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Obligationen zu beschleunigen, wie auch saͤmmtliche Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen. Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Eisenbahn— Kommissariat alljährlich ein Nachweis einzureichen. 5. 6
del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ein Regulatib zu entwerfen, welches
die zur Unterhaltung und Erneuerung der Bahnanlagen aus dem Re⸗ serve⸗Fond zu entnehmenden Ausgaben, so wie die zur ergangen der Fonds nach Verhältniß der Abnutzung der Bauwerke, des Qber
und der Betriebsmittel periodenweise abzumessenden Rücklagen feststellt.
Der aus den jährlichen Bahneinnahmen verbleibende Rest des NRein⸗
ertrags wird, mit Vermeidung unbequemer Bruchtheile, als Dividende unter die Actionaire vertheilt.
gemacht.
Privilegium vom 15. April 1861 — wegen Aus— gabe von 2,500,000 Thlr. Obligationen der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc.
Nachdem von Seiten der unterm 14. Januar 1842 von Uns bestätigten Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft (Gesetz⸗ Sammlung für 1842 Seite 58) darauf angetragen ist, ihr zur Be⸗ schaffung der zum Bau und zur Ausrüstung einer Eisenbahn von Halberstadt über Quedlinburg nach Thale am Harz, zur Vervoll⸗ slaͤndigung ihrer Betriebsmittel, Ergänzung ihres Reserve-Fonds und Beschaffung einer Bau⸗Reserve nöthigen Geldmittel, die Aus— stellung auf den Inhaber lautender und mit Zins-Coupons ver— sehener Obligationen, jede zu 100 Thlr, im Betrage von 2, 509, 000 Thalern zu gestatten, so ertheilen Wir in Gemäßheit des 729 des Statuts der Geselischaft und des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflich— tung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtige Urkunde Unfere landesherrliche Genehmigung zur Erhöhung des Anlage— Kapitals der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft um die Summe von 2500, 900 Thlr., und zur Emission von 25,0900 Obligationen zu Einhundert Thalern unter nachstehenden Be— dingungen: —
Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern nach dem sub A. beigefügten Schema ausgefertigt und von den 3 ordentlichen Direktoren und dem Rendanten der Ge—
sellschaft unterzeichnet.
Die Obligationen tragen vier und ein halb Prozent Zinsen. Zu deren Erhebung werden den Obligationen zunächst für 6 Jahre 12 halbjährige, am 1. Oktober und 1. April der betreffenden Jahre zahlbare Jins⸗Coupons Nr. 1— 12 nebst Talons nach dem sub B. beigefügten Schema beigegeben,
Beim Ablauf dieser und jeder folgenden sechsjährigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite sechs Jahre neue Zins⸗Coupons ausgereicht.
Bie Ausreichüng erfolgt an den Präsentanten des Talons — mit dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zins-Coupons nebst Talons quittirt wird, — sofern nicht vor dessen Fälligkeitstermine dagegen von dem Inhaber der Obligation bei dem Direktorio schriftlich Widerspruch erhoben worden ist; im Fall eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung einer neuen Serie Zins⸗Coupons nebst Talons an den Inhaber der Obligationen. 3.3
Die Ansprüche auf Zins⸗Verguͤtung erlöschen und die Zins— Coupons werden ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen 4 Jahren nach der Verfallzeit ur Zahlung präsentirt werden.
Die Verzinsung der Obliggtionen hört an dem Tage auf, an welchem sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zins-Coupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obli— ig eingereicht werben; geschieht dies nicht, so wird der Betrag ber fehlenden Zins⸗-Coupons von dem Kapital gekürzt und zur Ein— lösung dieser Toupons verwendet.
ö
Die Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 186, aus den Einkünften des Jahres 1866 beginnt und durch allsährliche Verwendung von 12.500 Thlr. und der auf die eingelbsten Obligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der jn einem jeden Jahre zu amortisirenden Obligationen werden allsährlich durch das Loos bestimmt, und die Auszahlung . Nominalbetrags der hiernach zur Amortisation gelangenden
zbligationen erfolgt im Januar des nächstfolgenden Jahres, zu⸗ erst also im Jahre 1867.
Der Magdeburg -Halberstaͤdter Eisenbahn⸗-Gesellschaft bleibt je- doch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisgtionsfond zu verstaͤrken und dadurch die Tilgung der
baues
Der Betrag der jedesmaligen Dividende“ und die Zeit ihrer Zahlung wird von dem Direktorium öffentlich bekannt
Die Inhaber der Obligationen sind auf Höhe der darin ver— schriebenen Kapital-Beträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Glaͤubiger der Magdeburg⸗-Halberstädter Eisenbahn⸗Gesell⸗ chaft und sind daher befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und dessen Extraͤge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm-⸗Actien und der zu denselben gehörigen Dividendenscheine zu halten; doch steht den, in Folge des Pripilegif vom 10. Maͤrz 1851 ausge— schriebenen Prioritäts-Obligationen im Betrage von 700000 Tha⸗ lern das Vorzugsrecht zu. Eine Veräußerung der zum Bahn— körper gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Obli⸗ gationen nicht eingelöst sind. Diese Veräußerungs-Beschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahn⸗ höfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche inner— halb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu offentlichen Zwecken abgetreten werden möchten.
Die Inhaber der Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maßgabe der im §. 5 angeordneten Amortisation zu fordern, ausgenommen:
2) . ein Zahlungstermin länger als 3 Monate unberichtigt
eibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesellschaft länger als 6 Monate ganz aufhört;
c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exe— cution durch Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird;
d) wenn die im §. 5 feffgesetzte Amortisation nicht innegehal— len wird.
In den Fällen von a. bis incl. e. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar:
zu a. bis zur Zahlung der betreffenden Zins-Coupons;
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transhort— betriebes;
zu (. bis zur Aufhebung der Execution.
In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonat— liche Kündigungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Obligation von kiesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hätte stattfinden sollen.
9. 8
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Obligationen geschieht in Gegenwart zweier Mitglieder des Direktoriums und eines protokollirenden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffent— lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Obligationen der Zutritt gestattet ist.
1
Die Nummern der ausgeloosten Obligationen werden binnen 14 Tagen nach Abhaltung des im §. 8 gedachten Termins bekannt gemacht, die Auszahlung derselben aber erfolgt in Magdeburg an die Vorzeiger der betreffenden Obligationen gegen Auslieferung f, und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zins-Coupons (F§. .
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung einer jeden Obligation mit dem 31. Dezember desjeni— gen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost, und daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart zweier Mitglieder des Direktoriums und eines protokollirenden Notars verbrannt, und daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers (8. 7) oder in Folge einer Kündigung (§. 5) außerhalb der plan— mäßigen Amortisafion eingelösten Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder u g e, .
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, und der Bekanntmachung durch die offentlichen Blätter un— geachtet nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während ber nächsten zehn Jahre von dem Direktorium der Mag deburg— Halberstädter Eisenbahn⸗-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen; gehen fie aber dessenungeachfet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffńAichen Aufruf zur Realisation zin, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesell⸗ schaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von dem Direktorium öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Obligationen keinerlei Ver⸗ pflichtungen mehr, doch steht der General-Versammlung frei, die
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gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeits⸗
rückfichten zu beschließen. §. 1t. ꝛ
Die in diesem Privilegio vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt⸗ machungen erfolgen durch diejenigen Blätter, welche nach F. 727 des Statuts der Magdeburg-Halberstaͤdter Eisenbahn⸗Gesellschaft (Gesetz⸗ Sammlung 1812, Seite 59) zu Veröffentlichungen in den Angelegenheiten dieser Gesellschaft benutzt werden sollen.
u Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherr⸗ liche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Bewaͤhrleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu praͤjudiziren.
Gegeben Berlin, den 15. April 1861.
(L. S) Wilhelm.
von der Heydt. von Patow.
3
über 100 Thaler Preußisch Courant.
Inhaber dieser Obligation M hat auf Höhe von Einhundert Thalern Preußisch Courant Antheil an dem, in Gemäßheit des umstehend abgedruckten Allerhöchsten Privilegii vom emittirten Kapitale von 2. 500,000 Thalern.
Die Zinsen mit vier und einem halben Prozent für das Jahr sind gegen die ausgegebenen, am und, . jeden Jahres zahlbaren halbjährlichen Zins⸗-Coupons zu erheben.
Magdeburg, den 1861.
Das Direktorium der Magdeburg-⸗-Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft⸗
Drei Unterschriften in Facsimile.
Unterschrift des Rendanten.
(Trockner Stempel.) Controle Fol. .....
B.
n diesen Talon am 2. April 1867 ei unserer Gesellschaftskasse
Zins⸗Coupons ö
Eisenbahn-Obligatioͤn
Das Direktorium — der Magdeburg-⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Unterschrift in Facsimile.
(Trockner Stempel.) J Vorsitzender.
Contr. FJ. I. Unterschrift.
—
ö ter Zin s⸗Coupon zur vie gbeh arg, dälher ti, Eisenbahn⸗Obligation A9
Zwei Thaler Sieben Silbergroschen sechs Pfennige hat Inhaber dieses vom ab, in Magdeburg aus unserer Gesellschaftskasse zu erheben. Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen 4 Jah⸗ ren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt wird.
Magdeburg, den ...... . 1861.
Trockner Stempel.)
Das Direktorium der Magdeburg⸗Halberstaädter Eisenbahn-!Gesellschaft.
Unterschrift in Faesimile.
Contr. Fol. ..... stame. Vorsitzender.
Allerhöchster Erlaß vom 26. März 1861 — be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Ge—⸗ meinde⸗Chaussee von Kettenis an der Aachen— Eupener Aectienstraße, über Walhorn, Astenet und Hergenrath nach Bildchen an der Aachen⸗ Lütticher Staatsstraße, im Kreise Eupen, Regierungs-Bezirk Aachen.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den
Bau einer Gemeinde⸗Chaussee von Kettnis an der Aachen-Eupener Actienstraße, über Walhorn, Astenet und Hergenrath nach Bildchen an der Aachen-Lütticher Staatsstraße, im Kreise Eupen, Regie⸗ rungs⸗-Bezirk Aachen, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Gemeinden Kettenis, Walhorn und Hergenrath das Expropriations⸗ rächt für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs— Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den genann— ten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter⸗ haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschristen, wie diefe Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen ange⸗ wandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee⸗ geld⸗Tarife vom 29 Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-⸗Polizei-⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Ber gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 26. März 1861.
Wilhelm.
von der Heydt. von Patow.
An den Minister für Handel Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanzminister.
Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Ingenieur H. Schmöle zu Limburg a. d. Lenne ist unter dem 16. April 1861 ein Patent auf eine mechanische Vorrichtung zur Vorbereitung von Draht für Schusterahlen in der durch Zeichnung und Be— schreibung nachgewiesenen Zusammensetzung auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats erxtheilt worden.
Verfügung vom 16. April 18661 — Werths⸗Deela⸗ ration der Sendungen nach Belgien betreffend.
Nach den belgischen Gesetzen ist es strafbar, wenn Sendungen mit baarem Gelde, Papiergelde, Pretiosen, Juwelen ze. nach Bel⸗ gien eingeführt werden, deren Werth vom Absender zu niedrig deklarirt ist, oder wenn solche Gegenstände, mit anderen Sachen verpackt, ohne Werths-Declaration abgesandt worden sind.
Die Versender von nach. Belgien bestimmten Gegenständen der erwähnten Art haben dieselben daher, zur Abwendung nachtheiliger Folgen, zum vollen Werthe zu deklariren.
Berlin, den 16 April 1861.
General ⸗Post⸗Amt ; Schmückert.
Finanz⸗Ministerium.
Die Ziehung der 4ten Klasse 123ster Königl. Klassen⸗ Lotterie wird' den 26. April d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungssaal des Lotterie-Gebäudes ihren Anfang nehmen.
Berlin, den 19. April 1861. . —
Königliche General-Lotterie⸗Direction.
Berlin, 19. April. Se. Masestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem General-Direktor der Museen, Hr. von Olfers zu Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Toscana Kaisenlicher Hoheit ihm verliehenen
Commandeur-Kreuzes des St. Joseph-Ordens, dem Polizei⸗