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ute don Sad Amerika werden zur Beförderung über Bremen
unter folgenden Bedingungen von den Post⸗Anstalten angenommen: Die zu versendenden Gegenstände sind möglichst in Kisten zu verpacken. . müssen die Sendungen in Wachsleinen oder in Oeltuch emballirt sein. Den Sendungen müssen genaue Inhalts⸗-Deglarationen in doppelter Ausfertigung beigegeben werden. Jede Sendung muß von einer offenen, mit lateinifchen Buchstaben geschriebenen Adresse begleitet sein, welche briefliche Mittheilungen nicht enthalten darf. Garantie wird von Bremen bis zum Ausschiffungshafen geleistet. Wenn die Päckereien nach im Innern von Süd-Amerika ꝛc. gele⸗ enen Ortem bestimmt sind, so erfolgt der Landtransport einstweilen noch auf Gefahr des Absenders. Päckergeien von größerem Werthe werden jedoch von dem amerikanischen Ausschiffungshafen in das Innere des Landes nicht ohne Weiteres abgesandt, sondern ver— dleiben im Verschlusse der Staats⸗Zoll-Niederlagen. Der Adressat wird von der Ankunft der Sendung schriftlich benachrichtigt und kann darauf bestimmen, wie weiter mit der Sendung verfahren werden soll. Die Sendungen muͤssen bis zum amerikanischen Aus— iffungshafen frankirt sein. . sc . 4 Vereinsporto bis Bremen ist bei der Aufgabe des Pakets zu erheben an Seefrachtgebühr von Bremen bis zu einem der nachbezeichneten Ausschiffungshäfen:; für ein Paket bis . J. in West⸗Indien: 1 Pfd. 5 Pfd. 10 Pfd. und für Antigua, Barbados, De⸗ jede 10 merara, Dominique, Gre⸗ Pfd. mehr nada, Guadeloupe, Mar— tinique, Jamaica, St. Kill, St. Lucig, Santa Martha, St. Thomas, St. Vincent, Tohago, Trinidad II. an der O stküste von Süd-⸗Amerika: Bahia, Buenos ⸗-Ayres, Montevideo, Pernambuco, Rio de Janeiro; Ill. an der Westküste von Süd⸗Amerika: Arica, Caldera, Callao, Casma, Cobija, Coquimbo, Guayaquil, Huacho, Huasco, Huanchoco, Iquique, Islah, Lam— baheque, Payta, Pisco, Valparaiso. Die Assekuranz gegen Seegefahr ist in diesen Frachtsätzen ein— begriffen, wenn der deklarirte Werth des Pakets pro Pfund nicht 1 Thlr. übersteigt. Bei einem höher deklarirten Werthe sind für Sendungen nach den Orten ꝛc. ad J. und II. 29 pCt. und nach den Orten ad III. 3 pCt. Assekuranz-Gebühr von der deklarirten Summe, außer der Seefracht⸗Gebühr, zu entrichten. Berlin, den 23. Februar 1861.
General-Post-⸗Amt. Schmückert.
6 Thlr. 5 Thlr. mehr.
8 Thlr. 113 Thlr. 15 Thlr 10 Thlr. mehr.
Bekanntmachung.
Die Kandidaten der Baukunst, welche in der ersten diesjährigen Prüfungs-Periode die Prüfung als Bauführer oder Privat-Bau— meister abzulegen beabsichtigen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 25. März e. sich schriftlich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und die vorgeschriebenen Nachweise und Zeichnungen, so wie ein curriculum vitae einzureichen, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere eröffnet werden wird.
Meldungen nach dem 25. März e. können nicht berückichtigt werden.
Berlin, den 25. Februar 1861.
stönigliche technische Bau⸗ Deputation.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Me dizinal⸗Angelegenheiten.
Der bisherige Privatdocent an der stöniglichen Unibersität zu Breslau, Professor und Prorektor an der Realschule zum heiligen Beist, Dr. H. Marbach, ist zum außerordentlichen Professor in , , won ischer Facultät der gedachten Unibersitaͤt ernannt
Sind zur Verpackung nicht Kisten benutzt worden, so
Verfügung vom 14 November 1860 — betreffend die Verhältnisfse der Haus- und Privatlehrer in Bezug auf Fonzessionirung.
Auf den Bericht vom 265. v. M. eröffne ich der Königlichen Regierung, daß die Behandlung, welche Dieselbe der zurückfolgen⸗ den Beschwerde des Kantors N. in N. wegen unbefugter Einrich— tung einer Privatschule daselbst hat angedeihen lassen, den bestehen— den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht. .
Nach Abschnitt III. der Staatsministerial-Instruction vom 31. Dezember 1839 (Minist.Bl. 1840 S. 96) war es gestattet, den R. als Hauslehrer für die Kinder des Krugbesitzers N. zuzu— lassen, obgleich der R. eine Prüfung als Lehrer nicht abgelegt hat. Sobald aber mehrere Familien in Gemäßheit eines Vertrages ihre Kinder an dem Unterricht des R. theilnehmen lassen wollten, konnte dieses nach §. 18 der bezeichneten Staatsministerial-Instruction nicht gestattet werden, indem nach diesem Paragraphen Lehrer in solcher Stellung nicht als Hauslehrer, sondern als Privatlehrer zu behandeln sind. Privatlehrer müssen aber nach §. 14 H. c. ihre wissenschaftliche und technische Qualification durch die vorgeschrie— bene Prüfung nachgewiesen haben, was eben bei dem R. nicht der Fall war.
Hiernach hat die stönigliche Regierung die Angelegenheit wegen des Privat-Unterrichts der betreffenden Kinder in N., falls des— halb nach dem jetzt erfolgten Abgange des R. wieder Anträge ge— stellt werden sollten, resp. wegen Zulassung einer Familienschule anderweit zu ordnen, auch den N. auf seine Beschwerde mit ent— sprechendem Bescheid zu versehen.
Berlin, den 14. November 1860.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten.
bon Bethmann-Hollweg.
An die Königliche Regierung zu XN.
Königliche Bibliotbek.
In der nächsten Woche vom 5. bis 9. März findet nach §. 24 des gedrückten Auszuges aus der Bibliothek-Ordnung die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle Diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf— gefordert, solche während dieser Zeit in den Vormittagsstunden zwischen 9g und 12 Uhr gegen die darüber ausgestellten Empfang⸗ scheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A. — H. am Montag und Dienstag, von J. — R. am Mittwoch und Donnerstaz, und von S. — 3. am Freitag und Sonnabend.
Berlin, den 25. Februar 1861.
Der Königliche Geheime Regierungs-Rath und Ober -Bibliothekar Dr. Pertz.
Berlin, 25. Februar. Se. Majestät der tönig haben Aller⸗ gnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Belgier Majestät ihnen ver— liehenen Leopold-Ordens zu ertheilen, und zwar:
! des Groß⸗Kreuzes: .
dem Inspecteur der 2. Artillerie⸗Inspection und Präses der Arktil— lerie⸗Brüfungs⸗Kommission, General-Lieutenant von Putt— kamer, —
Des Commandeur-⸗Kreuzes: Dem Mitglied der Artillerie-Prüfungs-Kommission, Oberst— Lieutenant Neumann à la suite der Westfälischen Ar— tillerie⸗ Brigade (Nr. 7),
Des Ritter⸗-Kreuzes:
Dem Hauptmann Meisner von der Magdeburgischen Artillerie⸗ Brigade (Nr. ) und dem Premier⸗-Lientenant Sallbach von der Rheinischen Artillerie⸗Brigade (Nr. S), beide kom⸗ mandirt zur Ariillerie⸗Prüfungs⸗sommission.
N icht amtliches.
Preußen. Berlin, 25. Februar. In der heutigen (16.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten warden die drei Gegenstände der Tagesordnung — Reallastengesetz für Neuvorpommern 9 . Paraguay und der erste Petitionsbericht der Unterrichts-Kom— mission — nach den Anträgen der Kommission erledigt.
Dirschau, 21. Februar. Heute Vormittags 103 Uhr trat bei 19 Wasserhöhe der vollständige Eisgang im Weichselstrome ein und hatte bis jetzt, 1 Uhr Mittags, seinen regelmäßigen Fortgang. Waͤhrend dieser Zeit ist das Wasser im Strome um 7 gestiegen, hat also eine Hohe von 19 7“ erreicht. — 22. Fe⸗ bruar. Gestern Mittags 127 Uhr entstand bei 23 Wasser— höhe unterhalb eine Eisstopfung, in Folge deren das Wasser innerhalb einer kleinen Stunde bis zu der enormen Hohe von 25. 10“ anwuchs, die ganzen Außendeiche vollstaͤndig unter Wasser setzte und einen sehr gefahrdrohenden Zustand herbeiführte. Um 2 Uhr Nachmittags löste sich Lie Stopfung, und das Eis, welches während der Stopfung in die Außendeiche getrieben wurde, nahm wiederum seinen natürlichen und regelmäßigen Verlauf, was auch bis jetzt, Morgens 9 Uhr, geschehen ist. Der Wasserstand ist in Folge dessen bis auf 21. 102 gefallen. Diese Wasserhöhe ist aber immer noch eine beträchtliche.
Meecklenburg. Schwerin, 23. Februar. Am heutigen Tage ist das Geburtsfest Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Großherzogin-Mutter festlich begangen worden. Zu Ehren des höchsterfreulichen Tages, an welchem auch Se. Hoheit der Herzog Wilhelm zur Gratulation angekommen, find die Häuser der Residenzstadt festlich beflaggt. Schon in der Frühe des Morgens hat die hohe Frau die heilige Blutskapelle im Dom, in welcher die irdischen Ueberreste des unvergeßlichen Paul Friedrich ruhen, be— sucht und wie in den voraufgehenden Jahren so auch in diesem wieder Ihre bewährte Mildthätigkeit den Hülfsbeduürftigen dieser Stadt zugewandt, indem Allerhöchstsie aus Ihrer Chatoulle 150 Thlr. Ert. dem Herrn Bürgermeister Juhr zur Vertheilung unter dieselden hat übersenden lassen. (Meckl. Z.)
Frankfurt a. M., 23. Februar. Die offizielle Mitthei⸗ lung über die Bundestagssitzung vom 21. Februar lautet: In der heutigen Sitzung beschäftigte sich die Bundes bersammlung vorzugsweise mit militairischen Angelegenheiten; insbeson— dere wurde über die zum Vollzuge des Bundesbeschlusses vom 27. Oktober v. J. wegen Einführung gezogener Geschüͤtze in den Bundesfestungen von der Militair-Kommission gemachten Vor— schläge Beschluß gefaßt, darnach letztere mit Einleitung des Weiteren beauftragt und ihr zugleich die zu diesem Zwecke zunächst erforderliche Summe zur Verfügung gestellt. — Ueber das Gesuch des vormals schleswig-holsteinischen Artillerie⸗Majors Jungmann wegen Bewilligung von Prisengeldern oder einer Pension wurde Vortrag erstatlet, die Abstimmung aber vertagt. — Endlich wurde von der Reelamationskommission zur Anzeige ge— bracht, daß dem Bundesbeschlusse vom 20. Dezember v. J, wo— durch das Ansuchen des betreffenden Comité's um Verwilligung eines Beitrags zur Vollendung des dem Joseph Ressel, als Erfinder der Schraube an Dampfschiffen, in Triest zu errichtenden Denkmals empfehlend zur Kenntniß der hohen Regierungen ge⸗ bracht worden war, eine so erwuͤnschte Folge gegeben worden fei, daß der erforderte Betrag mehr als gedeckt erscheine und die ein gegangenen Gelder der k. k. österreichischen Gesandtschaft zur ge⸗ fälligen Weiterbeförderung übergeben worden seien.
Am 2Zlsten Vormitlags fand am Grindhrunnen eine große Parade des 30. preußischen Infanterie⸗Regiments statt, auf welcher das erste und das dritte Bataillon des Regiments, welche den Feldzug in Baden mitgemacht hatten, die ihnen dafür verliehene Fahnen“ Auszeichnung feierlichst überreicht erhielten.
Kaden. Karlsruhe, 22. Februar. Die Nr. 9 des Re— gierungsblattes enthält die Bekanntmachung des Großherzoglichen Finanz-Ministeriums: die Ermäßigung der Neckarzölke be— treffend. Dadurch wird — nach Ansicht der unter den Reckarufer— Staaten bestehenden Uebereinkunft bezüglich der Neckarzölle und im Hinblick auf die mit dem 1. k. M. eintretende Ermäßigung der Nheinzölle — mit höchster Genehmigung aus Großherzogl. Skaats— Ministerium vom 25. v. M. der Neckarzoll für Gegenstände, welche der ganzen Gebübr unterliegen, zu Berg von 3 s Kr. und zu Thal von 2 . Kr., ferner für Gegenstände, welche der Viertels gebuͤhr unterliegen, zu Berg von 13 r. vom 1. März d. J. an auf einen Kreuzer vom Centner herabgesetzt.
Der „A. Z.“ wird geschrieben: Nachdem General-Lieutenant von Gayling wegen vorgerückten Alters das Gouvernement der Bundesfestung Rastatt niedergelegt hat, übergab der Großherzog von heute an dasselbe an den seitherigen Vorstand des Kriegs⸗ ministeriums, General-Lieutenant Ludwig. An die Spitze des eben⸗ genannten Ministeriums tritt wieder Generalmajor v. Beckle, der dasselbe bereits wahrend der letzten Mobilmachung geführt.
und Rügen, Handelsvertrag mit
Württemberg. Stuttgart, 24. Februar. Das Regie⸗
rungsblatt veröffentlicht eine Königliche Verordnung, betreffend die
Abänderung einiger Bestimmungen der zur Vollziehung des . beschlusses bom 6. Juli 1854 über i . . brauchs der Pre sse erlassenen Königlichen Verordnung vom 7. Ja⸗ nuar 1856. Darin finden sich folgende Bestimmungen: Der 5. 4 der gedachten Verordnung, betreffend die administrative Entziehung der Konzession zur Ausübung eines der in J. 1 derselben bezeich⸗ neten Gewerbe wird bis auf Weiteres außer Vollzug gesetzt. Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift, welche nicht 20 Bo— gen und darüber hält, ist beim Beginn der Austheilun
oder Versendung ein Exemplar und von jeder Zeitung das ö abgezogene Blatt unverzüglich durch den Verleger oder, wenn kein solcher bekannt ist, durch den Drucker der Bezirks-Polizeibehörde und außerhalb des Sitzes der Bezirks behörde dem Orksvorsteher zu übergeben. Jede vorzeitige Austheilung, Ausgabe oder Versendung irgend welcher Art zum Zwecke der Verbreitung einer Druck christ ist verboten. — Von der Verpflichtung zur Bestellung und Benennung eines verantwortlichen Redacteurs sind diejenigen periodischen Druckschriften befreit, welche alle politischen und sozialen Fragen von der Besprechung ausschließen. — Die von dem Herausgeber einer periodischen Druckschrift zu bestellende Caution wird bei wenigstens sechsmal in der Woche erscheinen⸗ den Druckschriften, je nachdem die Gemeinde 10,000 oder 5000 Einwohner hat oder weniger zahlreich ist, auf 4000, 3500 und 2500 Fl., bei Druckschriften, welche mehr als dreimal erscheinen, je nach der bezeichneten Einwohnerzahl oer Gemeinde auf 3000, 2400 und 1600 Fl. und bei selsener erscheinenden auf 2000, 1466 und S090 Fl. herabgesetzt.
Am 22. d. M, ist von den beiden Ministerien der Justiz und des Innern dem ständischen Ausschuß ein Gesetzesentwurf über⸗ geben worden, welcher den Schutz von Waarenbezeichnun⸗ gen betrifft.
Oesterreich. Wien, 24. Februar. Die „Wiener Itg.“ meldet, daß der Kgiser laut Allerhöchster Entschließung vom 13. Fe⸗ bruar d. J. den Banus von Croatien und Slavonien, Feldmar— schall-Lieutenant Freiherrn von Sokcevie, zum Präsidenten der Finanz-Landesdirection in diesen Königreichen ernannt hat.
Der Kaiser hat der evangelischen Landeskirche in Siebenbürgen, agach einer Mittheilung in der „A. Z.“, eine , von jährlich 16,9000 Gulden aus dem Staatsschatz be⸗ willigt.
Man liest im „Wanderer“: Am 19. d. M. fand auf dem Steinfelde nächst Felixdorf, in Gegenwart Sr. Majestät, vieler Erz⸗ herzoge und Generale ein Probeschieß en mit gezogenen Kanonen statt, und zwar wurden vorgeführt: ein bierpfündiges Schießwollgeschütz, dann 3 Pulvergeschütße nach preußischem Muster, nämlich ein Vierundzwanzigpfünder, ein 3Zwölfpfünder (Festungs— geschütz; und ein gußstählerner Sechspfünder. Das Schießwoll⸗ geschütz, bei welchem auch eine ganz neue Laffettirung in Anwen⸗ dung kam, welche durch ihre Leichtigkeit und Zweckmäßigkeit allge⸗ meines Erstaunen hervorrief, lieferte so überraschend schöne Reful— tate, daß Se. Majestät den Erfinder und Direktor des Schießwoll— wesens, Freiherrn von Lenk, Oberst der Artillerie, gleich nach been⸗ deter Production außer der Tour zum Generalmajor beförderte. Das Königliche Einladungsschreiben zum ungari⸗ schen Landtage lautet nach dem „Pest. Ll.“ wie folgt:
Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, apostolischer König von Ungarn, von Böhmen, Galizien und Lodomerien, von der Lombardei, von Venedig und Illyrien, Erzherzog von Oesterreich u. s. w.
Kluge, verdiente, geliebte Getreue! Nachdem wir durch die Thron⸗ entsagung Unseres Oheims, Sr. Majestät des Kaisers Ferdinand des Ersten, dieses Ramens fünften Königs von Ungarn und Böhmen, und die Verzichtleistung Unseres geliebten Vaters, Sr. K. K. Hoheit des Erz- herzogs Franz Carl, auf das Recht der Nachfolge, kraft der pragmatischen Sanction zur Negierung Unseres Reiches berufen, Unsern Regierungs⸗ antritt am 2. Dezember 1818 Unseren Völkern mitgetheilt: haben wir nach Unseren am 20. Oktober v. J. erlassenen Verordnungen beschlossen, behufs Unserer vorzunehmenden Inauguration und feierlichen Krönung, behufs der Ueberreichung Unseres Inauguraldiplomes an die Stände und Vertreter des Landes, ferner behufs der im Sinne des vor der Krönung gebrachten 3. G.⸗-A. von 1608 vorzunehmenden Wahl eines Palatins und zu dem Zweck, daß Wir über mehre für die Hebung der Wohlfahrt des Landes und für die Mehrung des öffentlichen Wohles erforderliche höchst wichtige gesetzliche Verfügungen nach dem Wunsche Unseres vaäter⸗ lichen Herzens mit den getreuen Ständen und Vertretern Unseres geliebten Landes Ungarn und der damit verbundenen Theile berathen können, — auf den 2. April des laufenden Jahres 1861 in Unsere Königliche Frei⸗ stadt Ofen einen allgemeinen Landtag anzuordnen, zu verkündigen, und denselben mit der Gnade Gottes in eigener Person zu leiten. Weshalb Wir Euch hiemit ernst befehlen und gnädig anordnen, daß Ihr an den bezeichneten Ort und zum anberaumten Termine die aus Eurer Mitte, der auf Grundlage des 5. G.-A. vom Jahre 1848 publizirten Wahlvorschrift ge⸗ mäß zu wählenden und zu entsfendenden Deputirten, Fried und Ruhe lie⸗ bende und geeignete Männer ohne Ausnahme zu schicken und zu dirigi⸗ ren gehalten seid, welche es als ihre Pflicht anerkennen sollen, auf dem erwähnten Landtage gegenwärtig zu sein, und daselbst mit den anderen