1861 / 15 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Es verdient ohne Zweifel sehr häufig den Vorzug, nur über die Lieferung eines ganz bestimmten Mäterialienguantums Vertrag zu schließen, und den zufälligen Mehrbedarf sei es im Wege eines anderweiten besonderen . denselben Lieferanten oder in sonst geeigneter Weise zu beschaffen. . cl n, gilt von 3 Bestimmung einer eventuellen Er— mäßigung des Lieferquantums. . . 2 , . Königliche Direction, demgemäß für die Folge nur in denjenigen Fällen, wo Nachtheile der bezeichneten Ärt aus einer derartigen Bestimmung nicht hervorgehen können, solche in die Lieferungsbedingungen aufzunehmen. Berlin, den 8. Dezember 1860.

Der Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An die Königliche Direction der N. Eisenbahn und abschriftlich zur Kenntniß und eben— mäßigen Beachtung an sämmtliche übrige Königliche Eisenbahn⸗-Directionen.

Kriegs ⸗Ministerinm.

Verfügung vom 9g. Januar 1861 betreffemd die Prüfungen zum Offizier und zum Port épée⸗ Fähnrich.

Da bei der Ober-Militair-Examinations⸗ Kommission in dem Zeitraum vom 21. Februar bis Anfangs April d. J. die Prüfung der Primaner und Selektaner des Kadetten-Corps stattfindet, so schließen die laufenden Prüfungen bei gedachter Kommission mit dem 16. Februar e. Die Anberaumung neuer Termine vom Sten April ab erfolgt auf weitere Anmeldung der resp. Truppen⸗-Kom— mandos von Landwehr-⸗Offizieren und Sffizier-Aspiranten zur Of— fizier- oder Portépée⸗-Fähnrichs- Prüfung, sobald 8 bis 10 Exami— nanden, nach Maßgabe und Reihenfolge der Anmeldungen, zu einem Termin berufen werden können.

Berlin, den 9. Januar 1861.

Allgemeines Kriegs⸗Departement n ,, bon Karzews ki.

srig gs. Mein ikexunm.

Pꝛinisterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Verfügung vom 19 Dezember 1861 betreffend die den Spezial-Kommissarien zustehenden Gebüh⸗ ren, wenn, statt der zu liguidirenden Kosten, nur ein Pauschguantum von den Parteien erhoben wird.

Der Königlichen General Kommission erwidere ich auf den Bericht vom 23. Oktober d. J, daß nach den klaren Bestimmungen der Instruction vom 16. Juni 1836 füglich kein Zweifel darüber aufkommen kanm inwieweit bei einer Kosten-Niederschlagung, welche

der speziellen Bestimmungen des 5.9 der mehrgedachten Jnstruction 1 lassen muß, daß eine 1 Verpflichtung, der Kommissa⸗ rien aber dann nicht besteht, wenn bei höheren Objekten die Aus— einandersetzungs-Behörde gleichwohl Veranlassung zu einer Kosten⸗ Ermäßigung gefunden hat.

Berlin, den 19. Dezember 1860. Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Graf von Pückler.

An die Königliche General-Kommission zu N.

Justiz⸗Ministerinm.

Der Notar Goecke in Lützerath ist vom 1. Februar d. J. ab in den Friedensgerichtsbezirk Ottweiler, im Landgerichtsbezirke Saarbrücken, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Ottweiler, ver— setzt worden.

Beschluß des Königlichen Ober⸗Tribunats vom

26 September 1860 bezüglich auf die Aus⸗

legung des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei⸗Verwaltung.

In der Untersuchung ꝛe. hat das Königliche Ober Tribunal, Senat für Straffachen, Erste Abtheilung, nach erfolgter Erklärung des General⸗ Staatsanwalts, in Erwägung: daß gegen R. wegen Nichtbeachtung der Laichzeit denunzirt worden und demgemäß auf Grund der §S§. 5 und 25 der von der Königlichen Regierung zu Cöslin erlassenen Polizei⸗Ver⸗ ordnung vom 30. September 1859 (Amtsblatt der Cösliner Regierung bom Jahre 1859 S. 391 ff,) bei dem Polizeirichter in T. wegen Fischerei⸗ Polizei⸗Uebertretung Anklage erhoben war, diese jedoch durch die Ver— fügung vom JT. Juni 1860 zurückgewiesen ist, und das Königliche Appel⸗ lationsgericht zu Cöslin auf erhobene Beschwerde die zurückweisende Ver⸗ fügung mittelst Beschlusses vom 23. Juni 1860 aufrecht erhalten hat, bon dem Ober⸗Staatsanwalt zu Cöslin aber, unter Beibringung einer Ermächtigung des Justizministers, mittelst des bei dem Königlichen Ober⸗ Tribunal rechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes vom 25. Juli 1860 Be—

in Erwähnung nun; daß die die Anklage zurückweisende Verfügung die gesetzliche Gultigkeit der Polizei⸗Verordnung bom 30. September 1853 in Abrede stellt, weil 4) der §. 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 die Negierung nur ermächtige, Vorschriften für den ganzen Umfang ihres Bezirks, oder für mehrere Gemeinden desselben, nicht aber, wie es in der Verordnung vom 30. September 1859 geschehen, für einzelne Seen be— stimmter landräthlicher Kreise zu erlassen; dieser Grund jedoch als recht— lich zutreffend nicht anerkannt werden kann, weil, wenngleich es richtig ist, daß die Verordnung tom 30. September 1859 „die Ausübung der Fischer ei in den Gewässern des Bütower, des Neustet⸗ tiner Kreises“, betrifft, während der §. 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 nur davon redet, daß dis Regierungen „für mehrere Gemein— den ihres Verwaltung s-Beztrks oder für den ganzen Um⸗ fang desselben“ gültige Polizei⸗Vorschriften erlassen dürfe, die Vor⸗ schriften des Gesetzes vom 11. März 1850, in ihrem Zusammen— bange aufgefaßt, doch keine andere Deutung zulassen, als die; daß die Regierungen überall da einzutreten haben, wo die den Orts⸗Polizei-Bebör⸗ den eingeräumte Befugniß zum Erlaß polizeilicher Verordnungen nicht ausreicht, und daß es bezüglich der Regierungs-Verordnungen nür darauf ankommt, die geographische Begrenzung ihrer Gültigkeit zu fixiren: für diese Auslegung übrigens auch die Entstehungsgeschichte des §. 11 spricht, indem in der ursprünglichen Vorlage vom 3. Januar 1850 den „lokal⸗

von der Auseinandersetzungs-Behörde wegen Unverhältnißmäßigkeit der entstandenen Kosten zum Objekte des Verfahrens borgenommen wird, dem Kommissarius der Sache ein Abzug an seinen Gebühren zu machen ist. Der §. 16 jener Instruction verordnet in dem bor— letzten Satze wörtlich:

„Wiefern eine folche Kosten-Ermäßigung die Kommissarien

polizeilichen“ Vorschriften „distriktpolizeiliche! Vorschriften gegenüber⸗ gestellt waren, der Bericht der Ersten Kammer bom 22. Januar 1850 diesen letzteren Ausdruck, als zu erheblichen Mißverständnissen führend, ausgeschieden und im Uebrigen anerkannt hat, daß auch den Regierungs⸗ Behörden die Befugniß zum Erlaß polizeilicher Verordnungen beigelegt werden müsse, weil häufig die Gültigkeit einer polizeilichen Verordnung sich über

trifft, ist im 5. 9 bestimmt.“ Der 5§. 9 verordnet aber:

„Finden die vorgesetzten Behörden Veranlassung, von den Parteien bei Objekten von 500 Thalern und darunter, statt der Kosten-Erhebung nach speziellen Berechnungen mäßige Pausch— summen zu erheben (efr. §. 16 so müͤssen sich auch die Kom⸗ missarien mit diesen Pauschsummen wegen aller ihnen und den Protokollführern zuständigen Diäten und baaren Auslagen be— gnügen.

Vermögen sie jedoch darzuthun, daß ihre baaren Auslagen mehr betragen, so soll ihnen der zweckmäßig verwendete Betrag aus der Kasse vergütet, den Parteien aber nicht angesetzt werden.“

Hieraus ergiebt sich, daß nur in dem Falle, wenn bei Objekten bon 500 Thalern und darunter Kosten ein Pauschquantum von den Parteien erhoben wird, der Kommissarius sich eine Herabsetzung seiner Gebühren nach Maßgabe

statt der speziell zu liquidirenden

einen größeren Bezirk, als den Umfang einer Gemeinde zu erstrecken habe, und in solchen Faͤllen nicht den einzelnen Gemeinden überlassen werden könne, das Erforderliche anzuordnen, da dann die nöthige Uebereinstim⸗ mung fehlen würde; gegen die Ansicht der Instanz-Gerichte endlich aber auch das anzuführen ist, daß, wenn diese Ansicht richtig wäre, keine Mög⸗ lichkeit und keine Behörde vorbanden sein würde, welche für die keinem Gemeindeberbande angehörigen Grundstücke, namentlich für große Wal⸗ dungen und Forsten, polizeiliche Verordnungen erlassen könnte;

in Erwägung; daß auch 2) der Grund, welchen die Instanz⸗Gerichte aus §. 13 des Gesetzes vom 11. März 1850 für die Ungültigkeit der der Anklage zum Grunde liegenden Regierungs⸗Verordnung entnommen haben, weil nämlich die Zustimmung der General-Kommission zu Stargard ver⸗ mißt wird, nicht zutrifft, da die Gerichte nach §. 17 des Gesetzes die ge⸗ setzliche Gültigkeit volizeilicher Vorschriften nur nach den Bestimmungen der 58 5, 141 und 15 des Gesetzes in Erwägung zu ziehen haben, die im z 13 erwähnte Zustimmung des Bezirksraths für Verfügungen, welche ie landwirthschaftliche Polizei betreffen, auch zur Zeit des Erlasses der

Verordnung vom 30. September 1855 nicht mehr nothwendig war, weil

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seit dem Gesetz vom 24. Mai 1853 (Gesetz Sammlung. S. 228), wodurch Artikel 193 der Verfassungs⸗Urkunde böm 31. Januar 1850 aufgehoben ist, das Gesetz Bezirksräthe nicht mehr kennt, und also auch die m mung der General⸗Kommissionen, welche nach einer Ministerial⸗ Verfügung vom 13. März 1852 bis zur Einrichtung der Bezirksräthe deren Stelle vertreten sollten, nicht mehr erforderlich ist;

in Erwägung weiter, daß 3) für die Ungültigkeit der Regierungs⸗ Verordnung vom 30. September 1859 nech angeführt ist, daß die Polizei⸗ Verordnungen nach S8. 5 und 6 des Gesetzes vom 11. Maͤrz 18350 Ge— genstände des offentlichen oder allgemeinen Wohls aller Bewohner der Gemeinden oder des Bezirks, nicht aber den Schutz einzelner Personen, wie im vorliegenden Falle den Eigenthümern der Seen, im Auge haben dürfen; dieser Grund in seiner Allgemeinheit nicht zutrifft, weil zu den Gegenständen der polizeilichen Vorschriften nach 5§. 6, litt. i. des Gesetzes generell Alles gehört, was im besonderen Interesse der Ge⸗ meinden und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß, und weil, wenn die Regierung den Erlaß einer Verordnung, wie es im Eingange derselben heißt: „zur Verhütung eines ungeregel⸗ ten und gesetzwidrigen Fischereibetriebes und der dar— aus entstehenden Nachtheile, so wie zur Schonung und Hebung der Fischerei in den öffentlichen und den nicht ge⸗ schlossenen Gewässern bestimmter Kreise“ für erforderlich erachtete, ihr Er— messen in dieser Beziehung nach §. 17 des Gesetzes einer richterlichen Prü⸗ fung und Beurtheilung nicht unterworfen werden kann; abgesehen hier⸗ von aber auch §. 186 Tit. 9 Th. J. des Allgemeinen Landrechts den Er— laß von Polizeigesetzen über Ausübung der Fischerei in solchen Gewässern als zulässig vorausgesetzt; es daher nur darauf ankommen kann, ohn der Angeklagte wirklich, wie die Anklage behauptet, während der Laichzeit un⸗ berechtigt Hechte gefangen hat, weil, wenn dies der Fall, die bezüglichen Strafbestimmungen der Regierungs-Verordnung, wie nach §. 186 Tit. 9 a. a. O. keinem Zweifel unterliegt, Anwendung finden;

beschlossen: daß unter Aufhebung der Verfügungen vom 7. und 233. Funi 1660 die Sache zur anderweitigen Beschlußnahme über die That— frage an den Polizeirichter des Königlichen Kreisgerichts in T. zurück— zuweisen.

Berlin, den 26. September 1860.

Angekommen: Se. Excellen;

der Kanzler des Königreichs

Preußen, Chef⸗-Präsident des ostp eußischen Tribunals, Hr, von Zander, aus Königsberg in Pr.

Berlin, 12. Januar. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: Bem Geheimen Finanzrath Ha'sselbach im Finanz-Ministerium die Erlaubniß zur Änlegung des von des Großherzogs von Baden Königlicher Heheit ihm verliehenen Com— mandeur⸗-Kreuzes zweiter Klasse vom Zähringer Löwen-Orden, dem Steuerrath a. D. und General-Agenten Wilhelm Hauchecorne zu Cöln zur Anlegung des von des Herzogs von Braunschweig Hoheit ihm verliehenen Ritter-Kreuzes vom Orden Heinrichs des Löwen; so wie dem Domainen-Rentmeister Piske zu Memel zur Anlegung des von des Kaisers Jon Rußland Majestät ihm ver⸗ liehenen St. Stanislaus Ordens dritter Klasse zu ertheilen.

; 22 * 2 Per sonal Veränderungen in der Armer. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.

A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

Den 27. Dezember 1860.

Triebener, Hauptm. von der Garde⸗Invaliden⸗Comp., zum Ehef

dieser Comp. ernannt. Den 3. Ja nugr 1861.

b. Brese-Winiary, Gen. der Inf. a. D., zuletzt Gen. Inspect. des Ingenieur⸗Corps und der Festungen, b. mpling, Gen. der Kav. 4. D. zuletzt Gen. Lieut. und Gen. AUdjut. Sr. Majestät des Königs und Commandeur der Garde⸗-Kavallerie, beide mit ihrer Pension zur Dis⸗ position gestellt.

Militair⸗ Beam te. Durch Verfügung des Kriegs-⸗Ministerium s. Den 5. Dezember 1860.

Schmidt, Zahlm. 2. Klasse beim 4. Landw. Drag. Regt., zum

2. Bat. des 4. Niederschl. Inf. Regts. (Nr. 51) versetzt.

Nicht ant lich es.

Preußen. Berlin, 12. Januar. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des General-Majors Freiherrn von Manteuffel, so wie des Geheimen Kabinets-Raths Wirklichen Geheimen Raths Illaire entgegen und empfingen die Deputationen des 1sten Rheinischen Husaren-Regiments Nr. 7, so wie des König—

lich bayerischen Infanterie-Regiments, dessen Chef Allerhöchstdie⸗

selben sind. Um 2 Uhr war Kabinets-Conseil.

Ihre Majestäten der König und die Königin haben im Laufe dieser Woche täglich die anwesenden Höchsten und Hohen Gaͤste empfangen und zur Tafel geladen.

Ihre Majestät die Königin wird morgen zum ersten Mal seit Allerhöchstihrer Rückkehr das Königliche Palais verlassen, um mit Sr. Majestät dem Könige dem Gottesdienst im Dome beizuwohnen.

Heute empfing Ihre Majestät die Deputation des berliner Magistrats und der Stadtverordneten und geruhte auf die durch den Ober⸗Bürgermeister Krausnick gehaltene patriotische Anrede huldvolle Worte zu erwiedern. .

Am 14. d. M, als am Tage der Eröffnung des allge⸗ meinen Landtages der Monarchie, ist für die evangelischen Mit⸗ glieder in der Domkirche und für die katholischen in der St. Hedwigskirche ein Gottesdienst um 10 Uhr angeordnet worden.

Posen, 11. Januar. Von dem Erzbischöflichen Stuhle find für die Erzdiözesen Gnesen und Posen Tie kirchlichen Anordnungen wegen der eingetretenen Landestrauer ergangen, nachdem die für die polnischen Parochien nothwendige Uebersetzung des Auszuges aus dem Trauer-Reglement vom 7. Oktober 1797, und deren“ Ver— vielfältigung durch den Druck erfolgt ist. Es wird daher am nächsten Sonntage in den katholischen kirchen die Bekanntmachung der Trauerkunde von dem Ableben Sr. Majestät des Königs Friedrich Wilhelm 1V. von den Kanzeln ergehen, und das tägliche Läuten mit den Kirchenglocken während der vorschriftsmäßigen Trauerzeit stattfinden. (P. Ztg.)

Sachsen. Dresden, 11. Januar. Die Erste Kammer berieth heute über das Kapitel „Von der Shnode“ in dem Ent— wurf einer Kirchen-Ordnung. Sie ertheilte dabei dem in der Vor⸗ lage enthaltenen Prinzipe für die Zusammensetzung der Synode zur Hälfte aus Geistlichen, zur Haͤlftè aus Laien ihre Zustimmung und nahm bei F§. 70 einhellig einen vom Ober⸗Höofprediger Dr. Liebner gestellten Zusatz an, mit dem sich auch die Regierung ein— verstanden erklärte und wonach „allgemeine Kirchengesetze, welche Lehre, Kultus und Verfassung betreffen, nur mit Zustimmung der Synode erlassen oder abgeändert werden können.“ Die Zweite Kammer hat heute die Regierungsvorlage über die Regulirung des Elbstromes mit den von der Deputation gestellten Anträgen ein⸗ stimmig angenommen. (Dr. J.)

Hessen. Darm stadt, 10. Januar. heit die Großherzogin ist heute früh über Aschaffenburg nach München abgereist.

Baiern. München, 9. Januar. Die „Neue Münchener Zeitung“ enthält das folgende Ausschreiben einer historischen Preis⸗ aufgabe: B

Ihre Königliche Ho— mit dem 7 Uhr-Zuge

„Se. Majestäk der König von Bayern haben noch eine historische Preisaufgabe der im vorigen Jahre ausgeschriebenen hinzuzufügen geruht. Der Gegenstand derselben ist eine R kritische Geschichte des Herzogthums Bajuvarien von den ältesten Zeiten bis zum Jahre 1186.“ Es follen die Nachrichten uder den Züstand des Landes in den vorrömischen und römischen Zeiten, über den Ursprung und das Herkommen der Bayern, über deren politische und kirchliche Geschichte, Verfassung und Kultur zur fränkischen Zeit, über die Geschichte ihrer Herzoge zur Zeit des deutschen Reichs, und die damalige Entwicklung der rechtlichen und sozialen Verhältnisse, über die Gauen und Terxitorien, hervorragende Ge— schlechter, Bisthümer und Ftlöster, Städte und Ortschaften gesam⸗ melt, kritisch geprüft und die Ergebnisse aus den ächten Quellen festgestellt werden. Die wichtigeren Ansichten der späteren Literatur sind dabei überall zu berücksichtigen und zu beurtheilen. Die Arbeiten sind, mit einem Motto bezeichnet, unter verschlossener Angabe des Namens des Verfassers bis zum 4. Januar 1864 bei dem unterzeichneten Secretair der historischen Kommission einzu⸗— reichen. Als Preis wird eine Summe von 3000 Fl. ausgesetzt, und das Urtheil durch die Plenarsitzung der Kommisston im Herbste 1864 verkündet werden. München, 26. November 1860. Statt des Vorstandes der Secretair der historischen Kommission: Sybel.“

Oesterreich. Wien, 11. Januar. Man liest in der „Wiener Zeitung“: Die Königlich preußische Gesandtschaft macht bekannt, daß in Folge des betrübenden Hinscheidens Sr. Majestãät des Königs Friedrich Wilhelm 19. von Preußen in den Gotteshäusern der beiden evangelischen Gemeinden H. K. und A. K. in der Stadt ein feierlicher Trauergottesdienst stattfinden wird, und

zwar in der ref ormirten Kirche Donnerstag den 17ten, in der

lutberischen Kirche Sonnabend den tgten d. M., Morgens um 11 Uhr.

Se. K. K. Hoheit der Erzherzog Ferdinand Max ist gestern um halb 5 Uhr Abends von Berlin zurückgekehrt und in der F. s Hofburg abgestiegen.

Großbritannien und Irland. London, 10. Januar. Prinz All red tritt in wenigen Tagen seine Reise nach Westindien und Nordamerika an. Das Linienschiff „St. George“ von 91 Kanonen, auf dem er sich einschifft, wird auf der Fahrt von Ports⸗ mouth nach Plymouth bei Osborne anlegen, damit die Königin es besichtige.

Beim Staats secretair des Innern hatte sich gestern eine Deputation der bedeutendsten hiesigen Verleger von Funst— sachen eingefunden, und ersuchte ihn, ein leichteres Prozeßverfah⸗ ren gegen unrechtmäßigen photographischen Nachdruck von Kunst⸗ blättern einzuführen, desgleichen die Formalitäten zu verein fachen, unter denen bisher aus dem Auslande eingeführte nachgedruckte