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Der Schulamkts-standidat Dr. Joseph Hilgers ist als Or⸗ dentlicher Lehret bei dem Gymnasium zu Trier angestellt worden.
Am Pädagogium des stlosters Unser Lieben Frauen zu . 2. Schulamts-Kandidat Dr. Bertram als Or⸗ dentlicher Lehrer angestellt worden.
Bescheid vom 14. Januar 1861 — betreffend die Kontrolle der mit giftigen Substanzen herge stell⸗ ten Erzeugnisse der Fabriken.
Nach der Cirkular-Verfügung vom 30. Juni 1832 (Annl. S A840) sind die Phyfiker als solche zu allen ihnen übertragenen, um Gebiete der Medizinal⸗ und Sanitätspolizei gehörenden Ge⸗ schäften von Amts wegen verpflichtet, und haben daher dieselben ohne Ausnahme an ihrem Wohnorte unentgeltlich zu verrichten. Da nun die den Phyfikern im sanitäts- polizeilichen Interesse etwa aufzugebende leicht ausführbare chemische Untersuchung einer Tapetenprobe oder eines andern derartigen Gegenstandes zu ihren Amts geschaäͤften gezählt werden muß, so haben sie ein Honorar da⸗ für nicht zu fordern. Die Bestimmungen des Abschnittes V, der Medizinal-⸗Tare vom 21. Juni 1815 können aber für die in Rede stehenden Fälle weder an sich, noch der Analogie nach Anwendung finden, da dieselben sich lediglich auf die Gebühren für gerichtlich— medizinische Geschaͤfte beziehen. . ö
Wenngleich hiernach die von der Königlichen Regierung wegen des Kostenpunkts einer Kontrolirung sanitäts polizeilicher Verord— nungen angeregte Frage ihre Erledigung findet, so kann ich ferner der Ausführung dieser Kontrolle in der von der Königlichen Re⸗ gierung beabsichtigten Ausdehnung meine Genehmigung nicht er—⸗ heilen? Abgesehen davon, daß hieraus eine mit dem zu erwarten den Erfolge nicht im Verhältniß stehende permanente Geschäfts—⸗ vermehrung für die Kreisbehörden erwachsen würde, so ist auch die Fontrolirende Ueberwachung der mit chemischen Prozessen sich be⸗ hne . Ss rthernhẽ kin fung dege gn all r qischen. Hütten ! ö Gewerbe und öffentliche Arbeiten im Sinne der Königlichen Re— gierung nicht durchzuführen.
Ich verkenne nicht das löbliche Bestreben der Königlichen Re— gierung, dem Publikum vor gesundheitsschädlichen Einflüssen aller Art durch möglichst wirksame Maßregeln präventiv Schutz zu ge— währen, muß aber darauf aufmerksam machen, daß einer— seits das Prinzip der Prävention sich auf dem Gebiete der Sanitaͤts-Polizei doch nicht überall konsequent befolgen läßt,. an— dererseits aber immer noch andere, weniger außerordentliche Mittel und Wege zu diesem Zweck zu Gebote stehen. Was namentlich die Befolgung der hinsichtlich des Verbots der Verwendung giftiger Farben erlaffenen Bestimmungen betrifft, so wird sich dieselbe schon mittelst der bei Gelegenheit der Apotheken-Visitationen zu veran— staltenden Rebiston der Material- und Tapeten-Handlungen in aus— reichender Weise kontroliren lassen.
Der Königlichen Regierung kann demnach nur empfohlen wer⸗— den, derartige Revisionen, wie dieselben auch in anderen Regierungs— Bezirken regelmäßig mit gutem Erfolge vorgenommen werden, an— zuordnen, wobei es derselben überlassen bleibt, in einzelnen vorkom— menden Fällen außerdem noch Spezial-Untersuchungen verdächtiger Stoffe durch die Kreis-Physiker oder den Regierungs-Medizinal— Rath zu veranlassen.
Berlin, den 11. Januar 1861.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.
An die stönigliche Regierung zu X.
Cirkular-⸗Erlaß vom 18. Januar 1861 — betref— fend die Auslagen der Kreis-Physiker bei medizi— nisch⸗gerichtlichen Arbeiten.
Die Verfügung vom 10. Juni 1856, wonach die Kreis-Phy— siker nicht für berechtigt erachtet sind, für medizinisch— gerichtliche Arbeiten Kopialien zu liquidiren, wird hiermit aufgehoben, da in Folge einer Korrespondenz mit der Königlichen Ober-Rechnungs— Kammer der Herr Justizminister fich mit Rücksicht darauf, daß es bei dergleichen Schriftstücken namentlich wegen der darin in der Regel vorkommenden technischen Ausdrücke wesentlich darauf an—
kommt, daß sie vorzugsweise deutlich geschrieben werden, und dies nicht immer zu erlangen ist, wenn von den Ausstellern selbst die Reinschrift beforgt wird, dafür entschieden hat, daß, wenn ein Arzt die zu den Akten zu erstattenden Gutachten und auszustell enden Atteste, statt sie selbst zu schreiben, durch einen Dritten hat mun— diren lassen, ihm auf Verlangen die Kopialien als baare Auslagen erstattet werden müssen. . k ;
Der Königlichen Regierung überlasse ich, dies in geeigneter Weise den betheiligten Medizinal-Personen bekannt zu machen.
Berlin, den 18. Januar 1861.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— n, n,. von Bethmann-Hollweg.
An
sämmtliche Königliche Regierungen.
Bescheid vom 19. Januar 1861 — betreffen d die Vereidigung und den Geschäftsbetrieb der Thierärzte.
— — Wenn sich approbirte Thierärzte bei der ihnen allein zustehenden Behandlung kontagiöser oder epizootischer Thierkrankhei⸗ ken Pflichwergessenheiten zu Schulden kommen lassen, so werden sie in Gemäßheit der diesfälligen gesetzlichen Bestimmungen straf— faͤllig, gleichviel, ob sie vereidigt sind oder nicht. Bei der Verwen⸗ dung der Thierärzte als Sachverständige in Prozeß- und Unter⸗ suchungssachen ist die Vereidigung derselben in sedem speziellen Falle genügend und sie wird auch in Betreff der beamteten Thier⸗ arzte, trotz des von ihnen geleisteten Amtseides, seitens der Ge— richte häufig für erforderlich erachtet. q
Was aber die gewünschte Sicherstellung bei Handhabung der Veterinair-Polizei anbetrifft, so wird derselben von dieser Seite kein Bedenken entgegenstehen, wenn die, Königliche Regierung in Zukunft darauf halten will, daß veterinair⸗polizeiliche Geschäfte den zu diesem Zweck angestellten und durch Amtseid verpflichteten Kreis— Thierärzten vorzugsweise übertragen werden. ;
Hit ite, weft ict, rte Sinweisung auf die Verfügungen vom
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20. Rovember 1825 (Ann. S. 1095) und vom 11. Juli 1842
Anstand nehmen, dem Antrage der Königlichen Regierung auf Ver—
eidigung sämmtlicher approbirten Thierärzte Folge zu geben. Berlin, den 19. Januar 1861.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.
An die Königliche Regierung zu X.
Verfügung vom 30. Januar 1861 — betreffend die Apotheker-Prüfungen.
Nach Ausweis der von Ew. ꝛc. eingesendeten Verhandlunger über die Prüfung des Kandidaten der Pharmazie N. als Apotheker gebührt demselben für die mündliche Schlußprüfnng, da er in der— selben dreimal die Zensur „mittelmäßig“ und einmal die Zensur „schlecht“ erhalten hat, als Schluß-Zensur das Prädikat „sch secht“, und es kann ihm daher die Wiederholung dieses Prüfungs-Ab— schnittes nicht vor Ablauf von 6 Monaten gestattet werden. Nach Einsicht des von mir erforderten Gutachtens der pharmazeutischen Ober-Examinations-Kommission finde ich mich zugleich veranlaßt, zu bestimmen, daß der N. außerdem auch noch die praktische und mündliche Kursus-Prüfung, in welcher derselbe nicht überall den vorgeschriebenen Anforderungen genügt hat, wiederholen muß.
In letzterer Beziehung bemerke ich zur Nachachtung für die Zukunft, daß, da nach F. 39 der Prüfungs-Reglements vom 1. De—⸗ zember 1825 (Annl. 1826 S. 154) die einzelnen Abschnitte des praktischen und mündlichen Kursus als besondere Prüfungs-Ab⸗ schnitte zu betrachten sind, in jedem Fall, in welchem ein Kandidat für einen Theil der praktischen resp. mündlichen Kursusprüfung die Zensur „mittelmäßig“ erhalten hat, bei mir darauf anzutragen 16 daß dem Examinanden die Wiederholung des betreffenden Abschnittes aufgegeben werde. Seitens der pharmaceutischen Ober-Examinations⸗-Kommission sind die Bestimmungen des S. 39 des Prüfungs-Reglements stets in diesem Sinne aufgefaßt und angewendet worden. Die dortige delegirte pharmazeutische Exami⸗ nakions-stommission hat daher Ihrerseits ebenfalls künftighin keinen Kandidaten zur mündlichen Schlußprüfung zuzulassen, der nicht für
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jeden einzelnen Abschnitt des praktischen und mündlichen Kursus mindestens die Zensur „gut“ sich erworben hat. Berlin, den 30. Januar 1861. Der Minister der geistlichen c. Angelegenheiten. Im Auftrage: Lehnert.
An den Direktor der delegirten pharmazeutischen Examinations-Kommission zu X.
Ministerium des Innern.
Bescheid vom 24. Dezember 1860 — betreffend die Verpflichtung der Hemeinden zur Tragung der Kosten der Urwahlen für das Abgeordnetenhaus.
Der Königlichen Regierung eröffnen wir auf den Bericht vom 8. v. M, daß wir eine fo mißberständliche Auffassung des Erlasses vom 15. Januar 1850, wie sie nach dem ebengedachten Bericht stattgefunden hat, nicht wohl haben erwarten können. Die Be⸗ stimmung des gedachten Erlasses, daß die Kosten für die Wahl von Wahlmännern von den betreffenden Gemeinden getragen wer— den müssen, läßt gar keine andere Deutung zu, als daß sämmt⸗ liche Koͤsten der Urwahlen von den Gemeinden zu bestreiten sind und insbesondere ist nicht erfindlich, inwiefern eine Aus— nahme hieivon rücksichtlich der Kosten für Druckformulare um Gebrauch bei den Wahlen der Wahlmänner deshalb hat gemacht werden können, weil die Königliche Regierung in dem Erlaß zugleich zur Anweisung der durch die Wahl von Ab— geordneten — im Gegensatz zu der Wahl von Wahlmännern
entstehenden unvermeidlichen Kosten auf das Haupt-Extraordi⸗ narium Ihrer Hauptkasse ermächtigt worden ist. Ebensowenig kön—⸗ nen wir das don veischiedenen Landrathsämtern angeregte Be— denken, daß es dem Erlasse vom 15. Januar 1850 an der gesetz— lichen Begründung fehle, als gerechtfertigt anerkennen, da nach der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Ges.⸗Samml. S. 205) und dem in Gemäßheit des §. 32 desselben ergangenen Reglement vom 31. desselben M. die Ausführung der Urwahlen eine Obliegenheit der einzelnen oder zu einem Urwahlbezikk vereinigten Gemeinden ist, woraus sich von selbst ergiebt, daß auch die zur Erfüllung dieser Obliegenheit aufzuwendenden Kosten von den Gemeinden getragen werden müssen, insofern nicht das Gesetz, was nirgend der Fall ist, ihnen eine Vergütung dafür zubilligt. Mit RMuctstch karauf, daß unter den von der Königlichen Regierung vorgetragenen Umständen eine genaue Ermittelung des von jeder Gemeinde zu tragenden Antheils an den, in den Jahren 1850 bis 1858 bei den Wahlen von Wahlmännern ent— sandenen Kosten für Drucksachen nicht mehr möglich sein würde, wollen wir zwar genehmigen, daß ven Wiedereinziehung der in der eingereichten Nachweisung aufgeführten, aus dem Haupt⸗Extra⸗ ordinarium der dortigen Regierungs-Hauptkasse verausgabten Be⸗ träge Abstand genommen wird, dagegen für die Zukunft die pünkt⸗ liche Beachtung der in dem Erlaß vom 15. Januar 1850 enthaltenen, übrigens auch durch Cirkular-Verfügung des Finanz⸗Ministers vom
27. Dezember 1850 (Minist.⸗Bl. 1851, S. 2) in Erinnerung ge—
brachten Bestimmungen gewärtigen, in welcher Hinsicht namentlich auf eine sorgfältige Kontrolle des Verbrauchs und der Versendung
der fraglichen Formulare wird gehalten werden müssen. Berlin, den 24. Dezember 1860. Der Minister des Innein.
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Graf von Schwerin.
Der Finanz-Minister. ( N 9 5 Im Auftrage: Horn.
An die Königliche Regierung zu N.
Finanz⸗Ministerium.
Hauypt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung, betreffend die Herabsetzung des Zinsfußes der Prioritäts-Obligationen Serie! v. der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Nachdem mit Allerböchster Genehmigung beschlossen worden ist, den Zinsfuß der zufolge des Allerhöchsten Pxivilegiums vom 25. Juni 1851 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 442) mit einer Million Thaler ausgegebenen Prioritäts- Obligationen Serie 19. der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn vom Ei Juli d. J. ab von 5 Prozent auf 45 Prozent herabzusetzen, werden diese Obligationen
behufs der Rückzahlung des Kapitals zum 1. Juli d. J. hierdurch gekündigt.
Diejenigen Obligations-Inhaber, welche mit der beschlossenen Zinsherabsetzung einverstanden sind, haben dies spätestens bis zum 15. Mai d. J. durch Einreichung ihrer Obligationen bei der Haupt— kasse der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn, welche dieselben in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr Vormittags entgegen⸗ nehmen wird, zu erkennen zu geben, und es werden ihnen die Obligationen sodann, mit dem Reductionsstempel bedruckt, und mit einer neuen Serie Coupons über die 43prozentigen Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1861 bis dahin 1865 nebst Talons ver⸗ sehen, zurückgegeben werden. Auswärtige Inhaber von Obligatio— nen können die Einreichung durch Vermittelung der Post bewirken. Die Versendung der Obligationen erfolgt im Inlande portofrei, wenn auf dem Couverte bemerkt ist: „Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn-Prioritäts⸗Obligationen Serie 1V. zur Couponbeifügung.“ Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die Obligationen zur Abstempelung und Beifügung der neuen Zins-Coupons und der Talons einzureichen sind, werden bei der Hauptkasse der Rieder⸗ schlesisch⸗Maäͤrkischen Eisenbahn unentgeltlich verabfolgt werden.
Von denjenigen Inhabern von Obligationen, welche diese nicht bis zum 15. Mai d. J. bei der gedachten Kasse eingereicht haben, wird angenommen, daß sie auf die Zinsherabsetzung nicht eingehen wollen, und die Rückzahlung des Kapitals vorziehen. Dieselben werden daher hierdurch aufgefordert, das Kapital gegen Rückgabe der Obligationen und Quittung vom 1. Juli d. J. ab an den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr Vormittags bei der Haupt-Seehandlungs kasse hierselbst in Empfang zu nehmen. Mit dem 1. Juli d. J. hört die Verzinsung der nicht convertirten Obligationen auf.
Berlin, den 26. März 1861.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Löwe.
Gamet. Guenther.
Kriegs⸗Ministerium.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 21. März 1861 — betreffend die Verleihung einer Auszeichnung an diejenigen Unteroffiziere, welche auf der Cen—⸗ tral-Turn-Anstalt rücksichtlich der Qualification
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langt haben.
sekRr aut? er-
Nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre:
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß den⸗ jenigen Unteroffizieren, welchen bei ihrer Entlassung von der Cenkral-Turn-Anstalt, rücksichllich der Qualification als Lehrer⸗ gehülfen für den Unterricht in den gymnastischen Uebungen und dem Bajonettfechten das Prädikat „sehr gut“ ertheilt worden ist, ein Abzeichen nach der beiliegenden Probe gewährt werde. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 21. März 1861.
gez. W il helm.
An das Kriegs⸗Ministerium.
wird hierdurch mit dem Bemerken zur Ffenntniß der Armee ge⸗ bracht, daß dieselbe rückwirkende Kraft besitzt und daß die Truppen aus den bezüglichen, von der Central⸗Turn⸗Anstalt auszustellenden Zeugnissen zu ersehen haben, wer zum Tragen der qu. Auszeich—
nung berechtigt ist. ö. . . . Die beregte Probe wird den General-Kommandos seitens des
MNilitair-Oekonomie-Departements übersandt werden.
Berlin, den 8. April 1861.
Der Kriegs⸗-Minister. von Roon.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 85 mir . Uniforms⸗-⸗Abzeichen betreffend.
Die nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre: Ich bestimme, im Verfolg Meiner Ordre dom 5. d. Mts. , daß auch die Offiziere des 1. Leib⸗Husaren- Regiments (Rr. I) und die des 2. Leib-Husaren-Regiments (Nr. Y) zu der Pelz—