wegen sind gleich zu achten:

1) Lehm-⸗Chausseen bei nasser Witterung;

2) Kies- und ähnliche Chausseen, wenn solche durch anhaltendes Regen— wetter und schweres Fuhrwerk aufgelöst und durchgefahren find, und überhaupt keine feste Bahn bilden;

3) Stein⸗Chausseen, wenn der größte Theil des Weges von einer Sta— tion zur anderen mit zerschlagenen Steinen neu beschüttet ist, und wenn in tiefem Schnee erst Bahn gefahren werden muß;

Bei

Wege, welche nur theilweise chaussirt sind.

b) Wagen.

V., Die Wagen werden in die unter d. angegebenen drei Gattungen

eingetheilt.

Bei allen Wagen ist bei der Fortschaffung auf nicht chauffir⸗

ten Wegen zu berücksichtigen, ob sie die Wegespur haften.

Personen betrifft: eine Person zu 150 Pfund, zwei Kinder Kinder unter fünf

ngaben des Reisenden über genügend.

VII. Jeder Dienstbote wird

eine Person von eine Person von 5 bis 12 Jahren zu 50 Pfund angenommen.

. 1 c) Ladung. VI. Bei Ermittelung des Gewichts der Ladung wird,

j so biel die welche das 16te Jahr zurückgelegt hat, 13 bis inkl. 16 Jahren zu 166 Pfund, Ein oder

unter fünf Jahren werden nicht gerechnet; drei und bier Jahren werden zu

100

Pfund veranschlagt. Die Alter

das sind ohne weiteren Beweis

für eine Person gerechnet, ohne Unter—

schied, wo er seinen Platz auf dem Wagen hat.

VIII. Normen abzuschätzen:

lX. Hutschachteln, Reise⸗ bedürfnisse, welche

Die Schwere des Reisegepäcks ist in der Regel nach folgenden

S0 Pfund, ö 50 6 so kommen sie nicht in Anschlag.

1

und Nachtsäcke, so wie die kleinen Reise⸗

Welche, die Reisenden unterwegs im Wagen mit sich führen, werden bei Feststellung der Ladung ebenfalls nicht beranschlagt.

In Be⸗

treff solcher Gegenstände, welche bon ungewöhnlicher Schwere find, be— stimmt die Vorschrift unter e. das Nähere.

Die Ladung eines W

agens darf den in der folgenden Tabelle

als Maximum angegebenen Gewichtssatz nicht überschreiten.

d) Pferdezahl.

XI. Für die Bespannung

der verschiedenen Gattungen von Wagen

dienen folgende Vestimmungen zur Richtschnur:

C gt ra pet en

Chaussee.

Unch aussirte

Wege.

Ohne Unterschied der Wagenspur.

Für spurhaltende Wagen.

Bei nicht spurhaltenden Wagen.

Gewicht der Ladung. Pfund.

hl . er er

Pferde. Ladung. Pfund.

Zahl Gewicht Zahl der der der Pferde. Ladung. Pferde. Pfund.

Erste Gattung. bis 800 Leichte, offene, oder mit einem Leinwänd-Verdecke bersehene, über 800 auf der Achse ruhende Kaleschen; Kaleschen mit bedeck— bis 1200 ten Einschnallstühlen; auch hinten in Federn hängende über 1200 Chaisen, bei welchen es keinen Unterschied macht, ob bis 1600 der Vorder- und Rücksitz mit einem leichten beweg⸗ lichen Verdecke versehen sind oder nicht.

Zweite Gattung.

Chaisen, die hinten und vorn in Federn hängen, oder auf bis Druckfedern ruhen; auch leichke zweisitzige Batards und über berdeckte Posthalterei⸗Beichaisen für bier und mehr bis Personen; ferner zweisitzige ganz verdeckte, hinten und über 900 porn in Federn ruhende Wagen mit einem Bocksitze bis 1200 für einen Diener oder Mitreisenden neben dem über 1200 Postillone. bis 1600

600 600 900

. Dritte Gattung. Kutschen mit ganzem, festen Verdecke; auch Landauer. bis 600

. über 6090 bis 10900 über 1000 bis 1400 über 1400 bis 1800 über 1800 bis 2200 über 2200 bis 2600

Bei

bis 500 über 500 bis 900 über 900 bis 1300 über 1300 bis 1700

bis 350 über 350 bis 600 über 600 bis 900 über 900 bis 1200 über 1200 bis 1600

bis 450 über 450 bis 600 über 600 bis 900 über 900 bis 1200 über 1200 bis 1500 über 1500 bis 2100

C ourter en

Bei Courieren werden die Ladungssätze um ein Drittheil geringer angenommen.

XII. Ein Mehrgewicht bis 50 Pfund über die für jede Pferdezahl festgesetzte normalmäßige Ladung entscheidet nicht dafür, daß der Reisende ein Pferd mehr nehmen und bezahlen muß. J

AlII. Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. Bei fünf Pferden hängt es von dem Willen ds Reisenden ab, ob ein oder zwei Postillone gestellt werden sollen.

XIV. Werden, in Ermangelung bon Postpferden, von Hülfsanspän⸗ nern sogenannte Graspferde vorgelegt, so sollen in der Regel für die Be⸗ zahlung von 2 Stallpferden 3 Graspferde, und für 3 Stallpferde 5 Gras⸗ pferde hergegeben werden.

. e) Differenz über die XV.

bis 400 über 400 bis 700 über 700 bis 1000 über 1000 bis 1300 über 1300 bis 1700

bis 450 über 450 bis J750 über 750 bis 900 über 900 bis 1150 über 1150 bis 1600

bis 500 über 500 bis 700 über 700 bis 1000 über 1000 bis 14100

Zahl der erforderlichen Pferde.

Der Hieisende kann hiernach selbst beurtheilen, wie iel Pferde er bedarf, und bestellt danach deren Anzahl.

Findet der Wagenmeister

oder der Posthalter die bestellte Anzahl Pferde nach den obigen Bestim— mungen nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem expedirenden Beam—

ten und

bon diesem dem Reisenden vorzustellen.

kommt keine Vereini—

gung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Post⸗A1Anstalt die Entscheidung

zu, und bei

2

dieser muß der Posthalter mit etwaigem Vorbehalte seiner

bei der Ober⸗Post⸗Direction anzubringenden Beschwerde sich beruhigen.

XVI.

Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Eroöͤrte— rungen und Streitigkeiten einlassen,

sondern hat seine etwaigen Bedenken