B. Von geflöͤßtem Holze aller Art, als Rundholz, Balken, Kloben, Brettern, Bohlen, Stabholz u. s. w., es mag in Flößen, Triften, Tafeln, oder auf sonstige Weise verbunden sein, für den Flächenraum von 10 Fuß Breite und 100 Fuß Länge oder von 1000 Quadratfuß Oberfläche mit Einschluß des Flotzwerks und Wasserraumes, bei jeder der beiden Hebestellen zu Liebemühl und Kleppe
. Von der Oberfracht eines Flosses, sofern auf demsel⸗ ben außer dem Zubehör und außer dem Mundvorrath für die Bemannung an anderen Gegenständen mehr als zehn Centner sich befinden, für den Flächenraum von 19 Fuß Breite und 100 Fuß Länge oder von 10090 Quadratfuß Oberfläche neben der Abgabe zu B. bei jeder der beiden genannten Hebestellen..
Besteht die Oberfracht in den unter A. An— merkung a. und b. genannten Gegenständen, so wird die Hälfte, beziehungsweise ein Sechstheil des vor— stehend (zu C. bestimmten Satzes entrichtet.
re inn gen.
Von den Abgaben bleiben frei:
I) Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Gegenständen für Rechnung des Staates befrachtet sind, auf Vorzeigung der darüber von der be— treffenden Behörde ausgestellten Bescheinigungen;
2) Fischerkähne, Fischdröbel, Handkähne und ähnliche kleine Fahrzeuge, welche nicht zum Befrachten gebraucht werden, wenn sie in Ver— bindung und gleichzeitig mit größeren Kähnen, oder mit geflößtem Holze durchschleusen, also keinen besonderen Aufzug nöthig machen.
Zusätzliche Bestimmungen.
Bei Kähnen (zu A) werden weniger als je fünf Last Tragfähigkeit bellen fünf Last und bei Floßholz (zu B. und C.) wird weniger als der Flächenraum von 10 Fuß Breite und 100 Fuß Länge, oder von 1000 Quadratfuß Oberfläche einem solchen vollen Flächenraum gleich gerechnet. Besteht die Ladung eines Kahnes oder die Oberfracht des Floß⸗ holzes zum Theil aus Brennmaterialien, oder den neben diesen unter A. Anmerkung a. oder den unter A. Anmerkung b. genannten und zum Theil aus anderen Gegenständen, so wird die Abgabe nach dem vollen Satze zu A. 1. 2. und beziehungsweise zu C. erhoben. Ein Gleiches geschieht, wenn ein Kahn zur Beförderung von Personen benutzt wird. Die Abgabe ist zu entrichten: a) bei der Hebestelle zu Liebemühl, sobald die dortige Schiffs- oder die dortige Sicherheits-Schleuse, oder beide Schleusen, b) bei der Hebestelle zu Kleppe, sobald die Schleuse daselbst passirt werden soll. Die Abgabe kann bei jeder Hebestelle für die andere mit berichtigt werden. . 4) Unverbundenes Floßholz darf auf den Kanälen nicht transportirt werden und wird nicht durch die Schleusen gelassen. 5) Eine Schleusenkammer⸗Füllung Floßholz darf, soweit dies die Kanal— polizei⸗Vorschriften gestatten, aus mehreren Lagen von Hölzern, Balken u. s. w. über einander bestehen.
Gegeben Berlin, den 11. Februar 186k. Wilhelm.
von der Heydt. bon Patow.
Aller höchster Erlaß vom 3. April 1861 — be— treffend die Aenderung mehrerer Bestimmungen des durch Allerhöchste Ordre vom 17. März 1854 bestätigten Statuts der Spar- und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande zu Sigmaringen.
Auf Ihren Bericht vom 22. März d. J. will Ich die nach— stehenden Aenderungen des durch den Erlaß vom 17. März 18541 bestätigten Statuts der Spar- und Leihkasse für die Hohenzollern— schen Lande zu Sigmaringen (Gesetz-⸗Sammlung 1854, S. 285 hierdurch genehmigen.
1) Zu §§. 28 und 44 des Statuts.
Die Spar⸗ und Leihkasse ist befugt, Darlehne, welche zum wecke der Ablösung der dem Gesetze vom 28. Mai 1860 (Gesetz— Sammlung 1860 S. 221) unterworfenen Reallasten durch Kapitaͤl— zahlungen gemacht werden, so wie Darlehne an Hollernzollernsche Gemeinden und gemeinnützige Genossenschaften, die mindestens den Betrag von 2000 Gweitausend) Gulden erreichen, zum Zinssatze von 4 Prozent (vier und ein halb Prozent) zu bewilligen.
2) Zu §. 46. Von den in Gemäßheit der Bestimmung zu 1. zum Zinssatze
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bon vier und ein halb Prozent gewährten Darlehnen werden, wenn die Zahlung der Tilgungsraten am Fälligkeitstermine nicht erfolgt die laufenden Zinsen statt mit 43 mit 4 Prozent (vier drei Vier tel Prozent) berechnet.
3) Zu §. 47.
Die Bestimmungen der Alineas 2 und 3 des §. 47 werden aufgehoben; an ihre Stelle tritt die folgende Vorschrift: Abschlagszahlungen ohne Unterschied des Betrages mindern den Zinsbetrag mit dem Eintritte des nächsten Zahlungstermines. Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öͤffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 3. April 1861. Wilhelm.
Graf von Schwerin. An den Minister des Innern.
NYtinisterium der auswärtigen Angelegenheiten.
Der Kaufmann J. E. G. Sternberg in Memel ist an Stelle des verstorbenen Kaufmanns Albers zum Königlich belgischen Konsul daselbst ernannt und in dieser Eigenschaft diesseits aner— kannt worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung vom 11. April 1861 — die Post— Dampfschifffahrt zwischen Stettin und St. Peter s— burg betreffend.
Die beiden großen eisernen Räder-Dampfschiffe „Preußischer Adler, und „Wladimir“, jedes mit Maschinen bon 310facher Pferde— kraft versehen, und zur bequemen Aufnahme von mehr als 100 Passagieren, so wie zur Beförderung einer bedeutenden Güter— ladung eingerichtet, werden auch in diesem Jahre eine regelmaͤßige wöchentliche Verbindung zwischen Stättin und Kronsfadt (St. Petersburg) unterhalten. Die Eröffnung der Fahrten findet am
—
Sonnabend den 11. Mai neuen Styls statt, an welchem Tage der „Preußische Adler“ zum ersten Male von Stettin, und der „Wladimir“ zum ersten Male von Kronstadt abgefertigt wer⸗
den wird. Bis zum Schlusse der Fahrten geht dann regelmäßig
von Stettin jeden Sonnabend Mittags, nach Ankunft des von Berlin des Morgens abgehenden Eisen— bahnzuges, und
von Kronstadt jeden Sonnabend Nachmittags
eins dieser Schiffe ab. Bei günstiger Witterung wird die Ueber— fahrt in 65 bis 70 Stunden zurückgelegt. Zwischen Kronstadt und St. Petersburg erfolgt, die Beförderung der Passagiere und der Güter c. durch besondere Fluß-Dampfschiffe für Rechnung der Postverwaltung.
Das Passagegeld für die Reise von Stettin oder Swinemünde bis St. Petersburg beträgt:
Erster Platz pro Person 62 Thlr. Pr. Ert., Zweiter Platz pro Person 40 Thlr. Pr. Ert. ritter Platz pro Person 237 Thlr. Pr. Ert.
In diesen Beträgen sind die Kosten für die Beköstigung, mit Ausnahme des Weines, einbegriffen.
Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte des Passagegeldes. Jeder Passagier auf dem ersten Platz kann 16 Kubikfuß, auf dem zweiten Platz 12 Kubikfuß und auf dem dritten Platz 6 Kubikfuß Rheinl. an Gepäck frei mit sich führen. Kinder, welche die Hälfte des Passagegeldes zahlen, haben nur die Hälfte dieses Gepäckmaßes frei Für das Uebermaß sind 12 Sgr. pro Kubikfuß zu entrich⸗ ten. Das Gepäck der Passagiere darf nur aus Reiseeffekten be— stehen. Waaren müssen besonders verpackt und als Frachtgut auf— geliefert werden. Das Einschreiben der Passagiere erfolgt in Stettin bei der dortigen Königlichen Post-Dampfschiffs— Ezpedition und in Swinemünde bei dem Postamte daselbst. Vorausbestellungen auf Plätze zur Reise nach St. Peters— burg sind an die Königliche Post-Dampfschiffs-Expedition in Stettin zu richten. Die Pässe der nach Rußland reisenden Personen müssen das Visa der in dem Vaterlande oder dem Wohnorte des Passa—
.
1
giers , gr Kaiserlich russischen Gesandtschaft oder des Kon— ulats haben.
t Diese Pässe müssen vor Lösung des Passagierbillets in Stettin der dortigen Königlichen Post⸗-Dampfschiffs-Exzpedition ausgehändigt werden. Die in Swinemünde zutretenden Reisenden haben ihre Pässe vor Lösung des Passagier-Billets dem dortigen Kaiserlich russischen Vice-Konsul vorzuzeigen. Güter- und Kontanten-Sen— dungen, so wie Wagen und Pferde werden gegen billige Fracht be— fördert. Die speziellen Frachttarife können bei einer jeden preußi⸗ schen Post-⸗Anstalt eingesehen werden. Die Ezpedition der nach St. Petersburg zu befördernden Güter wird durch die Königliche Post-Dampfschiffs, Expedition in Stettin besorgt, an welche alle hierauf bezüglichen Anfragen zu richten sind. In St. Peters⸗ burg werden die Sendungen gleich nach ihrer Ankunft zollamtlich behandelt und ausgeliefert. Postdampfschiffs— Agenten, welche in Bezug auf die Benutzung der Schiffe jede ge— wünschte Auskunft ertheilen, sind: A. Warmuth, Kaiserlich rus— sischer Hof- Spediteur in Berlin, E. F. Kaerger in Breslau, J. W. Weiler in Cöln, Constantin Württemberger in Bremen, Johann Carl Seebe in Dresden, G. A. Zipf in Frankfurt a. M.,, Gerhard u. Key in Leipüg, W. Loewen— thal in Wien, Carl Preinitsch in Triest Martin Spange⸗ lin u. Co. in Lindau, Ve. P. J. Viel K fiels in Brüssel, Michell u. Depierre und C. F. Dolz in Paris.
Berlin, den 11. April 1861. General⸗Post⸗-Amt. Schmückert.
Ministerium des Junern Königliches statistisches Bürean.
Preise der vier Haupt⸗Getraide⸗Arten und der Kartoffeln
in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten in Monat März 1861 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
Kartof⸗
— Q 2 — . ] zorst e 8 f Namen der Städte. Weizen. Roggen. Gerste. Hafer. feln.
90, 50g, 411, 26 * 35 55 : 28 5
stönigsberg . . ..... Memel k 4) Insterburg =... Braunsberg JI Neidenburg Danzig 9) Elbing Konitz J Kulm Thorn
o sen. e , nr. Bromberg. . . . . . . . Krotoschin
) Fraustadt. ...... Gnesen Nawitsch Lissa Kempen
Berlin Brandenburg. Geotthus . . Fran fart a. d. O.. Landsberg a. d. W. Stettin
kd, , Anklam
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Namen der Städte.
Breslau Grünberg. . ...... 3) Glogau ..... ..... Liegnitz Görlitz ) Hirschberg .... Schweidnitz . . .. . .. Frankenstein
weizen. Joggen. Gerfi. Hafer.
—
Leobschüßgß .. Natibor
Magdeburg . 1 Halberstadt 4 Nordhausen 5) Meühlhausen. . . ... ) Erfurt
Vt ünster Dorsten Haltern Minden Paderborn. Dortmund
Menden ...... . * Bochum
12) Hattingen
13) Schwerte
1 Cöln
2) Elberfeld m. Barmen
3) Düsseldorf Neuß
9) Malmedy 10 Trier 11 , 13 8 nen,, 14) Coblenz 15) Wetzlar 16) Düren Vurchschnitts⸗Preise der 13 preußisch. Städte S posenschen Städte 5 brandenb. Städte 5 pommersch. Städte Is schlesischen Städte S sãächsischen Städte 13 westphäl. Städte Iz rheinisch. Städte
Berlin, 18. April. Se. Majestät der stönig haben Aller⸗ gnädigst geruht: Allerhöchstihrem General-Adjutanten, dem General⸗ Lieutenant von Willisen, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Anhalt-Dessau Hoheit ihm verliehenen Groß⸗ Kreuzes des Herzoglich Anhaltischen Gesammthaus⸗Ordens Albrechts des Bären und dem Adjutanten des Kriegs⸗Ministers, Rittmeister Hartrott, à la suite des 1. Garde⸗Ulanen⸗Regiments, zur An⸗ legung des von des Kaisers von Rußland Majestaͤt ihm verliehenen St. Annen-Ordens dritter elasse zu ertheilen.