612
richts vom 24. August d. J. mit dem Eröffnen hierneben zurück, — bei n der in Ihrem früheren Berichte vom 20. Juli d. J. vorgetragenen Anfrage bezüglich der Kompetenz der Gemeinde— Behörden in Jagd⸗Angelegenheiten davon auszugehen ist, daß, so⸗ weit es sich um eine freiwillige, d. h. nach Lage und Größe der betreffenden Flächen gesetzlich nicht gebotene Einwerfung von Kämmerei⸗Grundstücken in einen nach 5. 4 des Jagdpolizei⸗Gesetzes vom 7. März 1850 gebildeten gemeinschaftlichen Jagdbezirk handelt, der diesfällige Bescluß der Mitwirkung der Stadtverordneten⸗ Versammlung nach den Vorschriften der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 nicht zu entziehen ist, daß dagegen, wenn die Ein⸗ verleibung einmal rechtsgiltig erfolgt, resp. demnächst die Theilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbstständige Bezirke von der Aufsichts behörde gemäß §. 4 des Jagdpolizei⸗Gesetzes ge⸗ nehmigt worden ist, alsdann für die Verwaltung des oder der fo gebildeten gemeinschaftlichen Jagdbezirke lediglich die allgemeinen Vorschriften der §. 9 bis 11 a. a. O. zur Anwendung kommen, und denselben die Kommune, als Eigenthümerin der eingeworfenen Kaͤmmerei⸗Forsten, eben so unterworfen ist, wie jeder andere Eigen— thümer eines dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke einverleibten Grundstücks. ö
Die Stadtverordneten ⸗Versammlung kann daher alsdann eine Betheiligung an der Verwaltung der fraglichen Jagdbezirke nicht mehr aus dem städtischen Eigenthumsrechte an den eingeworfenen Kämmerei⸗Besitzungen, sondern nur noch insoweit in Anspruch neh— men, als die allgemeinen Bestimmungen der §§. 9 bis 11 1. c., welche die Vertretung der Jagdbezirks⸗-Interessenten der Gemeinde— behörde übertragen, diesen Anspruch etwa zu begründen ver— möchten. 6 .
Die Frage aber, ob unter dem in jenen Gesetzstellen gebrauch— ten Ausdruck „Gemeindebehörde“ in Städten auch die Stadtver— ordneten⸗Versammlung zu verstehen, kann in Konsequenz des dem Eirkular⸗Reskripte vom 24. Dezember v. J. zu Grunde liegenden Prinzips, wonach die Jagdnutzung in gemeinschaftlichen Jagdbezirken nicht als zum Gemeinde-Vermögen gehörig, sondern als Inter— essenten-Vermögen aufzufassen ist, und in Uebereinstimmung mit der hierauf gegründeten weiteren Deduction der Königlichen Regie— rung, namentlich mit der dem §. 49 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 vindizirten richtigen Auslegung, nur im Sinne Ihres Berichts bom 20. Juli d. J, also dahin entschieden werden,
daß zur Ausübung der im 5. 9 und 11 des Jagdpoligeigesetzes ä ern, vynr Kwmnrurrrns Guνον tt rofbnnfti' v Brin it hat setz lich befugt ist.
Es wird indessen dieser Grundsatz nur da, wo die Mitwir— kungs⸗Befugniß der Stadtverordneten zwischen ihnen und dem Magistrat streitig ist, ausdrücklich zur Geltung gebracht zu werden brauchen, wogegen da, wo im Einverständniß beider städtischen Be— hörden eine Konkurrenz der Stadtverordneten-Versammlung faktisch stattfindet und deren fernere Uebung an sich nicht bestritten ist, es an einem Bedürfniß fehlt, von Oberaufsichtswegen diese Konkurrenz zu untersagen, hier vielmehr die Königliche Regierung Sich darauf wird beschränfen können, aus §. 86 der Städte-Srdnung vom 30. Mai 1853 über die zwischen beiden staͤdtischen Behörden ob— . Meinungsverschiedenheit im konkreten Falle Entscheidung zu treffen.
Die Königliche Regierung wird hierdurch ermächtigt, nach die— sen Gesichtspunkten die fernere Anwendung des Refkripts vom 5. September 1850 (Ministerial⸗Blatt S. 255) in den vorkommen den Einzelfällen zu modifiziren, und bleibt Ihr überlassen, danach insbesondere in den zur Sprache gebrachten Fällen von! F. und N ressortgemäß zu befinden.
Berlin, den 19. Dezember 1860. Der Minister für die landwirthschaft— lichen Angelegenheiten.
Graf von inen,
An die Königliche Regierung zu N.
2.
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
Justiz⸗Mtinisterinm.
Allgemeine Verfügung vom 7. März 1861 — be— treffend die Gebühren der zum Physikats amte qualifizirten Kreis-Wundärzte.
Nachdem seit laͤngerer Zeit promovirte Aer te, welche die Phyfilatẽprüfung bestanden haben, als gr, Gerate , , . sind, ist der in häufig . daß dergleichen ne, , ,,. die reis-Phhsiker in Behinderungsfaͤllen ver— ö. . haben, oder von den Gexichts-Behörden zur seibstständigen
usführung solcher medizinisch⸗forensischen Geschäfte herangezogen
worden sind, welche zu den Functionen der Physiker gehören, und es hat sich hieraus die Frage ergeben, ob in derartigen Faͤllen die für die Physiker bestimmten Gebührensaäͤtze bewilligt werden können. . Zur Beseitigung der entstandenen Zweifel wird im Einverständ⸗ nisse init dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Me— dizinal-Angelegenheiten hierdurch bestimmt, daß die Höhe der Ge— buͤhren, welche den zum Physikatsamte qualifizirten Kreis Wund⸗ aͤrzten zu bewilligen sind, von der Natur des Geschäfts, bei wel— chem ihre Thätigkeit in Anspruch genommen wird, abhängig zu machen ist. ;
6 ö Geschäft von der Art, daß dasselbe von einem zu hö— heren Aemtern nicht befähigten Kreis-Wundarzte wahrgenommen werden könnte, wie z. B. in den Fällen des 5. 141 der Kriminal— Ordnung, so dürfen dafür in allen Fällen ohne Rücksicht auf die höhere Qualification des zugezogenen Kreis-Wundarztes, und ohne Rücksicht darauf, ob derselbe in Vertretung des Kreisphysikus auf— tritt oder nicht, nur die unter Littr. B. im fünften Abschnitt der Taxe bestimmten Verguͤtigungen zugebilligt werden. .
Ist das Geschäft dagegen von der Art, daß zur Wahrnch: mung desselben eine höhere Qualification erforderlich ist, als bei einem Kreis-Wundarzte vorausgesetzt wird, so daß der Kreis⸗ Wundarzt, wenn ihm die Befähigung zum Physikat abginge, als Vertreter des Kreis-Physikus nicht auftreten könnte, so muß der in der Verfügung vom 17. September 1832 (Jahrb. Bd. 40 S. 277) ausgesprochene Grundsatz zur Anwendung kommen, wonach die Privat-Aerzte für die Vertretung der gerichtlichen Aerzte die den letzteren zukommenden Gebühren beziehen, weil unter der bezeich⸗ neten Voraussetzung der zum Physikat befähigte Kreis-Wundarzt nicht in Erfüllung seiner Amtsobliegenheiten als solcher, sendern unter denselben Verhältnissen, wie jeder Privat-Arzt herangezogen wird.
Die Gerichtsbehörden werden angewiesen, sich hiernach in vor—⸗ kommenden Fällen zu achten.
Berlin, den 7. März 1861.
Der Justiz-Minister von Bernuth.
An sämmtliche Gerichtsbehörden.
ͤ Aung erommen: Ver Ero⸗Kammerer tur Hergogth urg, Freiherr von Plotho, von Parey.
um Magde⸗
Abgereist: Ihre Durchlaucht die Pri ; . . lauch inzessin Elisabe bon Wied nach Neuwied. *. . Der Heneral⸗Major und Commandeur der 6. Infanterie-Bri— gade, Freiherr Hofer von Lobenstein, nach Stektin. Der General-Major und Kommandant von Stettin, von Twardowski, nach Stettin.
Berlin, 25. März. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren die Erlqubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Oldenburg Königlicher Hoheit ihnen verliehenen Haus, und Verdienst-Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen, und zwar:
Des Ehren- Groß-Komthuür-reuzes: dem Direftor des Allgemeinen Kriegs-Departements, General⸗ aer, n von der Goltz; . Des Ehren-Komthur-— ⸗ . . ö h Kreuzes: riegs⸗-Ministerium, Oberst-Lieutenant Teisler, und
Des Ehren⸗-Ritter-Kr euzes erster Klasse:
dem Hauptmann von dem Bussche dieser Abtheilung.
Summarische Uebersicht des Per sonal⸗ und Ver⸗ mögensbestandes des Pensionsvereins der Rechts⸗ anwalte im Departement Frankfurt a. d. O. und der mit demselben verbundenen Witt wen- und Sterbekassen⸗Vereine am Schlusse des Jahres 1860.
Vergl. Staats⸗Anzeiger von 1860, S. 799.
Abtheilung für die Artillerie- Angelegenheiten im
613
5
nach, wovon 19,600 Thlr. mit Kur- und Neu—
märkischen Pfandbriefen belegt, 5ß Thlr. 21 Sgr.
1 Pf. baar in der Kasse waren.
Am Schlusse des Jahres 1859 betrug das
Vermögen 19 t , 5
es hat sich also im Jahre 1860 vermehrt um TS Thi. F Sgr. TF. Vereinnahmt wurden außer dem aus dem Jahre 1859 übertragenen
Bestande von 157 Thlr. 13 Sgr. 5 Pf. a) eingezogene Reste 10 „ — — b) Beiträge der Mitglieder . J . .
d) Eintrittsgelder von 7 neuen Mitgliedern 140 „,
in Summa... W569 Thir. 5 Sgr. TF.
.
Dagegen sind verausgabt 1) an zwei Pen ⸗
sionaire 625 Thlr. — Sgr. — Pf. 2) zum Aukauf von
18002hlrn. Kur⸗
und Neumär⸗
Pfand⸗
3) Gehalt des Ren⸗ danten u. Druck⸗ unn in Summa. . . . . Es ist mithin der oben angegebene baare Bestand von verblieben.
Don 14 109
56 Thlr. 21 Sgr. 1Pf.
II. Der Wittwenkassen⸗-Verein, der erst seit 1. Januar 1860 in Thätigkeit getreten ist, besteht aus 31 Mitgliedern. Nach der gelegten Rechnung besitzt derselbe Vermögen
304 Thaler 18 Sgr. 1 Pf. wobon 200 Thaler mit Kur- und Reumärki⸗ schen Pfandbriefen belegt find und 104 Thaler 18 Sgr. 1 Pf. baar vorhanden waren. Da Wittwen-Unterstützungen nicht in Anspruch genommen sind, so ist der ganze Vermögensbestand dem zu sammelnden eisernen Kapital überwiesen. Il Der Sterbekassen⸗Verein. Demselben sind 39 Mitglieder des Pensionsbereins beigetreten. Es ist unter ihnen im Laufe des Jahres 1860 ein Todesfall nicht vorgekom— men, also auch keine Veranlassung dagewesen, eine Unterstützung zu ge⸗
währen und zu diesem Zweck Beitrage einzuziehen.
Tandahßarod d M = . 8. 3 gtechtganwalte Der engere Äusschuß des Pensionsvereins der Recht
J , im Behartement Frankfurt an zstnisterial- Blat)
Nichtamtliches.
f ; 3. Mär Seine Majestät der 1ßen. Berlin, 26. Marz. Seine kö heute die 6 . , Generaͤl-Majors Freiherrn von Manteussel, des 8éh— . iaths Wirklichen Gehei q Illaire und des Wirklichen Raths Wirklichen Geheimen Raths k ‚eer : „-Regierungs-Raths ECostenoble gegen. Heheimen Ober-Regierungs-Raths Costenobte entgegen h rh, empfingen Se. Majestät die Meldungen mehrerer 6 im Beisein des Feldmarschalls Freiherrn von Wrangel, , . zen August von Württemberg Königlicher Hoheit und des General⸗ Lieutenants von Alvensleben. 31. dient . r eber. Stuttgart, 24. 6 . heide * ; immte Zei un ide Kammern auf unbestimmte Zeit vertag 3 Verragungs-Rescript ist dem ,, J erkheilt worden, der Regierung seiner Zeit Nach er 3 wann die Kommissio nen, namentlich die Finanz , . welche versammelt bleiben, mit ihren Arbeiten so wei — 26 geschritten seien, daß die allgemeinen n, , , 2 — ö . ⸗ nz⸗ ommen werden konnen. Da nun die ging mmi . . des Etats eine Zeit von zwei ., ö. 5 wendig erklärt hat, so glaubt man, daß ,, g Stände auf Ende Mai oder Anfang Funt erfo gen ; ö Aus der gestrigen Sitzung der Kammer der , . vorzug s weise zweierlei zu . i n ., y, 3 Linden einen Gesetz⸗ Entwurf, eine ,, nd, eingebracht hat welche bom Prinzip 28 er f dis?) 5 Interpellation und Antwort über den
e ere Ge⸗ . tschen Vaterkandes gegen äußere Ge— . . für Württemberg“ berichtet darüber
d inister des Innern eine Interpellation, den Schutz K , e, olg . u che —̃ nde habe man di ö nn n, und daß man
zeugung, daß ur Vertheidigung
daher die Regierungen
8a n vorzukehren. Die Anfrage f nicht beabfichtige, Vorlagen über einen befest Schwarzwald und die Wehrhaftmachung des
wärtigen Landtag einzubringen. Minister Frhr. v. Lind en: Ueber den Zweck— den der Abg. Fetzer im Auge habe, seien gewiß Alle einig, und es sei für die egie· rung wie für das Volk heilige Pflicht, Alles aufzubieten, um die Integrität des Landes zu erhalten. Wenn inan auch hierüber einig sei, so habe die Anfrage eine Richtung angenommen, daß er schüchtern fei, darauf zu antworten; aber er habe deshalb Rücksprache mit dem betreffenden Departement genommen, und könne wenigstens die von dort erhaltenen Notizen mittheilen. Hiernach würde ein fogenanntes verschanztes Lager einer Festung mit Lagerraum gleichkommen; eine solche zu bauen, ware aber Sache des Bundes. Uebrigens habe die Regierung biese Frage nie aus den Augen verloren und werde fortwährend ihr Augenmerk darauf hinrichten. Eine Eisenbahn von Ulm gegen die Rheingegend sei vom militgirischen Standpunkt aus längst gewünscht worden; es sei dies eine wichtige strategische Frage, welcher ebenfalls alle Aufmerkfamkeit zugewendet werde. Was den zweiten Theil der Anfrage Fetzer's betreffe, so sei vorauszusetzen, daß wir an unser bestehendes militätrisches System anzuknüpfen haben, und daß eine Vereinigung beider Systeme (stehendes Heer und allgemeine Landwehr) unmöglich wäre, ohne bedeutende Lasten auf das Land zu wälzen. Er selbst habe sich stets für eine allgemeine Landwehreinberufung erklärt; so habe er im Jahre 1843 dafür gestimmt, daß die Regierung die Befugniß haben solle, die Landwehr alljährlich ein- zuberufen, zu üben und damit so lange fortzufahren, bis der ganze Kern des Volkes eingeübt sei. Die Sache sei damals abgelehnt worden. Run habe er dahin gewirkt, daß wenigstens die jüngste Alltersklaffe einberufen werde, aber auch dieser Vorschlag habe wesentliche Beschränkung in der Kammer erfahren, und es scheine also keine große Geneigtheit vorhanden zu sein, auf diesem Wege militairische Kenntnisse und Fertigkeiten zu verbreiten. Fetzer: Die drohende Gefahr erfordere die ernstlichsten Maßregeln und die größ⸗ ten Opfer, namentlich müsse die wichtige Position am obern Schwarzwald gehörig ins Auge gefaßt werden. Er wiederhole daher die in feiner An⸗ frage gelegene Bitte, die Regierung möge diesfalls das Ihrige thun. Bayern. München, 23. März. In der ersten Hälfte des April werden Ihre königliche neapolitanischen Majestäten mit den Grafen von Trani und Easerta in München eintreffen, während der übrige Theil der königlichen Familie mit der Königin⸗ Mutter sich nach Wien begiebt. Die Equipagen und Pferde sind bereits unterwegs. Es dürfte auch noch während der Anwesen— heit des Königs Franz's II. und seiner Gemahlin die Trauung des Grafen von Trani mit der Prinzessin Mathilde in Baiern statt⸗ finden. (A. 3.) Das Königliche Kriegs -Ministerium hat die Erlaͤuterungen zum ordentlichen Etat des Militairbudgets bis auf einzeine Punkte nunmehr der Abgeordnetenkammer vorgelegt. Das außer⸗ ordentliche Militairbudget, mit welchem eine ebentuelle Kreditforde— rung verbunden ist, wird erst später in Vorlage kommen. mie,, . die Prochamation des neuen eine P . — Der Großherzog von Toscana, der . Hiodena und die Herzogin von Parma legen ebenfalls Verwahrung dagegen in abgesonderten Protesten 36. . Se. Masestäh der Kaiser sell, einem Gerücht zufolge 98 R. sth eintreffen. Die Krönung soll in der Gar⸗ . , . nenn, r ni ü de Landtag soll dann der Krönung eigentlich vom Könige zu eröffnen durch Se. Ma⸗ V ämlich zu dem der Eröffnung dur Me zu diesem ZweJe, nam da die Landhaus-Lokalität in sestät, nach Pesth verlegt e n z mentritt, nicht einmal Dfen, wo' der Landtag am 2. April zusamme ihimmel bietet ö grrichtung eines Thronhimmel, einen geeigneten Platz zur E hergerichtet sein soll. und auch „übrigens nicht comfortable genug berg; liche Donau⸗ . 3 Kai Ofen wird die Kaiserliche : Zur Fahrt, des Kaisers nach ö Bereits sind zwei ö f „Adler“ in Stand gesetzt. l Farsers i Dam hach 3 ust Effekten und Einrichtung des Kaiserlichen Schiffsladungen n r tn barg nn hen K 1 1 6 Kaiserin hat sich, as Be er
ö hi 9 ehr gebessert, daß der wie direkte Briefe , 3 . schon Ende , eee ee nr.
pri ade ändische un ria⸗
. n durch das Mittelländis . e rn nnn, sen g nn 6e, bis dahin deren Gesundheit
: Me men. ah . i. hergestellt, oder das hiesige Klima noch nicht
milde genug für ihren . sein, so wird dieselbe ihren vor⸗ äufi thalt in Görz nehmen. ö
,,, Marz. Die Komitat s- Gon oi n
unter anderem folgende Beschlüsse gefaßt Protest ee. ce n 9
die Absendung von Abgeordneten zum Reichsrath un 39 ö.
t der Militairgrenze und Dalmatiens zum kregtisch=
e. Die fremden Beamten haben das Vater⸗
Zalte Maß und Gewicht werde, eingeführt, die
Dörfern sind zu beseitigen. a
Die Komitat s-Congregation be⸗
es der Stadt Fiume: keine Abgeord⸗
er zum ungarischen Land⸗
sendung eines König⸗
. — 66 —