1861 / 67 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

508

i R g der Be⸗

gene u bestimmende Haus und in Ermangelung

ae, r 3 eines Hauses auf dem Secretartat der Ge⸗ richts⸗Kom mission zu Stolberg. 3

ims quitt den dem nterimsquittungen verloren, so wer Ei . der Verlorenen neue Dokumente 2 enger sobald die ersteren den geseßlichen Vorschriften gemäß mo

fart nn, ; ö d eboten noch mortifizirt werden, ivi eine können weder aufg wach mn zirt es . welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor

̃ ldet und den

j sfrist bei dem Verwaltungsrathe anmel

24 53 . ke, ee der Actien oder sonst in 6 we. sta * ise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 8. . und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenschkine aus—

r r, , , . . ü Seite, daß er zur Erhebung der liche . ir . n e et dem Verwaltungsrathe schon vor y,, . bis zu welchem eine neue . Dividendenscheine ausgege⸗ ñ riftlich d Anzeige zu machen. . ö ,,,, . Actien bor Auslieferung . neuen Eonpong Der Verabfolgung ö. . k ĩ ltungsrathe widerspricht, der ie J die Interessenten zur Entscheidung . den unter ihnen streitigen Anspruch an das Gexicht M ver weisen b bis zur Entscheidung die Coupons zum gesellschaftlichen Depositorium 1. r ran eines der Interessenten oder auf Requisition des Gerichts ichMtli Depositorium zu bringen. . . : zum ö . Talons solchen eingereicht. ohne die neuen gn. pons zu fordern, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, die neuen Cou—

zräsente ie zehändigen. Wenn

eiteres dem Präsentanten der Actie zu behändigen. Wenn

. . *. dem Zins termin, in welchem die neuen Coupons ö

ehändigt worden, noch in dem nächstfolgenden bei der er g ge,

nn wird, so sind die Coupons der neuen Serie dem Inhaber der Actie beim Eintritt des zweiten . kr, auszaantworten.

i tien Bedürfniß der

ie Einzahlungen auf die Actien erfolgen nach dem B 6 der

esc dan ö. . von Zehn bis Zwanzig Prozent, und in Zwischen

räumen von mindestens zwei Monaten. Von dem Actien⸗Kapital müssen

mindestens 10 Prozent sofort nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung

der Gesellschaft, im Laufe des ersten Jahres aber überhaupt mindestens

t eingezahlt werden.

3 . Beträge partizipiren pom Tage der Einzahlung n

der Dividende; Vollzahlungen werden . . .

enommen und bis zum ersten Juli des nächsten J .

. verzinset. Die Aufforderung zu den Einzahlungen, welche bei

8e Kaffe der Gesellschaft in Stolberg a. H. oder bei den in der Auffor—

erung naher bertgnnk zu machenden ̃ t mindestens vier Wochen vor dein Zahlüngsterinin durch vie (F. 185 6e⸗

i n Blatter. Wer nach erfolgter Aufforderung durch die Zeitungen en,, ,. Theilzahlung bis zum festgesetzten Zahlungs termine nicht leistet, verfällt in eine Conbentionalstrafe von einem Fünfteltheil des ausgeschriebenen Betrages; erfolgt solche nach vorheriger, mittelst rekom⸗ manbirten Briefes zuzustellender Aufforderung durch den Verwaltungsrath nicht binnen ferneren bier Wochen nach Zustellung des Briefes, so ist der Verwaltungsrgth berechtigt, entweder die Säumigen zur Zahlung des aus— geschriebenen Betrages nebst Strafe und gesetzlichen Verzugszinsen gericht⸗ lich anzuhalten, oder aber die eingezahlien Beträge zu Gunsten der Ge⸗ sellschaft für verfallen und das Anrecht auf den Empfang der Actien für erloschen zu erklären, welche Erklärung durch die (5. 13) bestimmten Zei—⸗ tungen unter Angabe der Nummer der Actien erfoigt. .

An Stelle einer solchen für erloschen erklärten Actie kann von dem Verwaltungsrathe eine neue , werden.

Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende, von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes und dem General-Direktor zu unter— zeichnende Interimsquittungen nach heiltegendem Formulare G., welche mit den Nummern der künftig auszufertigenden Actie zu versehen sind, ausgegeben und werden dieselben, sobald der Betrag der Actien voll ein— gezahlt ist, gegen die Actien selbst .

Alle statutenmäßig vorzunehmenden Bekanntmachungen der Gesell⸗ schaft erfolgen durch die zu Gesellschaftsblättern erwählten Zeitungen, nämlich: .

1 9 der Börsenzeitung und der Vossischen Zeitung zu Berlin; 2) in der Schlesischen Zeitung zu Breslau;

3) in der Magdeburgischen Zeitung zu Magdeburg;

4) in dem Amtsblatte des Regierungsbezirks Merseburg.

Geht eins dieser Blätter ein, so soll die Veröffentlichung in den übrigen Blättern so lange genügen, bis die nächste General. Bersamm⸗ lung an die Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes bestimmt hat.

Alle hinsichtlich der Gesellschaftsblätter eintretenden Aenderungen müssen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Merseburg resp. derjenigen Regierungen, in deren Bezirken das betreffende Blatt er⸗ scheint, so wie durch die bleibenden Gesellschaftsblätter zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

Vite Beer.

Von der K Die General⸗Versammlung bertritt die Gesammtheit der Aetienaire. Die innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse derselben sind für alle, selbst für die abwesenden und nicht e, . Aetionaire verbindlich. 1 Jeder Actionair ist berchhigd an der General⸗Versammlung Theil zu

nehmen, aber nur der Besiß oder beziehungsweise die gJleichheitige Vertre⸗ tung von zusammen je 10 Actien berechtigt zu einer rr, , . lassen 1 , seine Actien

i at mindestens 8 Tage vor der General⸗

K auf . Geschäftshureau e, ,,, oder dei den in der Einladung hierzu . . en Handlungs— en gegen Eupfangsbescheinigung zu hinterlegen. . ö. , können sich durch einen ö i n r. Vollmacht versehenen Actionair vertreten lassen. Di. gi. m. men 48 Stunden vor der General⸗ ,. a i, n . elegt werden und ist dieser bei den außergerichtlich ten e ar e, zu prüfen berechtigt; die well cht . re, ,

I) die Person des Bevollmächtigten und dessen Berechtigungen z tretung bestimmt bezeichnen; ö. . 27) vom n mit Vor und Zunamen oder der Firma seines Handlungshauses unterzeichnet, und ö., 3) 3 seinem Privat- oder Geschäftssiegel versehen . ö Göde Actionairen zustehenden Stimmrechtes sich ergeben . ; 6 39 . in die General-Versammlung und ten, die . nach anzufertigende Liste die Anzahl der in der General ⸗Versammlung denen Stimmen nach. ö k Rückgabe der e fan b etchehns gungen werden an . nach der General-Versammlung an die hinterlegten Dokumente wieder aus— 6 können sich durch ihre Ehemänner, Minderjährige und. be⸗ vormundete Personen durch ihre Vormünder und Kuratoren, . Personen durch ihre Rrpräsentanten und Handlungshäuser durch 26 Procuraträger , lassen, auch wenn diese nicht Actioangire ö. Niemand kann mehr als Zwanzig Stimmen vertreten, sei es , fremde; bei Vertretung Tigener und fremder zu gleicher Zeit wird die

Anzahl zusammengerechnet und danach die Anzahl der Stimmen be⸗

rechnet. 8 16

Im Monat September jeden Jahres findet die ordentliche General⸗ ö in 533 ö. H. f Der Tag und Ort der 6 kunft, so wie der Zweck derselben wird von dem Verwaltungsrathe m destens vier Wochen vorher durch die (§. 13) bestimmten Zeitungen be⸗ ,,, steht das Recht zu, Gegenstände zum Vortrage zu bringen; ein solcher Antrag ist aber mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich einzureichen. ga

Die General-Versammlung kann auch durch Beschluß des Verwal⸗ tungsrathes außerordentlich zusammenderufen werden. Der Verwaltungs⸗ rath ist dazu verpflichtet, wenn Actionaire, welche zusammen mindestens Einhundert Tausend Thaler in Actjen besitzen, schriftlich darauf an⸗

. geleistet werden, geschieht

tragen. J Drr Jerk ver außervrbentlichen General-Bersammlungen muß in der öffentlichen Einladung ausdrücklich angegeben sein und diefe ebenfalls vier Wochen vorher erfolgen. .

§. 17.

Den Vorsitz in den General⸗Lersammlungen führt der Vorsitzende des Verwaltungsrathes (§. 24) oder dessen Stellbertreter. Derselbe ernennt aus den anwesenden Actionairen zwei Skrutatoren.

Alle Protokolle der General-Versammlungen werden notariell oder gerichtlich aufgenommen, von dem Vorsitzenden, den Skrutatoren und den Anwesenden, welche es verlangen, n ,

Alle Wahlen und Beschlüsse der General-Versammlung erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der §§. 19 und 38 gedachten Fälle. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Wahlen werden bermittelst geheimen Skrutiniums durch Wahlzettel vorgenommen. Ergiebt sich bei einer Wahl nicht eine abselute Majorität, so werden diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl gebracht, bei dann eiwa eintretender Gleichheit der . ö unter ihnen das Loos.

Abänderungen des Statuts können nur in einer General⸗Versamm⸗ lung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden und vertretenen Stimmen und nur dann beschlossen werden, wenn ihr Inhalt bei der Ein⸗ berufung bekannt gemacht war. Alle Abänderungen des Statuts bedür⸗ fen der landesherrlichen Genehmigung.

S§. 20.

In der jährlichen ordentlichen General-Versammlung werden aus den Anwesenden drei Revisoren gewählt, welche für das laufende Geschäfts— jahr die von dem Verwaltungsrathe gelegte Bilanz, die Bücher der Ge⸗ sellschaft nach deren letzten Abschlüssen, so wie die Rechnungen und Be— träge zu prüfen haben.

5 21. ;

Folgende Gegenstände können nur durch die General-Versammlung erledigt werden:

I) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes (8§. 23); die Wahl der drei Rechnungs⸗-Revisoren (8. 20; . der Vortrag des Geschäfts⸗ und Jahresberichtes und die Ertheilung

der Decharge über die Jahresrechnung und Bilanz (8§. 35);

die Aufhebung früherer Beschlüsse der General⸗Versammlungen;

die Entscheidung über die für die General⸗Versammlung bestimmten

Anträge des Verwaltungsrathes und der Actionaire .

die Kontrahirung von Anleihen, deren Deckung nicht aus den Ein⸗ nahmen des laufenden Geschäfisjahres erfolgen kann, jedoch ohne

. auf die laufenden Rechnungen mit den Banquiers der

Hesellschaft.

der Erwerb und Veräußerung von Immobilien zum Werthe von

über 5000 Thaler;

509

8) die etwaige theilweise oder gänzliche Verwendung des Reserve⸗

fonds (8. 36) 9) die . des Grundkapitals: 109) die Ergänzungen oder Aenderungen des Statuts (S. 149; 11) die Verlängerung ber Dauer der Gesellschaft (5. 3), 135 die Auflosung der Geselsschaft 6 38. Soll über die unter 4., 5., 9. 16. in einer ordentlichen General⸗ Versammlung

ausdrücklich bekannt zu machen. Titel Fünf. Von dem Wg ng tun gsra the

. Die Gesellschaft wird durch einen Verwaltungsrath repräͤsentirt. Der- selbe besteht aus sieben Mitgliedern, welche von ünd aus den Actionairen

in der General⸗Versammlung gewählt werden.

Die Legitimation des Verwaltungsrathes erfolgt durch gerichtliche

oder notarielle Ausfertigung des Wahlaktes

Die Stellung eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes ist durch den Der Verwaltungsrath wird alle zwei Fahre zum Theil erneuert, indem nach Abtauf von zwei Jahren die zwei ältest Gewählten, nach Ablauf von wiederum zwei Jah— die letzten

Die Reibenfolge des Ausscheidens der Mitglieder des ersten ordent— d. h. des nach §. 42 im September 1861 zu

Beschluß der General⸗Versammlung widerruflich.

ren die demnach zwei Aeltesten und nach abermals zwei Jahren drei Mitglieder ausscheiden.

lichen Verwaltungsrathes, wählenden wird durch das Loos bestimmt. Die ausgeschiedenen Mitglieder sind wieder wählbar.

rathes, so wird dieselbe provisorisch von den übrigen Verwaltungsrathes aus den Actionatren besetzt. Ueber eine solche Wahl ist

tion des gewählten Mitgliedes.

Der Verwaltungsrath hat aber die bon ihm getroffene Wahl der von welcher die definitive diese Weise gewählte Mit⸗ glied des Herwaltungsrathes übt sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte desjenigen, den es vertritt, aufgehört haben

nächsten General⸗Versammlung vorzulegen, Wiederbesetzung durch Wahl ausgeht; das auf

aus, wo die Functionen würden.

Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes, seien sie ordent⸗ lich, außerordentlich oder provisorisch gewählt, sind durch die Gesellschafts⸗ blätter bekannt zu machen. 3

§.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß wenigstens dreißig Actien eigenthümlich besitzen oder binnen sechs Wochen nach der Wahl erwerben. Diese Actien werden in das Archib der Gesellschaft hinterlegt und blei⸗ ben, so lange die Functionen des Inhabers als Mitglied des Verwaltungs⸗ rathes dauern, underäußerlich. Sie dienen der Gesellschaft als Caution oder Pfand für Alles, wofür das Mitglied aus seiner Amtsführung haft— bar oder verantwortlich ist. 32

ö.

Der Verwaltungsrath ernennt von seinen Mitgliedern durch geheimes Skrutinium einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf ein Jahr.

Ueber den Wahlakt wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen und dem Vorsitzenden und Stellvertreter eine Ausfertigung seiner Wahl, welche ihm zu seiner Legitimation dient, ertheilt.

Die Namen des Vorfitzenden und des Stellvertreters werden durch die Gesellschaftsblätter bekannt gehe;

Der Verwaltungsrath versammelt sich mindestens jedes Quartal und außerdem auf besondere Einladung des Vorsitzenden, welche dieser auch erlassen muß, wenn drei Mitglieder darauf schriftlich antragen.

Ort der Versammlung ist in der Regel das Geschäftslokal in Stol⸗ berg a. 5. Ausnahmsweife kann jedoch von dem Vorsitzenden ein anderer Ort dazu bestimmt werden.

Die Beschlüsse desselben werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die⸗ jenige des Vorsfißenden. Ergiebt sich bei einer Wahl innerhalb des Ver— waltungsrathes nicht eine abfolute Stimmenmehrheit, so werden diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl gebracht, bei dann etwa eintretender Gleichheit der Stimmen entscheidet unter ihnen das Loos. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens drei i,. ern erforderlich.

§. 26.

Der Verwaltungsrath kann einzelne seiner Mitglieder zur Besorgung besonderer Geschäfte unter Ausstellung einer Spezialvollmacht delegiren. Eine solche Substitution kann er ö. Beamten der Gesellschaft ertheilen.

ö.

Der Verwaltungsrath beiseh d für seine Mühewaltung während der Bauzeit die Reisekosten und sonstige baare Auslagen, und sobald ein ge⸗ regelter Betrieb eingetreten, eine Tantisme von 3 26 (fünf Prozent) zur gleichmäßigen Vertheilung.

8. 28.

Der Verwaltungsrath ist der Repräsentant der Gesellschaft und ver⸗ tritt dieselbe in allen Beziehungen gegenüber dritten Personen, selbst für die Fälle, wo die Gesetze eine Spezlak⸗Vollmacht erfordern. Er vollzieht die obere Leitung der Gesellschaft nach bester Einsicht unter Beobachtung des Statuts und nach Maßgabe der verfassungsmaͤßigen Beschlüsse der General⸗Versammlungen. Er ist berechtigt, alle Eigenthums- und Administrations-Handlungen der Gesellschaft vorzunehmen, insbesondere auch Grundstücke und Gerechtsame, deren Werth nicht über Fünftausend Thaler beträgt, und andere Sachen, welche zum Geschäftsbetriebe erforder— lich sind, zu erwerben, zu verkausen, zu bertauschen, Kapitalien, Kauf⸗

und 11. aufgeführten Gegenstände e l . Beschluß gefaßt werden, so sind diese Gegenstände bei der Einberufung durch die Gesellschaftsblãtter

. Erledigt sich in außerordentlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungs— Mitgliedern des

ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen und bildet die Ausfertigung dieses Protokolls die Legitima⸗

zu quittiren, Hypotheken⸗-Eintragun en und Söschu Agenten und Bea f J ech ngen Tantiémen und C Der Verwa , . ehalten sind rwend ible , m, endung des disponiblen

rin ; menden Kredite. chaft in Anspruch zu neh

So wie derselbe selbst handelt und unterhandelt, Prozesse bei den Ge⸗ 1 in ,, ,, r n,, Über alle . eiten der elellschalt abschließen kann, so ist er auch befüu t, in all ö. Bezie⸗ hungen sich vertreten zu lassen. hen n m, Te 5. 29.

Ueber die von dem Verwallungsrathe efaßten Beschlüsse werde 5. aufgenommen und von 91 ö. ö. Alle Ausfertigungen geschehen unter der Firma: der Verwaltungstath der Bergbau⸗ und Hütten- Actien⸗Gesell⸗

schaft zu Stolberg a. . und werden von dem Vorsitzenden oder dessen Mitgliede des Verwaltungsrathes unterzeichnet. Von dem Generat-Direktor.

Zur speziellen Führung der ang, na Instrüction wird dom Verwaltun In dem mit dem Gener

dem Rerwaltungsrathe ausbrü zeit dem General-Direktor kraft vergehen oder grober Fahrlässig suspendiren und auf seine lung anzutragen.

nachdem der Gener

aufgefordert i

den Actionair

ausgesprochene Entla

demselben vertra

h zu bewilligen aft anzustellen, ihre Gehälter, ch .

Stellvertreter und einem

tungen zu Versamm⸗ ,, theidigun s drei Viertel der anwesen⸗

ng. dessen Besoldung und die Höhe der . ih 2

r Beschlüsse des age aller Ge⸗

nennung, Gesellschaft. für die Gesell

. gsrathe hierzu generell auch bersieht er sonst alle Geschaäͤfte, die speziell und durch Vollmacht übertragen

. Der General-Direktor ist . Mitglied des Verwaltung s⸗ rathes; es steht demselben frei, in wichtigen und schwierigen Fällen Fen Zusammentritt des Verwaltungsrathes bei dem Vorsißzenden zu beantragen und ist letzterer verpflichtet, eine dn . zu berufen.

Der General-Direktor muß wenigstens fünfzig Actien der Gesellschaft besizken, die er bei dem Verwaltungsratbe als Caution niederlegt; etwa

außerdem noch zu stellende Bürgschaft bleibt den Bestimmungen des Ver⸗ waltungsrathes überlassen. §. 34

Bei Krankheit oder Verhinderung des General-Direktors übernimmt auf Verschlag des Vorsitzenden des Verwaltungsrathes ein Mitglied des Verwaltungsrathes dessen Dienst provisorisch. ö Titel Sechs.

Bilanz, , ,. . Referbe⸗Fonds. Am 30. Juni jeden Jahres soll von dem Verwaltungsrathe ein In⸗ bentar des Gesellschafts-Vermbögens aufgenommen und eine Bilanz des Aktib⸗ und Passib⸗Vermögens angefertigt, in ein bestimmtes Buch ein⸗ getragen und den in der General-Versammlung aus den Actionairen ge⸗ wählten drei Rechnungs-Revisoren bis zum fünfzehnten August des laäu— fenden Jahres zugestellt werden. Diese Revisoren prüfen die Rechnungen und Bilanz mit den ihnen im Geschäftslokale des Verwaltungsrathes borzulegenden Büchern und Skripturen der Gesellschaft und erstatken dar⸗ über der nächsten ordentlichen General⸗Versammlung Bericht, welche über die Decharge beschließt. Der Verwaltungsrath wird in jedem Jahre bei der Aufnahme der Inventur bestimmen, wie viel in der Bilanz an dem Werthe der Immo⸗ bilien, Maschinen, Gerälbschaften und anderen beweglichen Gegenständen, welche das Kapital der Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben werden foll. Die Abschreibung muß mindestens zwei Prozent betragen. Die Vorräthe und ganz und halb fertige Waaren werden nach deren laufenden Werthe angendmmen und die Bilanz überhaupt nach kaufmän⸗ nischen Grundsaͤtzen aufgestellt. Die Bilanz ist jährlich in den Gesell⸗ schaftsblättern zu veröffentlichen und außerdem der Königlichen Regierung sofort mit zutheilen. 3

Der nach Abzug der afin bleibende Ueberschuß der Aktiva bildet den Reingewinn des Geschäftsjahres. . ;

Aus diesem Jahresgewinn werden bei jedem Abschlusse borweg zehn Prozent zur Bildung eines Reserpefonds abgezogen und entnommen, bis

schillinge und andere Aktibforderungen einzuziehen, zu erheben und darüber

dieser die Höhe von zehn Prozent des Grundkapitals erreicht hat. Die