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Berlin, 11. April. Se. Maeflät der König haben Aller— gnädigst geruht: Dem Geheimen Ober-Regierungs-Rath Hegel im Staats-Ministerium die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Hessen und bei Rhein Königlicher Hoheit ihm verliehenen Komthur⸗-Kreuzes zweiter Klasse des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 11. April. Des Königs Majestät begaben sich heute früh um 8 Uhr zu einer Truppenbesichtigung nach Potsdam. Um 11 Uhr Vormittags nach Berlin zurückgekehrt, nahmen Allerböchstdieselben die Vorträge des Kriegs-Meinisters und des General⸗Adjutanten, General-Majors Freiherrn von Manteuffel entgegen.
— Das Herrenhaus beschäftigte sich in seiner heutigen Sitzung, nach Erledigung verschiedener geschäftlicher Mittheilungen, mit Be— rathuug des Zweiten Berichts der Petitions-Kommission.
— In der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses beantragte am Schluß der Berathung über die Gewerbesteuer— Novelte der Abg. Wachler Vertagung der Abstimmung über den ganzen Gesetzentwurf auf vierzehn Tage. Der Antragsteller sowohl wie der Abg. von Vincke begründeten den Vertagungsantrag durch den Wunsch, den Ausgang der Grundsteuer— Verhandlungen im Herrenhause abzuwarten. Bei namentlicher Abstimmung wird der Antrag mit 135 gegen 128 Stimmen abgelehnt. — Der Antrag von Rönne auf Revision des Paßwesens und der Fremden-Polizei wird nach dem Kommissions-Antrage erledigt.
Holstein. Itzehoe, 9 April. Heute fand, wie bereits telegraphisch gemeldet, die Schlußbergthung über den zweiten, dritten und vierten Theil des Ausschußberichts statt. Baron von Blome äußerte sich über den zweiten Theil des Berichts, betreffend die provisorische Stellung des Herzogthums Holstein, hinsichtlich der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der dänischen Monarchie,
; babe an der letzten Sitzung nicht theilnehmen können, aber den— noch die Erklärung des Ausschusses über die . Eröffnung an 4. d. Mts. unterschrieben, weil ich seine Ueberzeugung vollständig'tbeile, daß uns kein Budget vorgelegt, keine Konzession der Art gemacht ist. Diese Ueberzeugung, welche ich auch hinsichtlich der anderen Regierungs, Vorlagen hege, bringt mich auf die Frage: Weshalb hat die Reglerung' die Stände denn berufen? Ich habe in einem offiziellen Aktenstücke gelefen, daß die Regierung behufs Abwendung der Bundes Execution noch einen Schritt zur Perständigung mit den Ständen habe thun wollen. Ich habe nirgends den geringsten Schritt der Art gefunden. Hat die Re⸗— gierung etwa die Bedrückungen in Schleswig sistirt? Nein, es ist Alles beim Alten. Hat sie ein Provisorium vorgelegt, welches den Forderungen des Bundes entspricht? Nein! Hat sie eine Budgetvorlage gemacht? Nach ihrer eigenen Erklärung hat sie kein Budget für die ganze Monarchie . Was hat sie denn zur Versöhnung gethan?“ Sie hat einen Paragraphen eingeschoben, welcher zu ihrem eigenen Erstaunen eine solche Elasticität gezeigt hat, daß darin ein ganzes Budget liegt. Uns war diese Ausdehnungskraft unbekannt, und wen nicht eine fremde Hand fie uns offenbart hätte, würden wir sie noch nicht kennen. Ein offiziöses Blatt hat dem Ausschusse deshalb Mangel an Scharfsinn vorgeworfen, aber das Blatt vergißt, uns zu sagen, warum die Regierung es für nöthig befunden, unsern Scharfsinn auf die Probe zu stellen. Den wahren Werth des 5. 13 hat der Ausschuß klar entwickelt. Ich will nur an zwei Punkten zeigen, daß in dieser Frage uns gar kein Entgegenkommen ge⸗ Ei ist. I Hat der Bund für die Daue? des Probisorlums berlangt, daß die Stände beschließendes Recht in allen gemeinschaftlichen An— gelegenheiten Hauch in finanziellen, haben sollen — die Regierung hat es für ein einziges Jahr und mit dem Vorbehalt ertheilt, die Be— schlüsse der Stände zu berwerfen, wenn sie durch dieselben behindert wer— den sollte. 2) Hat die Regierung dem Reichsrathe, der nur für Däne— mark und Schleswig gilt, das gemeinschaftliche Budget zur Beschluß— nahme borgelegt, und findet es ein unerhörtes Begehren, daß wir dasselbe Recht für den übrigen Theil in Anspruch nehmen, Aber, frage ich wieder
weshalb hat denn die Regierung die Stände berufen? Ich kann mir noch eine Antwort denken, namlich die: um Gelegenheit zů haben, sich selbst den Schein, der Versöhnlichkeit zu geben und die Vertreter Holsteins als berrschlüchtig trotzig darzustellen — aber ich verwerfe diese Antwort mit Entschiedenheit, weil ich mir nicht denken kann, daß eine Regierung die Stufe der Erniedrigung betreten könnte, welcher ein solches Verfahren entspricht. Ich
gebe den Versuch auf, dies Räthsel zu lösen. Aber das weiß ich, eine
Verständigung hat die Reglerung nicht erstreben wollen. Welche Resul⸗
. haben denn unsere Verhandlungen gehabt? Eins liegt schon vor: ein
, aus der Negierung entfernt, der, wenn auch lein eigentlich
. hr. doch deutschen Sinn, deutsche Bildung und Mitleid mit Schles⸗
ö ij. . ist entfernt, weil er die merkwürdigen Sprünge des §. 13
ö. en konnte, — für uns ist der Verlust unerfreulich; denn wir
n ihm die einzige Stimme für uns in dem Ministerlum verloren.
Aber wir haben es auch vor Erurtpa außer Zweifel gestellt, an Wem die Schuld all des Uebels liegt.“ .
Bei der Schlußberathung über den dritten Theil des Berichts, den Entwurf einer Spezial-Verfassung für Holstein betreffend, er— klärte der Königliche Commissair, daß, wenn die Versammlung die Annahme des Gesetzes von der im Ausschußbericht gemachten Voraussetzung abhängig mache, daß das von der Versammlung in ihrer letzten Diät beantragte und vom deutschen Bunde unterm 8. März v. J. beschlossene Provisorium für die Stellung Holsteins zu den übrigen Theilen der Monarchie rückichtlich der gemeinschaft⸗ lichen Angelegenheiten ins Leben trete, ein so bedingter Beschluß der Erlassung des Gesetzes unbedingt entgegenstehen würde. Aber die Versammlung genehmigte trotzdem diefen Antrag des Äus— schusses, wie den auf Ablehnung des von der Negierung vorge— schlagenen Provisoriums gerichteten Antrag einstimmig und beauf— tragte schließlich den Präsidenten, das ven ihr zu erstattende Be— denken nebst den bezüglichen Vorlagen zur Kenntnißnahme der
—
Bunkesversammlung zu bringen. (H. B. H.)
Sachsen. Dres den, 10. April. Die Zweite stammer bat in ihrer heutigen Sitzung, welche von Vormittag 160 Uhr bis Nachmittag 4 Uhr waͤhrte, die Berathung über die kurhesfische Verfassungsangelegenheit beendigt. Der von der Depu— tation in ihrer Gefammtbeit gestellte Antrag:
„»gegen die von der deutschen Bundesversammlung durch den Bundes beschluß vom 27. März 1852 in Anspruch genommene Berechtigung, eine in anerkannter Wirksam keit bestehende Verfassung eines deutschen Bundes staates außer Wirksamkeit zu setzen, Verwahrung einlegen“. wurde von der Kammer einstimmig, der Antrag der Majorität der Veputation; „im Verein mit der Ersten Kammer in Gemäßheit der ausgesprochenen Verwahrung die Staatsregierung ersuchen, auf geeignete Weise dahin zu wirken, daß der verletzte Rechtszustand in Kurhessen, unter Festhal⸗ tung der Rechtsbeständigkeit der Verfassung von 1831, so weit dieselbe den Bundesgesetzen nicht widerspricht, wieber bergestellt werde“ mit 44 gegen 19 Stimmen angenommen, das Amendement des Abgeordneten Reiche -Eisenstuck, bei letzterm Antrage einzuschalten: »im Fall eine andere Vereinigung zwischen Regierung und Ständen nicht baldmöglicst zu Stande kommen sollte“ mit 40 Stimmen ab— getehnt. 1Dr. J.)
Oesterreich. Wien, 10. April. Das Kaiserliche Patent Kö a deer, , d ge be e ,.
yr . 1. . etre fer 125, F1Tcbhlichen Angelegenheiten der
s rotestanten im Kaiserreich Oesterreich, dessen wesentlichster Inhalt
bereits telegraphisch gemeldet wurde, enthält 25 Paragraphen, und zwar bestimmt §. 1: ; .
Die E lischei 5 is is ö , augsburgischen und helwbetischen Bekenntnisses 1d berechtigt, ihre kirchlichen Angelegenheiten selbstständi . hti lirchlichen An ig zu ordnen, berwalten und zu leiten. ĩ . . . K . s ̃ ! . . Die volle Freiheit des evangelischen Glaubhensbekenntnisses, so wie das echt der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung ist ihnen für immerwährende Zeiten von Uns zugesichert. ͤ Es , daher alle früher bestandenen Beschränkungen in Absicht . Errichtung bon Kirchen mit oder obne Thurm und Glocken, auf ie Begehung aller religiösen Feierlichkeiten, welche ihrer Glaubenslehre entsprechen, auf die Ausübung der Seelsorge, insoweit diese Beschrän⸗
kungen noch in Uebung sein sollten, hiermit außer Kraft und Wirksam— keit gesetzt und für null und nichtig erklärt. , ,, . keine eigene (Mutter— oder Tochter- Gemeinde
en, gehören zu der ihnen am nächsten liegenden C inde i
z , d aäch en Geme l Bekenntnisses. ) .
„Herner ist den Evangelischen der Bezug und Gebrauch evangelisch⸗ religiöser und theologischer Bücher, insbesondere der heiligen Schrift oder der Bekenntnißschriften unberwehrt. ö . 8. 3. SGi Vertretung und Verwaltung der ebangelis 8 2 er ebangelischen Kirche so— wohl augsburgischen als helvetischen Bekenntniff ie si ohl augsbur— . sch ekenntnisses gliedert vier Abstufungen: ses g . der Pfarrgemeinde Ortsgemeinde), des Seniorates (Bezirksgemeinde), ö der . Landesgemeinde) und der Gesammtgemeinde der ebangelischen Christ ü
; gem gelisch hristen des einen oder de
anderen Bekenntnisses. U.
§. 5. Jede kirchliche Gemeinde (die der Pfarre, des Seniorats
. ! ö . 2 Ur der Superintenden wie die ge n ate e ej ordnet und berwalte ö besonderen Kirchen-, Unterrichts- und Wohlthätigkeits⸗ Angelegenheiten und die dazu bestimmten Anstalten, Stiftungen Und Fonde durch ih re in . dadurch nicht den allgemeinen Vorschrif⸗ en oder den gesetzmäßigen Anordnungen der ihr borgese hör entgegengehandelt wird. . , men enn en §. 6. Die Evangelischen beider Bekenntnisse sind berechtigt, ihre . R nd ,, ö. . . eder Kategorie unter Beobachtung der näher estzust — itãte . her festzustellenden Modalitäten §. 11. Es steht den Epangelischen beider Bekenntnisse frei i ln, rl f . an jedem Orte nach e errichten, an dieselben mit Beachtung der gescßlichen Vorschriften Lehre und Professoren zu berufen und den ul eh, a . e
; ĩ auf ge⸗ eigenem Ermessen Schulen zu
Religionsunterrichtes selbst zu bestimmen. Der Unterricht in weltlichen
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Gegenständen ist in den ebangelischen Schulen in gleichem Maße, wie es bezüglich der katholischen Schulen der Fall ist. gemäß der allgemeinen Unterrichtsgesetzgebung zu ertheilen, jedoch mit vollständiger Wahrung des fonfessionellen Charakters.
Für den Schul- und Kirchendienst können mit Genehmigung Unseres zuständigen Ministeriums Ausländer, insbesondere Angehörige der deut⸗ schen Bundesstaaten, berufen werden. 4 .
§. 12. Die nähere Regelung des evangelischen Vollsschulwesens vom Kirchlichen Standpunkte bleibt der kirchlichen Gesetzgebung vorbehalten.
§. 13. Die evangelischen Glaubensgenossen können nicht verhalten werden, zu Kultus- und Unterrichtszwecken oder Wohlthätigkeits-Anstalten einer anderen Kirche Beiträge zu leisten.
Stolgebühren und ähnliche Leistungen an Geld, Naturalien und Arbeit bon Seite der evangelischen an katholische Geistliche, Meßner und
Schullehrer oder für Zwecke des katholischen Kultus sind und bleiben auf—
ehoben.
2 §. 17. Die Verschiedenheit des christlichen Glaubens bekenntnisses kann in jenen Ländern, fur welche dieses Patent erlassen ist, keinen Unter⸗ schied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
Es, haben daher alle Beschränkungen oder Dispensertheilungen, welche in Absicht der Ausübung dieser Rechte durch die Evangelischen beider Bekenntnisse, so wie ihres Zutrittes zu öffentlichen Aemtern in der Staatsverwaltung, bei den Gerichtsstellen, Gemeindebehörden u. s. w. be— standen haben oder vorgeschrieben waren, insoweit dieselben noch in Uebung sein sollten, hiermit außer Kraft und Wirksamkeit zu treten. Die Nothwendigkeit einer Dispens entfällt auch bei Erlangung aka⸗ demischer Grade und Würden, insoweit in letzterer Beziehung nicht stiftungsmäßige Bestimmungen im Wege steh'n. Als Staats— bürger, dann als Angehörige einer politischen Gemeinde haben sie volle Berechtigung zum Mitgenusse des Gemeindevermögens und der Vortheile aller derjenigen nicht stiftungsmäßig konfessionellen Anstalten der Wohl— thätigkeit, der bürgerlichen und militairischen Erziehung, so wie des Volks⸗ und wissenschaftlichen Unterrichtes, welche der Staat oder das Kronland, welchem sie angehören, oder die bürgerliche Gemeinde, deren Mitglieder sie sind, ganz oder theilweise unterhält.
§. 24. Alle in diesem Patente nicht ausdrücklich hexvorgebobenen, die staatsrechtliche Stellung der Evangelischen des augsburgischen und helbetischen Bekenntnisses in den Eingangs benannten Ländern berühren— den Angelegenheiten find nach dem Grundsatze der allen gesetzlich aner⸗ kannten Kirchen- und Religions⸗-Gesellschaften zugesicherten Selbstständig⸗ keit in Ordnung und Verwaltung ihrer konfessionellen Angelegenheiten zu beurtheilen und zu behandeln, und find alle Verordnungen und Vorschrif⸗ ten, welche mit diesen Grundsatze und mit den vorangelassenen Bestim— mungen nicht im Einklange stehen und deren Beschaffenheit nicht von der Art ist, daß die Möglichkeit ihrer Beseitigung erst' von der Festsetzung neuer sofort im zuständigen Wege einzuleitender Bestimmungen abhängig ist, als ohne weiteres entfallen und aufgehoben zu betrachten.
§. 25. Dagegen darf bei der Ausführung ,, ,, we⸗ er ser Majestätsrechten, wel Wir hierdurch für im mermährends in men m n , wissen . Eintrag geschehen, nbch ven Jesetzlich anerkannten Rechten . e. oder Konfession inner⸗ halb ihrer eigenen Sphäre nahe getreten werden. ö. , ᷣ Haupt⸗ . Residenzstadt Wien am Achten April im Eintausend Achthundert einundsechzigsten, Unserer Regierung im drei— zehnten Jahre. ;,
Franz Joseph m. p.
Erzherzog Rainer m. p. . Schmerling map. Degenfeld in. p., F3M. ö
Brünn, 9. April. Der Landtag hat nach Uebergabe des Diploms, die in der heutigen Sitzung stattfand, eine Dankadresse an Se. K. K. Apostolische Majestät beschlossen, welche durch eine Deputation von neun Landtagsmitaliedern überreicht werden sell.
Troppau, 9. April. Das Comité beantragt, daß ö. die Abhaltung des Landtages ein zweckmäßiges Gebäude auf Sandes: kosten bergestellt werde. Bei der stattgefundenen Wahl des In nd tages wurden als Abgeordnete in den Reichs rath gewählt: Amand Graf Kuenburg, Richard Graf Belcredi, Kr. Franz Hein, hr. eh ant Demel Freiherr, Joseph b. Kalchberg, Pastor und Senior 3 Schneider. Als Ersatzmänner wurden gewählt: Franz 0 e, Kolowrat, Fabriksbesitzer Carl Hochstetter, Rudolph Seeliger und
astor Zlick. J . ö. 34 a, 9. April. Nachdem am 6. d. M. die kirchliche Feier— lichkeit unter Anwesenheit der Landtagsabgeordneten abgehalten worden war, fand gestern die Eröffnung des . Der l. f. Kommissär stellte den Präsidenten des Landtages, Petro⸗ vich, der Versammlung vor und machte die Regi en g n, bekannt, wonach der Landtagspräsident den Landtag n,. ö. sprache eröffnete. Es wurde für die Debatte der Ge . er italienischen und der illyrischen Sprache mit Gleichberechtigung beider beschlossen. ; ö .
9 nien and Irland. London nd. April. Die Anmeldungen für die Ausstellung des nächsten Jahres ,, aus den Fabrikbezirken Englands rasch einzulaufen, . bis jetzt Birmingham, Manchester, Leeds, Wakefield, Norwich . Coventry, aber auch aus vielen anderen Manufaktur stãdten 14 schon Anmeldungen um Ausstellungsraum eingetroffen, viel beden. tender als im Jahre 1851, so daß man auf eine überaus rege Betheiligung schließen darf. Der Garantiefond hat bis heute . Höhe von 357.350 Pfd. erreicht und wird wohl bis auf . Pid. steigen. — Morgen haͤlt der Ausschuß der feinen Künste
wieder eine Sitzung, um über die Zulassung und Aufstellung von
architektonischen Gegenständen, von Oel- und Aquarellgemalden, von Skulpturen, Modellen, Intaglios, Radirungen, stupferstichen u. s. w. endgültig zu beschließen.
Die Regierung hat dem Wehlthätigkeits⸗ Ausschusse für die durch Hungersnoth . indischen Gegenden gestern alle diesen Gegenstand betreffenden eingelaufenen offiziellen Berichte mitgetheilt. Aus denselben geht hervor, daß man auf diese Kalamität schon lange gefaßt gewesen war. Schon anfangs Februar war Oberst Baird Smith durch Lord Canning nach den bedrohten Prorinzen entsandt worden, um zu untersuchen 1) ob außer dem Mangel an Lebensmitteln noch andere Gründe für die Stockung des Handelsverkehrs zwischen Kalkutta und den obern Provinzen existiren, 2) in welcher Ausdehnung jene Provinzen durch den Mißwachs betroffen sind, 3) wie stark die Auswanderung, 4) wie groß die verfügbaren Getreidevorräthe sind, und endlich 5 welche Vorkehrungen gegenwärtig und ebentuell für die Zukunft zu treffen seien. — Seit 1837 soll Indien von keiner so gewaltigen Hungersnoth als eben jetzt heimgefucht worden sein. Damals war die Regierung bemüht gewesen, in den Distrikten von Agra und Allahabad den Darbenden urch öffentliche Arbeiten und Getreide— zuführen unter die Arme zu greifen, leider aber fehlen aus jener Zeit alle offiziellen Berichte und Ausweise, da sie wahrend der großen Rebellion zerstört worden waren.
Parlaments-Verhandlungen vom 8. April. Unterhaus⸗ sitzung. T. Dun combe fragt nach der Nummer des Polizisten, von welchem der Polizei-Inspektor Sir R. Mayne die vor einiger Zeit vor⸗ gelegte Kossuth-Note erhalten habe, ferner, auf welche Weise der Polizist in den Besitz der Note gelangt sei, drittens, ob derselbe sich noch in seiner Stellung befinde, und schließlich, wenn dies nicht der Fall, um welche Zeit er entlassen worden sei. Der Staats-Secretair des Innern, Sir G E. Lewis, erinnert daran, wie er schon bei einer früheren Gelegenheit er⸗ klärt habe, daß die Polizei weder von Sir R. Mayne, noch von ihm selbst angewiesen worden sei, sich Auskunft über diese Noten zu ver⸗ schaffen, und wenn die Regierung von einer solchen Auskunft einen un— gebührlichen Gebrauch gemacht hätte, so würde er dafür verantwortlich sein. Unter diesen Umständen balte er es nicht für angemessen, dem ehrenwerthen Parlaments-Mitgliede die weitere, jetzt gewünschte Auskunft zu geben. Doch wolle er hinzufügen, daß die Regierung den betreffenden Polizisten nicht abgesetzt habe. Die Konkurs⸗-Bill wird zum dritten Male berlesen und geht durch. Im Comité wird hierauf die Post⸗ Office Sabings-Banks-⸗Bill berathen. Die Exchequer Bills-Bill, die Mutiny⸗ Bill und die Marine-Mutiny-Bill werden zum dritten Mal verlesen und gehen durch. .
— 10. April. In der gestrigen Sitzung des Oherhauses erklärte der Unter⸗Staatssecretair des Auswärtigen, Lord Wode⸗
— r ö 1m . . Oe , n,, ,, ,, Erken bolt uh n gt habet nihl' gefü5t. daß Holstein das daͤnische Gesamm⸗Budget, sonderm bloß seinen Antheil für 1862 votiren werde. Beide Lords sprachen die Hoffnung aus, daß eine friedliche Lösung der Streitfrage sich als nicht unmöglich herausstellen werde. .
Frankreich. Paris; 9. April. Tas m, . 1 telegraphisch gemeldet) im „Moniteur“ veröffentlichte Run: 9 . des Justiz-Ministers Delangle an die General-Prokuratoren laute wörtlich, wie folgt: . J
. J Seit einiger Zeit bezeichne man . schiedene Mitglieder der katholischen Geistlich keit als solche, welche durch 6 oder Schrift, öffentlich und in Ausübung ihres Amtes, Dinge , eln, über welche zu diskutiren das Gesetz ihnen ausdrücklich verbiete. Die ,. uneingedenk, daß der Beruf des Priesters ist, über die religis e n 3 weisung der Gläubigen zu wachen, geben sich der Kritik der . handlungen hin und strengen sich an, gegen die Politik des 3. 6 trauen oder Mißbilligung zu erregen; die Anderen, durch e. in *. Eifer fortgerissen, ziehen selbst die Person des Kaifers mit hinein un 4 unter einem mebr oder minder durchsichtigen Schleier Schmähungen au ihn zu häufen; noch Andere beuten die Geistesschwäche und Leichtgläubig⸗ keit aus und gefallen sich darin, durch eingebildetes Unheil die Hewissen zu beunruhigen. Solche Uebergriffe sind in den Gesetzen vorgefehen. Art. 26 des Strafgesetzbuches „bestraft mit Gefängniß bon 3 . bis zu 2 Jahren die Diener des Kultus, welche in Ausübung 6 Amtes und in bͤffentlicher Versammlung eine Rede halten, durch 26 e die Regierung, ein Gesetz, eine Kaiserliche Verordnung oder je ö. andere Handlung der öffentlichen Behörde kritisirt oder censirt wir . Laut. Artikel 04 desselben Gesetzbuches „zieht jede Schrift, welche hirtliche Anweisungen in irgend welcher Form enthält und in welcher ein Diener des Kultus sich beikommen läßt, sei es die Regierung, sei es irgend welche Handlung der offentlichen 6 kritisiren oder zu censiren, die Strafe der Verbannung ö ö an. lichen nach sich, der dieselbe veröffentlicht hat“. Wenn. . in . mungen, für deren weise Vorausberechnung die ern n, . sprechen, bis jetzt noch nicht zur Anwandung kamen, so lag die ö daß die Haltung der Geistlichkeit bis in die letzten Zeiten im Allgemeinen achtungsvoll und reservbirt war, und auch daran, daß die . ihrer Rachsicht lieber vereinzelte Abschweifungen dulden, als bor den Ge⸗ 1 zum Nachtheile vielleicht der Religion selbst, unvorsichtige Priester verfolgen wollte. Aber die Bestimmungen haben nicht an ihrer 866 — verloren, und die Regierung würde ihre Pflicht versäumen, wenn sie ni gegen die systematische Feindseligkeit die Waffen in Anwendung braͤchte, welche das Gesetz ihr zur Aufrechthaltung 16 ö . Ordnung in die Hände legt. Ich beauftrage Sie daher, Herr Ge