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Courant nach ,. , e, kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 200.000 ZThalern geschieht vom Jahre 1862 ab allmaälig aus einem zu diesen Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem . jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 34
ie Folgeordnung der Einlssung der Schuldverschreibungen wir durch das Loos bestimmt. Die Ausldosung erfolgt vom Jahre 1862 ab in dem Monate Juli jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt ge⸗ macht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat bor dem Zahlungstermine in dem Kreisblatte des Fürstenthumer Kreises, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Cöslin, so wie in dem oͤniglich Preußischen Staatsanzeiger. .
ö 6e . ö. wo a w gestalt! das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem berzinset. .
. Die n der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins⸗Coupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ verschreibung, bei der Kreis- Kommunalkasse in Ebslin, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits-Termins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldver⸗ schreibung find auch die dazu gehörigen Zins⸗Coupons der späteren Fälligkeits⸗-Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. 36
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs⸗Termine nicht erhoben werden, so wie die inner⸗ halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. Has Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ Orbnung Th. J. Tit. 51 5§. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Cöslin. .
Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der pierjäbrigen Verjährungsfrist bei der Kreisberwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinstoupons durch Vorzeigung der. Schuldver⸗ schrelbung oder sonst in glaubhafter Weise darthüt, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vor— gekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser a fr sind halbjährige Zinscoupons ür die weitere Zeit gegeorn. Dic R gabe einer neuen Zins⸗-Coupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Cöslin gegen Üblieferung des der älteren Zins⸗Coupons-⸗Serie beige⸗ druckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗Coupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. .
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
Cöslin, den ten Die ständische Kommission für den Chausseebau im Fürstenth umer Kreise
hide hn ag ud h ere Te gun ffähraßh Meglkon a
Regierungsbezirk Cösslin.
Zins ⸗ Coupon zu der Kreis ⸗ Obligation des Fürstenthumer Kreises. III. Emission Littr. ..... A8 über zu ... Prozent Zinsen über Silbergroschen.
Der Inhaber dieses Zins- Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe
in der Zeit vom bis resp. vom bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obli⸗ ation für das Halbjahr vom bis mit (in Buch⸗ Thaler Silbergroschen bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse
Cöslin, den .. ten Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Fürstenthumer Kreise.
Dieser Zins⸗ Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht inner⸗ halb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halb⸗ jahres an gerechnet, erhoben wird.
Provinz Pommern.
Regierungsbezirk Cöslin. — 4 ö .
Provinz Pommern.
u rt a tion
; über die = (te Serie Zins⸗Coupons für die 5 Kreis ae ne e 2 sofern 9 Seiten des Inhabers der Dol nn kein Widersprüch dagegen erhoben wird. öslin, den ten Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Fürstenthumer Freise.
Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Schivelbeiner Kreises im Betrage von 16,000 Thalern. Vom 28. Januar 1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ze. Nachdem von den Kreisständen des Schivelbeiner Kreises auf
den Kreistagen vom 2. März und 4. Juni 1859 beschlofsen wor— den, die zur Ausführung der vom Freise unternommenen Chaussee— bauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu be— schaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinscoupons
versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 16000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der
Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des
§. 2 des Gesetzes bom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obli— gationen zum Betrage von 16000 Thalern, in Buchstaben: Sechs— zehn Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
12,900 Thlr. à 100 Thlr.,
3,000 Thlr. 2 50 Thlr.,
1,000 Thlr. 2 25 Thlr.,
16,000 Thaler, .
nach dem anliegenden Schema (a) auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1862 ab mit wenigstens jährlich zwei Prozent des Kapitals zu tilgen find, durch gegenwaͤrtiges Privilegium Unsere landes herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, gel— tend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches wir vorbehaltlich der
Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung seitens des Staats
nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur allge— meinen Kenntniß zu bringen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 28. Januar 1861. (L. S) Wilhelm.
bon der Heydt. von Patow. Graf Schwerin.
A. Provinz Pommern. Regierungsbezirk Cöslin.
Obligation des Schivelbeiner Freises Listr. ... M ...
Thaler Preußisch Courant.
Auf Grund der unterm bestätigten Kreistags⸗Beschlüsse
vom 2. März und 4. Juni 1859 wegen Aufnahme einer Schuld bon
16.000 Thalern bekennt fich die staͤndische Kommission für den Chausseebau des Schivelbeiner Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden In— haber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von . Thalern Preußisch Courant nach dem bestehenden Münzfuße, welche für den Kreis kontrahirt worden, und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die a , . der ganzen Schuld von 16000 Thalern geschieht bom Jahre 1863 ab allmaählig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Prozent jaͤhrlich.
Die Folgeordnung der Einloͤsung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Auslsosung erfolgt vom Jahre 1862 ab in dem Monate April jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so, wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt ge⸗ macht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs und drel Monate vor dem Zahlungstermine in dem „Preußischen Staats-Anzeiger“, dem „Amts⸗ Blatte“ der Königlichen Regierungen zu Cöslin und Stettin und dem amtlichen Organ der Kreisbehörde zu Schivelbein.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, ö ö. in i n Terminen am 1. April und am 1. Oktober, ö heute an gerechnet, mit fünf Prozent jahrlich in glei ünzsorte mi jenem verzinset. , . „Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Jins-Coupons, beziehungsweife diefer Schulb⸗ berschreibung bei der Kreis Chausseebaukasse in Schivelbein, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldberschrei= bung find auch die dazu n. ins-Coupons der späͤteren Fälligkeits⸗ termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins⸗Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. ⸗
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren
Zinsen die
nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die inner⸗ halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter
Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts ⸗
Ordnung Th. J. Tit. 51 8. 120 sed. bei der Königlichen Kreisgerichts- Fommisfion zu Schivelbein.
Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden; doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der
bierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet, und den.
statigehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldver⸗
schreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der
Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vor— gekommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung find halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres aus gegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zins⸗-Coupons⸗Serie . bei der Kreis⸗ Chausseebau⸗Kasse zu Schivelbein gegen Ablieferung des der älteren Zins—⸗ Coupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Perluste des Talons eifolgt die Aushändigung, der neuen Zins-Coupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheik der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter— schrift ertheilt.
Schivelbein, den Die ständische Kommission für den Chausseebau im Schivelbeiner Kreise.
Provinz Pommern. Regierungs-Bezirk Cöslin.
Z in s⸗C ou pon zu der Kreis- Obligation
. des Schivelbeiner Kreises. . Thaler zu Zginsen über Thaler Silbergroschen.
Der Inhaber dieses Zins-Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom „ten bis resp. vom ten bis und späterhin die Zinsen der borbenannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) . ..... Thaler . . ... . . Silber⸗ groschen bei der Kreis⸗-Chausseebaukasse zu Schivelbein.
Schivelbein, den .. ten 19..
Die Chausseebau⸗Kommission des Kreises Schivelbein. Dieser Zins-Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah⸗ ren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbjahres an gerechnet, er— hoben wird.
Provinz Pommern.
Prozent
Regierungs⸗Bezirk Cöslin.
T wb. n zue nere igen t,. des Schi belbeiner Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligatien des Schivelbeiner Kreises
line . Noa. ..... über Thaler à fünf Prozent Ste Serie Zins-Coupons für die 5 Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis-Chausseebaukasse zu Schivelbein, insofern von Seiten des In— habers der Obligation kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
Schivelbein, den . ten Die Chausseebau⸗Kommission des Schivelbeiner Kreises.
Pẽinisterinmm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Fabrikbesitzer Guillegume zu Cöln ist die Medaille. fur gewerbliche Leistungen in Gold verliehen worden.
Dem Fabrikanten Ernst Breul zu Hannover ist unter dem 15. März 1861 ein Patent auf eine Maschine zum Spinnen von Kautabak, soweit dieselbe nach vorgelegter Beschreibung und Zeichnung für . neu und eigenthümlich erachtet worden ist, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Bekanntmachung.
Der Unterricht in der mit dem Königlichen Gewerbe-Institut berbun denen Musterzeichnen⸗Schule für das kommende Sommer— Halbjahr beginnt mit dem 9. April d. J. Diejenigen, jungen, Jeute, welche die vorgenannte Schule befüchen wollen, und den. Bedingungen des §. Ii des Reglements vom 8. September 1856 — veröffentlicht in Nr. 223 des Staats⸗-Anzeigers vom 21. Sep⸗ tember 1656 — entsprechen, haben sich dazu unter Einreichung,
D des Geburtsscheins, 2) des Confirmationsscheins,
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3) des Schulzeugnisses Pripat⸗Unterricht, 4) im Fall der Minderjährigkeit, einer Bescheinigung des Vaters oder Vormundes darüber, daß der aufzunehmende Schüler mit ihrer Uebereinstimmung in die Anstalt tritt, und daß sie füur den Unterhalt und das Untexrichtsgeld einstehen, bei dem Unterzeichneten mit Angabe ihrer Wohnung bis spaͤtestens den 1. April d. J. schriftlich zu melden, . Das Untexxichtsgeld ist halbjährlich mit 12 Thlrn. für sämmt⸗ liche Lehrgegenstände im Voraus an die Kasse des Königlichen Gewerbehauses zu entrichten. Berlin, den 15. März 1861. Der Geheime Baurath und Direktor des Königlichen Gewerbe ⸗Instituts; Nottebohm.
oder der Zeugnisse über genossenen
Das 10te Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus⸗
gegeben wird, enthält unter
Rr. 5355. das Gesetz wegen Abänderung des Vereins⸗Zolltarifs.
Vom 11. März 1861; unter
„5336. die, Verordnung, die Einführung des Gesetzes wegen Abänderung des Vereins- Zolltarifs vom 11. März 1861 in dem Jadegebiet betreffend. Vom 12 März 1861; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 28. Januar 186, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen von Kolberg nach Jüdenhagen und von Kolberg nach Schivelbein an den Furstenthumer Kreis und den Kreis Schivelbein; unter das Privilegium wegen Ausfertigung auf den In—⸗ haber lautender Obligationen des Fürstenthumer Kreises im Betrage von 200, 000 Thalern 111. Emission. Vom 28 Januar 1861; und unter das Privilegium wegen Ausfertigung auf den In— haber lautender Kreis-Obligationen des Schivelbeiner Kreises im Betrage von 16000 Thalern. Vom 28sten Januar 1861. Berlin, den 18. März 1861.
Debits Comtoir der Gesetz⸗ Sammlung.
58607.
5338.
5339.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Akademie der Wissenschaften.
Zur Vorfeier des Allerhöchsten Geburtstages Seiner Majestät des Königs wird die Königliche Akademie der Wissen⸗ schaften am Donnerstage, den 21. d. M., Nachmittags um fünf Uhr, eine öffentliche Sitzung halten, zu welcher der Zutritt, auch ohne besondere Einladung durch Karten, freisteht.
Berlin, 16. März 1861.
Das Sekretariat der 3 der Wissenschaften. Encke.
Akademie der Künste.
Die Akademie der Künste wird das Geburtsfest Sr. Majestqät
des Königs am 22. d. M, Vormittags 103 Uhr, durch eine öffent⸗
iche Sitzung im langen Saal des Königlichen Akademie⸗Gebäudes eiern
Finauz⸗Ministeriunt. Haupt⸗Verwaltung der Staats schulden. Bekanntmachung vom 15. März 1861 — betreffend die am 15. März d. J. stattgefundene Verloosung von Staatsschuldverschreibungen.
In der am heutigen Tage öffentlich bewirkten Verloosung von
Schuldverschreibungen der 4 prozentigen Staats-Anleihen aus den Jahren 1848, 1850, 1852, 1854 und 1855 A. sind die in der An⸗ lage (a) verzeichneten Nummern gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekün⸗