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nahmen waren theils nicht entschieden genug, dem freiwilligen, liberalen Eingreifen der einzelnen Gutsherren blos vorgeschlagen, theils waren ste entschieden nur in Betreff gewisser Oertlichkeiten, je nach Bedürfniß be⸗ sonderer Verhältnisse, oder aber nur Versuche. So ertieß gaiser Alegander J. die Verordnung über die freien Ackerbauern und Unser in Gott ruhender Vater Rikoölai 1. die Verordnung Über die ver⸗ fflichteten Bauern. So würden in den westlichen Gduvernements durch die Inbentar- Regeln die Zuweisung von Land an die Bauern und die Leistungen dieser festgestellt. Doch nur in sehr geringer Ausdehnung ge⸗ langten die Verordnungen über die freien Ackerbauer und die verpflich= teten Bauern zu wirklicher Anwendung. Solchergestalt überzengten Wir Uns, die Lage der Leibeigenen zu verbessern sei ein Uns don den Vor⸗ fahren gewordenes Vermächtniß, die Aufgabe, welche von der Hand der Vorsehung Uns durch den Gang der Begebenheiten zugewiesen. Wir 66 diefe Angelegenheit in Angriff genommen durch einen Beweis Unseres
ertrauens zu dem russischen Adel, zu seiner in großartigen Erfabrun⸗
en erprobten Hingebung für den Thron und seiner Bereitwilligkeit, dem . des Vaterlandes Opfer zu bringen. Dem Adel selbst Überließen Wir, auf sein eigenes Anerbieten, Vorschläge zu einer neuen Ordnung. des bäuerlichen Wesens abzufassen, wobei es seine Aufgabe werden mußte, die eigenen Rechte auf die Bauern zu beschränken und die großen Schwierig⸗ keiten der Neugestaltung zu überwinden, nicht ohne Opfer an den eigenen Vortheilen. Auch hat Unser Vertrauen sich gerechtfertigt. Es hat der Adel in den Gouternements⸗Comités, durch die mit dem Vetrauen der 5, . Adels⸗Corporation jedes Goubernements betrauten Glieder der⸗ elben, freiwillig dem Rechte auf die Persönlichkeit der leibeigenen Leute entsagt. In diesen Comités find, nach Sammlung nöthiger Auskünfte, Vorschläge verfaßt worden zu neuer Ordnung des Zustandes der in deibeigenschaft befindlichen Leute und ihrer Beziehungen zu den Gutsher⸗ ren. Diese Vorschläge, die — wie nach dem Wesen der Sache zu erwar⸗ ten stand — sich als sehr verschiedenartig ergaben, sind in dein Haupt⸗ Cömits für diese Angelegenheit verglichen, in Uebereinstinmung und in ein regelrechtes Ganze gebracht, verbessert und vervollständigt, — die in solcher Weise abgefaßten neüen Verordnungen über die gutsherrlichen Bauern und die Hofsleute demnächst in dem Reichsrathe ge⸗ prüft worden. Die Hülfe Gottes anrufend, haben Wir Uns ent⸗ schloßsen, nunmehr diese Sache der Ausführung zu übergeben. Kraft der erwähnten neuen Verordnungen erhalten die leibeigenen Leute seiner Zeit die vollen Rechte der freien Landbewohner. Die Gutsherren, indem sie das Eigenthumsrecht an allen ihnen zugehörenden Ländereien behalten, Üüberlassen für bestimmte Leistungen den Bauern zu fortwährender Nußtz⸗ nießung deren Hof⸗ und Gartenland und überdies, behufs Sicherstellung der Existenz derselben, so wie der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegen die Staatsregierung, die in den Verordnungen festgestellte Quote an Acker⸗ und anderen Ländereien. Im Besitze der Nutznießung des also ihnen zugewiese⸗ nen Landes, sind die Bauern verpflichtet, dafür in den Verordnungen fest⸗ gestellte Leistungen zu Gunsten der Gutsherren zu erfüllen. In diesem Uebergangszustande werden die Bauern als zeitweilig verpflichtete bezeich⸗
w , = n, Orne, dtrcht errget'tz, 1. orf = und Gerten lun Fb guszukaufen; doch können sie mit Zustimmung der Gutsherren auch die Acker- und anderen Ländereien, die ihnen zu fortwährender Nutz⸗ nießung zugewiesen, eigenthümlich erwerben. Mit dergestaltiger Erwerbung einer bestimmten Landquote werden die Bauern aller Verpflichtungen gegen die Gutsherren in Betreff solch ausge— kauften Landes ledig und treten in den definitiven Zustand freier bäuerlicher Eigenthümer. Durch eine besondere Verordnung über die Hofsleute wird der Uebergangszustand für diese geregelt, ent— shrechend ih ten Beschäftigungen und Bedürfnissen; nach Ablauf einer zwei⸗ jaͤbrigen Frist, vom Tage des Erlasses solcher Verordnung, erhalten sie die bolle Freiheit und zeitweilige Erleichterungen in Betreff öffentlicher Lasten. In nach diesen Hauptgrundsätzen verfaßten Verordnungen wird die künf— tige Lage der Bauern und Hofsleute bestimmt, die AÄrt der bäuerlichen Gemeindeverwaltung geregelt und werden ausführlich die den Bauern und Hofsleuten ertheilten Rechte angegeben, so wie die ihnen obliegenden Verpflichtungen gegen die Staats⸗Regierung und gegen die Gutsherren. ö Obschon . Verordnungen, sowohl die allge⸗ meinen, als die örtlichen, und die ergänzenden Negeln für einige besoͤn⸗ dere Oertlichkeiten, für die Güter des hur mit sehr geringfügigem Vesitz thum angesessenen Adels und für die Bauern, welche auf gutsherrlichen Fabriken und Gewerbsgnlagen arbeiten, nach Möglichkeit den örtlichen wirthschaftlichen Bedürfnissen und Gewohnheiten angepaßt worden, — so überlassen Wir dennoch, um die gewohnheitlichen Verhältnisse da aufrecht zu erhalten, wo sie beiden Seiten zum Vortheile gereichen, den Guts— , mit den Bauern nach gegenseitiger freier ÜUebereinkunft Abmachungen zu treffen und Bedingungen in Betreff des den Bauern zuzuweisenden Landes und der dafür von diesen zu übernehmenden Jeistungen festzustellen, unter Beobachtung der zum Schutze der Unver⸗ letz lich keit olcher Vertrage bestimmten Regeln. Weil aber die neue Ordnung, hei nicht zu vermeidender Verwickestheit der durch dieselbe ge⸗ forderten Veranderungen, 3. auf einmq4l geschaffen werden kann, sondern es dazu der Zeit bedarf, heispielsweise 2 weniger als zwei Jahre, so ist während dieser Zeit, behufs Vermeidung aller Störungen und Sicherung der offentlichen wie der pribaten Interessen, — die gegenwärtig auf den grund⸗ herrlichen Gütern bestehende Ordnung bis dahin aufrecht zu erhalten, wo ö. Beendigung der nothwendigen Vorbereitungen die neue Ordnung . raft getreten sein wird. Um in gehöriger Regelmäßigkeit zu diesem . zu gelangen, haben Wir für gut befünden, anzubefehlen; 1) in ö m Gouvernement, eine Gouvernements-Behörde für bäuerliche Ange⸗ nb ef fen zu eröffnen, welcher die oberste Leitung der Angelegenheiten . 55. gutgherrl chen Ländereien , ,, Bauergemeinden anver⸗ h nnen, 2) in den Kreisen, um an Stelle und Ort die etwa zur Aus⸗ . er neuen Verordnungen sich ergebenden Mißverständnisse und n. ie zu unterfuchen, Schiedsrichter zu ernennen, und aus ihnen ö ch . Zusammenkänfte zu bilden; 3) demnächft auf den gruünd— en Gütern Gemeindeberwaltungen einzurichten und zu dem Ende,
Bestätigung für jedes Gut, in Ausführung zu bringen,
dem er Existenz der und damit der Landbevölkerung ein
bei Belassung der Landgemeinde in ihrem gegenwärtigen ͤ volkteichen Gebieten Bezirks-Verwaltungen zu er n,, fe n 2 ö. den dagegen unter einer Bezirks Verwaltung zu vereinigen; 4 für ö. Landgrmeinde eine Urbarial⸗ Urkunde abzufassen, mit dem reh iche Bestande zu vergleichen und zu bestätigen, in welcher Urkünde! e. auf Grundlage der örtlichen Verordnung — anzugeben fein werden * Quote des den Bauern zu fortwährender Nutznießung zuzuweisenden Lan. des und das Maß der auf fie zu Gunsten der Gutsherren fallen n Leistungen, wie für das Land, so auch für andere ihnen bon bensesbẽn zugewiesene Vortheile; 5) diese Urbarial- Urkunden, nach Maßgabe . allendlich aber für all Güter in einem Zeitraume bon zwei Jahren in i ,
lassen, gerechnet vom Tage, da dieses Manifest erlassen; 6 . Ablauf die ser Frist Bauern und 20 in 3 ih, e . hotsam gegen ihre Gutsherren zu
ofs leute früheren Ge hör geg re 6, berbarren und unweigerli ihre früheren Leistungen zu erfüllen haben; I daß die Gutsherren die ufsicht über Ruhe und Ordnung auf ihren Gütern, mit Befugniß Gericht und. Polizei zu üben, behalten, bis die Bezirke eingerichtet und die Bezirls⸗ gerichte eröffnet find. Die unvermeidlichen Schwierigkeiten der also . zunehmenden Umgestaltung etwägend, setzen Wir Unser Vertrauen bor Allem auf die allgütige, Vorsehung Gottes, die Rußland beschützt. Hier. nach aber vertrauen Wir auf des Wohlgeborenen Adels hochherzigen Eifer für das allgemeine Beste, wie Wir denn nicht unterlassen können, ihm in Unserem und des gesammten Vaterlandes Namen die verdiente Anerken⸗ nung auszusbrechen für seine uneigennützige Handlungsweise bei Verwirke lichung, Unserer Plane. Rußland wird es nicht vergessen, wie derselbe freiwillig, getrieben nur durch Achtung für Menschen würbe und christ⸗ c Liebe Für den Rächsten, dem nunmehr aufzuhebenden Leibeigenschastsz⸗ Rechte entsagte und den Grund legte zu der neuen wirthschaftlichen, Zu⸗ kunft der Bauern. Wir erwarten zweifelsohne, es werde. derselbe in gleich edelgesinnter Weise auch weiter besorgt sein, die neuen Verordnun— gen in guter Ordnung und im Geiste des Friedens und Wohlwollens in Ausführung zu bringen und es werde jeder Grundherr in den Grenzen. seines Gebietes jene große That, des gesammten Standes vollbringen, in— auf für beide Theile vortheilhafte Bedingungen hin! die auf seinen Ländereien angesiedelten Bauern gestaltet r 20 gutes Beispiel giebt! i je anleitet zu pünktlicher und redlicher refuge . n n e zrdnungen. Mannigfache Beispiele freigebiger Fürsorge der Guts= herren für das Wohl der Bauern und dankbarer Anerkennung der Bauern für die wohlthätige Fürsorge der Gutsherren kräftigen Unsere Hoffnung es werde durch gegenseitige freiwillige Abmachungen der rößere Theil dẽr Schwierigkeiten überwunden werden, die in gewissen mil der Anwen⸗ dung allgemeiner Regeln auf die vielfach verschiedenen Verhältnisse der einzelnen Güter unvermeidlich, — und auf diese Weise der Uebergang e. der alten zur, neuen Ordnung erleichtert und für die Zukunft as gegenseitige Vertrauen immer mehr gefestigt werden ö wie gutes Einvernehmen und ein einmüthiges Bestreben fürs allge⸗ Hired er ee ln dg die Ausführung derjenigen Abmachungen zwischen . . auern zu erleichtern, durch welche letztere, neben Hof— e , rr, 4 . und andere Ländereien zuͤm Eigenthum er— e en, 6 ,,. taatsregierung, auf Grundlage besonderer Vor⸗ nde, . . il erwiesen werden durch Aus reichung von Vorschüssen und r. 3 u ö auf den Gütern ruhenden Schulden. Wir berlassen uns . . en 6 Sinn Unseres Volkes. Als der Gedanke der r, . rn . n,, Aufhebung des Leibeigenschaftsrechts bekannt a , nnr 6 en nicht, auf denselben vorbereiteten Bauern. henneeisenn . nisse sich gezeigt. So gedachten Manche nur der . ö . Verpflichtungen. Jedoch ward der gemeine . a sln daten cherzengung, nicht wankend, daß, wie nach natür— en en, i 9 Segens der Gesellschaft frei Genießende auch haft benen gn, l uin , Verpflichtungen dem Wohle der Gesell—= een sehe unn . ö. h nach christlicher Srdnung Jedermann unter⸗ rm nm, nr i eit, die Gewalt über ihn hat, und geben muß ,. schuldig ist, Schoß, dem der Schoß gebuͤhret, Zoll, dem . 299 ; 5 , die Furcht gebühret, Ehre, dem die Ehre gebüh⸗ . uicht 6 ie von den Gutsherren den Gesetzen gemäß eriworbe⸗ gt, en e i, entzogen werden können, außer bei angemessener , . Mn . Abtretung; daß es aller Gerechtigkeil zu⸗ beitung 0 Tea ener n rr rn, zu nutzen, ohne dafür eine entsprechende ,, nn, 3 so hoffen und erwarten Wir denn, daß die leib⸗ . gew t ö. 19 sich ihnen eröffnenden neuen . jene ö 3 ert berstehen und mit Dankbarkeit entgegen— , , ng ö er Wohlgeborne Adel zur Befferung ihrer Lage Hegrin dune bes Eil . einsehen, daß, indem sie für sich eine sicherere . ö ö hums, eine größere Freiheit in Anordnung ihrer , ö , . bor der Gesellschaft wie bor sich sel n st berpflichtet eee, Deus . 's neuen Gesetzes durch treue, wohlgesinnte und rah ata. en, ö. ihnen ertheilten Rechte zu ergänzen. Selbst das w . die Menschen nicht in glückliche Zustände zu . dh hann 1 nicht bemüht sind, unter dem Schutze des Gesetzes wachst ir , wn n. Es erwirbt sich Zufriedenheit nur und dung! der eigenen srraft durch unermüdliche Arbeit, vernünftige Verwen⸗ . e und Mittel, strenge Sparsamkeit und überhaupt . 1 der Furcht Gottes. Diejenigen, welche mit der . ereitenden Maßnahmen für die neue Ordnung des un genen rn. und mit der Einführung selbst in diese Ord⸗ ,, 7 6 eine besondere Aufmerksamkeit darauf 1 de,, . g es durch regelmäßiges ruhiges Vorgehen . e fam eobgchtung auch der passenden Zeit, damit feubmer g e eln, 36 Ackerbauer nicht von ihren nothwendigen aner, n hen „Beschäftigungen abgezogen werde. Mögen die
aher sorgfältig das and bearbtiten und die Früchte desselben
einernten, um dann aüs wohlgefüllter Scheuer die S us n aat zu entnehmen zur Aussaat auf das ihnen zu fortwährender . .
Land oder das bon ihnen selbst zu freiem Eigenthum erworbene. kreuzige dich,
des offentlichen Wohls. Gegeben in St. Petersburg, am 19. des Februar⸗ monats,
Allergnädigste Manifest über Verleihung der Standesrechte freier Land⸗
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Be⸗ rechtgläubiges Volk, und rufe mit Uns den Segen Gottes auf deine freie Arbeit, das Pfand deines häuslichen Wohlstandes wie im Jahre der Geburt Christi Tausend achthundert und einund— sechzig, im siebenten aber Unserer Regierung. (Das Original ist von der igenen Hand Sr. Kaiserlichen Majestät unterzeichnet) Ale pan der. Die amtlichen Blätter fügen hieran folgendes Mitgetheilt: Am 19. Februar dieses Jahres 1861 hat der Herr und Kaiser das
bewohner an die gutsherrlichen Bauern zu unterzeichnen und alle hierauf bezüglichen Verordnungen und Regeln zu bestätigen geruht, in denen festgestellt werden, sowohl die Ordnung der stufenweisen Erwerbung der Rechte, welche diesen Bauern verliehen sind, als ihrer Beziehungen zu den Gutsherren, den Eigenthümern des Grund und Bodens, auf dem die Bauern angesiedelt 6 Sr. Majestät hat es gefallen zu befehlen, daß das am 158. Februar Allerhöchst bestätigte Manifest nebst den an dem⸗ selben Tage bestätigten Vererdnungen in der dafür vorgeschriebenen Weise reröffentlicht und überdies allen Gutsbesitzern und allen Landgemeinden der auf gutsherrlichen Ländereien angesiedelten Bauern zugestellt werden sollen. Bei dem Umfange der neuen Verordnungen und der ungeheuren Zahl von Exemplaren, die nöthig sind, um überallhin bersendet wer⸗ den zu können, wird das Orucken derselben, unerachtet aller in dieser Beziehung ergriffenen Maßregeln, wahrscheinlich einige Wochen erfordern. Unterdessen hat Se. Kaiserliche Majestät, da— mit das Allergnädigste Manifest über Verleihung der Standesrechte freier Landbewohner an die gutsherrlichen Bauern möglichst schnell dem Volke bekannt werde, zu befehlen geruht, dasselbe zuerst in St. Petersburg und Moskau, am Sonntage, den 5. März, zu veröffentlichen. Diese Veröffent⸗ lichung ist am bestimmten Tage erfolgt. In allen Kirchen der Residenz ist dem Volke nach Beendigung der Liturgte das Manifest verlesen worden. Nach Verlesung des Manifestes ward in allen Kirchen mit Kniebeugung das Dankgebet zu Gott dem Herrn dargebracht für Wohlergehen und lan⸗ ges Leben des Herrn und Kaisers Alexander Nikolajewitsch. Exemplare des Manifestes wurden in alle Häuser gesandt. 1 . In derselben Angelegenheit hat der Kaiser nachstehendes Handschreiben an den Großfürsflen Konstantin Niko— lajewitsch erlassen: Ew. Kaiserliche Hoheit! Indem Ich heute das Manifest über Ver⸗ leihung der Rechte von freien Landbewohnern an die gutsherrlichen Bauern unterschrieben und die, anfangs in dem unter Ihrem Vorsitz be— standenen Haupt-Comité für die Bauern-A Angelegenheit, darauf aber im Reichsrath geprüften allgemeinen und lokalen Verordnungen und Regeln für die Bauern und Hofsleute, welche von der Leibeigenschaft befreit wer⸗ den, bestatigt habe, wünsche Ich sowohl nach Meiner Herzensneigung als aus Pflicht an diesem für Rußland so denkwürdigen Tage, Ihnen Meine lebhafteste und tiefste Anerkennung für die richtige, schnelle und Meinem Willen und Meinen Erwartungen entsprechende Beendigung dieser wichtigen Staats-Angelegenheit auszudrücken. Seit Ihrer Ernennung am 15. Juli 1857 zum Mitglied des Comités, das für die zu unternehmende Reform gebil⸗ det wurde, haben Sie unausgesetzt den thätigsten Antheil an den Arbeiten desselben genommen und nach Beendigung derselben im Oktober 1869, als die Arbeiten den bei diesem Comité bestehenden Redactions-Kommissionen übergeben wurden, habe Ich, indem Ich das Haupt-Comité zu einer ge⸗ nauen Prüfung der ihm vorgelegten Projekte berief, aus besonderem Ver— trauen zu Ihnen, Ew. Kaiserliche Hoheit zum Vorsitzenden in diesem Co⸗ mité ernannt. Sie haben dieses Vertrauen vollkommen gerechtfertigt. Indem Sie tiefeingehend und sorgfältig alles auf die wichtigen, mannig⸗ faltigen Fragen sich beziehende studirten, welche bei der Beurtheilung der schon unternommenen Maßregeln zu deren Vervollkommnung aufstoßen haben täglich mit glühendem Eifer für das allgemeine Wohl den Arbeiten im Haupt-Comité alle Ihre Bemühungen, Ihre ganze Zeit geweiht, und ohne Zweifel gebührt der Dank besonders Ihnen, daß die ausführliche Prüfung dieser umfangreichen Angelegenheit in allen ihren Theilen, die Verbesserung und Ergänzung der Projekte, die Beseitigung aller dabei entstehenden Bedenken, die schließ— liche Aufstellung einiger neuen Verordnungen in der von Mir bestimmten Zeit zu Ende gebracht worden sind. Für diese Beweise einer unermüdeten, musterhaften Thätigkeit des Haupt⸗-Comité's für die Bauern-Angelegenheit beauftrage Ich Ew. Hoheit, den Mitgliedern desselben Meinen herzlichsten Dank auszusprechen. Ich und mit Mir natürlich ganz Rußland werden nie vergessen, wie thätig Ew. Kaiserliche Hoheit und alle andern Mitglieder des aupt⸗ Comités bei diesem wichtigen Exeigniß gewesen sind. Die Zukunft ist Gott allein bekannt und der endliche Erfolg der unternommenen großen That hängt von Seinem heiligen, stets gnadenreichen Willen ab. Aber wir können jetzt schon mit gutem Geiwissen uns sagen, daß zur Ausführung derselben alle uns zu Gebote stehenden Mittel angewandt find, und in Demuth hoffen, daß die über unser geliebtes Vaterland waltende Vorsehung bie Ausführung unserer Absichten segnen wird, Reinheit ihm bekannt ist. Bei Bestätigung der Verordnungen über Aufbebung der Leibeigenschaft der Guts- und Hofsbauern und der Organisation ihrer Existenz, hielt Ich es für nothwendig, auch Maßregeln im Allgemeinen für die sämmtlichen Agrarverhältnisse zu treffen. Deswegen gründe Ich ein Comité unter Meiner unmittelbaren Leitung, in welchem Ich Ew. -Kaiserliche Hoheit zum Mitglied und Vor⸗ sitzenden erwähle. Ich zweifle nicht, daß Sie, Meine Gedanken und Wünsche über diesen Gegenstand kennend mit Ihrem gewohnten durch
mußten, Sie
nichts erkaltendem Eifer thätig sich den Müben dieses neuen, aber mit“ dem vollendeten im engsten Verband stehenden Werks unterziehen werden.
Ich verbleibe für immer Ihr Sie herzlich liebender und dankbarer St. Petersburg, den z19. Februar 1861. Alexander.
deren
Telegraphische Deyeschen. (Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Büreau.)
Itzehoe, Sonntag, 24. März, Morgens. Der Verfassungs⸗ Ausschuß der Ständeversammlung wird nachträglich beantragen,
ausdrücklich zu erklären, daß die Regierung das Budget nicht vor⸗
gelegt, sich auch nicht zur Vorlage desselben bereit erklärt habe.
Stuttgart, Sonnabend, 23. März. Die Regierung hat der Kammer eine Gewerbe-Ordnung auf Basis der vollsten Gewerbe⸗ freiheit vorgelegt. Der Chef des Kultusministeriums, Rümelin, hat seine Entlassung genommen. Die Kammer hat sich vertagt.
Wien, Sonntag, 24. März, Morgens. Die Reichsräthe Geringer, Mereandin, Almash, Fließer, Ozegobie, der Präsident der venetianischen Finanzpräfektur, Holzgethan, und der Ministerialrath im Justizministerium, Quesar, sind zu
Staatsräthen ernannt worden.
Wien, Sonnabend, 23. März. Wie die heutige „Oester⸗ reichische Zeitung“ erfährt, wäre der hiesige russische Gesandte beauftragt, offiziell zu erklären: Rußland mache den Fürsten von Montenegro persönlich dafür verantwortlich, daß die Montenegriner sich der Theilnahme an den Unruhen in der Herzegowina enthalten. Eine hierauf bezügliche energische Note Rußlands sei kürzlich an den Fütsten von Montenegro abgegangen.
Pesth, Sonnabend, 23. März. Die Restauration des Stadt⸗ magistrats hat in bester Ordnung begonnen. Gewählt wurden zum Bürgermeister Rottenbiller, zum Stadtrichter Horvath, zum Stadthauptmann Thaiß, zum Vice-Bürgermeister Sa:godh. Pesth, Sonnabend, 23. März, Der „Pesti Naplo“ bringt einen Artikel Deak's, in welchem alle in dem Rundschreiben des Agramer Komitats enthaltenen Anklagen widerlegt werden und Ungarn gegen den Vorwurf aller Suprematie⸗Gelüste verwahrt wird. Ungarn wünsche, heißt es, ein friedliches Einverständniß und würde gegen die Losreißung Croatiens keine Gewalt anwen⸗ den. Wolle Croatien aber den Reichsrath beschicken, so sei jede fernere Verständigung mit Ungarn unmöglich, denn dieses könne seine tausendjährigen Rechte nicht fremden Händen übergeben.
London, Sonnabend, 23. März. Nach hier eingetroffenen Nachrichten aus Washington vom 13ten d. verweigerte der Prä⸗— sident Lincoln, die Kommissäre der südlichen Staaten anzuhören. Die Constitution des Südens ist veröffentlicht worden; sie nimmt den Fremden das Recht, bei Beamtenwahlen mitzustimmen.
Turin, Sonnabend, 23. März. In der heutigen Sitzung der Kammer sagte Graf Cavour, das Programm des Ministe— riums sei keinem Wechsel unterzogen worden.
Paris, Sonnabend, 23. März. Aus Warschau wird ge— meldet, daß Mukhanoff seine Demission erhalten habe.
Warschau, Sonnabend, 23. März, Abends 7 Uhr 30 Minuten. Die so eben bekannt gewordene Allerhöchste Genehmigung zur Ent⸗ lassung des Geheimraths Mukhanoff aus dem Staatsdienste wurde von der Bevölkerung mit Jubel aufgenommen.
Breslau, Montag, 25. März, Morgens. Die „Breslauer Zeitung“ meldet aus Warschau, daß eine schleunige Abreise den Geheimrath Mukhanoff gegen die auf dem Bahnhofe stattgehab⸗ ten Volksdemonstrationen nicht geschützt habe und daß diese⸗De⸗ monstrationen auf den folgenden Stationen sich wiederholten. — Die Bürger-Delegation Warschau's hat sich aufgelöst und ist vor⸗ läufig durch ein aus acht Personen bestehendes Comité ersetzt
worden.
Literatur, Kunst und Wifsenschaft.
„Geschichte von England“ erscheint binnen Kurzem, als Ergänzung zu der Bülau'schen Uebersetzung, bei T. O. Weigel in Leipzig der fünfte Band in deutscher Uebersetzung von Theodor
— Von Macaulay)'s
Stromberg in Bonn. Die Familie des verewigten großen Geschicht⸗ schreibers hat das Recht der Uebersetzung in fremde Sprachen sich bor⸗ behalten, und die Herausgeberin des fünften Bandes, die Schwester Macaulah's, Lady Trevelyan, hate die deutsche Uebersetzung Th. Stromberg
übertragen.