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staltet, hat Arbeiten, deren Ausführung in früheren Zeiten
als das ausschließliche Recht eines einzigen Handwerks an— gesehen wurde, zum Gemeingut, mehrerer verwandter Handwerke gemacht, dergestalt, daß die Kusbildnng in einem solchen Handwerke die volle Befähigung zur Ausführung dieser Arbeiten nothwendig mit sich bringt. Diese thatsäch— lichen Gestaltungen mit ihren Konsequenzen zu ignoriren, war nicht die Absicht der Verordnung vom 9. Februar 1849, welche eben den Nachweis der gewerblichen Befähigung zur Grundlage der gewerblichen Befugnisse machte.
Es sind deshalb schon durch die Fassung des im 5§. 23 der Verordnung enthaltenen Verzeichnisses der prüfungs⸗ pflichtigen Handwerker mehrere Kategorieen derselben, z. B. die „Grob, und Kleinschmiede jeder Art“, die „Gerber aller Art“, die „Sattler mit Einschluß der Riemer und Taͤschner“ u. s. w. auch dann, wenn sie nach örtlichem Herkommen in verschiedene Unterabtheilungen zerfallen, doch rücksichtlich des Nachweises der gewerblichen Befähigung als gemeinsame Klassen von Meistern bezeichnet, innerhalb deren jede Son⸗ derung der Arbeitsbefugnisse ohne Rüͤcksicht darauf, zu welcher Unterabtheilung die einzelnen Meister gehören, ausgeschlossen bleibt.
Die nämlichen Gesichtspunkte sind ferner in Betreff eines Theils der unter den Bauhandwerken begriffenen Arbeiten durch die 5§. 42 ff. der Verordnung vom 24 Juni 1856 und durch die Cirkular-Verfügung vom 13. Dezember 1859 zur Geltung gebracht. In gleichem Sinne haben die Ge— werberäthe und Kommunal-Behörden auch für die Meister anderer unter sich verwandter Handwerke gemein same Arbeits— gebiete in allen Fällen festzustellen, in welchen die betheiligten Meister auf die Abgrenzung streitiger Arbeitsbefugnisse an⸗ tragen, und hat die Königliche Regierung in den Fällen, in welchen nach 5. 2 der Verordnung vom 9. Februar 1849 Beschwerden über unzweckmäßige Festsetzungen der Gewerbe— raͤthe oder Kommunalbehörden zu Ihrer Entscheidung ge— langen, diese Entscheidung nach dem Ergebnisse Ihrer eigenen Erwägung eintreten zu lassen.
Sind die vorstehend erörterten Vorschriften und Gesichtspunkte bis dahin von manchen Innungen und Kommunalbehörden nicht genügend berücksichtigt worden, so ergiebt sich daraus zunächst für die vorgesetzten Behöoͤrden die Verpflichtung, den wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten oder Mißgriffen zu dem Zwecke entgegenzu— treten, damit den bestehenden Vorschriften überall gebührende Folge gegeben und jeder Uebelstand beseitigt werde, welcher nicht diesen Vorschriften, sondern den mit ihrer Ausführung beauftragten Or— ganen zur Last fällt.
Darnach veranlasse ich die Königliche Regierung, auch die Be— hörden Ihres Verwaltungsbezirks mit weiterer Anweisung zu ver— sehen und auf die sorgfältige Beachtung der in Bezug genommenen Bestimmungen mit Nachdruck zu halten.
Berlin, den 2. April 1861.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
An sämmtliche Königliche Regierungen lexcl. Sigmaringen).
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Der bisherige Richter und Syndikus der Unipersität zu Greifs— wald, Haenisch, ist zum Amtshauptmann daselbst ernannt worden.
Der Gerichts⸗A1Asessor Ernst Dahrenstaedt ist zum Richter und Syndikus der Universität zu Greifswald ernannt worden. Dem Privat⸗Docenten bei der philosophischen Fakultät der hiesigen Königlichen Univerfität Dr. F. A. Maercker ist das Prädikat „Professor“ verliehen worden.
Der frühere Rektor Jacob Harnischmacher zu Linnich ist
bei dem Ghmnasium zu Münstereifel als ordentlicher Religions— lehrer angestellt worden.
Tages ⸗ Ord nun ge.
31 ste Sitzung des Abgeordnetenhau ses am Sonnabend, den 6. April 1861, Vormittags 10 Uhr.
I) Bericht der Kommission für das Justizwesen über den Ent— wurf eines Gesetzes, betreffend die Eide der Juden, so wie
über eine zur B 565 n Nr 735 d exathung dabei überwiesens Petition II.
2) Bericht der Kommission für das Gemeindewesen zu dem Ge⸗ setzentwurf, betreffend die Pensionsberechtigung der Gemeinde— Forstbeamten in der Rheinprovinz.
Fortsetzung der Berathung des Fünften Berichts der Kom⸗ mission für Petitionen.
Zweiter Bericht der Kommission für das Unterrichtswesen über Petitionen.
Vierter Bericht der Kommission für das Gemeindewesen über Petitionen.
Bericht der Kommission fuͤr das Gemeindewesen über den Antrag des Abgeordneten v. Rönne und Genossen, die Re⸗ vision der gesetzlichen Bestimmungen über das Paßwesen und die Fremden-Polizei betreffend.
Sechster Bericht der Kommission für Petitionen.
Dritter Bericht der Kommission für die Agrar-Verhältnisse über Petitionen.
Abgereist: Der Ober-Präsident der Rheinprovinz, von Pommer-Esche nach Coblenz.
Der Ferien-Ordnung gemäß beginnt das Sommer-Semester 1861 am 15. April. Die Immatriculationen erfolgen am Sonnabend, den 13. , Donnerstag, den 18., Montag, den 22., Donnerstag, den 25. April, Nachmittags 4 Uhr, im Universitäts-Gerichtszimmer. Die vorschriftsmäßigen Erfordernisse dazu find für Inländer und Angehorige der deutschen Bundesstaaten: Schulzeugnisse, und sollte das Studium unterbrochen sein, Führungs⸗Atteste über die Zwischenzeit, für Ausländer: Pässe oder senstige Legitimationspapiere. Jeder, der bereits Universitäten besucht hat, muß Abgangszeugniß von denselben vorlegen.
Halle, am 25. März 1861. Der Rektor der Königlichen vereinten Friedrichs-Universität. Goeschen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 5. April. Se. Majestät der König nahmen heute den Vottrag des mit der interimistischen Leitung der Geschaͤfte des Ministeriums des Königlichen Hauses beauftragten Wirklichen Geheimen Ober-Finanz⸗Rathes von Obstfelder entgegen.
— In der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses legte der Minister des Innern eine Denkschrift über die Einzelhaft vor. Der Justizminister überreichte dem Hause den Entwurf eines allgemeinen deutschen Handels⸗ Gesetzbuches und stellte die Vorlegung des Einfuhrungsgesetzes in baldige Aussicht. Zugleich sprach er die Hoffnung aus, daß die beiden Häuser des Landtages ihre Bemühungen mit denen der Staatsregierung vereinigen werden, damit noch in dieser Sitzungs— Periode die Aufgabe gelöst werden könne, da das Werk einem lang und tief gefühlten Bedürfniß abhelfen soll.
Kraunschweig, 4. April. Heute nimmt die Abgeordneten— versäammlung ihre Sitzungen wieder auf. (D. R. Ztg.)
. Bremen, 4. April. Mit dem heutigen Tage ist Bremen in die Reihe der gewerbefreien Staaten eingetreten, indem eine beute erschienene obrigkeitliche Verordnung das von der Bürger— schaft am 29. Dezember v. J. angenommene Gesetz über die Auf— hebung der Zünfte veröffentlicht.
Ein nach anderer Richtung hin bedeutungsvolles Gesetz hat gestern von der Bürgerschaft die verfassungs mäßige Zustimmung erhalten, nämlich die Reform unseres Gefängnißwesens auf Grund der Einzelnhaft. Bekanntlich hatte vor wenigen Wochen die Bürgerschaft zu keiner Entscheidung über diese Frage gelangen können, da weder das von der Deputation ihr vorgeschlagene Prinzip der Einzelnhaft, noch das von den Gegnern derselben ver— fochtene Klassenshstem eine Stimmenmehrheit erhielt. Indem der Senat die Bürgerschaft veranlaßte, noch einmal auf den Gegen— stand zurückzukommen, erklärte er sich offen für das System der modifizirten Einzelnhaft und stellte anheim, inwiefern die Ausfüh— rung vorerst auf das Maaß des nächstliegenden Bedürfnisses be— schraͤnkt werden könne. (Wes. 3.)
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Sachsen. Dresden, 4 April. Die Erste Kammer wird nächsten Dienstag, die Zweite Kammer nächsten Montag ihre Sitzungen wieder aufnehmen.
Wie das „Dr. J.“ vernimmt, wird der deutsche Juxristen⸗ tag seine Sitzungen in Dresden in der letzten Woche des Monats
August d. J. halten.
Hessen. Kassel, 4. April. Die „Kass. Ztg.“ veröffent⸗ licht heute die landesherrliche Verkündigung vom 5. Marz d. . betreffend die Wahlen zur Zweiten stammer der Landstaͤnde“. Nach einer Darstellung der auf die Verfassung und das Verhalten der letzten Ständeversammlung bezüglichen Ereignisse heißt es darin zum Schluß:
Gleich bei der Eröffnung des Landtags hatten Wir durch Unseren Minister des Innern eine Reihe von Vorlagen verkündigen lassen, welche die wichtigsten Interessen des ganzen Landes, einzelner Provinzen, beson⸗ derer Stände und einer vom Schicksale hart betroffenen Klasse von Unter⸗ thanen berühren, und noch vor Beginn derjenigen Berathung, welche mit der Inkompetenz⸗Erklärung endigte, war der größere Theil dieser Vorlagen mit dem ausdrücklichen Wunsche überreicht worden, sich deren Prüfung schleunigst und angelegentlichst zu unterziehen.
Diese Vorlagen bestanden namentlich in
einem Gesetzeniwurfe, wonach die fünf Obergerichte wiederhergestellt werden sollen;
einer Proposition, wodurch den Gläubigern der Leih⸗ und Kommerzbank zu Kassel ihre Forderungen ganz oder zum größten Tbeile ohne Belästigung der Staatskasse gewährt werden;
einem Gesetzentwurfe wegen der Abtretung von Grundeigenthum zur Anlegung von Eisenbahnen, welchem sich die Proposition zur Erbauung einer Eisenbahn von Bebra über Fulda nach Hanau anschließen sollte;
dem Voranschlage der Staats-Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1861 — 1863, in welchem insbesondere darauf Bedacht genommen war, ohne Herbeifübrung eines Defizits der größten Zahl der Staatsdiener die sehr n6thwendige Verbesserung ihrer Gehalte zu gewähren, viele für die Landeswohlfahrt ersprießliche Bauten in Ausführung zu bringen und mehrfache andere gemeinnützige Zwecke, wie Verbesserungen im Gewerbs⸗ wesen, in der Landwirthschaft, bei dem Baue der Landwege c. wesentlich zu fördern, und
noch mehreren weiteren Gesetz⸗-Entwürfen. .
Ihr werdet, geliebte Unterthanen, hieraus entnehmen, welche wichtige Landes-Interessen auf dem Spiele stehen, wenn nicht bald Fürsorge dahin getroffen wird, daß die an eine landständische Thätigkeit gewiesene Wirk— samkeit der Regierung sich in ihren auf die Wohlfahrt des Landes ge⸗ richteten Absichten ungehindert entfalten kann. Das Mittel dazu ist in Eure eigenen Hände gelegt und besteht darin, daß Ihr Uns recht bald in den Stand fetzt, den Landtag wieder berufen zu koͤnnen und denselben in seiner großen Mehrheit mit Männern beschickt zu sehen, denen die Wohlfahrt ihres eigenen hessischen Vaterlandes als erste Land⸗ standspflicht gilt und welche, fern von jedem unberechtigten politischen Einfluß, zur Erfüllung derselben den festen Willen und die nöthige Ein⸗ sicht haben. Prüfet vor allen Dingen mit eigenem Herzen und eigenem Verstande, was dem Vaterlande Noth thut, damit diejenigen, welche Euch auf dem Landtage zu vertreten haben, nicht blos ihrer eigenen persön⸗ lichen Ansicht, sondern der Meinung, welche wirklich im Hessenvolke lebt, den richtigen Ausdruck zu verleihen haben; und wenn sich an diese Mei⸗ nung Wünsche knüpfen, welche auf dem dermaligen verfassungsmäßigen Rechtsboden in Erfüllung zu bringen stehen, so könnt Ihr Euch zum Voraus für versichert halten, daß sie bei Uns ein geneigtes Gehör finden werden.
Namentlich versichern Wir Euch Unserer Geneigtheit, solchen Wün⸗ schen entgegen zu kommen und thunliche Förderung zu gewäbren, welche dahin gerichtet sein würden, die Vorschriften über die Vertretung des Landes, sowohl in der ersten als zweiten Kammer, einer weiteren Er⸗ wägung zu unterziehen.
Es gereicht Unserem landesväterlichen Herzen zur wahren Genug⸗ thuung, diejenigen Wünsche Unserer treuen Unterthanen zu erfüllen, welche zum wahren Wohle und Frieden des Landes dienen können, indem solche weder gegen die unveräußerlichen Rechte unserer Krone, noch gegen die Pflichten gegen den deutschen Bund verstoßen. .
In der gewissenhaften Aufrechthaltung jener Rechte und der Ein⸗ haltung dieser Pflichten ruht aber die Autorität der Monarchie, welche zur Wohlfahrt des Vaterlandes unerlaͤßlich ist.
Wir haben, geliebte Unterthanen, hiermit zu Euch ein offenes Wort gesprochen, wie es Unsere Vorfahren in, ernsten Lagen des geliebten Vater⸗ landes ebenfalls zu halten pflegten; mit Vertrauen erwarten Wir von Euch, daß Ihr Unseren wohlgemeinten Absichten entsprechen werdet.
Urkundlich Unserer k ,, und des bei⸗
fü Staatssiegels gegeben zu Kassel am 6. Marz . aer eren ee fei, din Friedrich Wilhelm.
Vt. Volm ar,
Darmstadt, 3. April. Diesen Morgen ist Se. Majestät der tönig von Württemberg, vom Großherzog im Bahnhofe empfangen, hier angekommen und hat einen Befuch am fürstlichen
Hofe abgestattet. (Fr. P. 3.)
Bayern. München, 3. April. Nach neuerer Bestimmung findet die nächste Sitzung der Kammer der. Abgeordneten den 9. d. statt. Die Kammer der Reichsräthe wird aber noch im Laufe dieser Woche eine Sitzung halten. (N. M. Ztg.)
Oesterreich. Triest, 3. April. Heute Vormittags ist der französische Mercantil⸗Dampfer „Stella“, Kapt. Regnier, mit 262 päpstlichen Kriegsgefangenen aus Civitavecchia im hiesigen Hafen eingelaufen. J
Großbritannien und Irland. London, 3. April. Der „Globe“ sagt: Einige Blätter haben versichert, daß die eng⸗ lische Regierung sich weigern werde, die Bepollmächtigten der von der nordamerikanischen Union abgefallenen Staaten als Vertreter einer unabhängigen Macht zu empfangen. Es ist kaum nothwen⸗ dig, zu bemerken, daß unsere Regierung nicht gewöhnt ist, voraus zu verkünden, welche Politik sie in einer Eventualität, die vielleicht gar nicht eintreten dürfte, befolgen wird. Wenn die Gentlemen, die sich Gesandte der provisorischen Regierung in Montgomerh nennen, in London eintreffen, wird Lord J. Russell Zeit genug haben, zu sagen, ob die de facto Macht sich genügend von der Union geson⸗ dert hat, um besondere Unterhandlungen mit ihr zu rechtfertigen. Aber es bedarf keiner halbamtlichen Versicherung, um unsere Leser zu überzeugen, daß Ihrer Maßjestät , . nichts thun wird, was einem Eifer gleichsähe, jene Unionsspaltung, die von der Masse unserer transatlantischen Vettern als ein National-Unglück angesehen werden muß, als vollendete Thatsache anzuerkennen.
Für die Nothleidenden in Indien sind gestern wieder ungefähr 6000 ÜUfd. eingegangen. Binnen 4 Tagen erreichten somit die Bei⸗ träge schon 17,900 Pfd., und da weitere beträchtliche Zuschüsse aus den Provinzen in Aussicht stehen, sieht sich das Comité in den Stand gesetzt, schon mit dem morgigen Postdampfer 20,000 Pfd. nach Indien zu versenden.
Frankreich. Paris, 3. April, Ein heute im, Moniteur“ publizirtes Kaiserliches Dekret vom 30. März erklärt; „In dem Hirtenbriefe des Bischofs von Poitiers vom 22. Februar d. J. liegt ein Mißbrauch vor. Der Hirtenbrief ist und bleibt unter⸗ drückt. Der Unterrichts- und Kultus-Minister hat für die Aus⸗ führung dieses Dekrets und für die Einrückung in die Gesetzsamm⸗ lung zu sorgen.“ Diesem Dekrete schließt das amtliche Blatt den über diese Angelegenheit in der Staatsraths⸗Sitzung vom 27. März vom Staatsrath Suin erstatteten Bericht an. Derselbe füllt über sechs eng gedruckte Spalten des Blattes. Der Unterrichts- und Kultus-Minister, welcher die Klage beim Staatsrath erhoben, hatte den Hirtenbrief 1) als Ueberschreitung der Amtsbefugniß, 2) als Con⸗ travention wider die Gesetze und Verordnungen des Reiches und 3) als eine Handlung bezeichnet, die dazu angethan sei, die Gewissen der Staatsbuͤrger willkürlich zu beunruhigen. Der Hischof von Poitiers seinerseits hatte aber die Kompetenz des Staats rathes und die Anwend⸗ barkeit des Gesetzes vom 18. Germinal X., welches vom Mißbrauch abus) handelt, bestritten, da diese organischen Artikel ein irreguläres Anhängsel des Konkordates und vom heiligen Stuhle niemals aner⸗ kannt feien. Darauf, sagt der Suin'sche Bericht, ist indessen kein Gewicht zu legen; der ganze Hirtenbrief ist 1 eine Censur der Re⸗ gierungspolitik, also eine Ueberschreitung der Amtsbefugniß, 2) eine Beleidigung des Herrschers, also eine Contravention gegen die Gesetze des Reiches, 3) eine Alarmirung katholischer Christenseelen, welche ihre Ergebenheit zur Religion und ihre Verehrung gegen den heiligen Stuhl mit der Treue und dem Gehorsam, welche sie dem Staats⸗ Oberhaupte schuldig sind, vereinigt wissen wollen, also eine will⸗ kürliche Beunruhigung der Gewissen der Staatsbürger. Soll der Brief nun nach der ganzen Strenge des Strafgesetzbuches §. 86 und 204 den ordentlichen Gerichten überwiesen werden? Nein, der Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Germinal X. läßt ein milderes Verfahren zu, so daß die Geistlichkeit alle Ursache hätte, jenes Gesetz zu segnen. In der Regel soll nach jenem Artikel solch ein Fall, wie der vorliegende, im administrativen Wege abgemacht werden, und so soll es auch diesmal geschehen. Der Kaiser ist der beleidigte Theil; ihm muß es vorbehalten bleiben, eine Strafe zu verhängen, welche im Grunde nichts ist als eine heilsame Verwarnung und den Bischof nicht vor den Gläubigen seiner Diözese blosstellt. Senat und Legislative haben bereits aufs glaͤnzendste dargethan, daß die Politil des Kaisers die von ganz Frankreich ist und daß das Land die Auffassung des Bischofs von Poitiers nicht theilt. Möge dieser nun seinen Irrthum einsehen und dankbar sein für die Nachsicht, die gegen ihn geübt wird. Der Kaiser giebt ihm ein neues Beispiel von der christlichen Liebe, ihm, dem Diener des Gottes, der in der Verfolgung für seine Feinde betete und mitten im Leiden xief: Vater, vergieb ihnen, denn sie wissen nicht, was sie thun. So schließt der Suin'sche Be⸗ richt, und der Kaiser hat das ihm vom Staats rath unterbreitete Dekret unterzeichnet. .
Von Toulon wird gemeldet, daß das Evolutionsgeschwader sich seefertig mache, und die Division des Admirals Paris, welche aus bier Linienschiffen und einer Fregatte besteht, unverzüglich nach Syrien gehen soll, wo die Engländer ihre Flottenstation verstaͤrkt haben. Vermuthlich soll dieses Geschwader eben nur die Expedi⸗ tions⸗Armee von Behrut wieder abholen. ,
Italien. In der letzten Versammlung der Bank⸗Actionäre in Turin wurde beschlossen, bei der Regierung um das Recht nach⸗ zusuchen, gegen Abänderung der Statuten im geeigneten Falle Succursale an anderen Plätzen errichten und eventuell das Bank⸗ Kapital vermehren zu dürfen.
„Patrie“ und „Pays“ melden, daß das turiner FKabinet, welches die Vermehrung der Armee nach dem Verhältniß des