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§. 2
jeni ĩ z d Verord⸗ Alle diejenigen Bestimmungen früherer Gesetze und 42 a,. i * der Aufhebung der Durchgangszölle nicht ver
einbar find, kreten vom gleichen Zeitpunkte an außer Kraft. §. 3. Unser Finanz-Minister wird mit der Ausführung dieses Ge⸗ etzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1861. (L. S) Wilhelm.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. von mne, n,. pon der Heydt. von Schleinitz. von ö. ow. Graf von Pückler. von ö Graf von Schwerin. von Roon. von Bernuth.
Verordnung, die Einführung des . . Aufhebung der Durchgang s-Abgaben vom 26. Fe— bruar 1861 in dem Jadegebiet betreffend. Vom 27. Februar 1861.
h ĩ zottes König von Preußen ꝛc. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König 1 nir. verordnen, in Hemaͤßheit des Gesetzes vom 14. Mai 1855 Hl. Sammlung für 1855, S. 306), auf den Antrag Unseres Staats— Ministeriums, was folgt:
Das Gesetz vom 26. Februar 1861 wegen Aufhebung der Durchgangs-Abgaben wird hiermit in Unserem Jadegebiet ein— geführt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1861. (L. s.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. von Auers wald. von der Hehdt. von Schleinitz. von Patow. Graf von Pückler. von He thm an- gl lweg Graf von Schwerin. von Roon. von Bernuth.
Allerhöchster Erlaß vom 4. Februar 1861 ö be⸗ 6 die Vertretung der Gemeinde Linnich im Kreise Jülich des Regierungsbezirks Aachen auf Provinzal-Landtagen im Stande der Städte.
Auf Ihren Bericht vom 25. Januar d. J. genehmige Ich, dem Antrage des Rheinischen Provinzial-Landtages in , zurückfolgenden Petition vom 9. November v. J. entsprechend, daß die im streise Jülich des Negierungsbezirks Aachen gelegene Ge— meinde Linnich fortan auf Provinzial-Landtagen im Stande der Staͤdte vertreten werde. Ich überlasse Ihnen, hiernach und wegen Ueberweisung des Orts zu dem Kollektiv⸗ Verbande der Stãdte Jülich, Eschweiler, Heinsberg, Erkelenz und Geilenkirchen Cn gheven, gemäß Artikel Vill b, der Verordnung, vom 13. Juli 1827. (GesetzSammlung S. 103), das Erforderliche zu verfügen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-⸗ Sammlung be— kannt zu machen, auch von der getroffenen Entscheidung den Stän— den im künftigen Landtags-Abschiede Kenntniß zu geben.
Berlin, den 4. Februar 1861. Wilhelm.
Graf von Schwerin.
Meinisterinm für SGandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Lircular-Verfügung vom 23. Februar 1861 — die eichungsfähige Eonstruection der Centesimal— Waagen, so wie das bei der Prüfung der Brücken— waagen überhaupt zu beobachtende Verfahren 2 betreffend.
In Betreff der eichungsfähigen Construction der CEentesimal⸗ Waagen, so wie über das bei der Prüfung, der Brückenwaagen überhaupt zu beobachtende Verfahren bestimme ich nach 2 Vorschlägen der Normal-Eichungs⸗Koöommission in . Vorschriften der 5§. 17 und 21 der Instruction siker das Ver⸗ fahren bei der Prufung ö der Waagen vom 20. Juli 1853 hierdurch Folgendes: . . 29 ö . als wesentliche i außer dem unter der Brücke horizontal Jelagerten m, noch zwei andere, horizontal gelagerte Tragehebel angeordnet werden, welche das Gewicht der Brücke und deren Belastung auf den ersten Hebel übertragen. Die Länge der Arme, sowohl . beiden Tragehebel, als auch des ersteren, des sogenannten Tran „ missionshebels, muß dem Verhältniß von 1 zu 19 , da⸗ mit die zwiefache Zusammensetzung das centesimale Verhä luiß, 1 zu 100, ergiebt. . . ; an , gen. deren unter der Brücke liegende Hebe ein anderes Verhältniß ihrer Arme haben, so daß das centesimale Ver⸗ hältniß durch Ungleicharmigkeit des Waagebalkens hergestellt wer— den muß, sind zur Stempelung nicht geeignet. ,,, Jede Brückenwgage muß bis zu ihrer vollen Tragfähigkeit geprüft werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß zu dieser Belastung nur wirkliche Gewichtstücke verwendet, werden; es genügt vielmehr, daß, so weit gestempelte Gewichtstücke nicht vorhanden sind, oder auf der Brücke nicht hinlänglichen Raum finden würden, zu der Belastung auch andere, ihrem Gewichte nach genau ermittelte schwere Körper von geeigneter Beschaffenheit be⸗ nutzt werden. . In allen Fällen, wo die Stempelung einer Brückenwaage wegen vorgefundener Unrichtigkeit versagt werden muß, kommen als Gebühren diejenigen Sätze in Anrechnung, welche für nach— trägliche Eichungen früher geeichter Brückenwaggen festgesetzt sind.
Die Königliche Regierung hat hiernach das Weitere zu verfügen.
Berlin, den 23. Februar 1861.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An
sämmtliche Königliche Regierungen, exel. Sigmaringen,
und an das Königl. Polizei-Präsidium hier.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Gymnasiallehrer Or. Schwerdt zu Coblenz ist zum außerordentlichen Professor der Philologie in der philosophischen Fakultät der Akademie zu Münster; so wie ;
Der Predigtamts-Kandidat stadelbach zum Kollaborator an der Königlichen Waisen- und Schul-Anstalt zu Bunzlau ernannt worben.
Justiz⸗Ministerium.
Der Rechts-Anwalt und Notar Fischer zu Wiedenbrück ist in gleicher Eigenschaft an das Ftreisgericht in Paderborn versetzt worden.
Tages ⸗ Ordunng.
19te Sitzung des Hauses der Abgeordneter am Sonnabend, den 2. März 1861, Vormittags 11 Uhr.
1) Verlesung der Interpellation der Abgeordneten v. Berg und Genossen. J 2) Dritter Bericht der Kommission für Petitionen.
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über Petitionen.
An den Minister des Innern.
4) Vierter Bericht der Kommission für Petitionen.
3) Erster Bericht der Kommission für die Agrar-Verhaͤltnisse
413 u ebersicht
der auf nachbenannten Wollmaͤrkten im Jahre 1860 derkauften Wolle und der dafür gezahlten Preise.
Es wurden verkauft
ertrafemne feine mittlere sordineire
Wolle
Sümma
Die Preise waren für den Centner
j
extrafeine feine mittlere ordinaire Wolle Wolle Wolle Wolle
Centner
. [
Tblr. hlr. Thlr. 2Zhlr.
3482 21,866 455646 5523 3000 15,000 19,000 5000 84 17 461 68 , 200 ö 5, 400 1200 552 45 . g 311 231 Paderborn 151 231 1429 422 Posen 56 5, 81 7, 7I66 95 Stettin 409 5, 476 4,720 140 Stralsund ; 6,118 ; Düsseldorf . 110 130 278 CEClbing 365
2
96 - 110 I 713 — 85 48 - 72
112 125 2 — 110 90 98 55 — 88 . 71 f 55 43
8 — 83 1, ; 10-81 50-66 58 — 75 40 - 52 60 — 70 55 — 60 65 = 68 46 — 55 S0 = 86 53 — 58 60 — 835 54-59 710 - 765 — 53 — 60 43-50 81 - 86 ;
durchschnittllch
R i chtamtlich es.
Preußen. Berlin, 28. Februar. Se. Majestät der König hatten heute in Allerhöchstihrem Palais das Königliche Staats ⸗Ministerium zu einem Conseil versammelt, dem auch Se. Königliche Hoheit der Kronprinz beiwohnte. — Nach dem Confeil nahmen Se. Majestät den Vorkrag des Kriegs-Ministers, General— Lieutenants von Roon, und Allerhöchstihres General⸗Adjutanten, General-Majors Freiherrn von Manteuffel, entgegen, und einpfingen den General-Lieutenant und Commandeur der Garde: Kavallerie Division, von Schlemüller, und den Inspecteur der Jäger und Schützen, Obersten von Werder.
Köln, 27. Februar. Man liest in der „Köln. Ztg.“: Es geht uns die erfreuliche Nachricht zu, daß Se. M ajestät der König das Protektorat über den Central-Dombau— Verein angenommen und folgendes huldvolles Handschreiben an den Vorstand gerichtet hat:
Wie Mein in Gott ruhender Herr Bruder, des hochseligen Königs Majestät, dem Ausbau des Domes zu Köln unausgesetzt eine lebhafte Theilnahme zuwandte, so habe auch Ich demfselben immer schon ein reges Interesse gewidmet, und nehme daher das Protektorat über den Central⸗Dombau-Verein auf den Antrag sei⸗ nes Vorstandes vom 2. v. M. hierdurch gern an, mit dem Wunsche, daß derselbe, in dem hohen Geiste und Sinne seines entschlafenen Schutzherrn fortwirkend, in nicht zu ferner Frist sein großes und schönes Ziel erreichen möge.
Berlin, 20. Februar 1861. Wilhelm.
Grevenbroich, 19. Februar. Die Erft-Meliorations— Arbeiten, welche durch das diesjährige Hochwasser eine Zeit lang aufgehalten und gehemmt wurden; haben wieder begonnen und machen den Umständen nach rasche Fortschritte. Von Grimm— linghausen, da, wo die Erft in den Rhein fließt, bis zum Ende des Regierungsbezirks Düsseldorf bei Merken, Regierungsbezirk Cöln, sind Hunderte von Ärbeitern rüstig beschäftigt. Die den fruͤher begonnenen Arbeiten durch das Hochwasser zugefügten Be— schädigungen haben sich jetzt nach einer genauen Untersuchung nicht so hoch herausgestellt, als man früher befürchtet hatte. Jedoch ist der Schaden noch immer ziemlich bedeutend.
Bayern. München, 26. Februar. Das heute Morgen erschienene Bülletin über den Zustand des Königs Ludwig lautet: „Der Tag war verhältmäßig gut, die Nacht jedoch schlaflos, und es erfolgte wieder öfters Erbrechen. Dr. Hastreiter.“ Se. Majestät hatte gestern im Laufe des Tages schon wieder einige Personen empfangen. Heute Mittag halb 1 Uhr besuchte Se. Majestät stönig Max den erlauchten Vater. Die allgemeine Theilnahme unter allen Klassen unserer Bebölkerung ist außerordentlich lebhaft, und der Wittelsbacher Palast wird seit gestern so zu sagen nicht leer von Personen, die ihre Ramen in die dort aufgelegten Besuchlisten ein—
zeichnen. (A. 5.)
Oesterreich. Wien, 27. Februar. Die heutige „Wiener Zeitung“ veröffentlicht die nachstehenden Kaiserlichen Verordnungen und Erlasse über die neue Verfassung der oͤsterreichischen Monarchie:
Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Desterreich ꝛce. Rachdem Wir in Unserem zur Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie am 20. Oktober 1860 erlassenen Diplome, auf Grundlage der pragmatischen Sanctlon und kraft Unserer Machtvollkom⸗ menheit, zu Unserer eigenen und so auch zur Richtschnar Unserer gesetz⸗ lichen Nachfolger in der Regierung zu beschließen und zu verordnen ge⸗ funden haben, daß das Recht, Gesetze zu geben, abzuändern und aufsu⸗ heben nur unter Mitwirkung der Landtage, beziehungsweise des Reichs⸗
raths ausgeübt werden wird, und tin Erwägung, daß dieses Recht, um ins Werk gesetzt werden zu können, einer bestimmten Ordnung und Form der Ausübung bedarf, erklären, verordnen und verkünden Wir nach Anhörung Unseres Ministerrathes: I. Rücksichtlich der Zusammen⸗ setzung des zur Reichsvertretüng berufenen Reichsrathes und des ibm in Unserem Diplome vom 26. Oktober 1860 vorbehaltenen Rech⸗ tes der Mitwirkung bei der Gesetzgebung genehmigen Wir das hei liegende Gesetz über die Reichsbertretung und verleshen ihm hiemit für die Gesammtheit Unserer Königreiche und Länder die Kraft eines Staats Grundgesetzes. II. In Bezug auf Unsere Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, so wie auf Ünser Großfürstenthum Siebenbürgen, haben Wir in Absicht auf die Wiederherstellung der früheren Landesverfassüngen im Einklange mit Unserem erwähnten Diplome und innerhalb der in dem— selben festgesetzten Grenzen, mittelst Unserer Handschreiben vom 20. Ofto— ber 1869 bereits die geeigneten Verfügungen getroffen. III. Für Unsere Königreiche: Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit ben Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großher zogthume Krakau; Unsere Erzherzogthümer: Oesterreich unter der Enns, und Oesterreich ob der Enns; Unsere Herzogthümer: Krain, Bukowina; Unsere Markgrafschaft: Mähren; Unser Herzogthum:; Ober- und Nieder⸗Schlesien; Unsere Markgrafschaft Istrien fammt den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradiska und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete; und für das Land Vorarlberg finden Wir, um die Rechte und Freiheiten der getreuen Stände dieser Königreiche und Länder nach den Verhältnissen und Bedürfnissen der Gegenwart zu entwickeln, umzubilden, und mit den Interessen der Gesammtmonarchie in Einklang zu bringen, die beiliegenden Landesord⸗ nungen und Wahlordnungen zu genehmigen und verleihen jeder einzelnen für das betreffende Land die Kraft eines Staats⸗Grundgesktzes. Jedoch kann, nachdem Wir über die staatsrechtliche Stellung Unseres Königreiches Dalmatien zu Unseren Königreichen Kroatien und Slawo— nien noch nicht endgültig entschieden haben, die für Unser Königreich Dalmatien erlassene Landesordnung dermal noch nicht vollständig in Wirk⸗ samkeit treten. IV. Um die, mit den Patenten vom 20. Oktober 1860 für Unsere Herzogthümer Steiermark, Kärnthen und Saljburg, dann für Unsere gefürstete Grafschaft Tirol erlassenen Statute mit jenen Bestim⸗ mungen in Einklang zu bringen, welche in den am heutigen Tage bon Uns genehmigten Landesordnungen grundsätlich aufgenommen find; um den Landesbertretungen der Eingangs erwähnten Länder jene ausgedehn⸗ teren Befugnisse zu gewähren, die Wir den Vertretern der übrigen Kron⸗ laͤnder zu bewilligen Uns bestimmt gefunden haben; um endlich Unsere unterm 5. Januar 18851 über das Wahlrecht erlassenen Verfügungen auch in Steiermark, Kärnthen, Salzburg und Tirol gleichmäßig zur Ausfüh— rung zu bringen, haben Wir in Erweiterung ünd Umänderung der be⸗ reits erlassenen Landesstatute die beiliegenden neuen Landesordnungen für Steiermark, Kärnthen, Salzburg und Rrel zu genehmigen befunden. V. Indem Wir in Betreff Unseres lombardisch— venetianischen Königreiches ÜUnserem Staatsminister zugleich den Auftrag ertheilen, Uns eine auf gleichen Grundsätzen ruhende Landesverfassung im geeigneten Zeitpunkte borzulegen, übertragen Wir mittlerweile den Congregationen des König⸗ reiches, als seiner dermal bestehenden Vertretung, das Recht, die be— stimmt; Zahl von Mitgliedern in den Reichsrath zu entsenden. VI. Nachdem theils durch die vorausgängigen Grundgesetze, theils durch die wieder ins Leben gerufenen, theils durch die mittelst der neuen Grundgesetze geschaffenen Verfassungen das Fundament der staatsrechtlichen Verhättniffe Unseres Reiches festgestellt und ins⸗ besondere die Vertretung Unserer Völker gegliedert, auch ihre Theilnahme an der Gesetzgebung und Verwaltung geordnet ist, — fo berkünden Wir hiemit diesen ganzen Inbegriff von Grundgesetzen als die Verfassung Un⸗ seres Reiches, wollen und werden unter dem Schutze des Allmächtigen diese hiemit feierlich verkündeten und angetobten Normen nicht nur feköst unverbrüchlich befolgen und halten, sondern verpflichten auch Unsere Rach⸗ folger in der Regierung, sie underbrüchlich zu befolgen, zu halten, und dies auch bei ihrer Thronbesteigung in dem darüber zu erlassenden Mani⸗ feste anzugeloben. Wir erklären hiemit auch den festen Entschluß, sie mit all. Unserer Kaiserlichen Macht gegen jeden Angriff zu schirmen und dar⸗ auf zu sehen, daß fie von Jedermann befolgt und gehalten werden. VII. Wir befehlen, daß dieses Patent sammt den mittelst
ö
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