92
und Erinnerungen bei dem expedirenden Beamten anzubringen.
XVII. Der Reisende ist jedoch, was die Gewichts⸗Abschätzung des Gepäcks betrifft, an die unter e. hierüber gegebenen Normen auch auf die diesfällige Entscheidung der Post⸗Anstalt, selbst wenn solche für ihn günstiger ausfällt, als nach jenen Festsetzungen, nicht gebunden, Er kann verlangen, daß das gesammte Neisegepäck oder derjenige Theil desselben. dessen Schwere streitig ist, in seinem Beisein gewogen werde, was unweigerlich und unentgeltlich geschehen muß. Nach dem hierdurch ermittelten Gewichte wird alsdann die Schwere der Ladung festgesetzt, und dieses Gewicht wird, unter spezieller Angabe des gewogenen Gepäcks, im Begleitzettel angemerkt. Auf Begehren des Reisenden muß die Post⸗ Anstalt demselben auch eine Bescheinigung über die solchergestalt ermittelte Schwere seines Gepäcks ertheilen. . . .
XVIil. Dagegen hat der Posthalter oder die Post-Anstalt nicht die Befugniß, von dem Reisenden zu verlangen, daß derselbe sein Gepäck wie— gen lasse, mit alleiniger Ausnahme solcher Fälle, wo gegründete Ver⸗ muthung vorhanden ist, daß ein Theil des Reisegepäcks Gegenstände von ungewöhnlicher Schwere, als Geld, Metalle oder solche Waaren enthalte, die nach Verhältniß ihres Umfangs sehr stark ins Gewicht fallen. Wenn der Reisende bei dergleichen Gegenständen unter seinem Gepäck sich mit einer billigen, ungefähren AÄbschaͤtzung des Gewichts derselben nicht zu— frieden stellen läßt, so muß er sich gefallen lassen, daß sie gewogen werden.
XIX. Die Postbeamten werden aber dafür verantwortlich gemacht, daß eine solche Maßregel gegen den Willen des Reisenden nicht angewendet werde, ohne daß die Vermuthung der unverhältnißmäßigen Schwere des Gepäcks durch erhebliche Gründe unterstützt wird.
k) Abweichung von den Normen:
XX. Ven den vorstehend gegebenen Bestimmungen wegen der Be— spannung darf im Allgemeinen nur zu Gunsten des Reisenden abgewichen
werden. aa) in Folge schlechten Weges. .
XXI. In den seltenen Fällen, wo die ganz eigenthümliche und wesent⸗ liche Schwierigkeit des Postweges einer Station es erforderlich macht, die bestimmte Pferdezahl um 1 Pferd zu vermehren, sollen die betreffenden Post⸗-Anstalten mit einer für diesen Stationsweg geltenden Autorisation der Ober -Post-Direction versehen werden, womit sie sich wegen der aus— nahmsweisen Bestimmung erforderlichenfalls auszuweisen haben.
XXII. Wenn das Passiren einer Straße durch Naturereignisse, z. B. Schneefall, erschwert wird und notorisch feststeht, daß auf derselben eine Beförderung mit der reglementsmäßigen Pferdezahl unmöglich ist, so wird dem Reisenden die Nothwendigkeit einer Mehrbespannung vorgehalten. Verlangt er dennoch, nur mit der reglementsmäßigen Bespannung fort⸗ geschafft zu werden, so ist der Posthalter für die sichere und prompte Be⸗ förderung nicht mehr verantwortlich, und der Reisende muß, wenn sich unterwegs die Unmöglichkeit bestätigt, die Extrapost fortzuschaffen, sich gefallen lassen, daß er auf dem Wege liegen bleibt und der Postillon mit den Pferden zurückkehrt, um die erforderliche Mehrbespannung, welche der. Reisende dann vom Stationsorte ab bezahlen muß, zu beschaffen.
Tabelle über die
bb) in Folge einer Vereinbarung zwischen dem Reisenden und dem . Posthalter.
XXIII. Ohne Vereinigung des Reisenden und des Posthalters (durch Vermittelung der Post⸗Anstalt) dürfen nicht weniger Pferde vorgelegt werden, als das Reglement besagt. Diese Vereinigung geschieht entweder ausdrücklich — in Folge stattgehabter Erörterung oder Rücksprache zwi⸗ schen dem Reisenden und dem betreffenden Postbeamten — oder sie ber⸗ steht sich stillschweigend von selbst, wenn der Reisende weniger Pferde be⸗ stellt, als er reglementsmäßig zu nehmen verpflichtet ist, und dem Ver⸗ langen ohne Einwendung gewilltahrt wird. Erfolgt eine solche Einigung, so ist die folgende Station nicht daran gebunden. Eben so wenig hat solche die Verpflichtung, Stationswagen mit mehr als vier Sitzplätzen einzustellen, wenn auch der Reisende 1 einem solchen eingetroffen ist.
98. . Abfertigung. a) bei vorausbestellten Extraposten und Courieren.
J. Sind die Pferde beziehungsweise Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit ab⸗ gefahren oder abgeritten werden kann.
II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Post— halterei über 200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden.
III. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger auf⸗ halten will, bei solchen vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minu— ten, bei Courieren innerhalb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Stations—
wagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur . Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks erforder— ich ist.
b) bei nicht vorausbestellten Extraposten und Courieren.
IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde; Couriere dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, oder welche reiten, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden.
V. Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, wo selten Extraposten und Couriere vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich einen Auf— enthalt bis zu einer Stunde gefallen lassen, wenn die Pferde nicht eher zu beschaffen sind.
e) Reihefolge.
VI. Die Abfertigung der Extraposten geschieht übrigens in der Reihe⸗— folge, in welcher die Pferde bestellt worden sind.
VII. Couriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor.
569.
Beförderungszeit
Beförderungszeit. J 2 . . . J 1. Die Beförderung muß in der, in nachstehender Tabelle angegebenen Frist bewirkt werden.
r rere und Crytrghe nen.
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J,
Chaussirt. Unchaussirt.
Chaussirt. Unchaussirt.
Meilen. Bei sehr bergi⸗
gem Wege oder in finsteren Nächten.
Bei gewöhnlichem Wege.
Bei gewöhnlichem Wege.
Stund. Min. Stund. Min.
Bei ehr berai— .
Bei hr bergi⸗ Bei
gem Wege oder in finsteren Nächten.
Stund. Min.
Bei sehr bergi⸗ gem Wege oder in finsteren Nächten.
Stund. Min.
Bei sehr bergi⸗ gem Wege oder in finsteren Nächten.
Stund. Min.
Bei gewöhnlichem Wege.
gewöhnlichem Wege.
Stund. Min. Stund. Min.
Stund. Min.
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Jede weitere Meile — 12 1 — — 1 4
II. Diejenigen Post⸗Stationen, welche für befugt zu erachten sind, die für sehr bergige Wege festgesetzte Beförderungszeit für die eine oder die andere Tour in Anspruch zu nehmen, sollen mit einer Autorisation der Ober⸗Post⸗Direction bersehen werden, mit der sie sich gegen die Reisenden auszuweisen haben.
III. Bei theilweise chaussirten Straßen wird die Beförderungsfrist für den chaussirten und für den nicht chaussirten Theil nach obigen Be⸗ stimmungen, und zwar nach Maßgabe des Satzes für die ganze Stations⸗ länge, besonders berechnet, z. B. bei Extraposten für eine Station von zwei Meilen, wobon eine Meile chaussirt und eine Meile unchaussirt ist:
für die chaussirte Strecke die Hälfte des Satzes für 2 chaussirte Mei⸗
15 30 45 15 30 45 18 33 53 160 30 50 10 30
10 20 30 40 50
10 20 32 43 54 5 20 35 50
5
ö e e G Oe e R NR NR-=- = = = & , -, e Ge Q (e & R d -, = =.
w G , D J — Q — — — — Q —
— t 20 —
len mit 40 M. resp. — St. 45 M.
für die unchaussirte Strecke die Hälfte
des Satzes für 2 unchaussirte r
Meilen mit J J
überhaupt 1 St. 4 M. resp. 1 St. 35 M.
IV. Wenn außergewöhnliche Wegehemmungen eintreten, wodurch die
reglementsmäßige Beförderung erschwert wird, so ist hierauf bei Berech— nung der Beförderungszeit billige Rücksicht zu nehmen.
a) Anhalten unterwegs.
V. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf
der Postillon ohne ausbrückliches Verlangen des Reisenden unterwegs nicht
anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung
, , , . . r mam
93
der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertel⸗ stunde dauern. Auf diesen Rule lt ist bei Feststellung der Beförde⸗ rungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die oben angegebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. b) Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung. VI. Wird der Reisende auf sein Verlangen durch eine geringere An— zahl von Pferden, als das Reglement vorschreibt, befördert, so kann er auf das Einhalten der normalmäßigen Beforderungszeit keinen Anspruch
machen. h §. 6b.
Postillone. a) Montur. J. Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montur bekleidet und mit der Posttrompete versehen sein. II. Die Hülfsanspanner haben zu ihrem Ausweis ein Armband von
cinem Reise⸗ oder Nachtsack und kleineren Reisebedürfnissen kein Gepäck mit sich führt, wird indeß billige Rücksicht genommen, und kann in der— gleichen Fällen bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann staftfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß.
IV. Bei drei⸗ und mehrspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet.
V. Bei einer Bespannung mit vier und mehr Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Rei— sende das Fahren vom Bocke verlangt.
e) Tabakrauchen.
VI. Der Postillon darf sich bei der Beförderung nicht erlauben, Tabak zu rauchen, darf auch die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen.
d) Mitnahme von Futter für die Pferde.
VII. Die Wagen der Reisenden dürfen nicht mit Futter für die Pferde belastet werden. . .
VIII. Es darf bei Beförderung nach einem Orte, wo keine Post— Station befindlich ist, höchstens nur so viel Futterkorn mitgenommen wer— den, als der Postillon beim Fahren vom Vock zwischen den Füßen ver⸗ bergen kann.
e) Wechseln mit den Pferden.
IX. Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, gar nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit aus— drücklicher Einwilligung der beiderseitigen Reisenden geschehen.
X. Der durch das Wechseln entsftehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden. ⸗ ö.
XI. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt.
k Ausweichen der Extraposten ze. .
XII. Extraposten und Couriere müssen sich einander zur Hälfte, an⸗ deren Gattungen von Posten aber ganz ausweichen. Alles Privat⸗Fuhr⸗ werk muß den Extraposten und Courieren, gleichwie den übrigen Posten ausweichen, sobald der Postillon mit der Trompete das Zeichen giebt.
g) Vorbeifahren der Extraposten. .
XIII. Es ist erlaubt, daß eine leicht beladene Extrapost der schwere⸗ ren, oder eine reglementsmäßig bespannte Extrapost der mit weniger, als der reglementsmäßigen Bespannung besörderten, vorbeifährt. Gegenseitiges Ueberjagen und Wettfahren darf nicht stattfinden. .
h) das Vorfahren beim Post- oder Gasthause. ; .
XIV. Der Reisende hat zu bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim Posthause oder bei einem Gasthause und bei welchem, oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Der Postillon muß hierin ohne Widerrede folgen. Den Postillonen ist verboten, von den Gast— wirthen für das Zubringen von Reisenden ein Trinkgeld anzunehmen. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
i) Führung der Pferde.
XV. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn
der Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. wenn der Reisende die Pferde durch Schläge antreiben sollie.
k) die Postillone müssen sich mit dem regelmäßigen Trinägelde begnügen.
XVI. Die Postillone müssen sich, bei Vermeidung harter Strafe mit dem reglementsmäßigen Trinkgelde begnügen, und dürfen sich auf keine Weise unzufrieden bezeigen. Giebt der Reisende ihnen ein Mehreres, so haben sie solches dankbar anzunehmen.
§. 61. Begleitzettel. .
J. Diejenige Post-Anstalt, woselbst ein Reisender mit Extrapost⸗ oder Courierpferden seine Reise antritt, hat für jeden Wagen, beziehungsweise für jeden reitenden Courier, einen Begleitzettel auszufertigen, welcher auf das Reiseziel, oder wenn daselbst eine preußische Post⸗-Anstalt sich nicht befindet, auf die letzte vorliegende Post-Anstalt zu richten ist, wo der Reisende sich länger als 24 Stunden aufzuhalten beabsichtigt.
II. Jeder Begleitzettel muß enthalten: den Namen, Stand und Wohnort des Reisenden, die Gattung des Wagens und die Ladung an Personen und Gepäck.
III. In dem Falle, daß der Reisende auf die Innebaltung der reglementsmäßigen Beförderungszeit verzichtet bat, muß das desfallsige Anerkenntniß mit der eigenen Namensunterschrift des Reisenden in den Ven lschette aufgenommen werden. ; ;
J Jeder Extrapost- oder Courier⸗Reisende ist zu verlangen berech—
Dasselbe gilt, — 4. big e . . gegeben auf chäussirten Straßen und auf solchen unchaussirten Wegen,
tigt, daß in seiner Gegenwart von der Post-Anstalt die Stu = kunft und Abfahrt im Begleitzettel e , 3 he w wn V. Erfolgt die Abfahrt von eirem anderen Punkt, als bon dem Posthause auf Veranlassung des Reisenden später, als im Begleitz ettel angegeben ist, und ist ein Postbeamte bei der Abreise nicht gegen waͤrtig. so hat der Postillon den Reisenden zu ersuchen, die richtige Abfahrtszeit im Begleitzettel zu vermerken. Verweigert derselbe den Vermerk, und ist eine Post-Anstalt im Orte, so muß der Postillon vor das Posthaus fahren, und dort den Begleitzettel berichten zu laffen. . VI. Ueberschreitungen der Abfertigungs- und Befoͤrderungszeiten sind mit Angabe, der Veranlassung und der etwaigen Entschuldigungs— gründe im Begleitzettel zu erörtern. — VölII. Die Begleitzettel müssen in Papier eingeschlagen dem Postillon übergeben, und von demselben in der Tasche der Reitjacke oder des Man— tels verwahrt werden. Der Postillon ist dafür verantwortlich, daß der
Begleitzettel gleich nach der Ankunft am Bestimmungsorte der Orts-⸗Post— Anstalt, oder, wenn sich eine solche daselbst nicht befindet, dem Reisenden zum Vermerke der Ankunftszeit vorgezeigt wird.
* 62
. Beschwerden.
J. In jeder Passagierstube muß ein Beschwerdebuch nebst Schreib⸗ material ausliegen, in welches der Reisende Beschwerden, wenn er solche nicht durch Vermerk in den Begleitzeitel, oder unmittelbar bei einer Post⸗Anstalt antringen will, eintragen kann. Findet sich ein Beschwerde— buch in der Passagierstube nicht vor, so kann der Reisende dessen sofortige Vorlegung verlangen.
§. 63.
J Besondere Bestimmungen.
1. Die Postanstalten sind verpflichtet, auf den Extrapoststraßen,
zur Beförderung reitender Couriere, Pferde zu gestellen. . a) in Bezug auf reitende Couris re.
. II. Jeder reitende Courier muß einen berittenen Postillon als Vor— reiter mitnehmen, mithin auch für zwei Pferde Zahlung leisten. Hierzu gehören auch solche Couriere, welche von den mit Postpferden reisenden Herrschaften, Behufs der Pferde-, Quärtier⸗- c. Bestellung oder zu sonsti⸗ gen Zwecken, vorausgesendet werden. . r
III. Nur wenn sich die Dienstleistung eines solchen Couriers auf unmittelbare Begleitung einer Extrapost beschränkt, in welchem Falle er solche unterwegs nicht verlassen und derselben nicht vorauseilen darf, ist der Reisende nicht verbunden, für einen berittenen Postillon zur Beglei⸗ tung Zahlung zu leisten. Es hat dann der Postillon, welcher den von dem Courier begleiteten Wagen besördert, die Verpflichtungen zu erfüllen, welche einem zur Begleitung eines reitenden Couriers mitzugebenden Postillon obliegen.
IV. Der Postillon, welcher einem reitenden Courier vorreitet, ist dafür verantwortlich, daß der Ritt in der vorgeschriebenen Zeit be⸗ wirkt werde.
V. Der Courier ist nicht befugt, schneller zu reiten, als der Postillon, noch letzteren zum schnelleren Reiten anzutreiben. Ueberschreitet der Cou—⸗ rier diese Vorschrist und kommt früher als der Postillon auf der Station an, so kann er erst dann weiter befördert werden, wenn der später ein⸗ getroffene Postillon den Zustand des von dem Courier gerütenen Pferdes üuntersucht, und sich von dem unverletzten Zustande desselben überzeugt bat. Findet sich, daß das Pferd dadurch, daß der Courier die obigen Vorschtiften nicht befolgt hat, beschädigt worden ist, so muß dem Eigen— thümer des Pferdes vollständige Entschädigung nach ebrigkeitlicher Ab⸗ schätzung geleistet werden. Die betreffende Post-Anstalt darf den Courier nichf eher fortschaffen, bis derselbe Entschädigung oder hinlängliche Sicher⸗ heit dafür gewährt hat,
VI. Der Courier kann seinen eigenen Sattel, muß aber das Zaum— zeug des Posthalters benutzen.
VII. An Gepäck darf der Courier nicht mehr als 30 Pfund in einem dem Pferde aufzulegenden Mantelsacke mit sich führen.
VIII. Begleitet ein Courier eine Extrapost, so kommt bei der Be⸗ förderung das Zeitmaß für Extraposten in Anwendung. .
1X. Für die zum Courierritte gestellten Pferde wird die Zahlung nach denselben Sätzen, wie bei Courierfahrten erhoben. Für ein Pferd, welches ein in unmittelbarer Begleitung einer Extrapost reitender Courier benutzt, wird ebenfalls nach dem Couriersatze Zahlung geleistet.
b) in Bezug auf extrapostmäßige Besörderung von Rennpferden.
X. Die extrapostmäßige Beförderung von Rennpferden ist nach⸗
weiche den Chausseen gleich zu ackten sind. Zur Beschaffung der Be⸗ haltnisse Behufs der Beförderung von Rennpferden sind die Vost⸗-Anstalten nicht verpflichtet, vielmehr müssen solche von dem Eigenthümer der Renn⸗ pferde gestellt werden. Diese Behältnisse dürfen nur zu einem oder zwei Pferden eingerichtet sein. Zur Beförderung von mehr als zwei Renn⸗ pferden in einem Behältnisse ist die Post nicht verbunden. .
XI. Die Beförderung muß in der für Extraposten festgesetzten Zeit erfolgen. ö
XII In der Regel ist ein Behältniß mit einem Rennpferde und einem Begleiter, mit zwei Pferden, und ein Behaͤltniß mit zwei Nenn⸗ pferden Und zwei Begleitern mit vier Pferden zu bespannen, Auf ganz ebenen Wegestrecken soll jedoch die Fortschaffung eines Be bältnisses mit zwei Rennßferden und einem Begleiter auf Verlangen mit drei Pferden stattfinden; in diesem Falle kann aber die Einhaltung der reglements⸗ mäßigen Beförderungszeit nicht in Anspruch genommen werden —
XIII. Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Januar 1861 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1860. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.