1861 / 67 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

510

the über⸗ nutzbare Anlegung des Reservefonds bleibt dem Verwaltungsra zer⸗ af? Su eco demselben nicht zugeschrieben, Wird der 6 fonds angegriffen, so wird derselbe durch die sofort wieder . Einnahme don zehn Prozent des Reingewinns wieder bis zur Höhe 6 zehn Prozent des Grundkapitals ergänzt. Der Reserbefonds . . auf besonderen und von der General-Versammlung genehmig 6 or⸗ schlag des Verwaltungsrathes ganz oder theilweise zur Verwendung

hae, gf, werden von dem Reingewinn fünf Prozent für den Ver⸗

27) abgezogen. / .

. 8c ui Käenrde unter bie Aeticnaire bertheilt 3

Die Zahlung der Dividende erfolgt jährlich am . . ;

Aushändigung der Dividendenscheine zu Händen des 3 er .

Die Dividenden find an der Gesellschafts Kasse in Sie 36 ii nen bei den Bankhäusern, . . . noch sor s

ird, zu erheben und . .

he 3 . zu Gunsten der Gesellsch aft, falls ö

innerhalb funf Jahren von dem bestimmten Zahlungstage nicht erhoben

1 a , Schlichtung , tr.

? dem im §. 11 vorgesehenen Falle sollen alle Streitigkeiten a n 6 6 und der Gesellschaft mit Ausschließung des Rechtsweges durch zwei von den Parteien zu erwaählende Schiedsrichter geschlichtet werden. Können sich diese Parteien über die Wahl des Schiedsrichters nicht einigen, so ernennt jede Partei den ihrigen.

Verzögert eine Partei, nachdem ihr in diesem Falle von dem Gegner die Wahl notariell oder , , mee m gen, ist, die Wahl des ihrigen länger als vier Wochen, so ist der fleißigere Theil zur Ernennung

̃ iedsrichter berechtigt. .

1. eldhlf be! Cihhiedsrichter nicht einigen, so ernennt der Direktor des Kreisgerichts zu Sangerhausen oder in dessen Abwesenheit oder Behinderung das älteste der anwesenden Mitglieder des Königlichen Kreisgerichts Kollegiums einen Obmann, dem die Entscheidung zusteht. Gegen den Ausspruch des Schiedsrichters oder des Obmanns findet kein Rechtsmittel statt, ausgenommen die Fälle der Nichtigkeit nach 8. 172 ff. Titel 2 Theil J. der Allgemeinen Gerichtsordnung, ae

Die Actionaire find, wie groß auch ihre Zahl bei der Streitfrage sein mag, verbunden, wenn fie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu Sangerhausen oder Stol⸗ berg zu bezeichnen, welchem alle prozessualischen Verhandlungen und Ver⸗ fügungen in einem einzigen Exemplare mitgetheilt werden. Geschieht solches nicht, dann erfolgt die Infinuation rechtsgültig auf dem Sekre— tariat der Gerichts-Kommission zu Stolberg.

. Auflösung en, fel ich aft

Von dem gehn lun get eth er von den Actionairen, welche zu⸗ sammen Einhundert Tausend Thaler in Actien besitzen müssen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General-Versammlung durch mindestens drei Viertel des gesammten Actien⸗Kapitals beschlossen werden. Der des⸗ fallsige Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den Paragraphen fünf und zwanzig des Gesetzes vom neunten Nobember Achtzehnhundert drei und vierzig be⸗— stimmten Fällen ein und wird nach Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetzlichen .

Die General⸗Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren, sie ernennt letztere und bestimmt ihre

Befugnisse. d mn Verhältniß der , n ih zur Staatsregierung.

Die Königliche Regierung zu Merseburg und diejenigen Regierungen, in deren Bezirken die Gesellschaft gewerbliche Anlagen besitzt, sind befugt, je einen Kommissar zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Diese Kommissarien können nicht nur den Verwaltungsrath, die General-Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Registern und sonstigen Ver⸗ handlungen und Schriftstücken der Gesellschaft, ihren Kassen und Anstal— ten Einsicht nehmen. 5664

Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Unter— nehmungen für die kirchlichen und Schulbedürfnisse der von ihr beschãf⸗ tigten Arbeiter zu sorgen, auch zu den Kosten der Polizei⸗ und Gemeinde— Verwaltung in angemessenem Verhältniß beizutragen und kann, sofern sich dieselbe dieser Verpflichtung entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staats— Regierung nach schließlicher Bestimmung der betreffenden Ressort-Minister und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für nöthig erachtet werden. 3. *

Uebergangs-Bestimmungen. Nach Bestimmung der Gründer der Gesellschast sollen bis zur ordent— lichen General⸗Versammlung im September 1861 den nachstehend benann⸗ ten fieben Personen:

Herrn Banquier A. Salinger, Berlin, Herrn Kaufmann C. Schütze, daselbst, Herrn Kaufmann C. F. Souch ay, daselbst, Herrn Banquier R. Schreiber, Breslau. Derrn Banquier J. P. Glo ck daselbst, Herrn Kammerrath Hübner, Roßla,

errn Kaufmann Salfeldt, Nordhausen, J die ue n m! des Verwaltungsrathes und dessen Rechte und Verpflich⸗ tungen nach Maßgabe des Statuts zustehen, jedoch mit der Beschränkung, daß dieselben nicht befugt sein sollen, über den Erwerb, Ankauf, Tausch, die Belastung von Grundstücken und Gerechtsamen ohne Genehmigung der General⸗Versammlung Verträge abzuschließen, Erledigt sich bor dem genannten Zeitpunkte die Stelle einer dieser sieben Personen in außer⸗ ordentlicher Weise, so findet deren provisorische Wiederbesetzung in der Weise statt, wie dies im 5§. 22 hinfsichtlich der provisorischen Wieder⸗ besetzung von ausgeschiedenen Mitgliedern des von der General⸗Versamm⸗ lung gewählten Verwaltungsrathes vorgeschrieben ist. In der General⸗ Verfammlung im September 1861 findet sodann die erste Wahl des Ver⸗

srathes statt. ; waltungsrathes s 8 53.

Es wird hierdurch den Herren: 3 Banquier Salinger zu Berlin, Kammerrath Hübner zu Roßla, Kaufmann Salfeldt zu Nordhausen

und Kaufmann Tuch daselbst r theilt, die landesherrliche Genehmigung a diejenigen Abänderungen der

der Gesellschaft nachzusuchen, so wie

3 1. cel . denselben Namens der Kontrahenten vorzunehmen, welche die Staatsregierung vorschreiben wird. / Diese Abänderungen sollen für saͤmmtliche Kontrahenten und für alle

in Gemäßheit des Artikels J. beitretenden Aetionaire eben so rechts ver⸗ bindlich . als wenn sie wörtlich in dem gegenwärtigen Statut auf— enommen. ö.

Die Kosten, welche für Errichtung der gegenwärtigen Statuten und Konstituirung der Gesellschaft aufzuwenben find, werden von ihr getragen.

Formular A. 1 ö. sellschaft Stolb 6G Bergbau⸗ und Hütten⸗-Actien⸗Gesellschaft zu Stolberg ash. , durch die Allerhöchste Königliche Ordre

Grund ⸗Kapital 475,000 Thaler. . . Der Betrag dieser, auf jeden Inhaber lautenden Actie, nemlich Ein⸗ hundert Thaler Preußisch Courant ist baar zur Kasse der Bergbau⸗ und Hütten-Actien⸗Gesellschaft zu Stolberg a- B. eingezahlt. Stolberg a. H., den ten 18 Der Verwaltungsrath. N. N. N. N. Unterschrift zweier Mitglieder. Formular B. . Nr. Bergbau- Und Hütten⸗Actien⸗-Gesellschaft N. zu Stolberg am Harz. Divivenbenschein zur Actie Nr. 9. . Inhaber empfängt am 2. Januar 18. gegen Ruͤckgabe dieses Schei⸗ nes an der Kasse in Stolberg oder den bekannt zu machenden Stellen die statutenmäßig ermittelte Dividende für das Geschäftsjahr 18.. Stolberg a. / H., den ten 18 Eingetragen in das Actienbuch fol. ..... . . N. N.

Unterschrift des Beamten) (Unterschrift zweier Mitglieder.)

8§. 36. Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft, falls sie

innerhalb fünf Jahren von dem bestimmten Zahlungstage nicht erhoben werden.

.

Der Verwaltungsrath.

Talon. Bergbau⸗ und Hütten-Actien-Gesellschaft zu Stolberg aH. Talon zur Actie Nr. ..... Inhaber empfängt am Serie der Dividendenscheine zur Actie Nr. ... . . Stolberg a. ., den ten . Eingetragen in das Actienbuch Der Verwaltungsrath. Fol ̃ R. H. Unterschrift zweier Mitglieder.)

18.. die zweite

(unterschrift des Beamten.) N. N.

Formular G. ; Bergbau⸗ und Hütten⸗-Actien⸗Gesellschaft zu Stolberg a. sch. Erste Interims⸗Quittung

über Thaler auf den Betrag der Actie Nr. ..... welche nach erfolgter Einzahlung des ganzen Actien-Betrages aus gestellt und dem Inhaber aller Interims⸗-Quittungen ausgehändigt werden wird. Stolberg a.sH, den ten 18 Der Verwaltungsrath. PN N. X. Unterschrift zweier Mitglieder.) (Hierzu erfolgt der Quittungsbogen.)

VYinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Bauführer G. Koch und dem Zimmermeister H. Wals—

leben zu Frankfurt a. O. ist unter dem 11. Maͤrz 1861 ein Patent

auf eine Vorrichtung zum gleichmäßigen Aufziehen der

Klappen an Zugbrücken in der durch Zeichnung und Be— schreibung nachgewiesenen Zusammensetzung

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und fuͤr den Um—

fang des preußischen Staats ertheilt worden.

-

511

Dem Königlichen Ober-Maschinenmeister der Oberschlesischen Eisenbahn, Sammann, zu Breslau ist unter dem 11. März 1861 ein Patent

auf eine durch Zeichnüng und Beschreibung nachgewiesene, in ihrer ganzen Zusammensetzung für neu und eigenthüm⸗ lich erkannte Vorrichtung zum Kontroliren der Fahrzeit der Eisenbahnzüge

auf fuͤnf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um—

fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Das gte Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus—

gegeben wird, enthält unter

Nr. 5329. den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Januar 1861, be⸗ treffend die Verleihung des Ezpropriationsrechts an den Kreis Saarburg für die zum Bau einer massiven Brücke über den Saarfluß von der Stadt Saarburg nach dem gegenüber liegenden Bahnhofe der Trier— Saarbrücker Eisenbahn zu Beurig erforderlichen Grund— stücke, imgleichen die Verleihung des Rechts zur Er— hebung eines Brückengeldes; unter das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inha— ber lautender Kreis-Obligationen des Saarburger Kreises im Betrage von 75,000 Thalern.. Vom 21 sten Januar 1861; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 11. Februar 1861, be— treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau unde die Unterhaltung einer Chaussee im Re— gierungsbezirk Frankfurt von Forst im Kreise Sorau über Pförten und Culm nach Sommerfeld im Kreise Crossen, resp. nach dem dortigen Bahnhofe der Nieder— schlesischMärkischen Eisenbahn; unter die Bestätigungs-Urkunde, betreffend das Statut, der unter der Benennung „Bergbau- und Hütten-Actien— Gefellschaft zu Stolberg am Harz“ errichteten und daselbst domizilirten Actien-Gesellschaft. Vom 11. Fe— bruar 1861; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 18. Februar 1861, be— treffend die Vertretung der Ortschaften Rheinbach im Kreise Rheinbach, Honnef im Siegkreise und Hilden im Kreise Düsseldorf auf Provinziallandtagen im Stande der Städte; und unter die Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 18. Februar 1861, betreffend die Erweiterung der Ar— tikel A und 16 der Uebereinkunft zwischen Preußen und Schwarzburg⸗Rudolstadt wegen der gegenseitigen

Gerichts barkeits-Verhältnisse, vom . 1840.

23. September Vom 26. Februar 1861. Berlin, den 14. Marz 1861. Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem ordentlichen Professor und bisherigen Custos der Uni— bersitäts-Bibliothek zu Greifswald, Dr. Ahlwardt, ist das Prä⸗ . eines zweiten Bibliothekars an der gedachten Anstalt verliehen, un

Der Assistent an der Königlichen Bibliothek hierselbst, Dr. Karl Pertz, zum ersten Custos der Universitäts-Bibliothek zu Greifswald ernannt worden.

X

Tages Ordnung.

26ste Sitzung des Abgeordnetenhauses am Freitag, den 15. März 1861, Vormittags 11 Uhr.

1) Wahlpruͤfungen. 2 Nochmalige ÄÜbstimmung über:

a) den Gesetz-Entwurf, betreffend das Einzugs- und Ein⸗ kaufsgeld in den Landgemeinden und den nach der Land⸗ gemeinde-Ordnung verwalteten Städten der Provinz Westfalen;

b) den Gesetz-Entwurf, betreffend das Einzugs- und Ein— kaufsgeld in den nach der Gemeinde“ Ordnung vom 23. Juli 1845 verwalteten Gemeinden der Rheinprovinz.

3) Erster Bericht der Kommission für die Agrar⸗Verhaͤltnisse über

Petitionen.

Vierter Bericht der Kommission für Petitionen,

5) Zweiter Bericht der Kommission für das Justizwesen über Petitionen.

6) Erster Bericht der Kemmission für Handel und Gewerbe über Petitionen.

Berlin, 13. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Regierungs-Referendarius Freiherrn von Saurma-⸗Jeltsch zu Breslau die Erlaubniß zur Anlegung des von dem Patriarchen von Jerusalem ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Ordens vom heiligen Grabe zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, sz. März. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Ober-Stallmeisters Ge⸗ neral,-Lieutenants von Willisen und des Geheimen Kabinets-Rathes Wirklichen Geheimen Rathes Illaire entgegen.

Ihre Majestät die Königin wohnte am vorigen Sonnabend der Vorlesung im wissenschaftlichen Vereine in der Singakademie bei. Am Sonntage war Allerhöchstdieselbe zum Got⸗ tesdienste in der St. Matthäi-Kirche und begleitete alsdann Se. Majestät den König nach Charlottenburg. In der Wohlthätig⸗ keits-Ausstellung bei dem Herrn Geheimen Rath Brüggemann ge⸗ ruhte Ihre Majestät verschiedene Einkäufe zu machen. Das Familiendiner fand bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Karl statt.

Am Montage besichtigten Ihre Majestäten der König und die Königin die Gewächshäuser des Herrn Borsig in Moabit. An diefem Tage war zu Ehren des Prinzen Karl von Bayern größere Tafel im Königlichen Palais. Heute sind zur Königlichen Tafel 6 anwesende Vertreter der deutschen Zoll vereins staaten geladen.

Nachdem in der heutigen Sitzung des Herrenhauses der Schluß der allgemeinen Berathung über den Ehegesetz⸗ Entwurf angenommen war, erfolgte die Abstimmung dahin, daß das Amendement der Herren von Frankenberg-Ludwigsdorf ꝛc. (Civil-Ehe für diejenigen, welchen die Trauung versagt wird) mit 124 gegen 44 Stimmen, desgleichen die S5. f und 3 des Gesetz⸗ Entwurfs mit 122 gegen 45 Stimmen abgelehnt wurde. Der Justizminister gab hierauf die Erklärung ab, daß die Regierung auf eine weitere Berathung des Gesetzenkwurfs verzichte. .

In der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses wurden, außer dem Bericht der Budget⸗Kommission über die Etats der Post- und Telegraphen-Verwaltung, der Porzellan- und Gesund— heitsgeschirr⸗-Manufaktur, auch die übrigen Gegenstände der Tages— ordnung (Gesetzentwürfe von lokaler Bedeutung) erledigt.

Der am 12. März C., 5 Uhr Nachmittags, aus Frank— furt a. M. abgegangene Eisenbahn-Schnellzug hat in Gerstungen den Anschluß an den Nacht-Schneilzug nach Berlin nicht erreicht.

D Die Post aus England ist ausgeblieben.

Tilsit, 10. März. Stündlich rückt der Augenblick des Eis⸗ ganges näher; die Eisdecke ist mit Sicherheit nirgend mehr zu be— treten, einzelne Nachtfröste haben den Augenblick der Auflösung verzögert. Verstärktere Dammwachen mit vermehrtem Schutzmate⸗ rial, desgleichen die Polizeimannschaften beziehen die Damme.

Sachsen. Dresden, 12. März. In der Zweiten Kammer beantwortete heute Staatsminister Frhr. v. Beu st eine Interpellation des Abgeordneten Staatsministers a. D. Georgi, das deutsche Handelsgesetz buch betreffend. Aus der umfäng⸗ lichen Erklärung des Ministers ging herbor, daß, falls ein ver— fassungsmäßiger Bundesbeschluß in dieser Angelegenheit nicht zu erreichen sein sollte, die sächsische Regierung bereit sei, sich bei Ein⸗ führung des Handelsgesetzbuchs, wie es in Nürnberg zu Stande gekommen ist, im Wege der Partikulargesetzgebung zu betheiligen.

Desterreich. Wien, 12. März. Bie „Wiener Zeitung“ berichtet: Die am letzten Donnerstag bei Sr. K. K. Apostolischen Majestät zur Audienz zugelassene Deputation aus Schlesien war aus Vertretern aller Interessen zusammengesetzt. Freiherr Anton von Sedlnitzkh, der als Präsident des schlesischen öffentlichen Konventes das Wort fuhrte, richtete an Se. K. F. Apostolische Majestät eine Ansprache, in welcher er Namens der Deputation Sr. K. K. Apostolischen Majestät den tiefgefüͤblten Dank der schle⸗ sischen Bevölkerung ausdrückte für die Staatsgrundgesetze vom 26. Februar 1861, durch welche die Bebölkerung zur Mitwirkung an der Gesetzgebung und bei der Kontrole des Staatshaushaltes zum Wohle des Reiches und des Landes berufen werde. Das Land er— neuere freudig die Versicherungen unverbrüchlicher stets bewährter Treue und liebevoller Anhänglichkeit an Se. K. K. Apostolische Majestäͤt und das Allerhöchste Kaiserhaus. Se. Majestaͤt geruhten diesen Ausdruck lohaler Ergebenheit huldreich entgegenzunehmen und in