1861 / 16 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verguͤtigung in keinem Zusammenhange und können deshalb auch hierauf nicht angewendet werden.

Berlin, den 21. September 1860. Der Kriegs⸗-Minister. In Vertretung: Hering.

Der Minister des Innern.

Graf von Schwerin.

An die Königliche Regierung zu N.

Bescheid vom 22. September 1860 betreffend die Kosten der Anschaffung der erforderlichen Bekleidungs-Gegenstände für die aus den Land Armenhäusern zur Einstellung gelangenden Militairpflichtigen.

Auf den an den Minister des Innern erstatteten Bericht vom 28. Mai d. J, die Kosten der Anschaffung der erforderlichen Be— kleidungs-Gegenstände für die aus den Land-Armenhäusern zur Einstellung gelangenden Militairpflichtigen betreffend, eröffnen wir der töniglichen Regierung, wie eine Bestimmung dahin:

daß die heimathliche Kommune oder, wenn es sich um eine keiner Kommune angehörige Personen handelt, der Land-Armenfonds die fraglichen Kosten zu übernehmen habe,

als der Vorschrift im §. 103 der Ersatz-Instruction vom 9g. De— zember 1853 widersprechend nicht getroffen werden kann. Es han— delt sich hier, wie bisher konstant anerkannt worden und aus der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 12. Februar 1820 sich ergiebt, nicht um eine Pflicht der Armen-Fürsorge, sondern um eine aus ganz speziellem Titel der Kommune des Aushebungs-Ortes oblie— gende Last, welche nach Lage der bestehenden Verordnungen weder guf die heimathliche Lommune, noch auf die Land-Armenverbände übertragen werden kann. Das Bedürfniß, hiervon ausnahmsweise zu Gunsten derjenigen Gemeinden abzusehen, in deren Bezirken Land-Armenhäuser belegen sind, und event. mit einer Beihülfe aus Staatsfonds hinzuzutreten, läßt sich aber auch bei gehöriger Be— achtung und Anwendung der durch die Ersatz-Instruction gegebenen Vorschriften nicht ohne Weiteres anerkennen. Die Nichterwäh— nung der in den Land-Armenhäusern detinirten Personen im §. 21 der Ersatz-Instruction beruht auf demselben Grunde, aus welchem der in Gefängnißhaft befindlichen Individuen daselbst nicht I 2 (ck. 8. 181) ibid. önnen die wegen Vergehen zur Untersuchung gezogenen Militairpflich— tigen vor verbüßter Strafe nicht zur Einstellung gelangen und werden nach Ablauf des fünften Konkurrenzjahres der Ersatz-Re— serve überwiesen, falls nicht besondere Umstände und zu diesen gehört vorzugsweise auch der Charakter als unsichere Heerespflich— tige ein Hinausgehen über das 5. Konkurrenzjahr erfordern. Nun ist zwar die auf Grund des §. 120 des Strafgeseßtzbuches nach verbüßter Gefängnißstrafe eintretende Detention nicht mehr als ein Theil der eigentlichen Strafe anzusehen. Die faktische Voraussetzung, weshalb die wegen Vergehen zu Freiheitsstrafen Verurtheilten ver Verbüßung derselben nicht zur Einstellung ge—

langen können, trifft aber ebensowohl bei den in den Arbeits häusern Detinirten zu, da es nicht für zulässig erachtet werden kann, die auf Grund gerichtlichen Erkenntnisses von der Landespoligeibehörde festgeseßte Dauer der Einsperrung wegen der Einstellung in das Militair abzukürzen, mithin den Ersatzbehörden die Befugniß einzu— räumen, den Ausspruch der Landespolizeibehsrde zu modifiziren. Bei der hierdurch gebotenen analogen Anwendung des §. 52 der Ersatz Instruction auf die in den Laüd-Armenhaͤusenn auf Grund des §. 120 des Strafgesetzbuches Detinitten werden n ach been⸗ digter Detention aus den Land-Armenhaͤusern größtentheils nur unsichere Heerespflichtige zur Einstellung gelangen, und es wird deren Zahl in einem Jahre kaum eine so erhebliche fein, daß die Kosten der für dieselben zu beschaffenden Bekleidungsstücke, zu deren Deckung ohnehin immer zunächst der etwa gesammelte Ueberberdienst der betreffenden Individuen zu verwenden ist, in einem zu großen Mißverhältnisse zu demjenigen ständen, was andere Kommunen zu leisten haben, in denen sich namentlich fremde Handwerksgesellen, Lehrlinge u. s. w. aufzuhalten pflegen, welche doch auch nicht sel— ten bei ihrem Abmarsche zum Truppentheile von allen Mitteln entblößt sind. ;

Der Königlichen Regierung bleibt überlassen, demgemäß den Magistrat in N. mit Bescheid zu versehen.

Berlin, den 22. September 1860.

Der Finanz⸗Minister. von Patow. Der Kriegs⸗Minister. In Vertretung: Hering.

Der Justiz⸗Minister. Simons.

Der Minister des Innern.

Graf von Schwerin.

An die Königliche Regierung zu N. und abschrift— lich zur Kenntnißnahme und weitern Veran— lassung an die obern Provinzial-Militair- und Cioil-Behörden.

Verfügung vom 21. Oktober 1860 betreffend

die Verwendung des in Gefängnissen des Ver—

waltungs⸗-⸗Ressorts aufkommenden Arbeits-Ver— dienstes der Untersuchungs-Gefangenen.

Hinsichts der Verwendung des, in Gefängnissen diesseitigen Ressorts aufkommenden Arbeits-Verdienstes der Untersuchungs— Gefangenen hat auf Grund der Allerhöchsten Ordre vom 20 sten März 1846 bisher die Einrichtung bestanden, daß von dem Ar— beits-Ertrage 10 Prozent für die Staats-Kasse eingezogen und von dem übrigen Betrage die Hälfte den Gefangenen überlassen, die andere Hälfte aber, nach näherer Bestimmung der obersten Ver—

waltungsbehörde, zum größten Theil zu Unterstützungen für Ge—

fängniß-Beamte verwendet wurde.

Nachdem inzwischen jedoch in Betreff des von Gefangenen, welche in Gerichts Gefaäͤngnissen detinirt werden, aufkommenden Arbeitsverdienstes veränderte Einrichtungen getroffen sind, ist es der Gleichmäßigkeit wegen nothwendig geworden, auch die Ver— wendung des Arbeitsverdienstes von Untersuchungs-Gefangenen in den Gefängnissen der Verwaltungs-Behörden nach anderen Grund— sätzen zu regeln.

„Des Prinz⸗Regenten Königliche Hoheit haben in Folge dessen mittelst Allerhoͤchster Ordre vom 12. August d. J. zu bestimmen geruht, daß der Arbeitsverdienst der in den Gefängnissen der Ver— waltungs-Behörden detinirten gerichtlichen Untersuchungs-Gefan— genen vom 1. Januar 1861 ab in nachstehend bemerkter Art ver— wendet werde:

a) Ein Dritttheil desselben soll, nach den darüber von dem

Minister des Innern zu treffenden näheren Bestimmungen,

den Gefangenen selbst uͤberlassen und .

ein Dritttheil sell zur Staats-Kasse eingezegen werden, wo—

us dem Restbetrage wie bisher den Beamten des Gefäng⸗

es, bei welchem der Arbeitsverdienst aufgekommen ist, an⸗ siessene Remunerationen sollen bewilligt werden können.

Stelle der bisher in dieser Beziehung gelten den Bestim— mungen ordne ich hiernach Folgendes an:

1) Bei Berechnung des Arbeitsverdienstes der Untersuchungs— Gefangenen ist nur aufden baaren, nicht aber auch auf den ideellen Verdienst (Arbeitslohn) Rücksicht zu nehmen. Es sind daher den Untersuchungs-Gefangenen möglichst nur solche Arbeiten zuzutheilen, velche einen baaren Verdienst abwerfen.

2) Sollte es nicht zu vermeiden sein, in einzelnen Fällen Unter—

suchungs-Gefangene auch mit Arbeiten für die Anstalt zu beschäf⸗ tigen, so ist diesen Gefangenen dafür eine, bei dem betreffenden Etatsfonds in Ausgabe zu stellende Vergütung im Betrage des dritten Theils von dem Lohn, welches der Arbeitstarif für die be— treffende Arbeit aussetzt, zu berechnen. Ein Drittheil für die Staatskasse (ad b.), so wie ein Antheil für den Remunerations— fonds (ad. e. wird von diesen Arbeitsleistungen nicht berechnet. . 31 Für gewöhnliche kleine häusliche Dienste, als Reinigung der Gefängnißlokale und Utensilien, Heizen der Detentionslokale, Wassertragen 2c. erfolgt keine Vergütung eines Tagelohns, zumal Untersuchungs-Gefangene, zur Verhinderung des Verkehrs mit an— deren Gefangenen mit solchen Arbeiten überhaupt nur ausnahms— weise Und auch nur in beschränkter Art beschäftigt werden dürfen. Es muß aber darauf gehalten werden, daß in Betreff solcher Hausdienste ein Wechsel unter den hierzu geeigneten Gefangenen stattfindet.

) Von dem durch Arbeiten für Fremde aufkommenden und zur Berechnung zu ziehenden baaren Arbeits-Verdienst der Unter⸗ suchungs-Gefangenen ist Ein Drittheil den Gefangenen und zwar nach den bisher hierfür geltenden Grundsätzen zu uͤberlassen.

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5) Das zweite Drittheil wird zur Staatskasse eingezogen und bei dem unter Tit. J. des Etats nachzuweisenden Arbeitsver⸗ dienste unter der Bezeichnung:

Arbeits-Verdienst von Untersuchungs-Gefangenen, welcher zur Staatskasse fließt, in Einnahme gestellt; wogegen die bisher zur Unterhaltung der Arbeits-Utensilien und Geräthschaften ꝛc. zur fiskalischen Kasse berechneten 10 Prozent des Arbeits-Verdienstes wegfallen.

6) Eben so ist auch das letzte Drittheil, aus welchem Remu⸗ nerationen für Gefängniß-Beamte bewilligt werden dürfen, bei Tit. J. unter der Bezeichnung:

Arbeits-Verdienst der Untersuchungs-Gefangenen, zur Disposition der Verwaltungs-Behörde in Einnahme zu stellen.

7) Am Schlusse des Jahres ist eine Uebersicht von der, zur Disposition der Verwaltungsbehörde sich ergebenden Summe auf— zustellen. Die von hier genehmigten Remunerations⸗Beträge find demnächst sub Tit. V. (Insgemein) des Anstalts-Etats in Ausgabe zu stellen. .

8) Die von dem Arbeits-Verdienste der Strafgefange— nen zu trennende spezielle Verrechnung des Arbeits-Ver⸗ dienstes der Untersuchungs-Gefangenen, resp. der davon zu bestrei⸗ tenden Ausgabe an Verdienst-Antheilen der Gefangenen, findet zu⸗ nächst bei dem Arbeits-Betriebsfonds statt. Am Jahresschlusse werden die oben ad 5 und 6 gedachten Beträge demnächst an den Anstalts-Verwaltungsfonds verausgabt und dort sub Tit. JI. ver⸗— einnahmt. /

9) Bei der nächsten Etats⸗Regulirung sind die betreffenden Beträge, wo dies noch nicht geschehen, bei der Einnahme, resp. bei der Ausgabe nach der Fraction in den Etats-Entwurf aufzunehmen.

Berlin, den 21. Oktober 1860.

= Der Minister des Innern.

Graf von Schwerin.

An die Königlichen Regierungen zu Cöln, Coblenz., Düsseldorf, Trier, Aachen, Münster, Minden und Breslau, und an das Königliche Polizei— Präsidium hierselbst zur Nachricht und Beachtung.

Cirkular⸗Erlaß vom 5. November 1860 be—

treffen di Wieden n zi hn g der Rsten

Transports der zu Ji hthausstrafen bern theilten vermögenden Verbrecher in die

Strafanstalten.

5. ! C2 * 6 6 6 1. * 41 Durch den Cirkular-Erlaß vom 9. Oktober 1857 ist bestimmt lien = ils Pert nde 1 . k kommißgüter zu betrachten sind oder nicht, bei dem Gerichte erfolgen, dessen an ; sraf t . korum reale die gedachten Güter in Folge der veränderten Gerichts-Or⸗ den Transport der zu Zuchthausstrafen verurtheilten Verbrecher gedachten Güte Folge der erten Gerichts⸗-Or

worden, daß vom Jahre 1858 ab diejenigen Kosten, welche durch in die Strafanstalten entstehen, nicht mehr von den gerichtlichen Salarienkassen an die Kassen der Strafanstalten erstattet, sondern bei den letztern Kassen definitiv in Ausgabe verrechnet werder sollen. . * . . Nach §. 13 der General⸗Transport-Instruction in Verbindung 9 -

felhaft sein, daß die hiernach zu verausgabenden Transportkosten

in den Fällen, wo sie einen vermögenden Verbrecher betreffen, zu

denjenigen Kosten gehören, welche aus dem Vermögen des Ver— brechers wieder einzuziehen sind. Gleichwohl ist in einzelnen Straf—⸗ Anstalten bisher hiernach nicht verfahren worden, weshalb ich die Königliche Regierung noch besonders beauftrage, Anordnung zu treffen, daß die Wiedereinziehung der Transportkosten von ver—

mögenden Sträflingen vorkommenden Falls nicht unterlassen werde.

Berlin, den 5. November 1860. Der Minister des Innern.

Graf von Schwerin.

An sämmtliche Königliche Regierungen (exkl. Danzig, Cöslin, Stralsund, Magdeburg und Erfurt) und an das Polizei-Präsidium hierselbst.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Verfügung vom 25. Oktober 1860 betreffend

die Verwaltung der zur Sicherung der Lehns⸗— f

Interessenten zu deponirenden Ablösegelder.

Der Königlichen General-Kommission lasse ich im weiteren Verfolg des Berichts vom 25. August C., so wie mit Bezug auf meine Verfügung vom 25. v. M.,

die zwischen Ihr und dem Appellationsgericht zu N. hinsichtlich der Verwaltung deponirter Ablösungsgelder bei Lehngütern ob— waltende Meinungsverschiedenheit betreffend, beikommend Abschrift der aus diesem Änlaß seitens des Herrn Justiz⸗-Ministers an das gedachte Gericht erlassenen Verfügung vom 4. huj. (Anlage a.) zur Kenntnißnahme zugehen.

Berlin, den 25. Oktober 1860.

Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Im Auftrage: Kette.

4.

Dem Königlichen Appellationsgericht wird auf den Bericht vom 6ten

Juli e. in Beziehung auf die zwischen demselben und der Königlichen

General-Kommissiou zu N. entstandenen Differenzen über die Frage, ob die Verwaltung der zur Sicherung der Lehns-Interessenten zu de— ponirenden Ablösegelder nach F§. 25 der Verordnung vom 2. Januar 1849, Rr. 4 bei dem Appellationsgericht oder dem Reälforum des Lehn— guts stattzufinden habe,

eröffnet, daß der Justiz-Minister in Uebereinstimmung mit dem Herrn

Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten die letztere Alter⸗

native für die richtige erachtet.

Die gerichtliche Deposition der Entschädigungs- und Ablöse⸗Kapitalien

zur Sicherheit der Lehns- und Fideikommißfolger, Hypothekengläubiger wund sonstigen Realberechtigten erfolgt nach dem, den Sitz

dieser Materie bildenden, durch die spätere Gesetzgebung nicht abgeänderten §. 10 der

Verordnung vom 30. Juni 1834 entweder bei dem Gericht des berechtig⸗ ten oder des belasteten Gutes. Bestimmung eben dieses Gesetzes der Königlichen General- Kommission zu.

Die Wahl zwischen beiden steht nach der

Eine Deposition der Ablöfungskapitalien konnte deshalb vor der durch

die Verordnung vom 2. Januar 1849 eingetretenen Aenderung der Ge⸗ richts⸗-Organisation bei dem Königlichen Appellationsgerichte nur insofern erfolgen, als dasselbe das forum reale für das verpflichtete oder berech⸗

tigte Gut war, und daraus rechtfertigt es sich, daß früherhin die den Lehns⸗- oder Fideikommißbesitzern zustehenden Ablösungskapitalien dem Königlichen Appellationsgerichte als dem Realforum für die Lehns- und Fideikommißgüter deponirt worden sind.

Nachdem die Keal-Jurisdiction über sämmtliche Lehn⸗ und Fidei⸗

kommißgüter durch das Gesetz vom 2. Januar 1849 auf die Gerichte erster Instanz übergegangen ist, muß denn auch die Deposition der Ablöse⸗

kapitalien, gleichbiel, ob fie rechtlich als Pertinenzien der Lehn- oder Fidei⸗

ganisation unterworfen sind.

Die Bestimmung über die Verwendung der Kapitalien, resp. deren Wiederanlage zu Lehn und Fideikommiß steht, wie das Königliche Appella⸗ tionsgericht selbst in dem Berichte bom 6. Juni e. ausgeführt hat, und wie dies auch nach der Vorschrift in §. 8 und 19 der Verordnung vom 30. Juni 1834 und §§. 4—6 des Gesetzes vom 29. Juni 1835, 8§§. 110 und 112 des Gesetzes vom 2. März 1859 nicht zu bezweifeln ist, lediglich der Auseinandersetzungsbehörde zu; den Gerichten, insbesondere dem Lehns⸗ hofe und dem Fideikommißgerichte ist dabei keine Mitwirkung eingeräumt.

Es kann also daraus, daß den Appellationsgerichten im §ę. 25 Nr. 4 der Verordnung vom 2. Januar 1849 ihre bisherige Kompetenz in Lehns⸗ und Fideikommißsachen vorbehalten ist, eine Verpflichtung zur Deposition der Lehnen und Fideikommissen gehörenden Ablösungs-⸗Kapitalien zur Sicherung der Interessenten bei dem Lehnshofe resp. Fideikommißgericht nicht abgeleitet werden, und kann demnach der Justizminister die ÄUnsicht des Königlichen Appellationsgerichts,

daß die gemeinschaftliche Verwaltung solcher Depositalmassen für Lehn⸗ und Fideikommißgüter bei dem Appellationsgericht stattzufinden habe,

nicht in den Gesetzen begründet finden.

Berlin, den 4. Oktober 1860.

Der Justiz⸗Minister.

Simons.

An die Königliche General-Kommission zu N.