1861 / 35 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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anderen Behörden gegebenen Marschrouten wird weder Quartier

noch Verpflegung verabfolgt. è In 35 von den oben erwähnten Behörden auszustellenden

Marschrouten ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel genau zu bestimmen. Jus— besondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von den Truppen—⸗ märschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, und es wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt;

Den Detachements bis zu funfzig Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei der Etappenbehsrde das Roöthige anzumelden. Von der Ankunft größerer Detachements bis zu einem vollen Bataillon oder einer Escadron müssen die Etappenbehörden in Gotha das dortige Herzogliche Landraths⸗ amt in der Regel wenigstens drei Tage vorher benachrichtigt werden. Gleiche Bestimmungen gelten in Gemäßheit des Staatsver— trages vom 20. Dezember 1841, die Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach Cassel betreffend, Artikel 9, ingleichen nach dem hierzu vereinbarten Separat-Artikel auch für den Fall, daß die Eisenbahn zur Beförderung der Truppen benutzt und für diese Quartier bezüglich Verpflegung in Anspruch genommen wird.

Bei bloßen Durchfahrten mit der Eisenbahn bedarf es für Truppen-Abtheilungen unter der Stärke eines Bataillons oder einer Escadron keiner vorgängigen Anmeldung. Dagegen müssen in solchen Fällen Truppen-Abtheilungen, welche in der Stärke eines Bataillons, einer Escadron oder einer Batterie auf der Eisenbahn befördert werden, einen Tag zuvor, stärkere Abtheilungen in der Regel drei Tage vorher, angemeldet werden.

Wenn ganze Bataillons, Escadrons oder, mehrere Truppen gleichzeitig marschiren, so müssen nicht allein die Etappenbehörden in der Regel wenigstens acht Tage zuvor benachrichtigt werden, sondern es sollen auch die gegenseltigen Landesbehörden die Königlich preußische Regierung in Erfurt und das Her ogliche Staatsministerium in Gotha) wenigstens acht Tage zuvor benach— richtigt und requirirt werden.

Uußerdem soll, wenn ein Regiment oder mehrere gleichzeitig durchmarschiren, dem Corps ein kommandirter Offizier wenigstens drei Tage zuvor vorausgehen, um wegen der Dislocation, Ver— pflegung der Truppen, Stellung der Transportmittel u. s. w. mit der die Direction über die betreffende Militairstraße führenden Behörde gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmt— lichen Etappen⸗Hauptorten für das ganze Corps zu treffen.

. Dieser kemmgn digte Offizier muß von der Zahl und Stärke mirttern, Tag oer Antunst u. s. w. seyr genan nn frt're: Fran ο⸗⸗

*. ö Artikel III. in quartierung und Verpflegung der Truppen. A. Verpflegung der Mannschaft. ;

Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dien ffindliche Militairpersonen wird weder zel . e . . n ,. pstegr n geg en; .

iejenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Ver— pflegung berechtigt sind, erhalten ch? entweder bei 3. , nern oder in heizbaren Baracken, deren Anlage der die Truppen aufnehmenden Regierung überlassen bleibt. Die Utensilien in den Baracken bestehen für den Unteroffizier und Gemeinen in Lager—⸗ stroh, einem Hakenbrett, Stühlen oder hinreichenden bölzernen Bänken und, in rauher Jahreszeit, einer Decke. Jeder Unteroffizier und Soldat ist gehalten, mit der Ein— , 6 in den Baracken zufrieden zu sein, K erhält, was er reglementsmäßig zu fordern

Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute ge—

mäß bei den Einwohnern einquartiert werden, erhalten auf die An⸗

weisung der Etappenbehörden und gegen auszustellend ĩ der Kommandirenden die a ,,,, 65 ö

wirthe, indem Niemand fernerhin ohne Verpflegung einquartiert

werden soll.

Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht fest der Offizier sowohl wie der Soldat mi 66 , . mit dem Tische seines Wirthes

Um jedoch schlechter Beköstigung von wie übermäßigen Forderungen ö. enen beugen . Folgendes bestimmt:

Der Unteroffiüier und Soldat und jede zum Militair gebö— tende Person, die nicht den Rang 2 Isiu rs . jedem Nachtquartier, sei es hei den Einwohnern oder in den Ba— ace verlangen: Ein Pfund 26 Loth Gollgewicht) gut ausge⸗ ackenes Roggenbrod, ein halbes Pfund Fleisch und Zugemüße . von letzterem des Mittags und des Äbends zu einer reich⸗ n 6366 des Morgens zum Frühstück kann der * a ,,, verlangen, als Suppe oder Kaffee; dagegen seollen die Obrigkeiten dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von

Seiten des Wirthes, des Soldaten vorzu⸗

Bier und Branntwein an jedem Orte vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird.

Die Hauplleute, Lieutenants, und die mit diesen in gleichem Range stebenden Militairbeamten erhalten, außer Quartier, Holz und Licht, Mittags: Suppe, Gemüse und Fleisch, nebst einer Flasche Bier: Abends: eine kalte Fleischspeise nebst einer Flasche Bier; Morgens zum Frühstück: taff, Butterbrod, und ein achtel Quart Brantwein, einschließlich des erforderlichen Brodbedarfes.

Stabs-⸗Offiziere, Obersten und Generale beköstigen sich auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern; in solchen Orten aber, wo dies nicht thunlich sein sollte, sind sie einzuquartieren und durch den Quartierwirth zu verpflegen. In diesem Falle soll ihre Ver⸗ pflegung, einschließlich des erforderlichen Brodbedarfes, bestehen: Mittags in Suppe, Gemüse und Fleisch und in noch einem Ge— richte nebst einer Flasche Bier; Abends in Suppe und einem war⸗ men Gerichte nebst einer Flasche Bier; Morgens zum Frühstück in Kaffee, Butterbrod nebst Beilage und einem achtel Quart Branntwein.

Das Quartier soll, so weit es die vorhandenen Räumlichkeiten

gestatten, bestehen: ö a) für einen General oder Obersten:

in zwei heizbaren Räumlichkeiten, wovon eine als Schlaf— ö

zimmer dienen kann, nebst Möbeln und Bett; b) für einen anderen Stabsoffizier: in einer heizbaren Stube und einem Schlafzimmer nebst Möbeln und Bett; c) für einen Hauptmann, Lieutenant und Militairbeamten gleichen Ranges: in einer heizbaren Stube nebst Möbeln und Bett; außerdem in den Fällen zu a, b und e in dem nöthi— gen event. erwärmten Raume zum Aufenthalt und zum Schlafen für den Diener;

d) für einen Feldwebel, Portepée⸗ Fähnrich, Stabs-⸗Fourier, Compagnie⸗-Chirurgen, Musikdirektor, Kurschmied, Wacht⸗ für die übrigen

meister, Büchsenmacher, Küster, so wie Unteroffiziere und Gemeinen: in einer gegen die Witterung gehörig geschützten Lager— stät te nebst Decke, mit der Befugniß, am Tage in der Wohnstube des Wirthes oder in einem sonstigen im Winter von dürfen. Für die zu den einquartierten Truppen gehörigen Pferde sind die nöthigen Stallungen einzuräumen (s. Abschnitt (.).

Für diejenige Zahl von Truppen, welche durch die voraus—

gelen deten. Dharfiermacher. z§ä tig, Märtikel Il) ader, wenn, diese zn lich angemeldet war, und für deren Unterkemmen und Very flehug deshalb gesorgt werden mußte, ist die Entschadigung bollständig zu leisten, wenn auch nur eine geringere Zahl wirklich eintrifft, in so—⸗ weit nicht im vorkommenden Falle mit den Quartierwirthen welche für die ausgebliebenen Mannschaften Anschaffungen gemacht hatten eine billigere Vereinbarung zu erreichen ist. Brod, welches eim an die Truppen von der Militairbehörde vertheilt worden ist, kann ö Quartierträgern auf die zu beanspruchende reglementsmäßige Entschädigung nicht in Anrechnung gebracht werden. Weiber und Kinder der Unterofsiziere und Soldaten sollen in der Regel weder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden konnen so ist die Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der RVearsch⸗ route besonders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen als die inder gleich den Soldaten gegen die im Artikel V sestgesetzte Entschädigung einquartiert und verpflegt. Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier uͤnd Verpflegung nie Anspruch machen.

Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten krank wer— den und nicht faͤhig sein, in die eigenen Hospitaͤler, bezüglich zu Erfurt oder zu Gotha und zu Coburg, zurückgebracht zu werdch so sollen dieselben auf Kosten ihres Gouvernements in dem be⸗ treffenden Orte nach Anordnung der Lokalbehörde gehörig bis zu ihrer ärztlich zu bescheinigenden Transportfähigkeit verpflegt und ärztlich behandelt werden. Das Honorar des Arztes, so wie die Kosten der Predikamente sollen nach den bestehen den! Taxen, die sonstigen Kosten der Wartung und Pflege in Krankenhäusern gleich⸗ falls nach den bestehenden Taxen, wo aber Krankenhäuser sich nicht befinden, nach Maßgabe der von den Lokalbehörden zu vermitteln⸗ den möglichst belligen Vereinbarungen mit den die Krankenpflege leistenden Personen vergütet werden. In gleicher Weise werden etwa entstehende Beerdigungskosten erstattet.

B. Transport, Verpflegung und nächtliche Bewachung

. der Militairarrestaten.

Die Verpflegung der Weilitairarrestaten der durchziehenden Militairs überhaupt gleich.

far . erung wird mit fünf Silbergroschen auf die Meile n Eskortirenden, sei dieser nun zu Fuß oder zu Pferde,

*

demselben geheizten Lokale sich aufhalten zu

ist der Verpflegung

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Die Zahl der eskortirenden Mannschaft wird jedesmal von der den Transport anordnenden Behörde unter dem Vorbehalte bestimmt werden, daß es den für den Transport sorgenden Behör— den überlassen bleibe, die Eskorte in einzelnen Fällen, wenn Wider— setzlichkeit zu besorgen ist, zu verstärken.

In Etappenplätzen, wo Garnison liegt, wird für die nächtliche Bewachung und Verwahrung der Arrestaten keine besondere Ver— gütung geleistet. Dagegen wird an denjenigen Etappenorten, die feine Garnison haben, und in den Fällen, wo alldort kein entbehr— licher, leerer und gut verwahrter Raum mehr vorhanden und die Bewachung in einem weniger gesicherten Lokale unvermeidlich ist, eine Entschädigung von sieben und einem halben Silbergroschen für jeden Wächter bezahlt.

Auf allen Etappenplätzen ohne Ausnahme aber wird die Hei— zung und Beleuchtung der Verwahrungsorte der daselbst ein⸗ treffenden Militairarrestaten, wenn jener Aufwand blos um dieser letzteren willen geschieht, für jede Nacht in den sechs Winter— monaten mit fünf Silbergroschen, in den sechs Sommermonaten aber mit zwei und einem halben Silbergroschen vergütet.

6. B erpfleg ingen, P fer de.

Vie Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten müssen gehörig dafür sorgen, daß den Pferden stets möglichst gute reinliche Stal— lung angewiesen wird. Ist der Einquartierte mit der seinen Pfer— den eingeräumten Stallung nicht zufrieden, so hat er seine Be— schwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen ist es bei nachdrücklicher Strafe zu untersagen, daß die Militairpersonen, welchen Rang sie auch haben mogen, die Pferde der Quartier— wirthe eigenmächtig aus dem Stalle jagen und ihre Pferde hinein— bringen lassen.

Den Fouragebedarf werden die marschirenden Truppen entweder mit sich führen, oder aus Magazinen, deren Errichtung den beider— seitigen Regierungen auf eigene Rechnung überlassen bleibt, oder auch durch Lieferanten beschaffen.

Wenn es die Zeit nicht erlaubt, die Fourage auf solchem Wege beizuschaffen, so muͤssen ausnahmsweise auf diesfalls von dem Mili— tair bei der Etappen-Behörde zu stellenden Antrag und auf An— weisung der letzteren die zu dem Etappen-Bezirke gehörenden be— quartierten Ortschaften die Fourage selbst liefern, und es steht in solchem Falle den Gemeinden frei, solche nach landesüblichem Maß und Gewicht seibst auszugeben, und haben die Kommandirten der Detachements dieselbe von den Ortsobrigkeiten zur weiteren Vistri— bution gegen ordnung s mäßige, gehörig etoeisiti?t Outttunge'li 1n Empfang zu nehmen. .

Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert, oder vor dem Abmarsche der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nicht eingehändigt werden, fo soll die von der Etappenbehörde pflichtmäßig geschehene Attestation der auf der Marschroute geleisteten Lieferungen bei der Liquidation als gültige Quittung angenommen werden. .

Für die von den Ortsobrigkeiten gelieferte Fourage wird preußischerseits der jedesmalige monatliche Durchschnitts Marttpreis zu Gotha, gothaischerseits der jedesmalige menatliche Durchschnitts⸗ Marktpreis zu Erfurt bezahlt.

Die Kurkosten für etwa krank zurückgelassene Pferde werden gegenseinig auf die von den Königlich preußischen resp. Herzoglich gothaischen Behörden attestirten Rechnungen vergütet.

Art it el 1. Verabreichung der Vorspanne und Stellung der Fußboten.

Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anweisung der Etappenbehörden und gegen Quittung nur insofern verabreicht, als deshalb in den förmlichen Marschrouten das Nöthige bemerkt worden. .

Nur diesenigen Püilitairpersonen, welche unterwegs erkrankt sind, können außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu marschiren durch das von der Militgirverwal— tung taxmaͤßig zu vergütende Attest eines approbirten Arztes oder Wundaßztes hachgewiesen worden, auf. Transportmittel zur Fort— schaffung in das nächste Etappenhospital Anspruch machen.

Wenn bei Durchmärschen starker Armeecorps der Bedarf der Transportmittel für jede Abtheilung, nicht bestimmt angegeben worden und demnach diese Ordnung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Commandeur der in einem Orte bequartierten Ab⸗ theilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwortung Transport⸗ mittel zu requiriren; dieses muß aber durch eine schriftliche, an die Obrigkeit des Ortes gerichtete Requisition geschehen, welche fur die Stellung der Fuhren gegen die bei der Stellung sogleich zu erthei⸗ lende Quittung sorgen wird.

Quartiermachende stommandirte dürfen auf keine Weise Wagen

oder Reitpferde für sich requiriren, es sei denn, daß sie sich durch eine schriftliche Order des Regimentscommandeurs als dazu be⸗ rechtigt legitimiren können. . .

Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum anderen, d. h. von einem Etappen⸗Bezirke bis zum nächsten ge⸗ stellt, und die Art der Stellung bleibt den Landesbehörden gaͤnz

lich überlassen. Die durchmarschirenden Truppen die Transportmittel bei der i ren, 3 en entlassen; dagegen muß von den Behörden dafür gesorgi werb daß es an den nöthigen frischen Transportmitteln nicht fehle und solche zur gehsrigen Zeit eintreffen. Die durchmarschirenden Truppen oder einzelne reisende Militairpersonen, welche auf einer Eiappe eintreffen, werden den andern Morgen weiter geschafft Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter trans portirt zu werden, wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungsmäßige An⸗ zeige gemacht worden, widrigenfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Etappen zurücklegen wollen, auf eigene Rech⸗ nn,, nehmen. zen betreffenden Offizieren wird es bei eigener Verantwort

zur besonderen Pflicht gemacht, darauf zu ., daß die ing , . , . Personen erschwert werden, welche zum Fahren fein Re aben, und daß die Fuhr üblen Be⸗ handlung ausgesetzt sind. ,,

Die Entfernung von einem Nachtquartier in das andere wird der Entfernung des Etappen-Hauptortes nach der oben angegebenen Entfernung bis zum anderen gleich gerechnet, die Fuhrpfüͤchtigen mögen einen weiteren oder näheren Weg zurückgelegt haben. Ber Weg der Fuhrpflichtigen bis zum Anspannungsorte wird nicht mit in Anrechnung gebracht. . Die Fußboten oder Wegweiser dürfen von dem Militair nicht eigenmächtig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen wer⸗ den, sondern es sind solche von den Obrigkeiten des Ortes, worin das Nachtquartier ist; oder wodurch der Weg geht, schriftlich zu requiriren, und die Requirenten haben darüber sofort Quittungen auszustellen, welche jedesmal dem Etappen-Inspekter (s. Artikel VI.) vorzulegen sind, um die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen zu prüfen und zu attestiren.

. 2b nt he l . Vergütung der Leistungen und Liqui dations— Verfahren.

. Die an die beiderseitigen durchmarschirenden Truppen erfolgten Leistungen, insoweit nicht über die Vergütung derselben der Ar⸗ tikel IJ. sub A. B. und C. bereits bestimmte Normen enthält, werden der die Leistungen gewährenden Regierung, nach vorgängi⸗ ger Liquidation, von der anderen Regierung nach denjenigen Sätzen beg kt nen rshadß 13 desfsůmĩt fd. Bas Königlich preüßische Gouver⸗ nement bezahlt daher für seine in dem Herzogthum Gotha einquar⸗ tierten und daselbst mit Mundverpflegung und Bequartierung, Stallung für die Pferde, Vorspanne und Fußboten zu versehenden Truppen diejenigen resp. Vergütungen, welche nach §9§. 29 23 des unter dem 18. Juni 1859 über Einquartierung und sonstige Leistungen für Meilitairzwecke erlasfenen Herzoglich gothaischen Ge⸗ setzes und nach den in Gemäßheit des §. 23 desselben jetzt oder künftig bestehenden Taxen von den Quartierträgern c, aus der Herzoglichen Staatskasse zu Gotha beansprucht werden können.

Bie in ganzen Truppentheilen, oder doch unter Führung von Offizieren marschirenden Truppen werden die Kosten ihrer Ver⸗ pflegung sowobl, als auch die Stallgelder, Vorspann⸗ und Boten⸗ löhne ünd sonst empfangenen veistungen sofort baar vergüten. Die Zahlungen für die empfangenen Leistungen werden an den Gemeindevorstand unter Ertheilung von Bescheinigungen der ge⸗ währten Prästationen geleistet. .

Die durch die Mundverpflegung des Militairs, den Trans⸗ port und die Bewachung der Ärrestaten, die Unterbringung der Pferde, die Fouragelieferung, Stellung der Vorspanne und Fuß— boten und sonst noch entstehenden Koffen, soweit sie nicht alsbald zu berichtigen sind, werden vierteljaͤhrlich nach den conventionsmäßigen Verguͤtungspreisen berechnet und, insoweit dieselben nicht kompensirt werden konnen, von dem betreffenden Gouvernement von drei zu drei Monaten baar berichtigt, so wie auch auf allen Etappen die⸗ jenigen Ritt⸗ oder Botenlöhne und Reisekosten, welche durch An⸗ meldung und Distribuirung der Einquartierung in den Orten des Etappenrahons noöthig werden. Die mit der, Läquidation zu beauf— tragenden gegenseitigen Behörden werden sich über die Form des Rechnungswefens noch weiter verständigen und einigen.

neren, .

Aufrechterhaltung der Ordnung und militairischen

Polizei.

Um die gute Ordnung auf den Etappen aufrecht zu erhalten soll in Erfurt ein Königlich preußischer Etappen; Inspeltor an gestellt werden, dessen Bestimmung dahin geht, für die Aufrecht⸗ haltung der Ordnung und Richtigkeit der Liquidationen Sorge zu tragen und etwaigen Beschwerden, so viel wie möglich, abzuhelfen. Er hat aber keine Autorität über die Herzoglich sachsen⸗gothaischen Staatsangehörigen. . .

ö ö ö. Inspektor steht die Portofreiheit bei Dienst⸗ Siegel und Kontrasignatur der Militairbriefe zu. Sollten hin und wieder Differenzen zwischen den Bequartierten und den Soldaten