1861 / 76 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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wo derselbe in den längs der Umzuͤunung des Zoologischen Gar⸗ tens sich hinziehenden Weg fällt.

Von hier läuft die Grenzlinie in nordöstlicher e,, ,. der Umzäunung des Zoologischen Gartens bis an das linke Ufer des nenen Schifffahrts⸗ranals, verfolgt dieses Ufer bis zur Lichten⸗ stein-Brücke, überschreitet auf diefer Brücke den genannten Fanal, und zieht sich auf dem an der Fasanerie vorüberführenden Wege bis zum linken Ufer des alten Landwehrgrabens, welches dann bis zu dem Punkte die Grenze bildet, wo der genannte Graben in die Spree fließt. Von hier ab ist das linke Ufer der Spree die Grenze bis zu der Stelle, welche der Anlage Martinicke auf dem anderen Ufer der Spree gegenüberliegt An dieser Stelle , die Grenzlinie die Spree und läuft in gerader Richtung auf den Punkt zu, wo sich die Beusselsstraße mit der Thurmstraße verbindet, geht

sobann auf der letzteren Straße bis zur südöstlichen Ecke des großen

Lause⸗Fenn, erreicht endlich, immer dem östlichen und nordöstlichen Rande des Fenn folgend, die Seestraße und zieht sich längs der— selben in nordöstlicher Richtung bis dahin, wo das lange Fenn an dieselbe herantritt. Sodann geht die Grenzlinie an dem nord— östlichen Rande des langen Fenn bis zu dem nördlich gelegenen Endpunkte desselben dicht unter dem Lieutenantsberge, wendet sich von diesem Endpunkte aus in einem rechten Winkel nordööstlich, und erstreckt sich in gerader Linie bis zur Müuͤllerstraße, überspringt dieselbe und zieht sich weiter in gerader Linie den soge— nannten Magistratsfeldweg entlang bis zu dem Pankow⸗ schen Holzwege, verfolgt diesen Weg in östlicher Richtung, die Reinickendorfer und Schwedenstraße durchschneidend, bis an die Furth durch die Panke, uͤberspringt letztere, verfolgt dann dieselbe abwärts bis zu dem Vereinigungspunkte mit dem Eschengraben, läuft demnaͤchst diesen entlang in südöstlicher Rich— tung bis dahin, wo derselbe auf eine längere Strecke seinen Lauf etwas nordöstlich nimmt, und erreicht, hier den Eschengraben ver— lassend, in südöstlicher Richtung die nach Pankow führende Chaussee unmittelbar diesseits des dort belegenen Chausseehauses. Nach Durchschneidung dieser Chaussee zieht sich die Grenzlinie immer in südöstlicher Richtung auf den Punkt, wo der Weg von Berlin nach Heinersdorf die von Berlin nach Französisch⸗Buchholz führende Chaussee verläßt, von diesem Punkte in derselben Richtung und mit Durchschneidung der von Berlin nach Weißensee führenden Chaussee auf den sogenannten Schleipfuhl, und von hier, die näm— liche Richtung verfolgend, bis an den von Weißensee nach der Neuen Welt führenden Weg, sodann diesen Weg entlang bis zu dem Punkte, wo ihn der von Lichtenberg nach dem Frankfurter Thore führende Landweg durchschneidet, demnächst, die Anlage „die Neue Welt“ einschließend, zur Frankfurter Chaussee, läuft auf der⸗ selben von Nummerstein 52 bis zum Nummersteine O,s6, verfolgt von hier in südöstlicher Richtung, die zum , berg Nr. 32 gehörigen Nebengebäude ausschließend, die Weichbilds— grenze bis dahin, wo dieselbe eine südöstliche Richtung annimmt, und erreicht endlich, eine gerade Linie bildend, in südlicher Rich— tung mit Durchschneidung der Spree das linke Ufer des Freiarchen⸗ Grabens an der Stelle, wo dieser oberhalb Berlin in die Spree mündet.

Alle die vorbezeichnete Linie bildenden Theile der genannten Wege, Eisenbahnen, Gewässer und Brücken sind, so weit sie nicht nach der Beschreibung ausdrücklich ausgeschlossen sind, in den inne— ren Steuerbezirk eingeschlossen.

Der Stadtbezirk begreift also fortan:

1) die eigentliche Stadt, welche durch die Stadtmauer und die Stadtthore begrenzt wird;

2) die sämmtlichen Stadttheile, welche außerhalb der Stadtmauer und zwischen dieser und der vorbezeichneten Linie liegen. Auch werden alle innerhalb dieser Linie oder auf derselben künftig 9 entstehende neue bauliche Anlagen zum Stadtbezirke

ehoͤren. . z Außerdem werden

3) diesem Bezirke hinzugelegt:

a) der Theil des neuen Schifffahrts-Kanals zwischen der

Lichtenstein- und Charlottenburger Brücke; b) der Theil des Berlin-Spandauer-Kanals zwischen der Seestraße und der Schleuse am großen Pläͤtzensee, und e) die Straßenstrecken von der Abfertigungsstelle an der Reinickendorfer Chaussee bis zu den Punkten, wo der die Grenzlinie des inneren Steuerbezirks bildende Pankowsche . die Reinickendorfer⸗ und Schweden⸗Straße durch⸗ hneidet. Alle Bewohner des vorbezeichneten Stadtbezirkes ohne Aus⸗

nahme haben die Mahl⸗ und Sch , nach dem Gesetze vom 9 gese

30. Mai 1829, dem Ergänzungs vom 2. April 1852, der

Allerhöchsten Verordnung vom 27. Okiober 1855 und den sonstigen

das gedachte Mahl- und Schlachtsteuer⸗-Gesetz ergänzenden, erläͤu— ternden oder abändernden Bestimmungen zu entrichten.

Auch ist von dem in den gedachten Bezirk eingehenden Wild—

. die Wildpretsteuer nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets⸗

rdre vom 8. Marz 1847 (Gesetz Sammlung S. 195) zu erlegen.

2. 1 3 . Regulativs.

Alle Ortschaften und einzelnen Änlagen, beren Anfangspunkt bon dem nächsten Punkte des Stadtbezirkes (§. 1) nicht üͤber eine balbe Meile entfernt sind, gehören mit dem dazwischen liegenden Raume in der Regel zum dͤußeren Stadtbezirke.

Für iz, sollen aber dahin nur gerechnet werden:

1) das Vorf Treptow,

2) das Dorf Riydorf nebst Rohrbeck's Plantage (sonst Maul— beer⸗Plantage genannt) und die auf der Feldmark des Dor— fes Britz befindlichen Anlagen, gewöhnlich Britzer Neuhof und Neu⸗Britz genannt, das Dorf Tempelhof, das Dorf Neu⸗Schöneberg, das Dorf Alt-Schöneberg, . vom Wedding derjenige Theil des städtischen Weichbildes, welcher zwischen den Rehbergen und der, die Müllerstraße durchschneidenden Grenzlinie des engeren Steuerbezirks zwischen dem Lieutenantsberg und dem Pankowschen Holz wege liegt, die Reinickendorfer Schäferei, die beiden vor Pankow belegenen Mühlen, das Dorf Weißensee,

) die Kolonie Neu⸗Hohen⸗-Schönhausen,

das Dorf Lichtenberg und die Kolonie Friedrichsberg,

die Kolonie Lichtenberger Kietz,

das Vorwerk Buxhagen,

das Etablissement Rummelsburg, das Dorf Stralow.

In diesem äußeren Stadtbezirke haben nur die im §. 1 des Gesetzes vom 2. April 1852 bezeichneten Gewerbtreibenden neben der Klassensteuer oder der klassifizirten Einkommensteuer ihres Wohn— orts die Mahl- und Schlachtsteuer zu entrichten.

8 7 Zu §. 4 des Regulatidbs. Denjenigen Abfertigungsstellen, welche nach §. 4 Nr. IK. und Nr. ? und 3 des Regulatibs vom 1. Oktober 1833 und dessen Nachträgen die Mahl⸗, Schlacht- und Wildpretsteuer zu erheben haben, treten vom J. April d. J. ab hinzu:

1 die Stener-Expedition zu Moabit, an der Chaussee von Charlottenburg nach Berlin auf dem rechten Spreeufer, zur Zeit in dem Hause des Eisenhammerbesitzers Burau, Alt-Moabit Nr. 65,

2) die Anmeldestellen:

a) am Rixdorfer Damm, verbunden mit der daselbst in dem Hause des Eigenthümers Ebert befindlichen Steuer⸗Rezeptur,

b) auf dem Tempelhofer Berge an der Straße von Tempelhof nach dem Halleschen Hor in dem an der Tempelhofer Chaussee zwischen dem Rondel und der Deibelschen Brauerei errichteten interimistischen Steuer— gebäude, an der unteren Kanalschleuse, verbunden mit der diesseits der Charlottenburger Brücke auf der linken Seite der Chaussee von Berlin nach Charlottenburg befindlichen Steuer⸗Expedition, zu Moabit, verbunden mit der vorstehend unter Rr. 1 erwähnten Steuer⸗Expedition, auf dem Wedding an der Straße von den Rehbergen nach dem Oranienburger Thore in dem Hause Müller— straße Rr. 75, auf der Reinickendorfer Schäferei an der Chaussee bon Reinickendorf nach Berlin in dem Hause Reinicken— dorfer Schäferei Nr. 33.

Ueber die Abfertigungsbefugnisse dieser Stellen bestimmen die folgenden 5§. 6 bis 11 das Naͤhere.

Die im §. 4 des Regulativ⸗Nachtrages vom 7. Juli 1869 unter Nr. 3 und 4 aufgeführten Anmeidestellen in der Badstraße

und in der Oranienburger Vorstadt werden vom 4. April d. J. ab aufgehoben.

F§. 4. . Zu §. 5 des Regulatiys.

Die im §. 5 des Regulativs vom 1. Oktober 1833 bezeichne— ten Steuerstraßen, auf welchen steuerpflichtige Gegenstände in den steuerpflichtigen Stadtbezirk eingeführt werden dürfen, erleiden fol— gende Veränderung, beziehungsweife Erweiterung:

Die Steuerstraße

litt. a. auf der oberen Spree beginnt schon bei der Ein—

mündung des Freiarchengrabens in die Spree,

litt. b. auf der unteren Spree beginnt an der Stelle, wo Martinicke an dem rechten Ufer der Spree auf der Flur—

. grenze zwischen Charlottenburg und Moabit belegen ist,

litt. «. von Cöpnick und Treptow her beginnt an der Brücke über den Freiarchengraben,

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sitt. d. von Rizdorf und Britz ber an dem Punkte, wo der vom Kotikbuser Thore kommende Weg bei dem Rollkruge mit dem von Rixdorf durch die Hasenhalde führenden chaussirten Weg zusammentrifft, J litt. «. von Tempelhof her beginnt an dem Rondel auf der Tempelhofer Chaussee jenseits des Tempelhofer Berges, litt. . von Potsdam und Schöneberg her an der fuͤdöst⸗ lichen Ecke der Mauer des Botanischen Gartens, litt. g. v9n Charlottenburg auf dem linken Spree⸗ . . an der Brucke über den neuen Schifffahrts⸗ kana jitt. h. von Charlottenburg auf dem rechten Spree⸗ ufer mit dem Eintritte in den Stadtbezirk bei Mar⸗ tinicke, von den Rehbergen her beginnt von dem Eintritte in den Stadtbezirk bei dem Hause Müllerstraße Nr. 75 ab, litt. . don Reinickendorf her von dem Eintritte in den Stadtbezirk bei dem Haufe Reinickendorfer Schäferei Nr. 3 ab.

Die unter m bis t im §. 5 des Regulativs vom 1. Oktober 1833 aufgeführten und die für den Verkehr mit steuerpflichtigen Gegenständen und Vieh auf den Eisenbahnen durch besondere Be— kanntmachungen vorgeschriebenen Steuerstraßen bleiben unverändert. Dagegen wird die Bestimmung unter Rr. J der Bekanntmachung vom 8. Juli 1813 (Amtsblatt für 1843, Stück 29, Seite 206) hiermit aufgehoben. Es scheiden mithin die von der Militair⸗- und von der Schöneberger Brücke über den neuen Schifffahrtskanal

litt. i.

zum Anhaltischen Thore führende Militair⸗ und Schöneberger

Straße aus der Zahl der Steuerstraßen aus.

Zu den §§. 12 und 13 des Regulativs. Von den im F 3 genannten Steuerstellen werden die Ab⸗

fertigungen ertheilt: .

A. von der Steuer-Sxzpedition in Moabit während der im §. 12 des Regulatlvs vom 1. Oktober 1833 festgesetzten Dienststunden, z

B. von den im §. 3 unter Nr. 2a. bis f. aufgeführten Anmeldestellen . . a) in den Monaten Oktober bis einschließlich Februar von 5 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends, . b) in den übrigen Monaten von 4 Uhr Morgens bis 11

Uhr Abends. §. 6

Zu §. 25 des Regulativs. l Die Steuer⸗Expedition in Moabit . unbeschränkte Hebebefugniß und ist insbesondere auch ermächtigt:

a) u. den in §. 12 des Regulativs vom 1 Oktober 1833 genannten Steuer⸗Expeditionen Mahlscheine für die unter be⸗ sonderer Aufsicht stehenden Außenmühlen nach Maßgabe der Vorschriften in den 5§. 49, 52, 53, 514 und 56 a. a. O. zu ertheilen;

Zu den §§. 59, 60 und 62. für Gewerbtreibende im äußeren steuerpflichtigen Bezirke Mahlgut, welches auf Mühlen unter allgemeiner Aufsicht zur Vermählung gelangen soll, also der Körnersteuer unterliegt, auf die in den F. 49 und 62 a. a. O. vorgeschriebene Art abzufertigen;

Zu den §§. 92 und 96. . Vieh, welches zum Eingang in den innerhalb der Ringmauer belegenen Stadtbezirk bestimmt ist, wie die in dem ersten Ab⸗ satze des §. 92 a. a. O. bezeichneten Steuer⸗Expeditionen in Versteuerung zu nehmen. Die Steuernden haben sodann beim Eintritt in den vorgedachten Stadtbezirk die Versteuerung durch Vorzeigung der empfangenen Quittung bei der Steuer⸗ Expedition am Neuen Thore nachzuweisen. Zu den §§. 119, 123, 137, 126 und folgende, 153 bis 155 a. a. O.

d) Die vorerwaͤhnte Steuer -Expedition bildet für alle Bewohner von Alt- und Reu-Moabit die besondere Steuerstelle, bei welcher namentlich auch die dortigen Schlächter, Viehbesitzer, Bäcker, Mehlhändler und andere Personen ihre Steuer-Ab⸗ fertigungen nachzusuchen, auch alles Vieh, dessen Schlachtung beabsichtigt wird, anzumelden und vor der Schlachtung zu versteuern haben. Nicht minder führt die Steuer-Exvedition für den erwähnten Stadttheil die Viehkontrole und beaufsichtigt

die Gewerbtreibenden. 3. Die Anmeldest ellen auf dem Wedding und der Reinickendorfer Schäferei üben die im F. 6 unter a be— stimmte Befugniß mit der Beschränkung aus, daß sie die erforder⸗ lichen Mahlscheine nur für solche Getreideposten ertheilen durfen, von welchen vor der Hinschaffung zu den auf dem Wedding und dem Gesundbrunnen gelegenen Mühlen die Körnersteuer (§5. 52 des Regulativs vom 1. Sktober 1833) zu entrichten ist. Die Ab⸗ fertigungen zu diesen Mühlen und die Rückverwiegungen des fer—

tigen Gemahls werden in den in 8§. 12 a. a. O. festgese lenststunden bewirtt. z ar en,

Die im 8. 6 zu b bezeichneten Abfertigungen können beide vorgenannte Anmeldestellen ohne Beschränkung dornehmen.

Dieselben dürfen ferner bon den Bewohnern des Stadtbezirks außerbalb der Ringmauer und den Gewerbtreibenden des äußeren steuerpflichtigen Bezirkes die Schlachtsteuer für zu schlachtendes Vieh erheben, wenn nicht mehr als ein Stück großes und zehn Stück kleines Vieh geschlachtet werden sollen.

Auch haben die Anmeldestellen für die Viehbesitzer auf dem Wedding und dem Gesundbrunnen die im §. 1266. des Regula⸗ tives vom 1. Oktober 1833 vorgeschriebenen Vieh-Kontrolbächer auszufertigen, und jeden Zu⸗ und Abgang an Vieh darin nach den Vorschriften des §. 127 und der folgenden a. a. O. an⸗ und ab⸗ zuschreiben.

Für die Viehbesitzer, welche auf dem Wedding links von der Reinickendorfer Straße wohnen, geschieht die Ausfertigung dieser Bücher von der Anmeldestelle auf dem Wedding, und für die Vieh⸗ besitzer, welche in der Reinickendorfer Strafe und rechts davon auf dem Gesundbrunnen wohnen, von der Anmeldestelle auf der Rei⸗ nickendorfer Schaͤferei. 3.

Zu den §§. 140, 142, 143 und 148 des Regulativs und den §§p. 3 und 4 des Regulativ-Nachtrages vom 7. Juli 1819.

Gegenstände, welche gesetzlich der Mahl- oder Schlachtsteuer oder der Wildpretsteuer unterliegen, sind beim Eingange auf den Straßen, an welchen die im §. 3 genannten Abfertigungsstellen errichtet worden, und ebenso beim Eingang auf den Straßen, an welchen die im §. 1 unter Nr. 1, 2 und 5 des Regulativ⸗Nach⸗ trages vom 7. Juli 1849 aufgeführten Anmeldestellen an der Schönhauser und Prenzlauer Chaussee und in der Potsdamer Vor⸗ stadt bestehen, den Steuerstellen mündlich oder schriftlich nach Gattung und Menge anzumelden und in Gemäßheit des §. 9 des Regulatios vom 1. Oktober 1833 vorzuführen, um entweder

1) sogleich zur Versteuerung zu gelangen (§§5. 9 und 10) oder

2) zur weiteren Abfertigung den Thor⸗Steuer Expeditionen Üüber⸗ wiesen zu werden (§. 27. ;

1) Alle mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Gegenstände, welche auf der Potsdamer Chaussee oder auf der von Charlosten⸗ burg uber Moabit nach Berlin führenden Ehaussee während der im §. 12 des Regulativs vom 1. Oktober 1833 festgesetz⸗ ten Dienststunden eingehen, die Gegenstände mögen für Bewohner des stenerpflichtigen Stadtbezirks innerhalb oder außerhalb der Ringmauer oder für Gewerbtreibende des äußeren Bezirkes (8. 2 am Schlusse) bestimmt sein, müs⸗ sen beziehungsweise bei der Steuer-Expedition in der Pots damer n und der zu Moabit sogleich versteuert werden. §. S Nr. 1.) 6 und schlachtsteuerpflichtige Gegenstände, welche nicht auf den vorstehend zu 1 bezeichneten Straßen, oder welche in der Zeit außerhalb der fuͤr die genannten Steuer-Expedi⸗ tionen festgesetzten Dienststunden eingehen in welcher Zeit diese Steuer-Expeditionen nur die Befugnisse der Anmelde⸗ stellen haben dürfen auf den Antrag des Einbringers sogleich der Versteuerung unterworfen werden, . a) wenn die steuerpflichtigen Gegenstände für Gewerbtrei⸗

bende des außeren Bezirkes (8. 2 am Schlusse) bestimmt sind oder im Stadtbezirk außerhalb der Ringmauer blei⸗ ben sollen und folgende Gewichtsmengen nicht uͤbersteigen; aa) bei den Anmeldestellen auf dem Wedding und der Reinickendorfer Schäferei 10 Ctr.

bb) bei den Anmeldestellen am Rixdorfer Damm, auf dem Tempelhofer Berge, in der Potsdamer Vor⸗ stadt, an der unteren Kanalschleuse, in Moabit, auf

der Schönhauser und Prenzlauer Chaussee

2 Ctr. oder .

b) wenn das Gewicht der zur Stadt innerhalb der Ring⸗ mauer bestimmten Gegenstände das Gewicht von R Etr.

nicht erreicht. ö . 16.

In Bezug auf eingehendes Wildpret, gleichviel ob solches nach dem steuerpflichtigen Stadtbezirke außerhalb oder innerhalb der Ringmauer bestimmt ist, haben die zu Moabit und in der Potsdamer Vorstabt belegenen Steuer⸗Exzpeditionen unbeschränkte, alle Anmeldestellen dagegen eine dahin beschraͤnkte Abfertigungs⸗ Befugniß, daß sie die Steuer nur erheben dürfen, wenn dieselbe 3 Thlr. oder weniger beträgt.

in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung der einge⸗ aha n, , ,. oder wildpretsteuerpflichtigen Gegenstände bel einer der im 5. 10 gedachten Hebestellen stattgefunden hat, liegt dem Einbringer ob, die versteuerten Gegenstände, insofern