106 Berliner Börse vom 12. Janndar 1861.
AMmtlicher sseci sc, Fonds- und Geld-Cours. hiseuhahn- Actien.
83 —
iii m bt iii g , , ff p
Aachen- Düsseldorf.. 3 73 Berlin- Anhalter .... Aachen-Mastriehter. 173 do.
Amsterdam ; ; Berg. -Märk. Lit. A. 82 Berlin-Hamburger .. dito 2AM. 141 Kur- und Neumärk. do. do. Lit. B. — do. II. Em. Hamburg 300 M. do. do. Berlin-Anhalter .... — 108 Berlin- Potsd. Magdb dito 61 —ͤ ; Ostpreussische 23 Berlin-Hamburger .. — 149 do. Litt. C. London ö . Berlin- Potsd. Fagd. — 129 d9o. Tit. B.
Pommersche . . ...... Berlin- Stettiner . ... — 102 Berlin- Stettiner Bresl. - Schw. - Ereib.. — do. II. Serie Brieg · Neisse 418 do. III. Serie
Cöln - Mindener . . .. 3 126 Cõln- Crefelder Magdeb. -Halberst. .. — 190 Magdeb.-Wittenb. .. Münster Hammer .. ö Niederschles. Märk.. MWestpreuss Niederschl. Lweigb. . 4a 4 3 do. (Stamm-) Prior. Obers chl. Litt. A. u. C. do. Litt. B. Oppeln - Tarnowitzer Erinz Wilh. (St. V.) do. do. III. Serie Kheinische do. IV. Serie do. (Stamm-) Prior. Ober- Schles. Litt. A. Rhein-Nahe ...... .. do. Litt. B. Khrt. - CrF. Kr. Gdb. 3!) do. Litt. C. Stargard - Posen . ... 3 ; do. Litt. D. dito von 1853 Schlesisehe. . . . . . 26 IL hüringer do. Litt. E. Wilh. (Cos. -Odbg.). do. Litt. F.
Staats Schuldscheine ᷓ ö Prämien- Anl. v. 15552 106 Fh. Er. Bk. Anth. Scheine do. (Stamm-) Por. br. Wilh. (6. V.)I.. Friedrichsd' or do. do. do. do. II. Serie
Kur- u. Neum. Schuldverschr. Gold-Kronen do. III Serie
Oder-Deichbau-bligationen Berliner Stadt-Obligationen. Andere Goldmünzen . Rheinische do. do. 2 5 ThlIr 94 18. do. vom Staat gar. e,
Schuldverschr. d. Berl. Kaufm. ö z RKhein-Nahe v. St gar.
khrt. Crf. -Kr. Gladb. do. II. Serie do. III. Serie Stargard Posen do. II. Emission de II. 40. Thüringer do. III. Serie ; do. IV. Serie Wilh. (Cosel 0Odbg.)
do. III. Emission
Wechsel- Conmrse. Pfandbrieke.
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r . T 36
.
Wien, österr. Währ. 150 Fl. dito 150 EI. Augsburg züdd. W. 100 E!. Frkf. a. M. sidd. W. 199 FI. Leipzig in Cour. im 14 Th. Fuss 100 Lhlr Petersburg 100 S. R.... Warschau 90 S. R. ..... 100 Th. G. ..
33633
Cõöln- Mindener
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C C DOORS G
38328
Magdeburg Wiitenb. Nie derschles.- Märk.. do. Conv.
ö.
Rentenbriefe. FE om i s-Comrse. Kur- und Neumüirk.
Freiwillige Anleihe... ... . Pommersehe . .. .....
Staats-Anleihe von 1859 ... 4 IPosensche
Staats- Anleihen v. 1850, 1852, Preussische 1854, 1855, 1857, 1859 Rhein. und Westph. dito von 1856 Sächsische.
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C Gd . . m-, s e =
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C O CC c c O 22 C n n — 81 M/ M VX - D,
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282 . 8 C n G Mn e, ee, e ge
Sd - N - W - X =
M ee — — C C , — —— — ———n
Aachen-Düsseldorf. . do. II. Emission do. III. Emission
Aachen-Mastrichter.
Münzprels des Silbers bei der Königl. Münze. do. II. Emission
Bergisch- Märkische.
Das Pfund fein Silber do. II. Serie do. III. S. v. St. 33 gar.
bei einem FEeingehalte von (O, 980 und darüber ...... ..... .. 29 Thlr. 21 Sgr. do. IV. Serie
bei einem Feingehalte unter O, 9so ...... ..... ..... ...... ... 29 Thlr. 20 Sgr. do. Düsseld. -Elbf. Pr. do. do. II. Serie
do. (Dortm. - Soest) Berg. Mrk. do. II. Ser.
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bO5eseclics n
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Nichtamtliehe Votirungen.
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If Br. Gld. . ester. Nation. Anleihe do. Prm.-Anleihe. do. n. 106 FI. Loose do. neueste Loose ..
Kuss. Stiegl. 5. Anl.. ö, o .. do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 FI.
9 Foln. Pfandbr. in S. -R.
3, do. Part. 500 FI....
Dessauer Prämien- Anl.“
07 Hamb. St. Främ. - Anl. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th.
Neue Bad. do. 35 FI.
Sehwed. 10 RI. St. Pr. A.
Lusl. Eisenhahn- Inlind. Fonds. Ausl. Fonds.
Siamm- tien. Kass. - Vereins-BkE. Act.
Amsterdam - Rotterdam Danziger Privathank.. Loebau- Littau Königsberg. Privathank Ludwigshafen-Bexbach Magqechurger do Mz. -Ludwgh. Lt. A. u. C. Posener do.
Mecklenburger. . . Berl. Hand. e ,,,. Vordb. (Friedr. Wilh.) Dise. Commandit-Anth. Oester. franz. Staatsbahn Schles. Bank-Verein..
PFommersch. Rittersch. B.
Braunsehweiger Bank. Bremer Bank Coburger Credithank. . Darmstädter Bank. .... Dessauer Credit
do. Landesbank. Genfer Creditbank. . . . Geraer Bank Gothaer Privatbank. .. Hannoversche Bank. .. Leipziger Creditbank. . Iuxemburger Bank. .. Meininger Creditbank.. Norddeutsche Bank. .. Oesterreich. Credit. . . . Thüringer Bank ...... Weimar. Bank 740 . Oesterreieh. Metall ... 5 — ö
S = = d . . . . es e, r , f e s.
C m.
Ausl. Prioritãts. Kordb. (Friedr. Wilh.) 4 Belg Ob if. J. de l'Est do. Samb. et Meuse Oester. franz. Staatsbahn
8 2 — *
Industrie- 6ctlen.
Hoerder Hüttenwerk. . Minerva 5 Fabrik v. Eisenbahnbed. 5 Dessauer Kont. Gas... 5
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— 22
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Staats-Anleihen von 1859, 1852, 1854, 1855, 1857, 1859 1009 a! 314 gem. Obersehles. Lit. A. u. G 121 2 122 gem Rheinische Kotterdam 777 2 5 gem. Mainz-Ludwigsh. Litt. A. u. C. 963 23 gester. Franz. Staatsbahn 120 a 1205 gem. Dessauer Credit 10 a Z gem. à2 * gem.
do. von 1856 1005 a * gem.
a 78 gem. Wilhelmsb. (Cosek-Oderb) 34 a 35 gem. Amsterdam Mecklenburger 43 a J gem. Nordbahn (Fr Wilh.) 42 a gem. Oesterr. Credit 517 a 52 gem. Oesterz National-Apleihe 49
, HKerlim, 12. Januar. 9 und gut behauptet; Fonds waren angenehm; Wechsel ziemlich befebt.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag ber Königlichen Geheimen Ober ⸗Hofbuchdruckerebt⸗ (Rudolph Decker.)
Magdeburg-Wittenberge 31 2
Die Börse war in fester Haltung und ruhiger Stimmung; Eisenbahnen waren verhältnissmässig ziemlich belebt
Das Abonnement beträgt. 1 Thlr. sür das Pierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. — ma / 46
Alle Post⸗Anstalten des In- und Auslandes nehmen ZSestellung an, für Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers: Wilhelm s⸗Straße No. 51. (nahe der Teipzigerstr.) ,
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— 89
*** ö
zilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. wollen, um Unseren Regierungsantritt durch einen Akt umfassender Gnade zu bezeichnen:
allen denen, welche bis zum heutigen Tage wegen Hoch—
ö . verraths, Landesverraths, Beleidigung der Majestät
. oder eines Mitgliedes des Königlichen Hauses, oder feind— H
seliger Handlungen gegen befreundete Staaten;
ferner wegen Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte,
9 2
oder wegen der in den §§. 87 bis gs einschließlich, und in den F§§. 97 bis 103 einschließlich des jetzt gel⸗ tenden Strafgesetzbuchs als Widerstand gegen die Staats— gewalt und als Verletzungen der öffentlichen Ordnung bezeichneten Verbrechen und Vergehen
von Unseren Civilgerichten rechtskräftig verurtheilt
worden sind, die erkannten Lebens- oder Freiheitsstrafen, so wie die noch nicht erlegten Geldbußen, unter Nieder— schlagung der noch rückständigen Kosten, hierdurch erlassen, ihnen die Wiederausübung der aberkannten bürgerlichen Ehrenrechte gestatten und die gegen sie etwa erkannte Polizeiaufsicht aufheben.
1 95
Verbrechen oder Vergehen demnächst von Unseren Civil— gerichten rechtskräftig verurtheilt werden möchten, wollen Wir die von Amtswegen zu stellenden Anträge Unseres Justiz⸗Ministers erwarten.
Ingleichen sollen rücksichtlich derjenigen Personen, welche sich der Untersuchung oder der rechtskräftigen Aburtelung wegen eines derartigen Verbrechens oder Vergehens (Nr. J.) durch die Flucht entzogen haben, wenn diefelben von der ihnen hiermit gestatteten ungehinderten Rückkehr in Unsere Staaten Gebrauch machen, und von Unseren Eivilgerichten verurtheilt werden möchten, Uns von Amtswegen durch Unseren Justiz-Minister Gnadenanträge gestellt werden.
Ferner wollen Wir rücksichtlich derjenigen Personen, welche wegen der obengedachten bis zum heutigen Tage verübten Verbrechen oder Vergehen bon Militairgerichten bereits rechtskräftig verurtheilt sind (Nr. J.) oder noch verurtheilt werden (Nr. II.) oder welche sich der Unter⸗ suchung oder rechtskräftigen Aburtelung durch die Flucht entzogen haben und von Militairgerichten demnächst
.
verurtheilt werden möchten (Nos III.) wenn sie Unsere Gnade anrufen, auf den von Unserem Militair-Justiz-Departement zu erstattenden Bericht, die weitere Entschließung treffen.
Im Uebrigen wollen Wir
Den Anträgen Unseres Staats-Ministeriums wegen einer ferneren Gnaden-Bewilligung hinsichtlich anderer, durch diesen Unseren Erlaß nicht betroffenen, strafbaren Hand— lungen entgegensehen.
Berlin, Sonntag, den 13. Januar
ö / —
(Zweite A
2 8 —
Staats⸗-Ministerium hat für die schleunige Bekannt⸗
und Ausführung dieses Unseren Gnaden-Erlasses Sorge
12. Januar 1861.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. von Auerswald.
von Fer Heydt. von Schleiniß von Patew. Graf Pückler. von Bethmann-Hollweg. Graf von Schwerin.
von Roon. von Bernuth.
An das Staats-Ministerium.
Ministerium des Innern.
Verfügung vom 21. September 1860 — bezüglich auf die Vergütigung, welche den Gemeinden für Verabfolgung von Vorspann bei dem Ersatz—
Aushebungsgeschäft zu bewilligen ist.
Der Königlichen Regierung eröffnen wir auf den Bericht vom 17. v. M., daß die Vergütigung, welche den Gemeinden für Ver— abfolgung von Vorspann zu den behufs der Ersatz-Aushebang nothwendigen Reisen der gewählten Civil-Mitglieder der Kreis⸗— Ersatz-Kommission, oder den Mitgliedern selbst — sofern diese die Gestellung des Vorspanns durch Benutzung eigenen oder für ihre Rechnung selbst angenommenen Gespanns entbehrlich machen — zu bewilligen ist, nur nach Maßgabe der im einzelnen Falle wirklich zurückgelegten Entfernung gewährt wer⸗ den kann.
Das Reskript vom 2. Juli 1819 bestimmt am Schlusse, daß die Entschaͤdigung qu. nach denselben Sätzen und in derselben Art gezahlt werden soll, wie überhaupt für den noch stattfin denden Militair-Vorspann. In Beziehung auf die Vergütigung des letz⸗ teren aber kommt nach den seither beobachteten Grundsätzen — ef. §. 120 des Reglements über Verpflegung der Rekruten, Reser⸗ visten ꝛc. bei Einziehungen resp. Entlassungen vom 5. Oktober 1854 — stets nur die wirkliche und auf der Liquidation als rich⸗ tig bescheinigte Entfernung in Betracht, gleichviel ob dieselbe eine Meile nicht erreicht.
Die Bestimmungen im §. Bad 3 der Verordnung vom 29 März 1844, über die Gebühren der Sachverständigen und Zeugen bei gerichtlichen Geschäften, und im §. 3 ad 2 des Allerhöchsten Erlasses vom 10. Juni 1818, über die Tagegelder und Fuhrkosten bei Dienst— reisen der Staatsbeamten, wonach bei Touren von weniger als 1 Meile die Reisekosten für eine volle Meile berechnet werden, stehen mit den Vorschriften wegen Vorspannleistung und deren